IT- und Medienrecht

Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen mit privaten Rundfunkveranstaltern

Aktenzeichen  7 B 17.518

Datum:
25.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2019, 117
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
RStV § 2 Abs. 2 Nr. 13, § 52c, § 52d, § 52e Abs. 1

 

Leitsatz

1. § 52d Satz 3 RStV verpflichtet Plattformanbieter, Entgelte und Tarife für bestimmte Angebote offenzulegen und dient damit sowohl dem Schutz privater Programmanbieter vor einer diskriminierenden Preisgestaltung als auch der Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt. Die Vorschrift verleiht der zuständigen Landesmedienanstalt keine Befugnis, von einer Plattformanbieterin, die für den Zugang zu der von ihr betriebenen Plattform keine Entgelte oder Tarife von Programmanbietern erhebt, sondern vielmehr ihrerseits diese Programmanbieter dafür bezahlt, die von ihnen ohnehin auf anderem Wege ausgestrahlten Programme verschlüsseln zu dürfen, um sie anschließend in technisch besserer Bildqualität selbst vermarkten zu können, die Vorlage sämtlicher zwischen ihr und diesen Anbietern geschlossenen Verträge zu verlangen. Dieses Geschäftsmodell führt weder zu einer erkennbaren Schutzbedürftigkeit der privaten Programmanbieter, noch zu einer konkreten Gefährdung der Angebots- und Meinungsvielfalt. (Rn. 21)
2. § 52e Abs. 1 RStV behandelt Verfahrensaspekte spezifisch für den Bereich der Plattformen. Die Vorschrift schafft aber keine selbständige Befugnis der zuständigen Landesmedienanstalt, jederzeit, d.h. auch ohne einen konkreten Anlass gegen Plattformanbieter zu ermitteln und in deren Rechte einzugreifen. (Rn. 44)

Verfahrensgang

17 K 15.3502 2016-06-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2015 aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die von der Beklagten mit Bescheid vom 20. Juli 2015 angeordnete Verpflichtung der Klägerin, die mit den Beigeladenen im Zusammenhang mit der Verbreitung von deren Angeboten über die Plattform „HD+“ derzeit bestehenden bzw. angebotenen vertraglichen Vereinbarungen vorzulegen, fehlt es an einer einschlägigen Rechtsgrundlage.
1. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass die Klägerin als Plattformanbieterin i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV [vom 31.8.1991 (GVBl S. 451) i.d.F.d. Bek. vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 502), zuletzt geändert durch Art. 1 des Abkommens vom 8. Dezember 2016 (GVBl 2017 S. 86) ] zu behandeln ist. Ob die Klägerin allerdings tatsächlich – wie das Verwaltungsgericht weiter meint – Plattformanbieterin i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV ist oder ob sie – wie sie selbst geltend macht – lediglich ohnehin für die Allgemeinheit zugängliche Programme anderer Rundfunkveranstalter in technisch höherwertiger Bildqualität „vermarktet“ (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 13 Halbs. 2 RStV), bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Denn der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2010, den die Klägerin nicht angefochten hatte, ist bestandskräftig und enthält in Nummer 1a bindend die Feststellung, dass die Klägerin Anbieterin einer Plattform i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV ist.
Ungeachtet der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass für eine derartige Feststellung eine Befugnisnorm erforderlich sei, die aber nicht existiere, ist der Bescheid vom 5. Mai 2010 wirksam. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Nichtigkeit des Bescheids (Art. 44 i.V.m. Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen ist die Klägerin gegen diesen Bescheid nicht vorgegangen. Sie hat ihn weder – entsprechend der beigefügten Rechtsmittelbelehrung– angefochten, noch hat sie nach Eintritt der Bestandskraft dessen Rechtswidrigkeit etwa nach Art. 48 BayVwVfG geltend gemacht. Ihm kommt deshalb Bindungswirkung zu und er wäre auch im Fall einer etwaigen Rechtswidrigkeit zu beachten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt das Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2010 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Maßgeblich dafür ist, ob die Behörde nach dem objektiven Sinngehalt ihrer Entscheidung – also danach, wie sie der Empfänger bei objektiver Würdigung aller Umstände verstehen konnte – Rechte des Betroffenen im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs regelt, d.h. begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2011 – 9 C 2.11 – BVerwGE 140, 245 Rn. 16). Eine solche verbindliche Feststellung ist dem Schreiben vom 5. Mai 2010 zu entnehmen, zumal auch die äußere Form – Bezeichnung als Bescheid, Anfügung einer Rechtsbehelfsbelehrung:– für das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht. Soweit die Klägerin diesem die Regelungswirkung mit dem Argument abspricht, die materiellen Voraussetzungen lägen mangels einer entsprechenden Befugnisnorm für den Ausspruch einer Feststellung nicht vor, ist dem nicht zu folgen, da sich diese Frage nur im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts stellen würde.
2. Die Regelungen in §§ 52 ff. RStV betreffend die Plattformaufsicht bzw. –regulie-rung bieten jedoch keine Grundlage für das streitgegenständliche Verlangen der Beklagten, sämtliche Verträge offenzulegen. Namentlich § 52d Satz 3 RStV kommt dafür nicht in Betracht.
a) § 52d Satz 3 RStV verpflichtet Plattformanbieter, Entgelte und Tarife für bestimmte Angebote offenzulegen und dient damit sowohl dem Schutz privater Programmanbieter vor einer diskriminierenden Preisgestaltung als auch der Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt. Die Vorschrift verleiht der Beklagten aber keine Befugnis, von einer Plattformanbieterin, die für den Zugang zu der von ihr betriebenen Plattform keine Entgelte oder Tarife von Programmanbietern erhebt, sondern vielmehr ihrerseits diese Programmanbieter dafür bezahlt, die von ihnen ohnehin auf anderem Wege ausgestrahlten Programme verschlüsseln zu dürfen, um sie anschließend in technisch besserer Bildqualität selbst vermarkten zu können, die Vorlage sämtlicher zwischen ihr und diesen Anbietern geschlossenen Verträge zu verlangen. Ein solches Geschäftsmodell führt weder zu einer erkennbaren Schutzbedürftigkeit der privaten Programmanbieter, noch zu einer konkreten Gefährdung der Angebots- und Meinungsvielfalt.
Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang folgende Erwägungen:
Gemäß § 52d Sätze 1 bis 3 RStV dürfen Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien durch die Ausgestaltung der Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Die Verbreitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 und 2 RStV oder § 52b Abs. 2 RStV i.V.m. Abs. 1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 RStV sind offenzulegen.
Abgesehen davon, dass die Klägerin der Beklagten auf entsprechende Anfrage be-reits mitgeteilt und damit offengelegt hat, sie erhebe weder Entgelte noch Tarife für den Zugang zu ihrer Plattform, ist die Forderung der Beklagten – wie diese selbst auch einräumt – bereits vom Wortlaut der Vorschrift in Satz 3, in dem keine Rede ist von Verträgen oder vertraglichen Vereinbarungen, nicht gedeckt. Die von ihr deshalb im Hinblick auf die gleichwohl verfügte Offenlegung der gesamten Verträge reklamierte „weite Auslegung“ der Vorschrift kommt hier indes nicht in Betracht, weil weder ihre Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, noch der Sinn und Zweck des § 52d RStV eine solche erweiternde Auslegung gebietet. In der amtlichen Begründung zu § 52d RStV (LT-Drs. 15/9667, S. 25) ist dazu Folgendes ausgeführt:
„Der Inhalt des Verbreitungsvertrages, insbesondere das zu zahlende Entgelt, ist wesentliche Grundlage für die tatsächliche Einspeisung eines Programms und daher entscheidender Faktor für eine vielfältige Belegung der Plattform. Die Vorschrift stellt klar und konkretisiert, welche Mängel im Rahmen des Verfahrens nach dem Telekommunikationsgesetz von der zuständigen Landesmedienanstalt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation gemeldet werden sollen. § 52d gilt im Sinne der Technologieneutralität für alle Verbreiter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien.
Satz 1 verbietet eine unbillige Behinderung von Anbietern von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien durch Entgelte und Tarife. Die Landesmedienanstalten selbst legen aber keine Entgelte und Tarife fest. Hierfür ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation zuständig. Die Landesmedienanstalten haben gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation darzulegen, in welcher Weise Anbieter von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien durch die konkrete Festsetzung nicht gleich behandelt werden, obwohl ein sachlicher Unterscheidungsgrund fehlt. Nach Satz 2 dürfen für die genannten Programme und Angebote Verbreitungsentgelte im Rahmen des nach dem Telekommunikationsgesetz zulässigen von den Programmanbietern erhoben werden. Angemessen i.S.d. Satzes 2 sind Verbreitungskosten, die nicht höher ausfallen als die Kosten einer effektiven Leistungserbringung, oder die marktüblich erhoben werden. Um eine Kontrolle zu ermöglichen, verpflichtet Satz 3 die Unternehmen, die Daten offenzulegen. Dieser Pflicht wird genügt, wenn auf Nachfrage der Landesmedienanstalt eine entsprechende Information erfolgt. …“.
Gemessen daran ist hier festzustellen, dass die Klägerin von den privaten Programmanbietern gar keine Einspeiseentgelte verlangt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beharrt, es sei nicht auszuschließen, dass solche in den Vertragswerken im Wege einer Verrechnung „versteckt“ würden, ist dieses Vorbringen zum einen in keiner Weise substanziiert und widerspricht zum anderen der eigenen Einlassung der Beklagten in erster Instanz. Denn dort hat sie bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass die Klägerin keine Einspeiseentgelte verlangt (Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München am 9. Juni 2016, S. 2, Bl. 280 VA). Da solchen Entgelten aber – wie sowohl aus dem Wortlaut wie auch der amtlichen Begründung des § 52d RStV deutlich wird – eine Schlüsselfunktion im Hinblick auf die tatsächliche Einspeisung des Programms und damit die vielfältige Belegung einer Plattform zukommt, ist der Schutzbereich der Vorschrift vorliegend nicht berührt: Wo keine Entgelte erhoben werden, können sie auch nicht diskriminierend wirken, infolgedessen auch nicht zu einer unbilligen Behinderung oder sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung einzelner privater Programm- bzw. Rundfunkanbieter (vgl. § 52d Satz 1 RStV) führen und im Übrigen auch nicht offengelegt werden.
Vor dem geschilderten Hintergrund überzeugt aber auch der weitere Hinweis der Beklagten, ein – indes an Wortlaut und amtlicher Begründung orientiertes – „enges“ Verständnis des § 52d RStV verhindere eine wirksame Kontrolle von Plattformanbietern und „entleere“ diese Vorschrift „inhaltlich“, nicht. Einer weitergehenden Kontrolle bedarf es im vorliegenden Fall nämlich gar nicht: Im Rahmen des zwischen der Klägerin und den Beigeladenen bestehenden Geschäftsmodells ist eine Schutzbedürftigkeit letzterer im Hinblick auf ihre Chancengleichheit nicht erkennbar, vielmehr sind es nicht zuletzt die beigeladenen privaten Anbieter selbst, die sich hier eine zusätzliche und unter Umständen lukrative Gelegenheit zur Vermarktung ihrer ohnehin anderweit ausgestrahlten Programme geschaffen haben. Auch eine konkrete Gefährdung der Angebots- und Meinungsvielfalt ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – bei dieser Sachlage nicht zu besorgen: Weder der – bei weitem nicht flächendeckende – Verbreitungsgrad der in HD+-Qualität ausgestrahlten Programme, noch der Umstand, dass diese Programme sämtlich ohnehin allgemein zugänglich sind, lassen die Entstehung einer entsprechenden Einseitigkeit oder Übermacht auf dem Meinungsmarkt durch das betreffende Plattformangebot befürchten.
Auf die im Weiteren zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen, ob die Vorschrift des § 52d Satz 3 RStV – ihrem Wortlaut entsprechend – nur Angebote nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 RStV umfasst, oder auch in dieser Hinsicht erwei-ternd auszulegen ist und ob die geforderte Offenlegung der Verträge insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kommt es sonach nicht mehr an.
b) Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass auch § 52c RStV keine rechtliche Grundlage für das streitgegenständliche Verlangen der Beklagten, sämtliche zwischen der Klägerin und den Beigeladenen geschlossenen Verträge offenzulegen, bietet.
Allerdings scheitert eine Anwendung des § 52c RStV in diesem Zusammenhang nicht bereits an dem Umstand, dass die Beigeladenen der Klägerin für den Zugang zu der von ihr betriebenen Plattform keine Entgelte bezahlen. § 52c RStV lautet:
(1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar
1. durch Zugangsberechtigungssysteme,
2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder
4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte
bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.
(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Vorschrift fordert damit von Plattformanbietern nicht nur die Anzeige der von ihnen im Zusammenhang mit den dort genannten Systemen bzw. Schnittstellen erhobenen Entgelte, sondern vor allem die unverzügliche Anzeige der Verwendung eines der in § 52c Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 – 3 RStV aufgeführten Systeme. Auch in dieser Hinsicht haben die Anbieter gemäß § 52c Abs. 2 Satz 3 RStV auf Verlangen der zuständigen Landesmedienanstalt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier allerdings vorliegen und ob die genannte Auskunftspflicht auch die Pflicht zur Vorlage ganzer Vertragswerke umfasst, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Denn § 52c RStV schützt – ebenso wie § 52d RStV – die Angebots- und Meinungsvielfalt und enthält insoweit ein Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot zugunsten privater Rundfunkanbieter (vgl. Hartstein/Ring, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 52c, Rn. 52). Da aber im vorliegenden Fall – wie bereits oben unter 2. a) ausgeführt – weder eine konkrete Gefährdung der Angebots- und Meinungsvielfalt, noch eine Schutzbedürftigkeit der beigeladenen Programmanbieter im Hinblick auf ihre Chancengleichheit erkennbar ist, ist auch der Schutzbereich des § 52c RStV nicht berührt.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 23. Januar 2018 darauf hingewiesen hat, durch die Tätigkeit der Klägerin werde insbesondere der Marktzugang für kleine Rundfunkveranstalter erschwert, die keinen Zugang zu Werbeeinnahmen haben, ist bereits zweifelhaft, ob das Geschäftsmodell der Klägerin, das (nur) eine Verbreitung ohnehin anderweitig ausgestrahlter Programme in besserer Bildqualität zum Gegenstand hat, überhaupt geeignet ist, die Möglichkeit des ungehinderten Marktzugangs privater Rundfunkveranstalter nennenswert einzuschränken. Jedenfalls aber beschränkt sich das Vorbringen der Beklagten auch insoweit auf die diesbezügliche Behauptung und bleibt damit unsubstanziiert. Konkrete Beispiele wurden auch hier nicht genannt.
c) Schließlich kann die Beklagte ihre Forderung nach einer Offenlegung der streitgegenständlichen Verträge auch nicht auf § 52e RStV stützen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind Anbieter von Plattformen verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. §§ 21 – 24 RStV gelten entsprechend.
Die Beklagte legt auch diese Regelung weit aus und interpretiert sie im Sinne einer generellen Befugnis, ohne konkreten Anlass u.a. auf der Grundlage der unmittelbar nur für das Zulassungsverfahren privater Rundfunkveranstalter geltenden Vorschriften der §§ 21 ff. RStV umfassend gegen Plattformanbieter vorgehen zu können.
Dieses Normverständnis vermag allerdings nicht zu überzeugen:
Abgesehen davon, dass sich bei einer solchen isolierten Betrachtung der Vorschrift nicht erschließt, was unter den i.S.v. § 52e Abs. 1 RStV „erforderlichen“ Unterlagen zu verstehen ist, lässt es außer Acht, dass die Regelung des § 52e Abs. 1 RStV, die mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführt wurde und insbesondere nach ihrer systematischen Stellung an §§ 52c und d RStV anknüpft und diese ergänzt, eine Vorschrift ist, die Verfahrensaspekte spezifisch für den Bereich der Plattformen behandelt (vgl. zum Ganzen: Hartstein/Ring, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 52e Rn. 4; Wagner in Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht § 52e RStV Rn. 1). Insoweit geht sie zwar über die aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ableitbaren Regelungen hinaus, schafft jedoch keine selbständige Befugnis der zuständigen Landesmedienanstalt, jederzeit, d.h. auch ohne einen konkreten Anlass gegen Plattformanbieter zu ermitteln und in deren Rechte einzugreifen.
Richtigerweise bedarf ein Auskunftsverlangen nach § 52e Abs. 1 RStV deshalb eines konkreten Anlasses. Ein solcher Anlass liegt nur vor, wenn die zuständige Medienanstalt Anhaltspunkte hat, dass ein Plattformbetreiber gegen die anwendbaren Vorschriften verstößt. In diesem Fall leitet die Medienanstalt ein Aufsichtsverfahren ein, in dessen Rahmen sie dann auf die Ermittlungsbefugnisse des § 52e Abs. 1 RStV zurückgreifen kann. Ein Auskunftsverlangen aus rein statistischen Erwägungen oder zu Forschungszwecken ohne konkreten Anlass ist unzulässig. Indem die Vorlagepflicht auf die erforderlichen Unterlagen beschränkt wird, stellt die Norm überdies klar, dass die Landesmedienanstalten eine Vorlage von Unterlagen allein zur Erfüllung der ihnen übertragenen Überwachungsfunktionen verlangen können. Dies geht auch aus der Zugangs- und Plattformsatzung (ZPS) hervor, in welcher die Auskunftspflicht der Plattformanbieter gegenüber der Landesmedienanstalt nach § 52e Abs. 1 Satz 1 RStV näher ausgestaltet wird. Gemäß § 6 Abs. 1 ZPS dient die Auskunftspflicht der Plattformanbieter allein der Prüfung nach § 51b, § 52 und §§ 52a – 52d RStV (so zutreffend Wagner in Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 52e RStV Rn. 5).
Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt:
Weder gibt es einen konkreten Anlass für die Beklagte, ein Aufsichtsverfahren gerade im Hinblick auf die Klägerin einzuleiten. Das geht bereits aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Juli 2015 hervor, mit dem sie erklärtermaßen einen Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) umgesetzt hat, wonach „… die derzeit bestehenden bzw. angebotenen vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31.7.2015 vorzulegen“ seien, weil die Analyse der (bei anderen Anbietern) gewonnenen Informationen ergeben habe, dass nicht alle angebotenen bzw. vereinbarten Konditionen dem Gebot der rundfunkrechtlichen Chancengleichheit genügen. Noch handelt die Beklagte hier im Rahmen der ihr übertragenen Überwachungsfunktion, denn sie geht – wie sich aus den obigen Ausführungen zu §§ 52c und d RStV ergibt – außerhalb des Schutzbereichs dieser die Plattformaufsicht regelnden Vorschriften gegen die Klägerin vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach früherer Rechtslage gemäß § 53 Abs. 3 RStV (in der vom 1.4.2005 bis zum 28.2.2007 geltenden Fassung) gehalten war – u.a. – „nach Beschwerde von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder von Nutzern“ aufsichtlich tätig zu werden. Denn mit der Einführung der Regelungen der Plattformaufsicht in §§ 52a ff. RStV wurde zwar die Beschwerde als ein gemäß § 53 Abs. 3 RStV a.F. möglicher Anlass aufsichtlichen Tätigwerdens nicht ausdrücklich übernommen, gleichwohl kann eine solche Beschwerde etwa von Seiten privater Rundfunkveranstalter oder Nutzern auch nach geltender Rechtslage ein konkreter Anlass für die zuständige Landesmedienanstalt sein, gegen Plattformanbieter aufsichtlich vorzugehen. Dass eine solche Beschwerde hier indes nicht vorliegt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Damit ist auch § 52e Abs. 1 RStV keine taugliche Befugnisnorm für das Vorgehen der Beklagten.
Ob die Vorschrift darüber hinaus, wie das Verwaltungsgericht meint, auch Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, indem sie die Pflicht zur Vorlage auf die „erforderlichen“ Unterlagen beschränkt (in diesem Sinne auch: Hartstein/Ring, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 52e Rn. 5) und ob die Beklagte mit ihrer Forderung nach der Vorlage sämtlicher Verträge gegen diesen Grundsatz verstoßen hat, muss sonach nicht mehr abschließend entschieden werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise jeweils selbst, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.


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