Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung – Bundesbeamtengesetz

Aktenzeichen  6 ZB 15.2238

Datum:
26.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 51520
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5
BBG § 44, § 48

 

Leitsatz

1. Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und/oder die Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Abweichungsrüge im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründende fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts liegt nur dann vor, wen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. (redaktioneller Leitsatz)
3. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er  – durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten – in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Gericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG BeckRS 2010, 47295). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 K 13.5316 2015-05-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2015 – M 21 K 13.5316 – wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 55.548,48 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind, nicht vor.
1. Soweit der Kläger vorträgt, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 – ab, in dem es die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zurruhesetzungsverfügung eines Beschäftigten der Deutschen Telekom AG aufgezeigt hat, wird die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Eine Abweichung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der benannten Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; diese Voraussetzung muss der Rechtsmittelführer durch eine Gegenüberstellung der divergierenden (abstrakten) Rechtssätze darlegen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2006 – 5 B 98.05 – juris Rn. 6 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
Der Verweis auf bestimmte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und das Zitieren ganzer Passagen hieraus genügt nicht. Unabhängig davon, ob es sich bei den aus der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts entnommenen Sätzen um divergenzfähige abstrakte Rechtssätze handelt, hat das Verwaltungsgericht diesen in seiner Begründung jedenfalls keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz gegenübergestellt. Vielmehr macht der Kläger hierzu lediglich geltend, dass weder die Gutachterin noch die Beklagte oder das Verwaltungsgericht in irgendeiner Weise ermittelt hätten, welche Tätigkeiten bei der Telekom als gleichwertig mit dem vom Kläger bisher besetzten Funktionsbereich eines Postoberamtsrats der früheren Bundespost erachtet werden könnten und ob der Kläger diese Tätigkeiten noch erbringen könnte. Der Sache nach zielt diese Argumentation auf die verwaltungsgerichtliche Würdigung der vorliegenden ärztlichen Gutachten und ist schon deshalb als Frage der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung für die geltend gemachte Divergenz unerheblich.
Auch die vom Kläger geltend gemachte Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 – ist nicht ersichtlich. Erneut legt der Kläger nicht dar, welcher abstrakte Rechtssatz im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthalten ist und welcher im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift dazu in Widerspruch steht. Der Kläger rügt vielmehr lediglich, dass die Gutachten von Frau Dr. E. den vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen für die Erstellung von medizinischen Sachverständigengutachten nicht genügen würden. Damit ist aber erneut keine Divergenz in einem abstrakten Rechtssatz im oben genannten Sinne dargetan. Mit solchen Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und/oder die Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Abweichungsrüge i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2008 – 11 ZB 08.30289 – juris Rn. 6 m. w. N.).
Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 die Entlassung einer Beamtin auf Probe wegen mangelnder Bewährung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BBG a. F. zum Inhalt hat, so dass sie sich nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, die für die streitbefangene Zurruhesetzungsverfügung maßgeblich ist (§ 44 Abs. 1 BBG).
Eine Abweichung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils von den vom Kläger genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2014 – 6 CS 14.624 – bzw. vom 2. Juli 2015 – 14 CE 15.971 – ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, da erneut kein der Divergenz fähiger Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten abstrakten Rechtssatz widersprochen hätte.
Soweit der Kläger sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen bezieht, handelt es sich schon nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführtes Gericht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 12).
2. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da damit weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642).
Im Rahmen seiner Ausführungen zur behaupteten Divergenz rügt der Kläger zunächst, das Verwaltungsgericht habe die Sachverständigengutachten von Frau Dr. E. zu Unrecht für ausreichend gehalten, um die Entscheidung des Dienstherrn zu tragen, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Mit dieser Rüge wendet er sich sinngemäß gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2014 – 14 ZB 13.661 – juris Rn. 8 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt.
Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist (vgl. OVG NW, U.v. 9.5.2011 – 1 A 440/10 – juris Rn. 88 m. w. N.). Grundlage für die Entscheidung über die Dienstfähigkeit ist ein nach einer ärztlichen Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG erstelltes Gutachten, das sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten enthalten muss, sein abstraktfunktionelles Amt weiter auszuüben (BVerwG, U.v. 20.1.2011 – 2 B 2.10 – juris; BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 21; B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 14.50 – juris Rn. 9).
In Anwendung dieses Maßstabes ist das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die bis auf ein Schreibversehen widerspruchsfreien Gutachten der als Gutachterin zugelassenen Frau Dr. E. diesen Anforderungen genügen und die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit durch Bescheid vom 26. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 rechtfertigen, da ein Restleistungsvermögen und damit die Möglichkeit, den Kläger auf einem leidensgerechten konkreten Dienstposten weiter zu verwenden, in absehbarer Zeit zu verneinen ist. Dies ergebe sich aus den gutachtlichen Aussagen, die zu beklagenden Funktionsbehinderungen des Klägers hätten ihren Sitz jedenfalls im Wesentlichen in seinen mentalen und sensorischen (deutliche psychomotorische Verlangsamung) sowie organischen (Artikulation undeutlich) Fähigkeiten und erfassten damit seine Fähigkeit, sein von Geistesarbeit und Kommunikation geprägtes Amt weiter auszuüben. Das ist nicht zu beanstanden. Aus den Aufzeichnungen der Ärztin über die durchgeführten Untersuchungen, die Teil des Gutachtens sind, ergibt sich, dass der Kläger trotz monatelanger, mehrmals wöchentlicher Physio- und Ergotherapie noch immer morgens und abends Hilfe beim Waschen und Anziehen benötigt (Pflegedienst oder Ehefrau), weiterhin psychomotorisch deutlich verlangsamt und die Artikulation immer noch undeutlich ist. Angesichts der zum letzten Begutachtungszeitpunkt (18.10.2013) schon seit über anderthalb Jahren bestehenden Einschränkungen nach dem Schlaganfall und des beschriebenen schlechten Fortschritts bei der Behandlung ist die Annahme nicht sachwidrig, dass der Kläger innerhalb weiterer sechs Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Wenn der Kläger einwendet, er verfüge sehr wohl über ein Restleistungsvermögen, zwar seien seine körperlichen Beeinträchtigungen erheblich, diese stellten aber keinen Hinderungsgrund für seine bisherige Tätigkeit auf einem Heimarbeitsplatz dar, setzt er in unzulässiger Weise seine laienhafte Beurteilung an die Stelle der Gutachterin. Soweit der Kläger hier auf das Gutachten der Praxis Dr. M. F./U. F. vom 29. Juli 2013 verweist, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger übersieht insoweit, dass Herr Dr. F. darin nicht die Dienstfähigkeit des Klägers i. S.v. § 44 BBG zu beurteilen hatte, sondern lediglich die Fahrtauglichkeit des Klägers nach Ablauf von einem Jahr nach seinem Schlaganfall überprüfen sollte. Seine Feststellung enthält lediglich die Einschätzung, er halte den Kläger „unter der Voraussetzung, dass auch eine Fahrprobe beim TÜV oder der Dekra erfolgreich abgeschlossen werde“, nach den Kriterien der Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahrereignung des Bundesverkehrsministeriums vom Februar 2000 wieder für in der Lage, einen umgerüsteten Pkw selbstständig zu führen (wobei zu bemerken ist, dass der Kläger die anschließende TÜV Fahrprüfung nicht bestanden hatte). Hierdurch ist die begründete Prognose der Dienstunfähigkeit durch Frau Dr. E., d. h. also die Antwort auf die Frage, ob der Kläger noch den Anforderungen genügen kann, die das Amt an ihn stellt, nicht zu erschüttern. Wenn Frau Dr. E. aufgrund ihrer nachfolgenden erneuten Prüfung zu der Feststellung gelangt, die in den vorangegangenen Begutachtungen beschriebenen Leistungsminderungen (keine Gebrauchsfähigkeit beider Hände, selbstständiges Gehen nur über kurze Distanz auf ebener Fläche mit einer Gehhilfe, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen, verwaschene und mühselige Sprache, deutliche psychomotorische Verlangsamung) bestünden fort und mit einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes könne auch in den nächsten sechs Monaten nicht gerechnet werden, bedeutet das schon deshalb keinen Widerspruch zu der Einschätzung des Neurologen Dr. F., weil dieser sich hierzu nicht geäußert hat.
Im Übrigen hat der Kläger die von Frau Dr. E. erhobenen Funktionsstörungen bis heute nicht substantiiert bestritten. Der Kläger beruft sich vielmehr lediglich darauf, dass nicht bekannt sei, ob die Gutachterin die erforderlichen Kenntnisse besitze, die für die Beurteilung eines Schlaganfallpatienten und dessen mögliche Rekonvaleszenz maßgeblich seien. Darüber hinaus weist der Kläger darauf hin, dass wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit, in der Frau Dr. E. zur Telekom AG stehe, die Besorgnis der Befangenheit nicht von der Hand zu weisen sei.
Dieser, über vage Vermutungen und Bestreiten mit Nichtwissen nicht hinausgehende Vortrag ist indes nicht geeignet, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachterin zu geben. Denn es entspricht § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG und damit dem gesetzgeberischen Willen, dass die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht nur einem Amtsarzt, sondern auch einem Arzt, der als Gutachter zugelassen worden ist, übertragen werden kann. Durch diese generalisierende Regelung hat es der Gesetzgeber ausdrücklich der Entscheidung der obersten Dienstbehörde (bzw. dem Vorstand) überlassen, auch angestellte oder verbeamtete (Vertrauens-)Ärzte durch Aufnahme in eine Gutachterliste mit Begutachtungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit beauftragen zu können (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 54). Konkrete Fakten, an denen das vom Kläger geäußerte Unbehagen konkret hinsichtlich der Person von Frau Dr. E. festgemacht und erhärtet werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Inwiefern aus der äußeren Gestaltung des „Formblattgutachtens (Entscheidung durch Anklicken im Computer)“ – gemeint kann hiermit nur die Anlage 2 zum Gutachten sein – zu entnehmen sein soll, dass dem Gutachter die Entscheidungsverantwortung übertragen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Die ausgefüllte Anlage 2 zum Gutachten enthält vielmehr lediglich die aus medizinischer Sicht aus den Befunden abzuleitenden Schlussfolgerungen der Gutachterin in Form einer Matrix, die die Beschreibung der Leistungsminderung in Anlage 1 des Gutachtens (gutachtliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand) nochmals anschaulich umsetzt.
3. Auch der vom Kläger behauptete Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen.
Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann, liegt nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. Mai 2015 wurde ein Beweisantrag nicht gestellt; schriftsätzlich angekündigte Beweisanregungen genügen nicht. Das in der mündlichen Verhandlung geäußerte Verlangen, dem Kläger eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu dem Zweck einzuräumen, die Begutachtung von Frau Dr. E. zu widerlegen, stellt ebenfalls keinen förmlichen Beweisantrag i. S.v. § 86 Abs. 2 VwGO dar. Solche sind nur Anträge, die für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennen (Kopp/Schenke, VwGO a. a. O. § 86 Rn. 18a).
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging auch ohne Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er – durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten – in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Gericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B.v. 22.3.2010 -14 ZB 08.1083 – juris Rn. 7).
Nachdem hier ein Gutachten vorlag, welches das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerung heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel unter Anwendung dieser Maßstäbe nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. die Zuziehung weiterer sachverständiger Hilfe wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neuere oder über überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 3.2.2010 – 7 B 35.09 – juris Rn. 12 m. w. N.). Derartiges ist vom Kläger nicht (hinreichend) dargelegt worden.
Wie unter Nr. 2. bereits ausgeführt, hat der Kläger durchgreifende Mängel der von Frau Dr. E. erstellten Gutachten nicht aufgezeigt. Zwar ist es richtig, dass Frau Dr. E. in ihrem Gutachten vom 18. Oktober 2013 unter Punkt 4a angekreuzt hatte, ein vollschichtiger Einsatz des Klägers sei möglich, obwohl sie zuvor festgestellt hatte, dass die bereits in den bisher erstellten Gutachten beschriebenen, ein Restleistungsvermögen ausschließenden Leistungsminderungen weiterhin fortbestünden. Allerdings hat das Verwaltungsgericht diesen Widerspruch im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise als offenbares Versehen der Ärztin in einem ansonsten widerspruchsfreien Gefüge ärztlicher Aussagen angesehen und ihm daher keine Bedeutung beigemessen.
4. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift muss der Rechtsmittelführer eine konkrete, aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage herausarbeiten, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein kann und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B.v. 27.1.2006 – 5 B 98.05; B.v. 13.2.2001 – 5 B 63.00 m. w. N.). Eine solche Rechtsfrage hat der Kläger vorliegend nicht aufgeworfen. Er trägt dazu lediglich vor, die Anforderungen an die Gutachten, die für die Zwangspensionierung von Beamten eingeholt werden müssten, seien zu präzisieren. Wie detailliert eine (amts-) ärztliche Stellungnahme jeweils sein muss, kann jedoch nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (BVerwG, B.v. 20.1.2011 – 2 B 2.10 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 6 ZB 16.679 – Rn. 9).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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