Aktenzeichen AN 3 S 17.02457
Leitsatz
1 Über eine Betriebsbeschreibung, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, kann die Baugenehmigungsbehörde dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung den Anforderungen an die Bestimmtheit in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen genügt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Enthält eine Baugenehmigung Bestimmungen, die Angaben aus einem Betriebskonzept des Bauherrn aufnehmen und ergänzen, ist unschädlich, dass diese in der Baugenehmigung unter „Hinweise“ aufgeführt sind, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass diese Bestandteile nach ihrem objektiven Erklärungswert zum Regelungsgehalt der Baugenehmigung gehören. (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
3 Sind im Eilverfahren die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren offen, da nach Aktenlage nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben die Antragsteller in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt oder ihnen gegenüber rücksichtslos ist, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. (Rn. 33 und 58) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. … der Gemarkung … Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Luftbilder am Rand zum Außenbereich, der südlich an die Wohnbebauung anschließt. Das Landratsamt stuft den Charakter der Umgebungsbebauung als Dorfgebiet ein.
Die Beigeladene betreibt ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Betriebsbeschreibung vom 13. Februar 2017 bereits seit 2012 eine bislang nicht genehmigte Beagle-Haltung auf den Fl.Nrn. … und … der Gemarkung … Auf Beschwerde der Antragsteller über den von den Hunden ausgehenden Lärm durch Bellen wurde die Beigeladene am 16. April 2015 zur Vorlage eines Bauantrags aufgefordert, den sie am 1. Juli 2015 einreichte und mit Antrag vom 10. November 2016 um die teilweise Nutzungsänderung der auf dem Baugrundstück befindlichen Scheune für die Hundehaltung ergänzte, nachdem das Landratsamt beabsichtigte, den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung abzulehnen und die Beseitigung der offenen Zwinger anzuordnen sowie die Nutzung des ehemaligen Schweinestall für die Hundehaltung zu untersagen, da die ursprünglich beantragten Innenzwinger im ehemaligen Schweinestall aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht ausreichend Platz für eine Unterbringung aller Hunde während der Nachtzeit boten und deshalb eine Überschreitung der für ein Dorfgebiet zulässigen Emissionsrichtwerte zur Nachtzeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Gemeinde … erteilte das Einvernehmen zu dem ergänzten Vorhaben.
Das Grundstück Fl.Nr. … grenzt an den süd-östlichen Teil des Grundstücks der Antragsteller auf einer Länge von etwa 13 Metern an und ist mit einem Wohnhaus sowie einer Scheune bebaut, das Grundstück Fl.Nr. … grenzt südlich an die Fl.Nr. … an. Auf Fl.Nr. … befindet sich der ehemalige Schweinestall. Auf beiden Fl.Nrn. befinden sich die genehmigten Einfriedungen. Das Grundstück Fl.Nr. … wurde im behördlichen Verfahren dem Innenbereich zugeordnet, die Fl.Nr. … dem Außenbereich.
Eigentümer der Hunde in der streitgegenständlichen Anlage ist der … Die Anzahl der Hunde schwankt zwischen 16 und 20. Es werden manchmal über Tage oder wenige Wochen kranke Hunde aus … (einem weiteren Standort das Vereins) in der Anlage versorgt, ein bis zweimal im Jahr werden Welpen geboren, die sich fünf Monate lang in der streitgegenständlichen Anlage aufhalten, bevor sie zur weiteren Ausbildung nach nach … verbracht werden. Jährlich werden ca. 4-6 Althunde an Privatpersonen abgegeben. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Betriebskonzeptes lebten in der streitgegenständlichen Anlage 18 Hunde, vier Rüden, acht Hündinnen und sechs Welpen im Alter von vier Monaten.
Mit Baugenehmigungsbescheid vom 27. Oktober 2017, dessen Ausfertigung an die Antragsteller am selben Tag zur Post gegeben wurde, genehmigte das Landratsamt … zugunsten der Beigeladenen die Nutzungsänderung für ein Stallgebäude und eine Scheune für Hundehaltung einschließlich der Errichtung eingezäunter Tagesauslaufflächen auf den Fl.Nrn. … und …
Die Baugenehmigung enthält folgende Auflage:
„Ein Dauerbellen eines Hundes bzw. der Hunde (länger als 5 Minuten) ist durch die Hundezüchterin zu unterbinden. Eine geeignete Maßnahme, um Dauerbellen eines Hundes bzw. der Hunde zu verhindern, ist es, Hunde die sich nicht beruhigen lassen bzw. länger als 5 Minuten bellen, in das Nebengebäude zu verbringen, bis sie sich beruhigt haben.“
Unter „Hinweise“ enthält die Baugenehmigung unter anderem:
„Dem Bauantrag entsprechend dürfen maximal, inklusive der Welpen, 20 Hunde gehalten werden.
Der Auslauf ist so zu gestalten, dass dieser ausschließlich tagsüber, während den in der am 13.2.2017 vorgelegten Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der genehmigten Bauantragsunterlagen ist, angegebenen Zeiträumen (20:00 bis 8:00 Uhr) in den geschlossenen Nebengebäuden zu erfolgen.
Die Hunde sind während der Abwesenheit der Hundehalterin bzw. der Person, der die Aufsicht übertragen wurde, in den geschlossenen Hundezwinger unterzubringen.“
Zusammen mit allen Gewerbelärmimmissionen seien insgesamt die Immissionsrichtwerte für Lärm an den Immissionspunkten Fl.Nrn. …, … und … für ein Dorf-/Mischgebiet von tagsüber (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 60 dB(A) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) von 45 dB(A) einzuhalten.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten, der am 27. November 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließen die Antragsteller Klage gegen den streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid erheben (AN 3 K 17.02458). Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 ausgeführt, eine Hundehaltung mit bis zu 20 Hunden sei bauplanungsrechtlich in einem Dorfgebiet bzw. im Außenbereich nicht zulässig. Ein Dorfgebiet diene der Unterbringung der Wirtschaft stellen land-und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Eine Hundezucht gelte dabei nicht als landwirtschaftlicher Betrieb und sei daher im Dorfgebiet nur zulässig, wenn sie als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb eingestuft werden könne. Nach der zunächst im Jahr 2016 vorgenommenen überschlägigen immissionsschutzfachlichen Beurteilung der Hundehaltung durch das Landratsamt … komme es auch bei einem betreiberfreundlichen Ansatz, nämlich das von den seinerzeit vorhandenen 19 Hunden nur vier Hunde in 1 Stunde maximal 10 Minuten bellen, während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) zu einer Überschreitung der für ein Dorfgebiet zulässigen Emissionsrichtwerte. Die Hunde müssten daher nachts im Inneren des Stallgebäudes untergebracht bzw. eingesperrt werden, was aus tierschutzrechtlichen Gründen aufgrund der geringen Flächen des Bestandsgebäudes nicht möglich sei. Bei der beabsichtigten Hundehaltung handle es sich daher um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb, der im Dorfgebiet nicht zulässig sei. Die bereits durchgeführte Nutzungsänderung des vorhandenen Stallgebäudes für eine Hundemeute mit bis zu 19 Hunden und die Errichtung der eingezäunten Tagesauslaufflächen habe daher nachträglich nicht genehmigt werden dürfen. Die Erteilung einer Baugenehmigung für die eingezäunten offenen Zwinger sei darüber hinaus nicht möglich, da das betreffende Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung der … im Außenbereich liege und durch die nichtprivilegierten baulichen Anlagen öffentliche Belange beeinträchtigt würden, insbesondere die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstünden und Belange des Naturschutzes berührt würden.
Die im Bescheid aufgenommenen Auflagen und Hinweise dienten zwar dem öffentlichen Interesse, den Anforderungen der Gesundheit, der Feuersicherheit, dem Natur-und Tierschutz und den anerkannten Regeln der Technik, seien aber in keiner Weise nachprüfbar. Die von der Maßnahme betroffenen Anlieger hätten keine Möglichkeit, die Einhaltung der Auflagen im angefochtenen Bescheid zu überprüfen. Auch die zuständige Behörde werde kaum eine Überprüfung durchführen, ob die Höchstzahl von 20 Hunden eingehalten werde und ob in der Zeit von 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr die Hunde sämtlich in geschlossenen Nebengebäuden untergebracht seien. Die zuständige Behörde würde auch kaum eine Überprüfung durchführen, ob die Hundehalterin oder eine beauftragte Aufsichtsperson anwesend sei, während sich die Hunde im Auslauf befänden. Die Einhaltung der genannten Auflage könne erkennbar nicht überprüft und somit nicht sichergestellt werden, dass das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Lärmentwicklung zu anliegenden Nachbarn nicht verletzt werde. Die Einhaltung der Beurteilungsgrundlage zum Rücksichtnahmegebot können nicht gewährleistet werden.
Die Antragsteller lassen beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Schriftsatz, der am 14. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, beantragt der Beklagte, den Antrag abzulehnen.
Wegen der vorgenommenen Ergänzung des Bauantrags sei nach der Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz (Blatt 271, 272 der Behördenakte) durch die Möglichkeit der nächtlichen Unterbringung aller Hunde in geschlossenen Innenzwingern der nächtliche für ein Dorfgebiet anzusetzende Emissionsrichtwert eingehalten. Auch werde der Emissionsrichtwert für die Tagzeit nicht überschritten, wenn ein Dauerbellen der Hunde unterbunden werde. Dementsprechend sei die Baugenehmigung zu erteilen gewesen.
Die mit Beschluss vom 28. November 2017 zum Verfahren Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Anträge sind nicht begründet.
Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen.
Hierzu hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensionsinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei einer Entscheidung nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung dem Nachbarn gegenüber als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Baugenehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B.v. 14.12.1991 – 1 CS 91.439 -, juris). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen nach vorläufiger Betrachtung als voraussichtlich erfolglos, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in eigenen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – juris).
Nach diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache derzeit als offen anzusehen. Es kann nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Antragsteller als Grundstücksnachbarn dienen, verstößt.
Die erteilte Baugenehmigung ist in formeller Hinsicht (vgl. nachfolgend 1.) voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Abhängig von der Beurteilung der planungsrechtlich relevanten „näheren Umgebung“ des Bauvorhabens als Gemengelage oder faktisches Dorfgebiet können sich subjektive Abwehrrechte der Antragsteller aus einer möglichen Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ seinen Niederschlag gefundenen Rücksichtnahmegebots ergeben oder – bei Zugrundelegung eines faktischen Dorfgebiets – aus einer Verletzung des den Antragstellern dann zustehenden Gebietserhaltungsanspruchs (§ 34 Abs. 2 i.V.m. §§ 5, 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO).
Mangels abschließender Beurteilbarkeit dieser zu treffenden Feststellungen im vorliegenden Eilverfahren ist derzeit von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, weitere nötige Aufklärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. nachfolgend 2.).
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus, weil den Antragstellern zugemutet werden kann, die Bestandskraft der Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (3.).
1. Die Baugenehmigung ist inhaltlich hinreichend bestimmt und genügt den Anforderungen des Art. 37 BayVwVfG. Eine Baugenehmigung muss – auch im Interesse der von ihr betroffenen Nachbarn – Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (ständige Rechtsprechung BayVGH, z.B. B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; B.v. 8.10.2015 – 1 CS 15.1876 – juris Rn. 3).
Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gemäß § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlVO, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, kann die Baugenehmigungsbehörde dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (BayVGH, B.v. 6.2.2017 a.a.O.)
Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall Rechnung getragen.
a. Insbesondere wurde das Betriebskonzept der Beigeladenen vom 13. Februar 2017 (Blatt 256 der Behördenakte) zum Bestandteil des Baugenehmigungsbescheides gemacht. Aus diesem ergibt sich zweifelsfrei und nachprüfbar, in welchem Umfang die genehmigte Nutzung stattfinden soll.
b. Unschädlich ist hierbei, dass diese Bestimmung – ebenso wie die die Angaben aus dem Betriebskonzept aufnehmenden und sie ergänzenden Bestimmungen (Regelung der Zeiten des Auslaufs der Hunde, der Verbringung zur Nachtzeit in die Innenzwinger und des Umgangs mit den Hunden während der Abwesenheit von Betreuungspersonen auf dem Grundstück) – der Baugenehmigung unter „Hinweise“ in den Bescheid aufgenommen wurde. Diese Bezeichnung ist zwar nicht korrekt. Denn „Hinweise“ ergänzen dem Wortlaut nach nur informatorisch den Bescheid, ohne an dessen Regelungscharakter teilzunehmen.
Der Inhalt eines Verwaltungsaktes gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist jedoch der Auslegung zugänglich. Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes ist maßgeblich, wie die getroffenen Regelungen nach ihrem objektiven Erklärungswert zu verstehen sind. Vorliegend ergibt sich zum einen aus der Stellung im Bescheid (zwischen „Auflage“ und „Gründe“), zum anderen aus ihrem Inhalt unzweifelhaft, dass die mit „Hinweise“ überschriebenen Bestandteile zum Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes gehören.
Sie sind als Inhaltsbestimmung nach Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren, da sie den Gegenstand und die Grenzen des Verwaltungsaktes, d.h. den Inhalt seiner Regelung selbst festlegen. Für diese Auslegung spricht weiterhin, dass in die Baugenehmigung bezüglich des Unterbindens dauerhaften Gebells eine ausdrücklich als solche bezeichnete „Auflage“ nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG aufgenommen wurde, die in Abgrenzung zu den Inhaltsbestimmungen die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes selbst nicht berührt.
Mit den getroffenen Bestimmungen wird die Art und der Umfang der Hundehaltung festgelegt. Diese sind unmissverständlich, seitens der Beigeladenen ohne weiteres umsetzbar und geeignet, Belangen des Nachbarschutzes ausreichend Rechnung zu tragen. Sollte die Beigeladene die genehmigte Art der Hundehaltung nicht beachten, so kann die Nutzung untersagt werden.
2. Nach Aktenlage kann derzeit nicht beurteilt werden, ob das Vorhaben die Antragsteller in ihrem Gebietserhaltungsanspruch – bei Annahme des Vorliegens eines faktischen Dorfgebietes – verletzt (hierzu aa.) bzw. – unter Zugrundelegung einer Gemengelage – ob das Bauvorhaben den Antragstellern gegenüber rücksichtslos ist (hierzu bb.).
a. Die Frage, ob das Vorhaben den Gebietserhaltungsanspruch – sollte es in einem faktischen Dorfgebiet liegen – verletzt, hängt entscheidend davon ab, ob die genehmigte Art der Nutzung in dem vorliegenden Gebietstyp nach der BauNVO zulässig ist. Eine Zuordnung des Vorhabens zu der einzig in Betracht kommenden Fallgruppe des „nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebs“ nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist derzeit nicht möglich. Es ist weder ausreichend ermittelt, ob es sich um eine gewerbliche Nutzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handelt, noch, ob die Anlage als nicht wesentlich störend angesehen werden kann. Eine Zuordnung unter die Nutzungsarten „Wirtschaftsstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes“ oder unter eine der Fallgruppen des § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO entfällt offensichtlich (vgl. zu der Frage, ob eine Hundepension als Anlage für soziale oder gesundheitliche Zwecke angesehen werden kann, verneinend VG Augsburg, U.v. 20.3.2013 – Au 4 K 12.1546 – juris Rn. 43; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand Februar 2017, § 4 BauNVO Rn. 94,99).
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu beurteilen, wenn – da kein Bebauungsplan existiert – vom Vorliegen eines Dorfgebiets ausgegangen werden kann. Im näheren Umgriff der betroffenen Grundstücke befinden sich – so zeigen die in den Akten befindlichen Luftaufnahmen und allgemein zugängliche Quellen aus dem Internet – unter anderem ein Frisör, eine Metzgerei, ein Gasthof, Pferdekoppeln und ein Hofcafe mit Biergarten. Im Jahr 2015 wurden unter vier weiteren postalischen Adressen Pferde und Ponys (5 Stück), Schafe (8 Stück) und Geflügel (122 Stück) gehalten (Blatt 125 der Behördenakte).
Wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, entspricht, beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. § 34 Abs. 2 BauGB kommt über die Gleichsetzung faktischer Baugebiete mit den festgesetzten Baugebieten nachbarschützende Wirkung zu (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 -, juris; B.v. 22.12.2011 – 4 B 32.11-, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand Mai 2017, § 34 Rn. 50).
Ein Nachbar im Plangebiet kann sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07). Diese weitreichenden nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 29).
Vom Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann derzeit nicht mit der notwendigen Bestimmtheit ausgegangen werden.
Für die Annahme eines Gewerbebetriebes spricht, dass die streitgegenständliche Nutzung jedenfalls Kriterien einer gewerbeähnlichen Nutzung erfüllt.
Der Begriff des Gewerbebetriebs in § 5 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist weit auszulegen, da es für die städtebauliche Ordnung insbesondere für die Betroffenheit von Nachbarn maßgeblich auf den Störgrad der konkreten Nutzung ankommt (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Stand April 2009, Vorb. BauNVO Rn. 1; VG Trier, U.v.7.12.2005- 5 K 875/05.TR – juris Rn. 27). Erforderlich für die Annahme eines Gewerbebetriebs in diesem Sinn ist demnach weder, dass es sich um einen solchen nach der Gewerbeordnung handelt noch dass eine dorfgebietstypische gewerbliche Nutzung vorliegt oder dass die gewerbliche Nutzung einen funktionellen Zusammenhang zur Zweckbestimmung des Dorfgebietes aufweist (BVerwG, B. v. 7.9,.1995 – 4 B 200/95 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/BielenbergKrautzberger a.a.O., Stand August 2015, § 5 BauNVO Rn. 46).
Nach der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung handelt es sich bei der genehmigten Nutzung um eine Mischform aus privater Tätigkeit und ehrenamtlicher Arbeit für den …, in dessen Eigentum die Hunde stehen. Es liegt eine Mischung auch bezüglich der ausgeübten Tätigkeiten vor. Diese bestehen nach der Betriebsbeschreibung aus Zucht, Bereithaltung für Schleppjagden und Gesundpflege verletzter Tiere.
Gegen eine Einstufung als „gewerbeähnliche Nutzung“ spricht, dass die gewerbeähnliche Nutzung nach Aktenlage ohne die für die Einordnung als Gewerbebetrieb erforderliche Gewinnerzielungsabsicht insbesondere in Abgrenzung zur privaten Nutzung ausgeübt wird. Eine solche dürfte vorliegend wohl planungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein, da die Kriterien der Unterordnung und des Dienens für Wohnzwecke gemessen an der Grundstücksgröße und dem Umfang der baulichen Anlagen, den Flächen, die für die Außen – und Innenanlagen der Hundehaltung benötigt werden und der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht mehr als erfüllt anzusehen sein dürften (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 14 BauNVO, Stand Januar 2014, Rn. 28).
Der Verein wird als gemeinnützig geführt, was an sich gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht. Die Finanzierung der Hundezucht und –haltung erfolgt nach Angabe der Betreiberin allein aus Mitgliedsbeiträgen. Nach Aktenlage bestehen aber auch Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht dahingehend, dass Junghunde – jedenfalls in der Vergangenheit – zum Verkauf angeboten wurden und nach der Betriebsbeschreibung regelmässig vier bis sechs Althunde pro Jahr, die für die Vereinszwecke nicht mehr gebraucht werden, an private Personen abgegeben werden. Auch der hohe Einsatz an Personal und Sachmitteln sowie die Haltung von mehr als drei Hündinnen und das Vorliegen von ein bis zwei Würfen im Jahr stellen ein Kriterium für eine gewerbliche bzw. gewerbeähnliche Tätigkeit dar (vgl. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TierschG), zumal der Verein durch den Einsatz der Betreiberin Aufwendungen im nennenswerten Umfang für Pflegeleistungen und Ankauf von Junghunden erspart.
Eine abschließende Beurteilung dieser Frage im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist wegen weitergehender tatsächlicher Aufklärungserfordernisse nicht möglich.
Auch zum für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietsbewahrungsanspruchs der Antragsteller relevanten Störgrad der genehmigten Nutzung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist derzeit keine abschließende Aussage möglich.
Art und Umfang der Nutzung werden in der Baugenehmigung festgelegt. Insbesondere ist bestimmt, dass die Hunde zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr in den Innenzwingern untergebracht werden müssen und durch Auflage festgelegt, dass ein Dauerbellen für mehr als fünf Minuten auch tagsüber durch die Betreiberin durch das Verbringen der Hunde in die Innenzwinger zu vermeiden ist. Für den Fall der Abwesenheit der Betreiberin ist festgelegt, dass die Hunde in den Innenzwingern unterzubringen sind.
Das Vorhabengrundstück befindet sich am Rande des Dorfgebiets zum Außenbereich. In der näheren Umgebung findet sowohl auch Tierhaltung nicht-landwirtschaftlicher Art als auch Wohnnutzung statt. Das Wohnhaus der Antragsteller befindet sich in einer Entfernung zwischen 50 und 70 Metern von der streitgegenständlichen Anlage.
Der Beurteilung der „Gebietsverträglichkeit“ eines Vorhabens auf Grundlage einer typisierenden Betrachtung ist das Maß der Störung und das mit der Art des Betriebes verbundene Störpotential zugrunde zu legen. Ein Vorhaben ist „gebietsunverträglich“, wenn es – bezogen auf den jeweiligen Gebietscharakter – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (BayVGH, U.v. 8.3.2013 – 15 B 10.2922 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 28.6.2011 – 15 BZB 10.3134 – juris, Rn. 12). Dies ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein Betrieb zu einer Gruppe von Gewerbebetrieben gehört, die wegen ihrer besonderen Eigenart in Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnen, wesensfremd sind und deshalb stets als unerträglich empfunden werden (BVerwG, B.v. 10.7.1964 – I B 43.64 – GewArch 1964, 244; BayVGH, U.v. 8.3.2013, a.aO., Rn 24; BayVGH, B.v. 28.6.2011, a.a.O. Rn. 12). Auch bei Betrieben, die zu einer Branche gehören, bei der der Störgrad einer Bandbreite unterliegt, ist die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2013, a.a.O, Rn. 25; BayVGH, B.v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 13). Das Störpotential ist mit Blick auf den räumlichen Umfang, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr, die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu beurteilen. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob mit der konkreten Nutzung die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden (BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 -, juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 23.3.2010 – 15 N 09.2322 -, juris Rn. 13), da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um eine – vorsorgende – Vermeidung städtebaulicher Konflikte, die Nutzungen mit sich bringen, die den Gebietscharakter stören, geht (BayVGH, U.v. 23.3.2010, a.a.O., Rn. 13).
Vorliegend ist für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit maßgeblich auf die von der Anlage ausgehenden Lärmemissionen in Form von Hundegebell abzustellen, die beim genehmigten Betrieb der Anlage entstehen können. Sonstiges Störpotential und negative Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller in Form von An- und Abfahrtsbewegungen oder Besucherverkehr sind nach der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens nicht zu erwarten und werden auch nicht geltend gemacht.
Als Maßstab für die Beurteilung des Störpotentials einer Anlage ist hinsichtlich einer zu erwartenden Lärmbelastung die TA-Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt der TA-Lärm, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BayVGH, U.v. 16.10.2013, a.a.O., Rn. 20).
Die streitgegenständliche Baugenehmigung legt in lärmschutzrelevanter Hinsicht die Betriebsabläufe wie dargestellt fest und bestimmt, dass bei Beachtung der getroffenen Regelungen die Grenzwerte der TA-Lärm für Dorfgebiete von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden dürfen. Bei Erteilung der Baugenehmigung ging die Behörde davon aus, dass die getroffenen Maßnahmen zum Lärmschutz ein taugliches Mittel seien, um die zulässigen Grenzwerte einzuhalten.
Jedoch ist derzeit unklar, ob diese Annahme zutreffend ist.
Es steht nicht fest, ob die Regelungen der Baugenehmigung als zielorientierte Festlegungen gewährleisten, dass die Immissionswerte der TA-Lärm im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden (BayVGH, U.v.16.10.2013 – 15 B 12.1808 – juris Rn. 15 – m.w.N.).
Das Umweltamt des Landratsamtes … ging in seiner Stellungnahme vom 18. August 2016 davon aus, dass es bei einer betreiberfreundlichen Berechnung von Hundegebell-Immissionen im ungünstigsten Fall zu einer Überschreitung der Grenzwerte der TA-Lärm am Tag von 11 dB(A), nachts von 25 dB(A) am Grundstück der Antragsteller kommen kann.
Inwieweit die Verbringung der Hunde in die Innenzwinger zu einer Einhaltung der Grenzwerte führen wird, ist bisher nicht abschließend untersucht.
Dies zu klären, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die hierzu vorgelegte Einschätzung des Fachbereichs Immissionsschutz beim Landratsamt … vom 7. März 2017 (Blatt 271 f. der Behördenakte) geht auch beim Verbringen der Tiere in die Innenzwinger nicht sicher von der Einhaltung der Lärmgrenzwerte für ein faktisches Dorfgebiet aus.
b. Bei Annahme einer Gemengelage ist – entsprechend den obenstehenden Ausführungen – im Rahmen der Prüfung einer eventuell bestehenden Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme insbesondere aufzuklären, ob bei Haltung der Hunde in den als Innenzwingern vorgesehenen Gebäuden die einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschritten werden.
3. Die bei Annahme offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigten, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen des Ausbaus der Innenzwinger auf den Grundstücken der Beigeladenen sowie der ausgesprochenen Auflage und der Inhaltsbestimmungen die Antragsteller im Vergleich zur (wohl schon seit 2008 bestehenden) ungenehmigten Nutzung besser stellt, da erstmals nachbarschützende Belange Berücksichtigung gefunden haben. Vollendete Tatsachen werden durch den Vollzug der Baugenehmigung im Hinblick auf die Antragsteller – auch durch die beabsichtigten Umbaumaßnahmen der Scheune – nicht geschaffen. Im Rahmen der Hauptsache wird geklärt, ob die genehmigte Nutzung planungsrechtlich zulässig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist sie einzustellen.
Auch ist das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen Weiterführung der Hundehaltung zu berücksichtigen, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu ihren Lasten zu verhindern.
Den Antragstellern ist damit ein Zuwarten auf die Entscheidung im Verfahren der Hauptsache zumutbar, eine Aussetzung der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der Baugenehmigung nach § 212a BauGB ist nicht veranlasst.
Unerträgliche oder gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
4. Die Antragsteller können im Rahmen eines Nachbarrechtsbehelfs nicht geltend machen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans durch das Vorhaben beeinträchtigt oder Vorgaben des Tierschutzgesetzes nicht beachtet werden, da es sich insoweit nicht um Normen handelt, die ihnen abwehrfähige Rechte zur Seite stellen (BVerwG, B.v. 12.4.1994 – 4 B 152.93 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1672 – juris).
Die Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
Die Anträge waren demnach abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts, Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.