Aktenzeichen AN 10 S 16.02291
FeV FeV § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 5, Abs. 8 S. 2, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 13 S. 1 Nr. 1
StVG StVG § 3 Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1 Eine BAK von 2,92 in Verbindung mit dem Umstand, dass der Betroffene gleichwohl relativ klar und ansprechbar war, spricht für eine Toleranzbildung, welche nach medizinischen Erkenntnissen mit einer hohen Sicherheit ein Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit ist (Anschluss BayVGH BeckRS 2013, 54604). (redaktioneller Leitsatz)
2 Die (zusätzliche) Frage nach einem zwölfmonatigen Abstinenzzeitraum in einem Gutachten führt, da – auch bei Evidenz der Antwort – unproblematisch zu beantworten, auf Grund der geringen Rechtsbetroffenheit nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung insgesamt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben der Polizeiinspektion … vom 26. Dezember 2015 wurde der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin erheblich alkoholisiert im Hausflur eines Mehrfamilienanwesens in F. aufgefunden wurde. Es habe folgender Sachverhalt festgestellt werden können: Die Antragstellerin habe über Schmerzen in den Beinen geklagt, weswegen durch einen Anwohner, dessen Personalien nicht bekannt seien, der Rettungsdienst verständigt worden sei. Dieser sei von der Antragstellerin jedoch nur beschimpft worden; die Antragstellerin habe eine Behandlung verweigert, obwohl sie gleichzeitig über Schmerzen geklagt habe. Daraufhin sei die Polizei hinzugezogen worden. Die Antragstellerin habe sich verbal sehr aggressiv verhalten. Sie habe erst nach eindringlicher Belehrung in den Rettungswagen verbracht werden können. Es sei bei der Antragstellerin ein Atemalkoholwert in Höhe von 1,46 mg/l ermittelt worden, was einem Promillewert von 2,92 entspreche. Dennoch sei die Antragstellerin relativ klar und ansprechbar gewesen. Die Antragstellerin sei ins Klinikum …, … verbracht worden.
Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. August 2016 auf, ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderung nach Anlage 14 erfüllt, beizubringen. Die Fragestellung an den untersuchenden Arzt lautete wie folgt:
„1. Lässt sich aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei o. g. bestätigen, die nach Anlage 4 Nr. 8.3 FeV und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung … die Kraftfahreignung in Frage stellt? Wenn ja, ist o. g. in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden?
1b. Falls Abhängigkeit festgestellt wurde: Fand eine erfolgreiche Entwöhnung statt?
1c. Nach erfolgreicher Entwöhnung: Liegt ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden 12 Monate vor? Daraufhin führte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in seinem Schriftsatz vom 6. September 2016 aus, der Sachverhalt habe sich in dieser Form nicht zugetragen. Es habe sich vielmehr um einen einmaligen Ausnahmezustand der Antragstellerin gehandelt, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer langjährigen Beziehung gestanden habe. Die Antragstellerin habe in einer Bar große Mengen Alkohol konsumiert und dann den Entschluss gefasst, ihren vormaligen Lebensgefährten zur Rede zu stellen. Sie habe sich daraufhin mit dem Taxi zu dessen Wohnadresse verbringen lassen. Die alarmierte Schwester der Antragstellerin sei hinzugekommen und habe dafür gesorgt, dass sich die Antragstellerin letztendlich ins Krankenhaus habe bringen lassen. Die Antragstellerin habe sich in einem absoluten Ausnahmezustand befunden und sei sich der Gesamtsituation überhaupt nicht bewusst gewesen.“
In der Folgezeit legte die Antragstellerin das geforderte Gutachten nicht vor.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2016 entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, ihren Führerschein unverzüglich abzugeben. Hilfsweise wurde unmittelbarer Zwang angedroht. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet.
Dagegen ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. November 2016 Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin zum fraglichen Zeitpunkt entgegen der Schilderung der Polizei weder vernünftig ansprechbar noch klar bei Bewusstsein gewesen sei. Die Antragstellerin selber habe an die Geschehnisse keinerlei Erinnerung mehr. Die Schwester der Antragstellerin habe feststellen müssen, dass die Antragstellerin selbst zu diesem Zeitpunkt kaum mehr alleine gehen habe können und sich der Situation gänzlich nicht bewusst gewesen sei. Die Antragstellerin sei zuvor operiert worden und noch unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden. Im Übrigen sei die Gutachtensanforderung erst acht Monate nach dem Ereignis erfolgt. Ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug sei somit nicht gegeben.
Des Weiteren wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und den Sofortvollzug aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde auf das polizeiliche Einsatzprotokoll Bezug genommen. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass feststellbar gewesen sei, dass die Antragstellerin im Wesentlichen noch handlungsfähig gewesen sei, was sich auch daran zeige, dass sie nach dem Alkoholkonsum noch mit dem Taxi nach … gefahren sei. Immerhin habe die Antragstellerin eine Blutalkoholkonzentration von fast 3 Promille erreichen können, was für eine ausgeprägte Alkoholtoleranz spreche.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.
Die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid entspricht den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs in ausreichender Form begründet wurde. Die Antragsgegnerin hat insbesondere ausgeführt, dass bei der Antragstellerin nicht ausgeräumte Zweifel an ihrer Fahreignung bestünden. Im Interesse der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit könne nicht bis zu einer Hauptsacheentscheidung abgewartet werden. Es bestehe deshalb ein dringendes Interesse an der sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Da es sich beim Fahrerlaubnisrecht um einen besonderen Teil des Sicherheitsrechts handelt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass es für die Anordnungsbehörde ausreicht, die typische Interessenlage dieser Fallgruppe aufzuzeigen und auszuführen, dass im Falle möglicherweise ungeeigneter Fahrzeugführer ein Ausschluss an einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr wegen der hiervon ausgehenden akuten Gefahr schnellstmöglich anzuordnen ist. Entsprechend gilt dies auch für die Verpflichtung der Antragstellerin, ihren Führerschein abzugeben, da durch den Führerschein selbst ein Rechtsschein dafür erweckt wird, dass die Befugnis bestehe, am Straßenverkehr weiterhin teilzunehmen. Auch die von der Antragstellerin gerügte lange Frist zwischen der Mitteilung des Vorfalls und der Gutachtensanforderung selbst, die vorliegend gute sieben Monate beträgt, ändert daran nichts. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sie während diesen gesamten Zeitraums weiterhin Kraftfahrzeuge hat führen können, doch änderte diese Sachlage nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses weiterhin Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges sein könnte und deshalb, wie oben dargelegt, das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auch für den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss einer Hauptsacheentscheidung dem Interesse der Antragstellerin vorzugehen hat.
Die Antragsgegnerin hat daher im streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Oktober 2016 den Sofortvollzug im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht in den Fällen, in denen, wie vorliegend, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erhebliche Bedeutung. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.
Nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV vor, so dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2016 zu Recht ergangen ist.
Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung eines Betroffenen dann schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Darauf wurde die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 FeV in der zugrunde liegenden Gutachtensanforderung vom 4. August 2016 auch hingewiesen. Voraussetzung für eine Entziehung ist, dass sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als ungeeignet oder als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden §§ 11 ff. FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde – in diesem Fall – im Falle von Eignungszweifeln an, dass ein ärztliches Gutachten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen.
Ist dies geschehen und bringt der Betreffende das Gutachten nicht oder nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit schließen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, d. h. insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerfG, Urteil vom 5.7.2001, Az. 3 C 13.01, juris).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin bestimmt, dass gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt, beizubringen ist. Die Auswahl nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV ist nicht zu beanstanden; die Antragstellerin verhält sich hierzu auch nicht.
Im vorliegenden Fall bestand allerdings eine hinreichende Anknüpfungstatsache dafür, dass bei der Antragstellerin möglicherweise Alkoholabhängigkeit im Raum stehen könnte. Hier ist zu beachten, dass die Antragstellerin nach Mitteilung der vor Ort befindlichen Polizeikräfte, die bei der Antragstellerin einen Atemalkoholtest durchgeführt hatten, eine Blutalkoholkonzentration von 2,92 Promille aufgewiesen hatte. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nach der Mitteilung der Polizeibeamten relativ klar und ansprechbar gewesen sein soll. Dies wird von der Antragstellerin bzw. deren Schwester im Nachhinein zwar bestritten, doch ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin trotz dieser hohen Blutalkoholkonzentration noch in der Lage gewesen ist, ein Taxi zu rufen und zum Wohnort ihres vormaligen Lebensgefährten zu fahren. Unter diesen Umständen und bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration ist jedenfalls von einer erheblichen Alkoholisierung im Sinne eines Alkoholmissbrauchs auszugehen (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 12.3.2014, Az.: 11 CS 13.2562). Darüber hinaus sind nach Ziffer 3.11.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung die Diagnosekriterien nach der ICD 10 zugrunde zu legen. Danach sind für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit verschiedene Kriterien maßgeblich. Diese Kriterien lassen sich aber in der Regel ohne aktive Mithilfe des Betroffenen nicht objektivieren. Objektiv bleibt lediglich die festgestellte Blutalkoholkonzentration, die je nach Höhe Rückschlüsse auf das Kriterium einer Toleranzbildung möglich machen. Die durch Alkoholkonsum erworbene Toleranz erfordert es dann, dass die ursprünglich niedrigen Dosen ständig erhöht werden müssen. Wenn von einer Toleranzbildung ausgegangen werden muss, so spricht dies nach medizinischen Erkenntnissen mit einer hohen Sicherheit für eine Alkoholabhängigkeit (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2.7.2013, Az.: 11 CS 13.1064, juris, m.w.N.). Da die Antragstellerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,92 Promille aufgefallen ist und zwar Ausfallerscheinungen gezeigt hat, dennoch allerdings zu einigermaßen adäquaten Handlungen noch in der Lage gewesen ist, sind genügend Fakten dafür vorhanden, dass zumindest Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit vorliegen, die dann durch ein ärztliches Gutachten bestätigt oder eben ausgeräumt werden müssen. Um Eignungszweifel bejahen zu können, sind umso weniger Zusatzinformationen zum festgestellten Blutalkoholwert notwendig, je mehr sich dieser an einen Wert von 3,0 Promille annähert (BayVGH vom 2.7.2013, a.a.O.). Bei einem Wert von 2,92 Promille liegen Eignungszweifel deshalb auf der Hand. Die Kammer hat keinerlei Zweifel, dass die Antragsgegnerin auf Grund des geschilderten Gesamtzustands der Antragstellerin von Eignungszweifeln im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ausgehen durfte.
Auch die Fragestellung in der Gutachtensanforderung vom 4. August 2016 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere die Ziffer 1 der Fragestellung ist auf die Frage der Abhängigkeit nach Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV zugeschnitten, die sowohl Eignung als auch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen generell ausschließt. Des Weiteren ist die Frage Ziffer 1b gerechtfertigt, da sie, wenn auch ohne diese Ziffer ausdrücklich zu erwähnen, auf Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur FeV Bezug nimmt, wonach nach Abhängigkeit im Falle einer Entwöhnungsbehandlung Eignung wieder besteht. Gleiches gilt auch für die Frage Nr. 1c. Allerdings liegt auf der Hand, dass zum Zeitpunkt der Fragestellung wie auch zum Zeitpunkt des Termins, zu dem das Gutachten hätte vorgelegt werden sollen, ein zwölfmonatiger Abstinenzzeitraum nicht vorliegen konnte. Insoweit ist diese Frage allerdings nach Auffassung der Kammer nicht unverhältnismäßig, da sie ohne jeden Aufwand durch den Gutachter hätte beantwortet werden können. So ist es für den Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV Voraussetzung, dass die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig ist, d. h. alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei ist es unabdingbar, dass die Anordnung verhältnismäßig und anlassbezogen ausfällt. Hintergrund dieser strengen Anforderungen ist die Tatsache, dass der Betroffene der Gutachtensanforderung entnehmen können muss, was ihr konkreter Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung tatsächlich zu rechtfertigen vermögen. Hinzu kommt, dass der Gutachter an die Gutachtensanforderung gebunden ist (vgl. hierzu: Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 55 m.w.N.). Hierbei sind an die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.2.2015, Az.: 3 B 16/14, juris). Dies liegt darin begründet, dass eine Anfechtungsklage gegen die Gutachtensanforderung nicht statthaft ist, da ihr die Qualität als Verwaltungsakt fehlt. Dennoch soll sich ein Betroffener frühzeitig Klarheit darüber verschaffen können, ob die Anordnung rechtmäßig ist, ob er ihr, mit anderen Worten, Folge zu leisten hat oder eben nicht (vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 24.7.2015, Az.: 11 CS 15.1203, m.w.N., juris).
Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Antwort auf die Frage nach einem zwölfmonatigen Abstinenzzeitraum angesichts des zeitlichen Zusammenhangs auf der Hand liegt. Deshalb wäre eine solche Fragestellung, wie auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung mitteilt, im Hinblick auf eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angebracht. Dennoch ist die Kammer auf Grund der geringen Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin durch diese (zusätzliche) Fragestellung der Rechtsauffassung, dass sie durch diese einfach zu beantwortende Frage nicht weiter in ihren Rechten verletzt ist, dass, mit anderen Worten, die Klarstellungsfunktion der Gutachtensanforderung dennoch gewährleistet ist. Dies gilt umso mehr, als sie nur bedingt für den Fall einer bereits erfolgreich durchgeführten Entwöhnung gestellt wurde. Auch könnte der Vorfall vom 26. Dezember 2015 nur ein „abstinenzunschädlicher“ einmaliger Rückfall gewesen sein.
Da also die Anforderung des Gutachtens durch die Antragsgegnerin im Ergebnis formell wie auch materiell rechtmäßig, anlassbezogen und verhältnismäßig war, durfte sie ohne die Ausübung weiteren Ermessens nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin schließen, nachdem diese nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist ein Gutachten vorgelegt hatte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVG ohne weitere Ermessensausübung ist daher in diesem summarischen Verfahren nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt für die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG begründete Pflicht der Antragstellerin, den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde zu abzuliefern.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.3, 46.5 und 46.9 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.