Aktenzeichen 9 N 14.2266
Leitsatz
Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Urteil des Senats vom 28. Februar 2018 wurde der Bebauungsplan der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt; die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Antragsgegnerin fristgerecht Beschwerde eingelegt. Eine Abhilfeprüfung durch den Senat war mangels Beschwerdebegründung nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision am 28. Mai 2018 zurückgenommen.
II.
Nach Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist das Verfahren entsprechend § 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2012 – 4 B 11.1215 – BayVBl 2013, 59). Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2012 a.a.O.).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 8 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 9.11.1988 – 4 B 185.88 – BayVBl. 1989, 286 = juris Rn. 10).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Senats vom 28. Februar 2018 rechtskräftig.