Verwaltungsrecht

Unzulässige Klage gegen die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags

Aktenzeichen  M 6 K 16.896

Datum:
11.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 767 Abs. 2
BayVwZVG BayVwZVG Art. 21
VwGO VwGO § 74 Abs. 1

 

Leitsatz

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids (hier: hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für eine Wohnung) können nicht mit der Vollstreckungsgegenklage, sondern ausschließlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Art. 21 BayVwZVG. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2017 entschieden werden, obwohl keiner der Beteiligten erschienen ist. Die Beteiligten sind ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Termin ordnungsgemäß geladen worden, verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens eines der Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Die Klage ist unzulässig.
Geht man von der vom Kläger ausdrücklich erhobenen „Vollstreckungsgegenklage“ aus ist diese unzulässig, weil die Voraussetzungen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – vorliegend nicht erfüllt sind. Der Kläger trägt keine Gründe vor, die erst nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide vom 2. Mai 2014 und 1. Juni 2014, die der hier streitgegenständlichen Vollstreckung zugrunde liegen, entstanden sind. Er wendet sich vielmehr gegen die Rechtmäßigkeit, insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für eine Wohnung als solchen. Derartige Einwendungen hätte er im Wege des Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen die genannten Bescheide rechtzeitig geltend machen müssen.
Würde man die Klage nach § 88 VwGO hinsichtlich Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – interpretieren, würde sinngemäß das Gleiche gelten wie zu § 767 Abs. 2 ZPO.
Wollte man schließlich die Klage nach § 88 VwGO – was hier allerdings als über das formulierte Klagebegehren hinausgehend angesehen würde – als Anfechtungsklage gegen die genannten Bescheide ansehen (§ 42 Abs. 1 VwGO), so wäre diese ebenfalls unzulässig, weil zu spät erhoben. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist längst verstrichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 329,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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