Aktenzeichen M 4 K 15.2462
Leitsatz
Eine Ausweisung ist rechtmäßig, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (ebenso VGH München BeckRS 2016, 44268). (redaktioneller Leitsatz)
Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. (redaktioneller Leitsatz)
Das Bleibeinteresse wiegt nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2015 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig; insbesondere war der Beklagte zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig.
Zwar ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen -ZustVAuslR – die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Auch wenn durch den Aufenthalt des Klägers in der JVA Niederschönfeld sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr in Altötting ist, besteht nach § 5 Abs. 3 die in § 5 Abs. 1 ZustVAuslR geregelte Zuständigkeit fort, solange sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft befindet.
2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Das Gericht hat die behördliche Entscheidung des Beklagten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 26. Juli 2016 zu überprüfen. Die bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen zur Ausweisung (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015, BGBl I. S. 1386) differenzieren nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar. Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird auch nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG n. F. nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (BayVGH, B. v. 24.2.2016 – 10 ZB 15.2080 – juris Rn. 8).
Die Ausweisung des Klägers ist unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabs materiell rechtmäßig, weil die Gefahr der Begehung erneuter gravierender Straftaten nach wie vor gegenwärtig besteht und nach der erforderlichen Interessenabwägung die Ausweisung für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U. v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U. v. 10.7.2012, a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verletzung der Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums vorliegt.
Noch in der Haft hat der Kläger bewiesen, dass er nicht dazu im Stande ist, sich rechtstreu zu verhalten. So musste er wegen eines Vermögensdelikts disziplinarisch geahndet werden und er wurde wegen eines Körperverletzungsdelikts erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Strafprozess und die Haftumstände einen Eindruck beim Kläger hinterlassen hätten, der ihn von neuen Straftaten abhielte. Auch in seinen Vorverurteilungen wurden dem Kläger jeweils negative Sozialprognosen bescheinigt.
Vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist auch deshalb auszugehen, weil der Kläger die zum Anlass für die Ausweisung genommene Tat zur Finanzierung seiner Alkohol- und Drogensucht begangen hat. Auch nach Haftentlassung erscheint es als wahrscheinlich, dass der Kläger in seine alten Verhaltensmuster zurückfallen wird. Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegt keine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie vor, die jedoch Voraussetzung für das Entfallen der Wiederholungsgefahr wäre (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 17; B. v. 26.11.2015 – 10 ZB 14.1800 – juris Rn. 7 m. w. N.).
b) Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt.
(1) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG u. a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Mit Urteil vom 4. Februar 2016 verurteilte das Amtsgericht Augsburg den Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Freiheitsstrafe liegt damit sogar deutlich über den im Gesetz genannten zwei Jahren.
(2) Dem steht ein besonders schweres Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(3) Das Vorliegen eines in § 54 AufenthG normierten Ausweisungsinteresses, dem ein gleichwertiges Bleibeinteresse gegenübersteht, führt nicht ohne weiteres zur Ausweisung des Betroffenen. Es muss anhand einer Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, ob das Interesse an der Ausweisung letztlich überwiegt. Insbesondere hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern durch das Einfügen der Wörter „sowie die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat“ in § 53 Abs. 2 AufenthG klargestellt, dass sich rechtstreues Verhalten zugunsten und nicht rechtstreues Verhalten zulasten des Ausländers in der Abwägung auswirken kann (BT-Drs. 18/7537, S. 5; hierzu BayVGH, B. v. 21.3.2016 – 10 ZB 15.1968 Rn. 13).
Bei dieser Abwägung überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände im Fall des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise sein Bleibeinteresse.
Der Kläger verfügt über keine festen familiären Bindungen im Bundesgebiet. Mit seiner Mutter hatte er schon vor der Haft keinen regelmäßigen Kontakt. Zu seinen in Deutschland lebenden (Halb-)Geschwistern hat der Kläger keine enge Bindung. Der Kontakt zu den Geschwistern und zur Mutter ging auch in der Haft nicht über gelegentliche Besuche und Telefonate hinaus.
Auch in das Erwerbsleben in Deutschland konnte der Kläger sich nicht dauerhaft integrieren. Nach dem Hauptschulabschluss brach der Kläger eine Ausbildung zum Schreiner ab und war im Anschluss nur zeitweise als Hilfsarbeiter tätig.
Sonstige Gründe, die vor dem Hintergrund der Schwere der abgeurteilten Tat(en) und der hierdurch zum Ausdruck kommenden Gefährlichkeit des Klägers dazu führen würden, dass die Ausweisungsverfügung der Beklagten als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig anzusehen ist, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil war auch das vollzugliche Verhalten des Klägers bisher nicht beanstandungsfrei; er wurde sogar in der Haft erneut straffällig und zeigte damit, dass er nicht zu rechtstreuem Verhalten fähig ist.
Auch ist davon auszugehen, dass sich der Kläger wieder in die Verhältnisse in seinem Heimatland wird einleben können. Dort hat er den Großteil seines Lebens verbracht und verfügt auch über Familie. Bei seinen strafrechtlichen Verurteilungen hat der Kläger selbst angegeben, bei seiner Großmutter, zu der er ein inniges Verhältnis gehabt habe, und sechs Cousins und Cousinen aufgewachsen zu sein. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger erst 2008 im Alter von 14 Jahren nach Deutschland kam, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass er seine Heimatsprache nicht verlernt hat.
Unabhängig davon wäre die Ausweisung des Klägers auch aus generalpräventiven Gründen rechtmäßig, da er nicht zu dem nach § 53 Abs. 3 AufenthG besonders geschützten Personenkreis gehört und sein Bleibeinteresse nicht das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt (zur Möglichkeit einer generalpräventiv motivierten Ausweisung siehe BT-Drs. 18/4097, S. 49).
c) Die von dem Beklagten im Änderungsbescheid verfügte Befristung der Ausweisung auf fünf Jahre ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Über die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist hat der Beklagte gemäß der seit 1. August 2015 verbindlichen Fassung des § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Er hat dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu tun und darf hierbei fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes sowie der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Hierbei bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U. v. 10.7.2012 – 2 C 19.11 – juris Rn. 42).
Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise als ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat die Fünfjahresgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht überschritten. Die gewählten fünf Jahre sind angemessen. Ermessensfehler des Beklagten sind insofern nicht ersichtlich.
Im Übrigen kann der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Kriterien nachträglich ändern sollten.
II.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.
III.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.