Aktenzeichen M 7 K 15.3215
PAG Art. 38 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Art. 48 Abs. 1
StPO StPO § 170 Abs. 2
Leitsatz
1. Im Falle einer sukzessiven Klagehäufung müssen neben den Voraussetzungen des § 44 VwGO auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt sein; eine Sachdienlichkeit ist zu verneinen, wenn der Streitstoff durch weitergehende Löschungsbegehren nicht mehr im Wesentlichen derselbe bleibt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Trotz Einstellung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO kann ein polizeilicher Restverdacht fortbestehen, der einem Anspruch auf Löschung polizeilich gespeicherter und zur Aufgabenerfüllung weiterhin erforderlicher Daten entgegensteht. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dem Informationsinteresse eines Betroffenen ist mit einer Auskunft darüber Genüge getan, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten und Vorgänge in welchen polizeilichen Datenbeständen mit welchen Aktenzeichen gespeichert sind und welcher Zeitpunkt, Ort und welche Begebenheit und Rolle des Betroffenen der Eintragung zu Grunde lag; ein weitergehender Anspruch auf Einsicht in den gesamten Inhalt des jeweiligen Datenbestandes besteht nicht (Fortführung von BayVGH BeckRS 1996, 20921 und 2009, 40697). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Der Kläger hat ursprünglich am 27. Juli 2015 eine Untätigkeitsklage erhoben, die er nach Erlass eines Bescheids durch den Beklagten am 3. August 2015 als Verpflichtungsklage fortführt. Weiter hat er seine Klage mit Schreiben vom 22. Februar 2017 um eine Untätigkeitsklage erweitert.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Soweit der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2017, das er in der Verhandlung übergeben hat, eine (neue) Untätigkeitsklage erhoben hat, ist diese Klageänderung nicht zulässig. Es handelt sich um eine sukzessive Klagehäufung, für die neben den Voraussetzungen des § 44 VwGO auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt sein müssen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 44 Rn. 4, und § 91 Rn. 4). Demnach muss eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung vorliegen oder das Gericht diese für sachdienlich erachten. Die Vertreterin des Beklagten hat nicht in die Klageänderung eingewilligt. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites zwischen den Parteien fördert, ohne dass der Ablauf des Verfahrens besonders erschwert wird oder sich dessen Abschluss wesentlich verzögert (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 91 Rn. 31; BayVGH, U.v. 9.2.1999 – 14 B 96.2272 – juris Rn. 23). Der Streitstoff der geänderten Klage ist vorliegend schon nicht im Wesentlichen derselbe, vielmehr begehrt der Kläger weitergehende Löschungen.
Auch ist die Klage unzulässig, soweit die vom Kläger beantragten Löschungen bereits vorgenommen worden sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (OVG Lüneburg, U.v. 18.11.2016 – 11 LC 148/15 – juris Rn. 47 m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt waren folgende vom Kläger angegriffenen Einträge im Integrationsverfahren Polizei (IGVP) bereits gelöscht, wie ein Vergleich des aktuellen Datenauszugs des Beklagten vom 9. Februar 2017 mit dem Auszug vom 3. August 2015 zeigt:
– Vermerk wg. Wohnungsnachschau zur allgemeinen Gefahrenabwehr (mögliche Überhitzung eines Trocknungsgeräts) vom 24.8.2011.
– Meldung wegen Verdacht nach dem Geldwäschegesetz vom 13.9.2010 in …
– Anzeige wg. Betrugs vom 21.5.2005 in … als Anzeigenerstatter.
– Meldung wg. Fälschung beweiserheblicher Daten und missbräuchlicher Verwendungen von Daten im Internet vom 3.12.2008 als Zeuge.
– Anzeige wg. Räuberischer Erpressung gegen Geldinstitute vom 10.4.2006 in …
– Anzeige wg. Sachbeschädigung (Türschloss) vom 11.6.2005 als Zeuge.
– Anzeige wg. Betrugs mittels rechtswidrig erlangter Daten von Zahlungskarten vom 20.9.2004 in … als Anzeigenerstatter.
Hinsichtlich des Eintrags „Aufenthaltsermittlung im Zuge der Amtshilfe wegen Prüfung aktuellen Wohnorts vom 2. April 2013 in … als Betroffener“ hat die Vertreterin des Beklagten zugesichert, eine Löschung zu veranlassen. Damit fehlt der Klage auf Datenlöschung im Hinblick auf diese acht IGVP Einträge das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Erledigungserklärung hat der Kläger im Termin am 22. Februar 2017, den er zu Beginn verlassen hat, nicht abgegeben. Ebenso fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, soweit es ihm um eine Berichtigung des Eintrags „Anzeige wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen vom 19.1.2011 in … als Anzeigeerstatter“ geht, der mittlerweile gelöscht wurde.
Im Übrigen ist seine Klage unbegründet, soweit er die Löschung des Eintrags in der Kriminalakte (KAN) „Anzeige wegen Fälschung beweiserheblicher Daten vom 18.01.2010“ und die Löschung von drei IGVP Einträgen („Anzeige wegen Fälschung beweiserheblicher Daten und versuchten Betrugs im Internet vom 17.3.2009 gegen unbekannte Täter in sechs Fällen als Auskunftsperson“, „Anzeige wegen Sachbeschädigung (Briefkasten) vom 25.4.2009 gegen unbekannte Täter in … als Auskunftsperson“ und „Anzeige wegen Fälschung beweiserheblicher Daten im Internet vom 18.11.2006 (Aufnahme 7.2.2007) in Bayern als Zeuge“) begehrt. Die Ablehnung der Löschung dieser Einträge durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
Für den Eintrag im KAN „Anzeige wg. Fälschung beweiserheblicher Daten vom 18.1.2010“ gilt: Nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 PAG sind in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen und die zu den Betroffenen geführten Akten zu vernichten, wenn ihre Speicherung unzulässig war (Nr. 1) oder bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (Nr. 2). Speziell für den Bereich der Kriminalakten bestimmt Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG, dass zu repressiven Zwecken gewonnene und präventiv genutzte Daten auch dann zu löschen sind, wenn der dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Verdacht (restlos) entfallen ist (BayVGH, U. v. 21.1.2009 – 10 B 07.1382 – juris Rn 35, 42 m.w.N.).
Ein Löschungsanspruch kommt vorliegend nur wegen Wegfalls des Tatverdachts (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG) und aus Gründen mangelnder Erforderlichkeit der weite-ren Aufbewahrung (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 PAG) in Betracht, da die Daten in zulässiger Weise gewonnen und zunächst zu Zwecken des Strafverfahrens (§ 483 Abs. 1 StPO) gespeichert bzw. aufbewahrt worden sind. Von einem fortbestehenden (Rest-)Tatverdacht kann insbesondere dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht festgestellt wurde, dass der Verdacht vollständig entfallen ist (BayVGH, B. v. 10.6 2013 – 10 C 13.62 – juris Rn. 4). Bei fortbestehendem Tatverdacht ist die Kenntnis der gespeicherten personenbezogenen Daten zur Erfüllung der der speichernden Stelle obliegenden Aufgaben grundsätzlich weiterhin erforderlich (BayVGH, B. v. 10. 6.2013 – 10 C 13.62 – juris Rn. 7). So liegt der Fall hier.
Das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I ist am 25. August 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Einstellungsverfügung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nicht mit der für eine Klageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu überführen sein werde und nur zu vermuten sei, dass er der Täter sei. Zum Sachverhalt hat der Beklagte ausgeführt, dass es sich um wiederkehrende Vorfälle gehandelt habe, bei denen über das Internet getätigte Bestellungen an Geschädigte geliefert worden seien, die sie selbst nicht bestellt hätten. Der polizeiliche Resttatverdacht gegen den Kläger sei nicht ausgeräumt, bereits in früheren Jahren sei dem Kläger von verschiedenen Anzeigeerstattern ein gleichgelagerter Sachverhalt vorgeworfen worden. Eine Wiederholungsgefahr könne derzeit nicht ausgeschlossen werden. Damit darf der Vorgang weiter gespeichert werden, da ein polizeilicher Resttatverdacht vorliegt und die Kenntnis der gespeicherten Daten zur Erfüllung polizeilichen Aufgaben weiterhin erforderlich ist.
In den vom Kläger angegriffenen Eintragungen im IGVP wird er lediglich als Auskunftsperson oder Zeuge geführt. Die Vorgangsverwaltung dient der internen Dokumentation eines Sachverhalts und ist Voraussetzung für eine funktionierende polizeiliche Tätigkeit. Für die dortigen Eintragungen gilt, dass ihre Speicherung nach Art. 38 Abs. 1 PAG grundsätzlich zulässig ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2006 – 24 ZB 05.3074 – juris Rn. 17, 21). Ein Löschungsanspruch nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG besteht schon deswegen nicht, weil der Kläger in diesen Fällen nicht der Tatverdächtige gewesen ist. Da sich die polizeilichen Ermittlungen gegen unbekannte Täter gerichtet haben, kann der Kläger eine vollständige Löschung aller Verfahrensdaten nicht verlangen (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2009 – 10 B 07. 1382 – juris Rn. 43). Soweit er die Vernichtung der ihn betreffenden Einträge und die Löschung der entsprechenden Nachweisdaten im IGVP verlangt, kann ein solcher Löschungsanspruch auch nicht auf Art. 45 PAG gestützt werden (vgl. BayVGH, a.a.O.). Denn die Daten wurden – teilweise auf Erstattung einer Anzeige durch den Kläger hin – nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 1 PAG rechtmäßig erhoben und es ist davon auszugehen, dass sie für die weitere Aufgabenerfüllung der Polizei benötigt werden (vgl. Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 PAG), etwa um weitere Ermittlungen zu führen. Die Vertreterin des Beklagten hat angegeben, dass es sich bei den drei Einträgen im IGVP um Vorfälle handle, bei denen kein Täter habe ermittelt werden können und dass bei unaufgeklärten Straftaten eine Speicherfrist von 10 Jahren ab Aufnahmedatum gelte. Eine weitere Speicherung der Datensätze ist somit angezeigt. Demgegenüber ist mit der Aufbewahrung derartiger Informationen keine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers verbunden (vgl. BayVGH, a.a.O. – juris Rn. 23, 35 f.). Ein Löschungsanspruch scheidet daher aus.
Soweit der Kläger einwendet, dass er fälschlich als Auskunftsperson geführt werde, da er zu bestimmten Vorgängen keine Auskunft geben könne, hat der Beklagte vorgetragen, dass der im IGVP aufgenommene Kurzsachverhalt die zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse beschreibe. Ob der Kläger tatsächlich sachdienliche Auskünfte geben kann, ist damit nicht von Belang. Es handelt sich um eine polizeiliche Einschätzung, dass der Kläger zu einem bestimmten Sachverhalt als Auskunftsperson in Betracht kommt. Diese Information wird gespeichert, um auf sie im Falle neuer Ermittlungsansätze zurückgreifen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2006 – 24 ZB 05.3074 – juris Rn. 22).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Auskünfte, insbesondere muss ihm nicht der gesamte Inhalt der gespeicherten Datensätze übermittelt werden. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 PAG bestimmt, dass die Polizei dem Betroffenen auf Antrag über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft erteilt. Der Norm liegt das grundrechtliche geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG zu Grunde und sie hat den Zweck, dass der Einzelne sich darüber informieren kann, welche Stelle was über ihn weiß (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.1996 – 24 B 95.1967 – BayVBl 1996, 405 ff.). Der Kläger kann den in den Schreiben vom 17. November 2014 und 3. August 2015 erteilten Auskünften entnehmen, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten und Vorgänge in welchen polizeilichen Datenbeständen gespeichert sind. So wurde ihm zunächst im Schreiben vom 17. November 2014 Auskunft über die im Bayerischen Kriminalaktennachweis gespeicherten personenbezogenen Daten sowie über die im IGVP gespeicherten Vorgänge erteilt. Zu den im IGVP erfassten Sachverhalten wurden jeweils Zeitpunkt, Ort sowie Begebenheit und Rolle des Klägers (etwa als Anzeigeerstatter, Auskunftsperson, Zeuge) stichpunktartig aufgelistet. Im Schreiben vom 3. August 2015 hat der Beklagte die Nummern der Kriminalakten bzw. polizeilichen und staatsanwaltlichen Aktenzeichen (sofern vorhanden) zu den jeweiligen Einträgen ergänzt. Dem Informationsinteresse des Klägers ist damit Genüge getan. Soweit er verlangt, den gesamten Inhalt des Datensatzes einsehen zu können, hat er darauf weder für die Eintragungen im KAN noch für die im IGVP einen Anspruch (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.1996 – 24 B 95.1967 – BayVBl 1996, 405 ff. zu Kriminalakten).
Auch soweit sich der Kläger gegen die in Nummer 5 des Bescheids erhobene Gebühr in Höhe von 100,– EUR wendet, bleibt er erfolglos. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. a KG sind Amtshandlungen, die beantragt und nicht überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wurden, kostenpflichtig. Vorliegend hat der Kläger in seinem Schreiben vom 4. Februar 2015 an den Beklagten Anträge auf Berichtigung und Löschung von Daten gestellt, deren Bearbeitung eine solche kostenpflichtige Amtshandlung darstellt. Ein Absehen von der Kostenerhebung, wie es Satz 3 vorsieht, wenn die Erhebung der Billigkeit widerspricht, ist nicht angezeigt. Die vom Kläger angeführte Unvollständigkeit früherer Auskünfte sowie die behaupteten Unrichtigkeiten und Widersprüche im Bescheid führen nicht zu einer Unbilligkeit der Kostenerhebung. Selbst wenn vereinzelt noch ältere Daten gespeichert waren, die bereits hätten gelöscht sein müssen, betrifft dies nur einen geringen Teil der vom Kläger beantragten Amtshandlungen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 KG. Demnach ist bei der hier vorliegenden Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Wie der Beklagte ausgeführt hat, erforderte die Bearbeitung des klägerischen Anliegens einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand unter Einbindung mehrerer Stellen. Eine Gebühr von 100,– EUR innerhalb des gesetzlichen Rahmens von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro ist demnach nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.