Aktenzeichen M 11 K 16.31273
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35, § 36 Abs. 1, Abs. 4
AufenthG § 11 Abs. 1, Art. 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsatz
1 Für Asylanträge, die nach dem 20.07.2015 gestellt wurden, ist aufgrund von Art. 33 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) eine Behandlung als unzulässig auch dann möglich, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat nur subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Ausreisefrist eine Woche. Eine längere Ausreisefrist ist zwar rechtswidrig, es fehlt aber an einer individuellen Rechtsverletzung. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien sind weder unmenschlich noch erniedrigend. Vielmehr sind anerkannte Flüchtlinge grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt und können staatliche Hilfen in Anspruch nehmen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig. Gegen die Entscheidung, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist richtigerweise eine Anfechtungsklage statthaft (vgl. VG Ansbach, U. v. 23.02.2016 – AN 3 K 15.50096 – juris Rn.17). Der gestellte Verpflichtungsantrag kann jedoch als Anfechtungsklage ausgelegt werden, da die Bescheidsaufhebung als Minus denknotwendig von einem Verpflichtungsantrag umfasst ist.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 20. Mai 2016 ist zwar rechtswidrig, soweit dem Kläger in der Abschiebungsandrohung eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt worden ist. Dies verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger bereits deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die Ablehnung des Antrags des Klägers als unzulässig unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig.
Die Folge der Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, da dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge auf Grund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.20105 – 1 B 41/15 – juris Rn. 11). Diese Entscheidung beruht ausdrücklich auf der Erwägung, dass auf Asylanträge, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind, die Asylverfahrensrichtlinie noch in ihrer alten Fassung (Richtlinie 2005/85/EG) anzuwenden ist. Anders als in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) war nach Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG die Behandlung eines Asylantrags als unzulässig nur in den Fällen möglich, in denen dem Antragsteller der Flüchtlingsstatus in einem anderen Mitgliedsstaat zuerkannt worden ist. Im Gegensatz hierzu ist für Anträge, die – wie vorliegend – nach dem 20. Juli 2015 gestellt wurden, aufgrund von Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie n.F. eine Behandlung als unzulässig auch dann möglich, wenn dem Antragsteller nur subsidiärer Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat zuerkannt wurde. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland mit der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Neuregelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Gebrauch gemacht. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist vorliegend auch anzuwenden, da für Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfällung abzustellen ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG).
b) Auch die Abschiebungsandrohung nach Italien unter Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. Die gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen ist rechtswidrig. Hierdurch wird der Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Abschiebungsandrohung nach Italien stützt sich auf § 35 AsylG (in seiner allein relevanten aktuellen Fassung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG – s.o.). Demgemäß ist dem Kläger im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war. Auch ist der Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Beides ist vorliegend erfolgt. Zwar ist die Abschiebungsandrohung insofern rechtswidrig, als gemäß § 36 Abs. 1 AsylG dem Kläger im Falle der Ablehnung als unzulässig wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eigentlich nur eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen ist. Da die vorliegende Regelung aber für den Kläger günstiger ist, ist der Kläger unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Es leuchtet nicht ein, warum der Kläger die Aufhebung einer Regelung verlangen können sollte, durch die er weit besser steht als durch die eigentlich gesetzlich zwingend vorgesehene strengere Regelung.
Auch liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Italien vor. Dem Kläger drohen in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG.
Das OVG Nordrhein-Westfalen führt hierzu in seinem Urteil vom 24. August 2016 (Az.:13 A 63/16.A – juris) zutreffend Folgendes aus:
„Nach der Rechtsprechung des Senats stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – Az.: 13 A 1490/13.A -, juris. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen sind in Italien Ausländer, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, d. h., es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.4.1; SFH, Auskunft an OVG NRW, OVGMUENSTER 7. April 2016, S. 4 ff. Dies ist nicht menschenrechtswidrig. Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – EGMR Az.: 30696/09 (M.S.S.) -, EUGRZ 2011, Seite 243, Rn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 – EGMR Az.: 27725/10 (Mohammed Hussein) -, ZAR 2013, Seite 336 f., Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – Az.: 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 119. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht ebenfalls nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge – anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats – regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können. Italien hat inzwischen die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt. Vgl. Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR), Asylum Information Database (AIDA), Dezember 2015, S. 9. Es ist deshalb davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien in den Genuss der in den Art. 20 bis Art. 35 der Qualifikationsrichtlinie genannten Rechte kommen. Die zurückkehrenden Flüchtlinge sind zudem nicht gänzlich sich selbst überlassen. Kehren anerkannte Flüchtlinge aus dem Ausland zurück, können sie sich etwa am Flughafen in Rom von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) beraten lassen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5; SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; zurückhaltender noch SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.1. Dort erfahren sie auch, welche Questura für sie zuständig ist. Diese wird informiert und der Flüchtling erhält ein Bahnticket, um dorthin zu gelangen. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 7. April 2016, S. 5; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. Für anerkannte Flüchtlinge ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie ihren Asylantrag gestellt haben. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 32, 35; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 3. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist und bei Ablauf verlängerbar bzw. erneuerbar ist. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 31; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 4. In die Aufenthaltsbewilligung wird die Wohnadresse eingetragen. Vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.5.1; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 4. […] Die Versorgung von Flüchtlingen mit Wohnraum war und ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Ein Teil kann auch nach der Anerkennung als Flüchtling in einer Einrichtung der SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugati) für begrenzte Zeit Aufnahme finden. Auch caritative Einrichtungen stellen Unterkünfte zur Verfügung. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3. In großen Städten konnten Flüchtlinge zwar vor Jahren teilweise nur in besetzten Häusern, mit zum Teil hunderten von Bewohnern, ohne ausreichende Versorgung mit Trinkwasser und Elektrizität unterkommen. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33, 34 f.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.2. Inzwischen hat sich die Situation aber verbessert. Das Auswärtige Amt hat schon im August 2013 und gegenüber dem erkennenden Gericht unter dem 23. Februar 2016 mitgeteilt, im Ergebnis könne davon ausgegangen werden, dass für die anerkannten Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichend staatliche bzw. öffentliche oder caritative Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser lokaler Überbelegung) zur Verfügung stehen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. August 2013, S. 3; AA, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5. In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft. Vgl. SFH/Juss-Buss, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 35. Es gibt aber öffentliche Fürsorgeleistungen für gemeldete Flüchtlinge, wenn sie bereit sind, an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage, z. B. speziellen beruflichen Lehrgängen, teilzunehmen. Vgl. Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Informationen Italien, Januar 2012, 4.6. Lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder NGOs unterhalten Integrationsprogramme und arbeiten dabei teilweise zusammen. Vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt, 21. Januar 2013, 7.3. Soweit solche Leistungen nicht greifen oder ausreichen, können Flüchtlinge, wenn sie – wie viele Italiener auch – arbeitslos sind, auf Spenden caritativer Organisationen zurückgreifen. Vgl. borderline europe e.V., Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom 28. September 2012, Dezember 2012, 9.2, 10.4.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 5, und an das VG Potsdam vom 26. Februar 2015. Der Arbeitsmarkt ist zwar schwierig. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, die mit gleichaltrigen italienischen Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren, kommen häufig nur als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft unter. Vgl. SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 33; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, 5.3; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 5. Daraus kann allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK geschlossen werden. Bei der Gesundheitsversorgung werden Flüchtlinge in Italien wie italienische Bürger behandelt. Der kostenlose Zugang zur Notfallversorgung steht ihnen immer zur Verfügung. Vgl. SFH, Auskunft an OVG NRW, 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskunft an OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 6, und vom 26. Februar 2015 an VG Potsdam; vgl. Deutsche Botschaft Rom, Januar 2012, S. 25 ff.; AA, Auskunft an VG Freiburg, 11. Juli 2012, S. 2; AA, Auskunft an VG Gießen, 15. November 2012, S. 2; borderline, a. a. O., 9.2, 10.4. […] Wie ausgeführt, ist in Italien anerkannten Flüchtlingen der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem eröffnet. Insbesondere sind eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. „Ticket“) nicht entgegen. Um eine Befreiung zu erhalten, muss sich der Flüchtling lediglich offiziell arbeitslos melden. Abgesehen davon besteht über eine sog. STP-Karte, die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist, ein Zugang zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – Az.: 13 A 2132/15.A -; zur Erkenntnislage siehe SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2015, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: County Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82 f.; EASO, Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5.“
Das Gericht schließt sich den o.g. Ausführungen, die ebenso für subsidiär Schutzberechtigte gelten, an. Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. auf eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schließen lassen, sind nicht ersichtlich.
c) Auch Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. Über die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG entscheidet die Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen. Dieses hat die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid erkennbar ausgeübt. Sonstige Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.