Aktenzeichen M 5 V 16.5889
Leitsatz
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge gem. § 152a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2016 (M 5 V 16.5324) ist zulässig, aber unbegründet. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor.
1. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO).
2. Der Antrag im Sinne des § 152a VwGO ist zulässig. Die Anhörungsrüge ist vorliegend statthaft, da ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen Nummer II. des oben genannten Beschlusses vom 12. Dezember 2016 nicht gegeben ist.
3. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.
Das Gericht hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör im Verfahren M 5 V 16.5324 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
a) Das rechtliche Gehör ist einem anwaltlich vertretenen Beteiligten gewährt, wenn der Verfahrensbevollmächtigte hinreichend Gelegenheit zur Äußerung erhält. Dies ist vorliegend erfüllt. Der – rechtskundige – Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hatte im Rahmen der Erledigungserklärung ausreichend Gelegenheit, sämtliche aus seiner Sicht relevanten Tatsachen vorzutragen. Das Gericht ist nicht gehalten, nach Abgabe einer Erledigungserklärung auf eine beabsichtigte Kostenentscheidung hinzuweisen und den Beteiligten daraufhin (erneut) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Tatsächlich hat das Gericht jedoch mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 – mit Abdruck für die Antragstellerin – sogar explizit darauf hingewiesen, dass dem Vollstreckungsantrag das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Hieraus war die zu erwartende Kostenfolge jedenfalls für den Rechtsbeistand erkennbar. Es bestand bis zum Erlass des Beschlusses am 12. Dezember 2016 ausreichende Möglichkeit für die Antragstellerin sowie ihren Verfahrensbevollmächtigten für Sachvortrag. Die Möglichkeit zur Äußerung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auch mit Schriftsatz vom 21. November 2016 wahrgenommen, in dem er jedoch lediglich um Entscheidung über den gestellten Antrag bat.
b) Die Kostenentscheidung ist darüber hinaus auch inhaltlich zutreffend. Dem Vollstreckungsverfahren fehlte von vornherein das Rechtschutzbedürfnis, da der Antragsgegner von Verfassungs wegen nach Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gehindert war, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 50). Hierauf wies das Gericht mit oben genanntem Schreiben ausdrücklich hin. Daher waren die Kosten dieses Antrags der Antragstellerin aufzuerlegen.
An der Kostenentscheidung ändern auch die von der Antragstellerin im Rahmen der Anhörungsrüge vorgetragenen Punkte nichts, da diese dem Antrag nicht zu einem Rechtschutzbedürfnis zu verhelfen vermögen.
4. Die Anhörungsrüge war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).