Aktenzeichen 8 C 121/18
Leitsatz
Kollidieren einander entgegenkommende Fahrzeuge mit ihren jeweiligen Außenspiegeln in der Fahrbahnmitte und lässt sich nicht abschließend klären, ob und ggf. welche der beiden Parteien zu weit mittig gefahren ist oder ob beide Parteien zu weit mittig gefahren sind, ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Klägers zu entscheiden, soweit er mehr als 50% Schadensersatz verlangt. (Rn. 14 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 635,26 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm geltend gemachten Schadensersatz.
Grundsätzlich haben bei einem Verkehrsunfall mit mehreren Kraftfahrzeugen beide Seiten, Schädiger und Geschädigter, nach den §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 VVG für die Folgen einzustehen, wenn der Unfall beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Die Haftungsquote ist sodann durch Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zu bestimmen und richtet sich nach den jeweiligen Verschuldensanteilen.
Vorliegend ist der Kläger beweisbelastet sowohl dahingehend, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstellt, als auch für eine überwiegende Haftung der Beklagten resultierend aus einem überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 2. Dieser Nachweis ist dem Kläger aus Sicht des Gerichts vorliegend nicht gelungen.
Das Gericht hat sich letztlich keine Überzeugung dahingehend verschaffen können, dass der Kläger auf seiner Seite der Fahrbahn gefahren ist, während ausschließlich der Beklagte zu 2 zu weit links gefahren ist. Kläger und Beklagter haben hierzu diametral unterschiedliche Angaben gemacht. Der Zeuge …, der Beifahrer beim Kläger war, hat in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, für ihn war nach dem Unfallgeschehen nicht feststellbar, welche der beiden Parteien mehr Schuld hatte. Die Zeugin …, Ehefrau und Beifahrerin des Beklagten zu 2, hat angegeben, aus ihrer Sicht waren beide Fahrzeuge etwas zu weit in der Mitte. Der Sachverständige hat angegeben, auf Grund der Anknüpfungstatsachen keine sichere Aussage zum Ort der Kollision hinsichtlich der Fahrspuren treffen zu können. Tendenziell sei auf Grund der Stoßkonstellation von einer relativ mittig orientierten Fahrweise beider beteiligter Fahrzeuge auszugehen. Er könne nicht ausschließen, dass der Beklagte zu 2 zum Kollisionszeitpunkt die Fahrbahnmitte überfahren habe. Eine sichere Feststellung war dem Sachverständigen jedoch nicht möglich.
Die Ausführungen des Sachverständigen zeugten von großer Sachkompetenz und Erfahrung, waren nachvollziehbar und überzeugend. Sie werden deshalb zur Grundlage des Urteils gemacht.
Es stehen sich mithin die Angaben des Klägers und des Zeugen … sowie die Angaben des Beklagten zu 2 und der Zeugin … gegenüber. Das Gericht vermag sich hierbei nicht die Überzeugung zu bilden, dass es lediglich den Ausführungen der einen oder der anderen Seite folgt. Sowohl der Zeuge … als auch die Zeugin … haben auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht.
Der Zeuge … hat zur Kollision, insbesondere zum Ort der Kollision und zum Verschulden angegeben, für ihn sei es vor Ort nicht feststellbar gewesen, welche der Parteien Schuld hatte, mithin welche der Parteien zu weit auf der linken Seite gefahren ist. Der Zeuge … hat somit letztlich zu der streitgegenständlichen Frage, ob ausschließlich der Beklagte zu weit links gefahren ist, keine Angaben gemacht.
Die Zeugin … hat auf das Gericht einen sehr guten Eindruck gemacht. Ihre Angaben waren spontan, nachvollziehbar und erfolgten offensichtlich ohne Entlastungstendenz. Sie hat selbst von sich aus eingeräumt, dass aus ihrer Sicht beide Parteien, mithin auch ihr Ehemann, hälftig an dem Unfall Schuld gewesen seien. Die Aussage war insbesondere deswegen glaubhaft, da sie sich in Randbereichen gerade nicht mit der Aussage ihres Ehemanns deckte, was gegen eine Absprache der Zeugin mit dem Beklagten zu 2 spricht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Parteien hinsichtlich der genauen Unfallstelle (vor oder in der Kurve) unterschiedliche Angaben gemacht haben, wobei nach Ansicht des Sachverständigen eher die vom Kläger angegebene Unfallstelle zutreffen dürfte. Angesichts des Zeitablaufs und der Tatsache, dass der Unfall für alle Beteiligten sehr plötzlich geschah, ist es zu erwarten, dass sich insoweit Unterschiede in den Angaben zeigen.
Im Ergebnis wird sich daher nicht mehr feststellen lassen, wie sich der Unfall zugetragen hat, insbesondere ob lediglich eine der beiden Parteien oder beide Parteien zu weit mittig oder gar auf der Gegenseite orientiert gefahren sind. Da die Beweislast insoweit beim Kläger liegt, war zu seinen Lasten zu entscheiden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.