Verwaltungsrecht

Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung aufgrund Verstoßes gegen Anwaltszwang

Aktenzeichen  10 ZB 17.2359

Datum:
8.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 64
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67, § 124a Abs. 4, § 173
ZPO § 78b

 

Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung kommt bei einem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO in Verbindung mit § 173 S. 1 VwGO nicht mehr in Betracht, wenn dieser Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurde. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 17.728 2017-10-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 mit Schreiben vom 9. November 2017 eingelegte „Berufung“ ist nach § 88 VwGO als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, weil dieser hier das grundsätzlich statthafte Rechtsmittel darstellt (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO).
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger auch gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 wenden wollte, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, sind nicht ersichtlich, da er sich in seinem Schreiben vom 9. November 2017, soweit nachvollziehbar, ausschließlich mit angeblichen Formfehlern des Urteils vom 12. Oktober 2017 auseinandersetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Zulassung der Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) durch einen Rechtsanwalt oder andere als Bevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen beantragt worden ist (§ 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO).
Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 ist dem Kläger ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 22. November 2017 zugestellt worden. Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem Ablauf des 22. Dezember 2017.
Das Schreiben des Klägers vom 9. November 2017, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 21. November 2017, wahrt die gesetzliche Form des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht. Nach dieser Regelung müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die „Berufung“ des Klägers wurde entgegen dieser Regelung nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder andere als Prozessbevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen eingelegt. Der Kläger wurde bereits mit Schreiben vom 29. November 2017 noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf diese Problematik hingewiesen.
Ein formgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zum 22. Dezember 2017 noch danach eingegangen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017, das erst am 28. Dezember 2017 nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Kläger lediglich die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung käme selbst dann nicht mehr in Betracht, wenn ein substantiierter Antrag nach § 78b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO vorläge, weil dieser Antrag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hätte gestellt werden müssen (BeckOK ZPO/Piekenbrock, § 78b Rn. 8)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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