Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Instandsetzung, Wohnung, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Berufung

Aktenzeichen  7 S 7084/16

Datum:
23.2.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 103419
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 C 321/15 2017-08-25 Urt AGNEUSTADTADAISCH AG Neustadt a.d. Aisch

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 25.08.2016, Aktenzeichen 1 C 321/15, wird zurückgewiesen.
2. per Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Neustadt a.d.. Aisch ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 25.08.2016 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte die Aufhebung des Ersturteils und Klageabweisung.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt ad. Aisch vom 25.08.2016, Aktenzeichen 1 C 321/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Diese wiederholt im Wesentlichen die Einwendungen gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, an die die Kammer aber – wie bereits ausgeführt – gebunden ist. Es spricht auch nichts dafür, dass für den festgestellten verwahrlosten und vermüllten Zustand der Wohnung nicht der Beklagte alleine verantwortlich wäre. Insbesondere erscheint nicht recht nachvollziehbar, inwiefern die vorherigen oder jetzigen Vermieter hierauf einen Einfluss gehabt hätten. Darauf, ob eine Instandsetzung der Wohnung unmöglich ist oder nicht, kommt es bei der rechtlichen Würdigung hingegen nicht an.
Mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung war daher auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.


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