Aktenzeichen 20 C 16.2405, 20 C 16.2407
ZPO ZPO § 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1
SGB XII SGB XII § 90 Abs. 1
BGB BGB § 1360a Abs. 4
BayAbfG BayAbfG Art. 31 Abs. 2
Leitsatz
1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beteiligter in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aufzubringen, sind im Fall einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend (Anschluss an BayVGH BeckRS 2012, 52526). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch ein Anspruch auf einen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss gehört zum einzusetzenden Vermögen nach § 115 ZPO. Die analoge Anwendung der den Prozesskostenvorschuss regelnden Bestimmung des § 1360a Abs. 4 BGB auf andere Unterhaltsverhältnisse als den ehelichen Unterhalt kommt aber nur in Betracht, wo die unterhaltsrechtliche Beziehung Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist, wie zB im Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen unverheirateten Kindern. Gleiches gilt bei volljährigen Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden, im Verhältnis zu ihren Eltern (Anschluss an OLG München BeckRS 2007, 02921). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3 Auch wenn an die Erwerbsobliegenheit hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Unterhaltsanspruch und damit auch ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss wieder aufleben, wenn dem volljährigen Kind schlicht unmöglich ist, durch Arbeitsaufnahme für sich zu sorgen, insbesondere aufgrund von Krankheit oder Behinderung. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht daher jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
5 Die Frage, ob auf Art. 31 Abs. 2 BayAbfG neben der Entfernung auch die Verwertung und Beseitigung unzulässig gelagerter Abfälle gestützt werden kann bzw. ob der Antragsteller durch den behördlichen Bescheid zwangsweise in die Position des Abfallbesitzers nach KrWG eingewiesen wird mit der Folge, dass ihn die abfallrechtlichen Pflichten nach dem KrWG treffen, ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu klären. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 17 S 16.3964, M 17 K 16.3962 2016-10-24 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2016 wird in Ziffer
II. geändert.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren M 17 S 16.3964 und für das Verfahren M 17 K 16.3962 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt …, mit der Maßgabe beigeordnet, dass er keine höheren Kosten geltend macht, als ein im Bezirk des Verwaltungsgerichts München niedergelassener Rechtsanwalt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht München für ein Klageverfahren sowie ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 verpflichtete das Landratsamt A. (Landratsamt) den Antragsteller unter anderem, die auf den Grundstücken Fl.-Nr. 1239/1 und 1240 der Gemarkung … auf versiegelter und nicht versiegelter Freifläche sowie in Hallen lagernden Haufwerke von mineralischen Abfällen zu entfernen, sowie diese ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder, soweit eine Verwertung nicht zulässig bzw. möglich ist, sie ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu beseitigen. Außerdem wurden begleitende Maßnahmen angeordnet, die Ersatzvornahme angedroht und hinsichtlich der auf nicht versiegelter Freifläche gelagerten Haufwerke die sofortige Vollziehung angeordnet.
Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und stellte zeitgleich einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig stellte er in beiden Verfahren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung. Den Schriftsätzen war jeweils eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung) mit Anlagen beigefügt.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 lehnte das Verwaltungsgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klagewie für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ab (Ziffer II.), da keine hinreichende Erfolgsaussicht vorläge. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
Der Antragsteller legte hiergegen mit Schriftsatz vom 16. November 2016 die vorliegende „Beschwerde“ ein.
Mit Beschluss vom 27. März 2016 entschied der Senat über die zeitgleich mit den Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht München. Auf den Beschluss wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.
Der Senat wies mit Schreiben vom 9. März 2017 den Antragsteller darauf hin, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten PKH-Formulare die derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nicht mehr zutreffend wiedergeben dürften und forderte aktuelle PKH-Unterlagen an. Daneben wurde die Stellungnahme zu einzelnen, aus den bisher vorgelegten PKH-Unterlagen resultierenden Fragen angefordert. Die entsprechenden PKH-Erklärungen und Stellungnahmen wurden vom Antragsteller fristgerecht vorgelegt. Beigefügt waren unter anderem eine Kopie eines Beschlusses des Landgerichts München II vom 22. Dezember 2015, mit dem ein dinglicher Arrest nach §§ 111d Abs. 1 und 2, 111e Abs. 1 StPO wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens gegen den Antragsteller in Höhe von 330.000,00 € in das Vermögen des Antragstellers angeordnet wurde. Daneben wurde auch ein Beschluss des Landgerichts München II vom 23. Oktober 2015 in Kopie vorgelegt, in dem die Pfändungen mehrerer Vermögenswerte (Geschäftsanteile, Forderungen, Wertgegenstände) und die Eintragung von mehreren Sicherungshypotheken für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils vom 19. Oktober 2015 in Höhe von 1.246.005,40 € aufrechterhalten wurden.
Der Senat bat daraufhin das Landgericht München II und die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II mit Schreiben vom 5. Mai 2017, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird um Stellungnahme, zu mehreren Fragen nach § 166 VwGO, § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II teilte daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 2017 mit, dass der Arrestbeschluss vom 22. Dezember 2015 betreffend der voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten nicht aufgehoben worden sei, auch die aufgrund dessen veranlassten Pfändungsbeschlüsse bestünden noch. Inwieweit diese wirksam seien aufgrund Abtretungen und Übertragung von Vermögenswerten durch den Antragsteller an dessen Mutter sei noch nicht abschließend geklärt. Eine weitere Vollstreckung habe noch nicht vorgenommen werden können, da der Antragsteller seine gesamten aus der vorangegangenen Arrestvollstreckung bekannten Vermögenswerte an seine Mutter übertragen habe. Aufgrund dieses Umstandes sei durch den Freistaat Bayern (Staatsanwaltschaft München II) eine Klage nach dem Anfechtungsgesetz erhoben worden, über die noch nicht entschieden worden sei.
Der Senat wies den Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juni 2017 darauf hin, dass angesichts der Übertragung von zunächst arrestierten Vermögensgegenständen auf die Mutter des Klägers der Antragsteller einen unterhaltsrechtlichen Anspruch gegen seine Mutter auf einen Verfahrenskostenvorschuss haben dürfte. Falls an der Beschwerde festgehalten werde, sei binnen drei Wochen eine vollständige, ausführliche und in sich schlüssige Darstellung der Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Mutter mit aussagekräftigen Nachweisen vorzulegen. Aus dieser müsse sich ergeben, welche Vermögensgegenstände wann auf die Mutter des Klägers übertragen worden seien und warum diese Übertragung erfolgt sei.
Der Antragsteller nahm hierzu dahingehend Stellung, dass Bedürftigkeit nur zu verneinen sei, wenn die Partei über einen titulierten Unterhaltsanspruch verfüge. Dies sei hier nicht der Fall. Auch sei nicht ersichtlich, woraus sich ein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss ergeben solle. Ein solcher stehe einem volljährigen Kind gegen seine Eltern nur zu, wenn es sich noch in der Ausbildung befinde und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht sei. Bei den Zahlungen bzw. Forderungsabtretungen des Antragstellers an seine Mutter handele es sich um Rückzahlungen von gewährten Darlehen und die Erstattung von ihr verauslagter Kosten im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Strafverfahren sowie von Unterhaltskosten, welche der Antragsteller seinem Sohn gegenüber geschuldet habe. Die Mutter des Antragstellers sei auch nicht bereit, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2016 dem Antragsteller für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz- und für das Klageverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Prozesskostenhilfe zu bewilligen und dem Antragsteller zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte die Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts beizuordnen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten PKH-Formulare und die Anlagen sowie den Beschluss des Senats vom 27. März 2017 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie ist daneben auch sowohl hinsichtlich des Klageverfahrens M 17 K 16.3962 als auch hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens M 17 S. 16.3964 begründet. Sowohl die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (hierzu im Folgenden 1.) als auch die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (hierzu im Folgenden 2.) liegen vor.
1. Nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die Prozesskostenhilfe beantragende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dabei hat sie nach Maßgabe des § 166 VwGO, § 115 ZPO sowohl ihr Einkommen als auch ihr Vermögen einzusetzen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beteiligter in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens aufzubringen, sind im Fall einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend (BayVGH, B.v. 3.2.2012 – 11 C 12.32 – juris Rn. 8; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 166 Rn. 41 m.w.N.).
Der Antragsteller verfügt im maßgeblichen Zeitpunkt nicht über Einkommen, das unter Berücksichtigung der nach § 166 VwGO, § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO abzusetzenden Beträge positiv ist.
Er verfügt aber auch nicht über einsetzbares Vermögen. Nach § 166 VwGO, § 115 Abs. 1 ZPO, § 90 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Der Begriff des Vermögens umfasst dabei zum einen Geldmittel, zum anderen aber auch alle sonstigen geldwerten Gegenstände mit Ausnahme ideeller und mit einer Person untrennbar verbundener Rechte sowie persönlicher Grundausstattungen, wie Kleidung, einfaches Mobiliar und ähnliches, die keinen besonderen Wert darstellen (Musielak/Fischer, ZPO, 14. Auflage 2017, § 115 Rn. 35 m.w.N.; Reichling in Beck-OK ZPO, § 115 Rn. 48 – 49). Grundsätzlich gehört auch ein Anspruch auf einen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss zum einzusetzenden Vermögen nach § 115 ZPO (OLG München, B.v. 6.9.2006 – 1 W 2126/06 – FamRZ 2007, 911, juris Rn. 4 unter Verweis auf BGH, B.v. 4.8.2004 – XII ZA 6/04 – FamRZ 2004, 1633). Die analoge Anwendung der den Prozesskostenvorschuss regelnden Bestimmung des § 1360a Abs. 4 BGB auf andere Unterhaltsverhältnisse als den ehelichen Unterhalt kommt nach der Rechtsprechung des BGH (U.v. 9.11.1983 – IVb ZR 14/83 – NJW 1984, 291) nur in Betracht, wo die unterhaltsrechtliche Beziehung Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist, wie z.B. im Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen unverheirateten Kindern (so OLG München, B.v. 23.10.1992 – 26 W K 605/91 – FamRZ 1993, 821). Gleiches gilt bei volljährigen Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden, im Verhältnis zu ihren Eltern (OLG München, B.v. 6.9.2006 – 1 W 2126/06 – FamRZ 2007, 911). Demgegenüber werden an die Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes nach Abschluss der Ausbildung hohe Anforderungen gestellt (OLG München, B.v. 6.9.2006, a.a.O., juris Rn. 4). Ein Unterhaltsanspruch und damit auch ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss kann aber wieder aufleben, wenn dem volljährigen Kind schlicht unmöglich ist, durch Arbeitsaufnahme für sich zu sorgen (OLG München, B.v. 6.9.2006, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.), insbesondere aufgrund Krankheit oder Behinderung.
Nach diesen Vorgaben besteht vorliegend kein Anspruch des Antragstellers gegen seine Mutter auf einen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss, der als einzusetzendes Vermögen zu qualifizieren wäre. Denn beim Kläger handelt es sich um einen 50 Jahre alten Mann, der bereits umfangreich am Geschäftsleben teilgenommen hat und damit bereits eine selbständige Stellung im Leben erlangt hat. Eine Vergleichbarkeit mit dem noch in Ausbildung befindlichen volljährigen Kind liegt daher nicht vor. Ebenso wenig liegt hier eine Konstellation vor, nach der es dem Antragsteller nach Abschluss seiner Ausbildung schlicht unmöglich geworden ist, durch Arbeitsaufnahme für sich zu sorgen. Der Antragsteller ist zwar derzeit in Haft und aufgrund dessen an einer Arbeitsaufnahme gehindert. Allerdings handelt es sich dabei nur um ein zeitliches Hindernis, das nichts daran ändert, dass der Antragsteller grundsätzlich arbeitsfähig ist.
Im Übrigen ist im vorliegenden Fall bereits fraglich, ob es sich bei den Rechtsstreitigkeiten, für die der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, um „persönliche Angelegenheiten“ im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB handelt (vgl. hierzu die beispielhafte Aufzählung bei Brudermüller in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 1360a Rn. 14).
Ungeachtet der Frage, ob der Vermögensübertragung des Antragstellers auf seine Mutter tatsächlich Forderungen seiner Mutter zugrunde lagen, besteht jedenfalls, auch wenn man dies verneinen würde und damit in der Vermögensübertragung Schenkungen sehen würde, kein Rückforderungsanspruch nach Schenkungsrecht. Die Einrede des Notbedarfs nach § 519 BGB scheidet hier bereits deswegen aus, weil die Vermögensübertragung und damit die Schenkung bereits vollzogen ist. Für einen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB fehlt es an der Voraussetzung, dass der Antragsteller zur Deckung des eigenen Unterhalts und desjenigen seiner Unterhaltsberechtigten nicht mehr fähig wäre. Vorliegend können nur sonstige Verpflichtungen des Antragstellers – konkret die Zahlung der zur Prozessführung erforderlichen Kosten – nicht erfüllt werden, die aber nicht für den Notbedarf zu berücksichtigen sind (vgl. Weidenkaff in Palandt, a.a.O., § 528 Rn. 5).
Damit liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im maßgeblichen Zeitpunkt vor.
2. Daneben liegen auch die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Voraussetzung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. Zimmermann-Kreher in Beck-OK VwGO, § 166 Rn. 45). Bewilligungsreife lag hier mit der beim Verwaltungsgericht erfolgten Vorlage der PKH-Unterlagen in der ersten Instanz und der Begründung der Klage bzw. des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vor. Bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO vorliegen, dürfen die Anforderungen im Hinblick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehenden gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 14.12.2006 – 1 BvR 2236/06 – NJW-RR 2007, 649; Zimmermann-Kreher in Beck-OK VwGO, § 166 Rn. 23). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26)
Soweit der Antragsteller sich gegen die im Bescheid angeordnete Entfernung und Verwertung bzw. Beseitigung der aus der Schweiz bzw. aus Italien stammenden gefährlichen Abfälle wendet, ergeben sich die Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags bereits aus dem Beschluss des Senats vom 27. März 2017, auf den insoweit verwiesen wird.
Soweit die übrigen Haufwerke in Hallen lagern, ist zweifelhaft, ob von ihnen tatsächlich die für die Anwendung des Art. 31 Abs. 2 BayAbfG notwendige Gefahr für Boden und/oder Grundwasser ausgeht. Daher ist fraglich, ob der Bescheid des Landratsamts insoweit überhaupt auf die Ermächtigungsgrundlage des Art. 31 Abs. 2 BayAbfG gestützt werden konnte. Auch insoweit besteht daher eine hinreichende Erfolgsaussicht.
Bezüglich der auf der Freifläche des ehemaligen Betriebsgeländes lagernden Haufwerke und der in der Halle Süd lagernden Haufwerke liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 BayAbfG wohl vor. Hinsichtlich der in der Halle Süd lagernden Abfälle spricht hierfür insbesondere die im Gutachten der … … GmbH, …, vom 22. Oktober 2013, dort Seite 12, enthaltene Feststellung, dass sich in der Halle Süd am Boden zeitweise ein großflächiger Wassereinstau bilde und dass von einer sachgemäßen Lagerung nur in der Halle Nord ausgegangen werden könne. Allerdings besteht im Ergebnis auch hinsichtlich dieser Haufwerke eine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn im Bescheid des Landratsamts wurde neben der Entfernung der in den Haufwerken gelagerten gefährlichen Abfälle auch deren Verwertung bzw. Beseitigung angeordnet. Die Frage, ob auf Art. 31 Abs. 2 BayAbfG neben der Entfernung auch die Verwertung/Beseitigung unzulässig gelagerter Abfälle gestützt werden kann bzw. ob der Antragsteller durch den Bescheid in die Position des Abfallbesitzers nach KrWG zwangsweise eingewiesen wurde mit der Folge, dass ihn die abfallrechtlichen Pflichten nach dem KrWG trafen, war jedenfalls im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht geklärt. Die diesbezügliche Argumentation des Antragstellers war auch vertretbar.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor und dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe wie beantragt zu bewilligen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München war entsprechend zu ändern.
Die Beschränkung auf die Kosten eines im Bezirk des Prozessgerichts – hier des VG München – niedergelassenen Rechtsanwalts folgt aus § 166 VwGO, § 121 Abs. 3 ZPO.
Auf die Bestimmung des § 120a Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 166 VwGO), wonach der Empfänger von Prozesskostenhilfe dem Gericht unverzüglich mitzuteilen hat, falls sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern, wird hingewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.