Aktenzeichen 22 CE 17.2457
VwGO § 123, § 146 Abs. 4
Leitsatz
1. Innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO muss aus dem vom Antragsteller Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln sein, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Gemeinde ist nicht befugt, ihre Feuerwehrsirenen unabhängig von den Anforderungen des Immissionsschutzes an jedem beliebigen Standort im Gemeindegebiet aufzustellen. Auch die Erwägung, dass eine alte Sirene früher in unmittelbarer Nähe zu einem jetzigen Standort aufgestellt gewesen sei, rechtfertigt die Standortwahl nicht. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Solange ein Antragsteller seine Mitwirkung an den ihm kurzfristig angebotenen Drosselungsmaßnahmen an einer Feuerwehrsirene verweigert, fehlt es für eine Entscheidung im Eilverfahren am Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 7 E 17.1486 2017-11-20 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Immissionen einer Feuerwehrsirene, die die Antragsgegnerin auf einem dem Antragsteller benachbarten Gebäude installiert hat.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Anwesens in einem Weiler im Gemeindebereich der Antragsgegnerin und hat dort seinen Zweitwohnsitz. In dem Weiler besteht daneben noch ein weiteres Anwesen, das vom Antragsteller durch eine Straße getrennt ist. Als Ersatz für eine alte Feuerwehrsirene, die auf dem Dach des Anwesens des Antragstellers installiert war, ließ die Antragsgegnerin am 11. Juli 2017 auf dem Dach des dem Antragsteller benachbarten Gebäudes eine neue Feuerwehrsirene anbringen.
Am 21.8.2017 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel der Beseitigung der neuen Feuerwehrsirene. Gleichzeitig suchte er um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragte dazu, der Antragsgegnerin zu untersagen, die neue Feuerwehrsirene bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu betreiben. Zur Begründung legte er dar, dass die Signalhörner der neuen Sirene unmittelbar auf sein Anwesen ausgerichtet und nur etwa 20 m von seinem Schlafzimmer entfernt seien. Die Antragsgegnerin habe bereits seit zwei Jahren einen neuen Standort für die Sirene gesucht. Der nun gewählte Standort führe zur größtmöglichen Beeinträchtigung für den Antragsteller. Die Anbringung an einem anderen Standort sei ohne weiteres möglich gewesen. Bereits bei einer ersten Sirenenbeschallung, bei der sich der Antragsteller in einer Entfernung von etwa 15 m wegen Ausbesserungsarbeiten auf dem Dach seines Anwesens befunden habe, habe er einen Tinnitus und extreme Ohrenschmerzen erlitten. Sein Anwesen sei ein Vierseithof, die Sirenenbeschallung erfolge über das östliche Satteldach des Antragstellers hinweg direkt in den geschlossenen Innenhof und fange sich dort wie in einem Trichter. Beim Versuch einer Lautstärkemessung habe sein Gerät bei 100 Dezibel angeschlagen, der Maximalmessleistung dieses Geräts. Es sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Lärmentwicklung wesentlich höher liege. Es drohten bereits durch eine kurzfristige weitere Nutzung der neuen Sirene erhebliche Gesundheitsschäden. Zum Beleg legte der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung sowie einen ärztlichen Bericht vom 25. August 2017 vor.
Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass die neue Sirenenanlage für die Alarmierung der Feuerwehrleute in den Orten und Weilern um den Wohnsitz des Antragstellers herum dringend erforderlich sei, um eine optimale Einsatzbereitschaft der Feuerwehr F. gewährleisten zu können. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, vollständig von Immissionen im Zusammenhang mit der Sirenenanlage befreit zu werden. Denkbar wäre allenfalls ein Anspruch darauf, von Lärm befreit zu werden, soweit er die Zumutbarkeitsschwelle übersteige. Die Antragsgegnerin bestreite, dass die Sirene in den Wohnräumen des Antragstellers eine Lautstärke von 100 dB(A) oder darüber erreiche. Sie biete als vorläufige Regelung an, die Hörner der Sirene um jeweils 90 Grad zu drehen, so dass diese nicht mehr unmittelbar auf das Haus des Antragstellers ausgerichtet wären. Des Weiteren biete sie an, die Sirene unter Mithilfe der Herstellerfirma vorläufig soweit zu drosseln, dass auf Höhe des Schlafzimmers des Antragstellers nur noch eine Lautstärke von max. 97 dB(A) erreicht werde. Wenn der Antragsteller damit einverstanden sei, würde die Antragsgegnerin die kurzfristige Umsetzung dieser Maßnahmen durch die Herstellerfirma in Auftrag geben. Dazu müsste der Antragsteller den Mitarbeitern der Firma aber Zutritt zum Grundstück gewähren.
Der Antragsteller hat sich in der Folgezeit der Mitwirkung bei dieser kurzfristigen Abhilfe durch die Antragsgegnerin verweigert. Er sei mit der Durchführung von Messungen durch die Herstellerfirma nicht einverstanden, da diese Firma die Sirene angebracht habe und somit an deren Unvoreingenommenheit erhebliche Zweifel bestünden. Er bestehe auf unabhängige Messungen und werde der Firma der Antragsgegnerin den Zutritt verweigern. Zudem befürchte er, dass diese die Lautstärke drosseln und nach der Messung wieder voll aufdrehen werde.
Die Antragsgegnerin teilte mit, dass sie ihrerseits nicht bereit sei, einen Dritten mit einer Messung zu beauftragen. Die Maßnahmen durch die Herstellerfirma könnten schnell und mit vertretbarem Aufwand erfolgen. Die Angst des Antragstellers vor Verfälschungen sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe die Feuerwehr die Alarmierung dahingehend geändert, dass die Alarmierung über die Sirene nur noch bei Notfallsituationen und größeren Einsätzen erfolge, bei denen die gesamte Mannschaftsstärke benötigt werde. Auf die monatlichen Probealarme könne sich der Antragsteller vorbereiten und schützen, da diese immer am selben Tag und zur gleichen Uhrzeit stattfänden.
Das Landratsamt R. bestätigte mit Schreiben vom 8. September 2017 die Notwendigkeit der Sirene für den Katastrophenschutz.
Mit Beschluss vom 20. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung des Sirenenbetriebs ab. Soweit der Antragsteller geltend mache, er habe bei Ausbesserungsarbeiten auf dem Dach seines Anwesens einen Tinnitus und Ohrenschmerzen erlitten, fehle es an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es sei weder behauptet noch dargelegt, dass weitere Ausbesserungsarbeiten am Dach des Anwesens in nächster Zeit anstünden, insbesondere auch in Anbetracht der Jahreszeit und der besonderen Witterungsverhältnisse. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, bis zu einer endgültigen Entscheidung über seine Klage jedenfalls vorübergehend bei gegebenenfalls dennoch erforderlichen Arbeiten auf dem Dach in der Nähe der Sirene einen Gehörschutz zu tragen. Einer vorläufigen Anordnung durch das Gericht bedürfe es im Hinblick darauf nicht.
Soweit der Antragsteller vorbringe, die Immissionen im Innenhof im Bereich vor seinem Schlafzimmerfenster seien unzumutbar, habe er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insoweit komme zwar grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch aus der analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB in Betracht. Voraussetzung hierfür sei, dass der mit der Sirene verbundene Lärm die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne der §§ 22 und 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes überschreite, wofür die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich seien. Jenseits der Grenze der Gesundheitsschädigung oder des schweren unzumutbaren Eigentumseingriffs sei insoweit wesentlich u.a. auf die Höhe des Lärmpegels, auf die Sozialadäquanz und auf eine damit verbundene Güterabwägung abzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Feuerwehrsirenen gerade in dörflichen Bereichen auch in der Nähe zu Wohngebäuden üblich seien und hingenommen würden. Feuerwehrsirenen seien zur Alarmierung der Feuerwehrkräfte im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzes nach wie vor erforderlich. Die schutzbedürftigen Wohnräume des Antragstellers seien auf der von der Sirene abgewandten Seite und daher abgeschirmt. Es bleibe auf Grund der örtlichen Verhältnisse offen und für das Gericht nicht ausreichend abschätzbar, welcher von der Sirene ausgelöste Geräuschpegel letztlich an den vom Antragsteller als schutzbedürftig angegebenen Räumen ankomme. Es gehe im Rahmen der Obliegenheit des Antragstellers zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zu seinen Lasten, wenn er der Antragsgegnerin bzw. der von ihr beauftragten Firma von vornherein den Zutritt verweigere, damit diese den Sachverhalt weiter aufklären und entsprechende Messungen vornehmen könne. Die vom Antragsteller angegebenen Gründe für die Zutrittsverweigerung seien unbeachtlich. Bei der Antragsgegnerin handle es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es könne weder ihr noch der von der Antragsgegnerin beauftragten Firma von vornherein unterstellt werden, dass sie im gerichtlichen Verfahren mit Täuschungsabsicht handelten. Zusammengefasst sei daher nicht glaubhaft gemacht, dass von der Sirene im konkreten Einzelfall eine unzumutbare Geräuschbelästigung ausgehe.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 22. November 2017 zugestellt. Hiergegen legten die Bevollmächtigten des Antragstellers am 6. Dezember 2017 Beschwerde ein. Diese begründeten sie mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 (beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2017) dahingehend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine umfassende Glaubhaftmachung des Sachvortrags des Antragstellers bereits durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 11. August 2017 erfolgt sei. Man nehme auch Bezug auf eine E-Mail des Herstellers der Sirene vom 12. Oktober 2017, aus der sich erschließe, dass der Schalldruckpegel noch in mehr als 84 m Entfernung von der Sirene Werte von über 100 dB(A) erreiche. Die östliche Gebäudekante des Gebäudes des Antragstellers liege nur 15 m von der Sirene entfernt, das Schlafzimmer 30 m. Damit würden hier gesundheitsschädliche Grenzwerte überschritten und die Gesundheit des Antragsstellers in erheblichem Maße gefährdet. Der Antragsteller sei im Übrigen darauf angewiesen, auch über die Wintermonate seine Arbeiten am Dach des Anwesens fortzusetzen. 8 beigelegte Lichtbilder über den Zustand des Dachbereichs in der Nähe der streitgegenständlichen Sirene zeigten, dass weitere Ausbesserungsarbeiten über den Winter hinweg durchzuführen seien, um das Eindringen von Regenwasser sowie weitergehende Beschädigungen des Gebäudes zu vermeiden. Da bei den Arbeiten auch auf akustische Signale zu achten sei, beispielsweise bei durchknickenden Bodenbrettern, sei es auch nicht möglich, diese Arbeiten unter Verwendung eines Gehörschutzes durchzuführen. Es seien zunächst die Laufbretter auszubessern, damit dann Arbeiten am Dach selbst durchgeführt werden können. Das Gericht habe im Übrigen verkannt, dass durch eine Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin, die Sirenenhörner um 90 Grad zu drehen, bereits eine Verbesserung der Situation hätte erreicht werden können, ohne Vorwegnahme der Hauptsache. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg sei „somit aufzuheben und im Sinne des Antragstellers zu verbescheiden“.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Die Notwendigkeit weiterer Dachausbesserungsarbeiten werde lediglich behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass derartige Arbeiten nicht etwa im Wege einer Vorsichtsmaßnahme mit Gehörschutz ausgeführt werden könnten. Der Hinweis des Antragstellers auf eine etwaige Gefährlichkeit, weil er dann etwa das Knacken von (durchknickenden) Bodenbrettern nicht hören würde, verfange nicht. Bei derartigen Verhältnissen werde sich der Antragsteller kaum der Gefahr aussetzen, selbst solche Arbeiten durchzuführen und sich zu verletzen. Im Übrigen fehle es auch insoweit an einer Glaubhaftmachung. Auch fehle es an einem Anordnungsanspruch. Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch wäre die Feststellung, dass im vorliegenden Fall die zumutbare Lärmgrenze überschritten sei. Dies sei bis heute ungeklärt und werde bestritten. Entscheidend sei der Lärmwert am maßgeblichen Immissionsort; allein der Schalldruckpegel der Sirene sei ohne Aussagekraft. Der Lärmwert könne lediglich durch eine Messung geklärt werden, welche von der Antragsgegnerin im Rahmen des Eilverfahrens angeboten, vom Antragsteller aber ohne berechtigten Grund abgelehnt worden sei. Der Antragsteller habe es sich damit selbst zuzuschreiben, dass eine Ermittlung des Lärmwerts bislang nicht habe erfolgen können. Auch bezüglich der jetzt vom Antragsteller geltend gemachten bloßen Drehung der Sirenenhörner sei nicht erwiesen, dass eine solche Drehung tatsächlich zu einer Verbesserung führen würde. Auch diesbezüglich wäre nur ein Ausprobieren in Verbindung mit einer entsprechenden Lärmmessung sinnvoll. Dies wolle der Antragsteller aber nicht zulassen, jedenfalls nicht an dem alleine entscheidenden Immissionsort. Auf Grund der bereits vorgetragenen Alarmierungshäufigkeiten werde die Sirene künftig nur selten in Betrieb sein. Zumeist werde es sich um die monatlichen Probealarme handeln, deren Zeit bekannt und vor denen man sich daher schützen könne.
Auf den Hinweis des Gerichts, dass auf Grund der Weigerung des Antragstellers, an der Lärmmessung und Drosselung der Sirene mitzuwirken, Zweifel am Rechtschutzbedürfnis bestehen könnten, äußerten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018, dass es jedenfalls eine Tatsache sei, dass die Herstellerfirma der Sirene und die Antragsgegnerin Vertragspartner seien und insoweit jedenfalls eine nähere Beziehung dieser Firma zur Antragsgegnerin als zum Antragsteller bestehe. Mit weiterem Schriftsatz vom 22. Januar 2018 ließ der Antragsteller mitteilen, dass er Anfang Februar eine eigene unabhängige Messung durchführen lassen wolle. Das erstellte Gutachten werde dann kurzfristig dem Gericht zugeleitet werden, die Bearbeitungsdauer dürfte voraussichtlich etwa 2 Wochen betragen. Zur von der Beschwerdegegnerin angeführten Unerheblichkeit der Einsätze der Sirene werde darauf hingewiesen, dass allein im Januar 2018 bisher drei Sireneneinsätze stattgefunden hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 einzureichende Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten muss, an dem es im vorliegenden Fall fehlt. Ein Beschwerdeantrag setzt sich formal aus dem Rechtsmittelantrag (also dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses) und dem Sachantrag zusammen. An einem solchen Sachantrag fehlt es in der Beschwerdebegründungsschrift vom 15. Dezember 2017. Im letzten Absatz dieses Schriftsatzes wird lediglich ausgeführt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg somit aufzuheben „und im Sinne des Antragstellers zu verbescheiden“ sei. Zwar kann sich ein Beschwerdeantrag bei nicht ausdrücklicher Antragstellung im Einzelfall auch durch Auslegung aus den Beschwerdegründen ergeben. Jedenfalls muss dabei aber aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln sein, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21). Hieran bestehen im vorliegenden Fall deshalb nicht klar durch Auslegung überwindbare Zweifel, weil der Antragsteller in der ersten Instanz noch die (vollständige) Unterlassung des Betriebs der Sirene bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren beantragt hat, im vorletzten Absatz der Beschwerdebegründung vom 15. Dezember 2017 jedoch sinngemäß bemängelt, dass das Verwaltungsgericht eine Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin, „die Sirenenhörner um 90 Grad zu drehen“ nicht erlassen hat. Es ist deshalb im Wege der Auslegung nicht klar zu bestimmen, ob der Antragsteller immer noch ein vollständiges Unterlassen des Sirenenbetriebs oder mit Blick auf den vorletzten Absatz der Beschwerdebegründung nur noch eine kurzfristige Drehung der Sirenenhörner zur Verbesserung der Lärmsituation erreichen will (oder auch letzteres etwa nur hilfsweise neben einem anderen Hauptantrag).
2. Die Beschwerde hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellen würde, er wolle mit der Beschwerde immer noch das vollständige Unterlassen des Sirenenbetriebs erreichen und lediglich hilfsweise Verbesserungsmaßnahmen in Bezug auf die Lärmeinwirkung durchsetzen. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 5 seines Beschlussabdruckes zurecht ausgeführt, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Erzeugung von unzumutbaren Immissionen vor seinem Schlafzimmerfenster (oder anderer Wohnräume) aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch haben kann (Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 66). Es hat auch richtig angenommen, dass der mit der Sirene verbundene Lärm dafür die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne der §§ 22, 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes überschreiten muss, wofür die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (vgl. BayVGH, U.v.16.1.1992 – 4 B 88.1782 – juris Orientierungssatz 2, im Nachgang zu BVerwG, U.v.29.4.1988 – 7 C 33/87 – juris Leitsatz 5; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 27.2.2002 – AN 11 K 00.00070 – juris).
a) Bereits der bei den Akten befindlichen E-Mail der Herstellerfirma (Bl. 72 der VG-Akte) ist zu entnehmen, dass die Schalldruckpegel der neuen Feuerwehrsirene erhebliche Werte erreichen, die derzeit aufgrund der geringen Entfernung von der Schallquelle die Unzumutbarkeit für den Antragsteller nahelegen. Vorkehrungen (Ausbreitungsberechnungen oder Messungen) hat die Antragsgegnerin diesbezüglich ersichtlich vor Inbetriebnahme nicht angestellt. Das wäre aber ihre Pflicht als Betreiberin der neuen Anlage gewesen.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht befugt, ihre Sirenen unabhängig von den Anforderungen des Immissionsschutzes an jedem beliebigen Standort im Gemeindegebiet aufzustellen. Auch die bloße Erwägung, dass die alte (möglicherweise schon länger nicht mehr funktionierende) Sirene früher in unmittelbarer Nähe zum jetzigen Standort aufgestellt gewesen sei, rechtfertigt die Standortwahl nicht.
Allerdings ergeben diese Umstände im vorliegenden Fall (noch) keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Betrieb der neuen Sirene einstweilen vollständig zu unterlassen. Zur Frage der Standortwahl für die neue Sirene hat die Antragsgegnerin ausweislich der Gerichtsakten zumindest rudimentär vorgetragen. Im Aktenvermerk der Gemeindeverwaltung vom 12. September 2017 (Bl. 27 der VG-Akte) scheinen einige Überlegungen zur Standortwahl angestellt worden sein, so dass ein Unterlassungsanspruch wegen völlig fehlender Ermittlung von Standortalternativen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt. Der Frage, ob die Standortauswahl ausreichend war, und nicht doch andere Standorte für die Aufstellung der Sirene in Betracht gekommen wären, wird im Hauptsacheverfahren mit Blick auf die oben zitierten Entscheidungen vertieft nachzugehen sein. Sie ist derzeit noch offen, so dass ein Anordnungsanspruch auf Unterlassung des Betriebs derzeit nicht glaubhaft gemacht ist.
Auch aus den vom Antragsteller vorgetragenen Dachausbesserungsarbeiten in unmittelbarer Nähe der neuen Sirene ergibt sich jedenfalls kein Anspruch auf völlige Unterlassung des Anlagenbetriebs bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Der Antragsteller hat für sein im Außenbereich liegendes Anwesen, das er als Zweitwohnsitz nutzt, und das nach Vorlage der vorgelegten Lichtbilder augenscheinlich über ein stark verfallenes Dach verfügt, keinen Anspruch darauf, von jeglichen Immissionen verschont zu werden, die es ihm verwehren würden, auch noch ein leises Knacken von Brettern bei der Durchführung seiner Dacharbeiten zu hören. Abgesehen davon, dass Bretter auch ohne vorheriges Knacken spontan brechen können, ist ein derartiger Ruheanspruch für das im Außenbereich gelegene Anwesen nicht durchsetzbar. Der Antragsteller wird hier darauf zu verweisen sein, bei seinen Dacharbeiten gegebenenfalls als Vorsichtsmaßnahme einen Gehörschutz zu tragen oder, wenn die Arbeiten auf Grund des Zustands des Daches so gefährlich sind wie behauptet, eine Fachfirma zu beauftragen.
b) Nachdem aber, wie oben ausgeführt, schon aus den Daten der Herstellerfirma zumindest naheliegt, dass von der Sirene gesundheitsschädliche Lärmwerte ausgehen könnten, käme ein Anspruch des Antragstellers darauf in Betracht, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Sirene auf einen niedrigeren Wert zu drosseln, wie das die Antragsgegnerin mit ihrem Angebot im Schriftsatz vom 15. September 2017 (dort S. 4) mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 1992 (a.a.O.) vorgeschlagen hat.
Für ein solches Rechtsschutzziel, das man als Minus zum in erster Instanz beantragten vollständigen Unterlassungsanspruch ansehen könnte, fehlt es für den Antragsteller jedoch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO fehlt nämlich dann, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht erforderlich ist (vgl. Happ i. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rnr. 34). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller im Verfahren angeboten, kurzfristig mit der insoweit fachkundigen Herstellerfirma eine Messung der tatsächlichen Belastung, eine Abhilfe durch Drehung der Sirenenhörner und schließlich auch eine Drosselung der Leistungswerte der Sirene bis zu Messwerten vorzunehmen, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner maßgeblichen Entscheidung von 1992 im dortigen Einzelfall (noch) für zumutbar gehalten hat. Der Antragsteller kann gegen dieses Angebot, das eine kurzfristig wirkende Entlastung für ihn zur Folge hätte, nicht einwenden, die Herstellerfirma sei auf Grund ihrer vertraglichen Verbindung zur Antragsgegnerin nicht „unvoreingenommen“. Warum die Firma, bei der die Antragsgegnerin die Sirene mit ihren bekannten Leistungswerten eingekauft hat und die ausweislich des Akteninhalts nicht in die Auswahlentscheidung des Standorts eingebunden war, voreingenommen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Denn ihr können immissionsschutzrechtliche Einschränkungen für den Betrieb der gekauften Sirene nicht zum Schaden gereichen. Dass die Herstellerfirma keine Kompetenz zur Drosselung des von ihr selbst hergestellten Produkts hätte, wird von der Beschwerde nicht behauptet.
Jedenfalls (und nur) solange der Antragsteller seine Mitwirkung an den ihm kurzfristig angebotenen Drosselungsmaßnahmen verweigert, fehlt es für eine entsprechende Entscheidung im Eilverfahren an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Dass der Antragsteller in seinem letzten Schriftsatz eine eigene Messung der Lärmwerte im Februar angekündigt hat, ist unbehelflich, weil ausweislich der in den Akten enthaltenen Angaben der Herstellerfirma schon jetzt von einer Leistung der Sirene auszugehen ist, die sich zumindest ohne vorherige Messung oder gutachterliche Berechnung wohl nicht wird aufrecht erhalten lassen. Dass auch bei einer eventuellen Drosselung der Sirene in den schutzwürdigen Wohnräumen des Antragstellers noch Lärmwerte erreicht werden, die (auch nur bis zur Klärung in der Hauptsache) für ihn nicht hinnehmbar wären, ist derzeit wegen des Fehlens von Messungen nach der angebotenen einstweiligen Drosselung der Anlage nicht glaubhaft gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz der Streitwert der Hauptsache zu halbieren ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.