Sozialrecht

Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde – Unterschreitung des Beschwerdegegenstandswerts

Aktenzeichen  L 11 AS 495/17 NZB

Datum:
4.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 123625
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Verfahrensgang

S 2 AS 303/17 2017-06-01 Endurteil SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.06.2017 – S 2 AS 303/17 – wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist die Erstattung von Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen am 07.11.2016 und 11.11.2016.
Am 08.11.2016 und 13.11.2016 beantragte der Kläger die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit bzw. einer Ausbildung. Er habe sich bei Zeitarbeitsfirmen in N-Stadt (130 km), in L-Stadt (500 km) und in I-Stadt (300 km) vorgestellt und die Kostenübernahme am 05.11.2016 sowie am 10.11.2016 per E-Mail beantragt.
Laut Vermerk des Beklagten sei ihm bei Telefonaten und per E-Mail seit 26.10.2016 mitgeteilt worden, dass Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen außerhalb des Tagespendelbereiches nur noch in besonderen Einzelfällen übernommen würden, da es am Wohnort des Klägers ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten bei Zeitarbeitsfirmen gebe.
Mit Bescheid vom 13.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme ab. Eine deutlich verbesserte Eingliederungschance ergebe sich durch überregionale Vorstellungen vorliegend nicht. In A-Stadt gebe es genügend freie Stellen für den Kläger.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt Reisekosten für eine Fahrtstrecke von insgesamt 720 km begehrt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 01.06.2017 abgewiesen. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget sei nicht notwendig, eine Verbesserung der Eingliederungschancen sei durch überregionale Bewerbungen beim Kläger nicht zu erreichen, zumal er sich weigere, Kontakt mit dem Arbeitsvermittler aufzunehmen. Eine Bindungswirkung durch eine vorangegangene Übernahme der Kosten für überregionale Bewerbungen bestehe nicht. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er sei im erstinstanzlichen Verfahren gedrängt worden, eine Erklärung abzugeben. Einen unterbreiteten Einigungsvorschlag aber habe er nicht angenommen. Von ihm vorgelegte Arbeitssuchendbemühungen und Absagen seien nicht beachtet worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Bei einer Kostenerstattung in Höhe von 0,20 € pro gefahrenen Kilometer wird der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend macht der Kläger keinerlei Zulassungsgründe geltend. Dem von ihm angegebenen Drängen zu einer Einigung durch das SG hatte er nicht nachgegeben. Für den Senat sind auch keinerlei Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, für ein (bewusstes) Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung oder für einen Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des SG beruhen könnte, ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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