Verwaltungsrecht

Keine grundsätzliche Bedeutung

Aktenzeichen  13a ZB 16.30683

Datum:
2.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 100330
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Die Frage, ob Homosexuelle oder der Homosexualität verdächtige Personen im Irak mit Verfolgung durch staatliche oder nicht staatliche Akteure zu rechnen haben, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sich bereits aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2016 ergibt, dass sich der genannte Personenkreis sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung ausgesetzt sieht und es bereits zu Bedrohungen und Verfolgung gekommen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 16.30798 2016-10-25 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Oktober 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob „Homosexuelle oder der Homosexualität verdächtige Personen im Irak durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure mit Verfolgung zu rechnen haben“. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass er verfolgungsfrei sei, weil seine homosexuellen Handlungen noch nicht bekannt geworden seien. Er habe vielmehr geschildert, wer davon gewusst habe. Wenn er erneut seiner Veranlagung folgend mit anderen Männern sexuell verkehren würde, wäre er unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung jedenfalls einer Verfolgung entsprechend der Scharia-Rechtsprechung ausgesetzt.
Soweit sich die Frage darauf bezieht, ob homosexuelle Personen im Irak mit Verfolgung zu rechnen haben, kann sie bejaht werden, ohne dass es einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18.2.2016, S. 12), auf den sich auch der Kläger selbst bezieht, ergibt sich, dass eine asylrelevante Verfolgung Homosexueller im Irak möglich sein kann. Danach sehen sich Homosexuelle sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung ausgesetzt und es ist auch schon zu Bedrohungen und Verfolgungen gekommen.
Inwieweit allerdings im Fall des Klägers eine Verfolgungsgefahr besteht, entzieht sich einer allgemeinen Klärung, weil es hierfür einer Würdigung der konkreten Umstände bedarf. Das Verwaltungsgericht bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid, der in der Situation des Klägers keine konkreten Bedrohungen im Sinn von Verfolgungshandlungen feststellt. In den Anhörungen habe der Kläger angegeben, sein damaliger Arbeitgeber habe mit ihm Alkohol getrunken und mit ihm Sex gehabt. Er selbst habe keine homosexuelle Neigung, es sei vielmehr allein des Geldes wegen geschehen. Die Söhne des Arbeitgebers hätten zu ihm gesagt, er solle aufhören, für ihren Vater zu arbeiten. Das habe er dann getan. Auf die Frage, warum, hätten die Söhne gesagt, sie wüssten etwas. Das Verwaltungsgericht teilt die Einschätzung des Bundesamts und hält den Vortrag des Klägers aufgrund der Widersprüchlichkeiten in den einzelnen Anhörungen für nicht glaubhaft (UA S. 5 f.). Darüber hinaus gebe der Kläger selbst an, keine homosexuellen Neigungen zu haben und die Handlungen nur wegen des Geldes vorgenommen zu haben. Ergänzend führt es aus, weshalb auch im Hinblick auf die Söhne des ehemaligen Arbeitgebers keine Gefahr bestehe, bei Rückkehr in den Irak verfolgt zu werden. Ob diese Einschätzung zutreffend ist, entzieht sich einer allgemeinen Klärung. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem vom Kläger geltend gemachten Vorfall auseinandergesetzt, ohne dass sich hieraus verallgemeinerungsfähige Schlüsse gewinnen ließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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