Familienrecht

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerbegründungsfrist

Aktenzeichen  7 UF 775/16

Datum:
4.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2017, 387
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG FamFG § 65, § 113 Abs. 1, § 117 Abs. 1, § 150, § 243
ZPO ZPO § 85 Abs. 2, § 97, § 120 Abs. 2 S. 2, § 222, § 233, § 520 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Weist der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers in einer Unterhaltssache unter fehlerhafter Bezugnahme auf § 65 FamFG darauf hin, dass die eingelegte Beschwerde noch begründet werden soll, ist darin kein stillschweigender Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. mit § 120 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu sehen. (amtlicher Leitsatz)
2. Werden die Akten dem Beschwerdegericht erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegt, ergibt sich hieraus regelmäßig kein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, weil der Beschwerdeführer, wenn die Beschwerdebegründung nicht bereits mit der Beschwerdeschrift verbunden wurde, wegen des Fehlens des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens nicht gehindert war, die Beschwerdebegründung rechtzeitig bei dem Beschwerdegericht anzubringen. (amtlicher Leitsatz)
3 Die Frist zur Beschwerdebegründung kann nicht wirksam durch die Abteilungsrichterin des Familiengerichts verlängert werden.  (redaktioneller Leitsatz)
4 In einer Familienstreitsache ist der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim Beschwerdegericht einzureichen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

107 F 3182/14 2016-04-05 Bes AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 5.4.2016 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.136,- € festgesetzt.
4. Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt.

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am 24.5.2005 die Ehe. Aus der Ehe ist das noch minderjährige Kind L… M… hervorgegangen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg hat mit Endbeschluss vom 5.4.2016 die am 24.5.2005 geschlossene Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 178,- € zu bezahlen.
Gegen diese Entscheidung, welche seinem damaligen Bevollmächtigten am 7.4.2016 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller, beschränkt auf die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt, mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21.4.2016, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Beschwerde eingelegt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat zugleich Akteneinsicht beantragt und Folgendes erklärt:
„Eine Begründung der Beschwerde erfolgt ggf. innerhalb der Begründungsfrist.“
Nach bewilligter Akteneinsicht erfolgte die Rückleitung der Akte an das Amtsgericht mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 6.5.2016.
Mit Schriftsatz vom 7.6.2016, gerichtet an das Amtsgericht Nürnberg und dort per Fax eingegangen am 7.6.2016, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers u. a. Folgendes mitgeteilt:
„Es wird bezugnehmend auf die Regelung des § 65 FamFG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde noch zu begründen. Zuvor möchte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Angebot zur einvernehmlichen Erledigung unterbreiten, welches derzeit gerade ausgearbeitet wird.“
Mit Verfügung vom 10.6.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg die Vorlage der Akte zum Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung über die Beschwerde angeordnet. Bei dem Oberlandesgericht Nürnberg ist die Akte am 16.6.2016 eingegangen.
Mit Verfügung vom 20.6.2016 hat der Senat dem Antragsteller folgenden Hinweis erteilt:
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen (§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO), da die Beschwerde nicht innerhalb der 2-monatigen Beschwerdebegründungsfrist begründet worden ist (§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG). Die erstinstanzliche Entscheidung vom 5. April 2016 wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 7. April 2016 zugestellt. Die Beschwerdebegründungsfrist endete somit mit Anlauf des 7. Juni 2016. Eine Beschwerdebegründung ist bis heute beim Oberlandesgericht Nürnberg nicht eingegangen.
Zur Stellungnahme wurde ihm eine Frist von 1 Woche gesetzt. Der Hinweis ist den Bevollmächtigten des Antragstellers am 23.6.2016 zugestellt worden.
Der Antragsteller macht geltend, der Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7.6.2016 sei als Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zu werten. Aus dem Schriftsatz gehe hervor, dass eine Begründung noch erfolgen werde, diese aber in der gesetzlichen Frist nicht erfolgen könne. Das Amtsgericht habe das Verfahren fehlerhaft nicht zeitnah an das Beschwerdegericht abgegeben, sondern erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist. In Ermangelung der Abgabe an das Beschwerdegericht sei dem Antragsteller ein Aktenzeichens des Beschwerdegerichts nicht bekannt gewesen, weshalb er dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 7.6.2016 fristwahrend habe mitteilen können, dass die Beschwerde noch begründet werden soll. Zusätzlich habe das Amtsgericht zeitlich überschneidend eine mit einem Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Beschluss vom 5.4.2016 an den Antragsteller persönlich übersandt. Eine telefonische Rückfrage bei dem Amtsgericht am 10.06.2016 habe ergeben, dass die Beschwerde vom 21.04.2016 von dem Amtsgericht übersehen worden sei. Die Verfügungen bzw. Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 17.6.2016 und 21.6.2016 seien seinem Bevollmächtigten erst am 23.6.2016 zugestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sein Bevollmächtigter nicht in der Lage gewesen, „eine Fristverlängerung für die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht einzulegen“ oder die Beschwerde zu begründen, weil er erst am 23.6.2916 von dem Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens und der Abgabe des Verfahrens Kenntnis erlangt habe. Aufgrund des Telefonats vom 10.6.2016 habe der Bevollmächtigte des Antragstellers davon ausgehen dürfen, dass der zuständigen Richterin am Amtsgericht die Akte zur Bearbeitung vorliege und diese über den Fristverlängerungsantrag entscheiden, zumindest aber einen entsprechenden richterlichen Hinweis erteilen werde.
Vorsorglich beantragt der Antragsteller unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 1205) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.
In der Sache beantragt der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.06.2016 die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts zum nachehelichen Ehegattenunterhalt und die Abweisung des Antrages der Antragsgegnerin. Zu den Einzelheiten der Begründung dieser Anträge wird auf den Schriftsatz vom 27.6.2016 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 5.4.2016 muss als unzulässig verworfen werden, weil die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet worden ist.
1. Gegen die von dem Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg im Scheidungsverbundverfahren mit Beschluss vom 5.4.2016 erlassene Entscheidung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt findet die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statt. Die angegriffene Entscheidung ist dem Antragsteller über seinen damaligen Bevollmächtigten am 7.4.2016 zugestellt worden. Mit der Beschwerdeschrift seines Bevollmächtigten vom 21.4.2016, eingegangen bei dem dafür zuständigen Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, ist das statthafte Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat, also fristgerecht, und auch ansonsten formgerecht erhoben worden.
2. Dennoch muss die Beschwerde als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.
2.1. Gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG muss der Beschwerdeführer in Familienstreitsachen, hierzu zählen gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG auch Streitigkeiten über nachehelichen Ehegattenunterhalt, einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG muss die Begründung bei dem Beschwerdegericht eingereicht werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Die Zustellung der angegriffenen Entscheidung an den Antragsteller, damit die schriftliche Bekanntgabe, erfolgte ordnungsgemäß an seinen damaligen Bevollmächtigten am 7.4.2016. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete deshalb gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 7.6.2016. Mit dem bei dem Oberlandesgericht Nürnberg am 27.6.2016 eingegangen Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 27.6.2016, mit welchem erstmals ein bestimmter Sachantrag gestellt und begründet worden ist, konnte die Beschwerdebegründungsfrist nicht gewahrt werden. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist.
3. Dem Antragsteller kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden.
3.1. Über den Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, kann zusammen mit der Entscheidung über die Beschwerde entschieden werden (vgl. BGH MDR 2014, 1225).
3.2. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i. V.m. § 233 S. 1 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bewilligt werden, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, § 233 Satz 2 ZPO.
3.3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wäre danach in Betracht gekommen, wenn der Antragsteller darauf hätte vertrauen dürfen, dass ein von ihm gestellter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist Erfolg haben wird. Im konkreten Fall durfte der Antragstellervertreter, auf ihn kommt es insoweit gemäß § 85 Abs. 2 ZPO an, jedoch eine diesbezügliche Erwartung nicht hegen.
3.3.1. Fraglich erscheint bereits, ob der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 7.6.2016 als Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist zu verstehen ist. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die gesetzliche Frist zur Begründung einer Beschwerde dem Grunde nach einer Verlängerung durch den Vorsitzenden des Beschwerdegerichts zugänglich. Fraglich erscheint allerdings, ob dem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 7.6.2016 zumindest ein stillschweigendes Verlängerungsbegehren entnommen werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil der Antragstellervertreter in dem genannten Schriftsatz ausdrücklich auf § 65 FamFG Bezug nimmt. In § 65 FamFG, der wegen der Spezialregelung in § 117 Abs. 1 FamFG in Familienstreitsachen keine Anwendung findet, sind aber eine Begründungspflicht oder eine Begründungsfrist nicht statuiert. Da der Bevollmächtigte des Antragstellers – wenn auch fehlerhaft – von der Geltung des § 65 FamFG ausgegangen ist, erscheint es fernliegend, dass er mit dem Schriftsatz vom 7.6.2016 eine – aus seiner Sicht nicht existierende – Begründungsfrist verlängert haben wollte.
3.3.2. Entscheidend kommt es hierauf jedoch nicht an. Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist schied bereits deshalb aus, weil der Antrag zu dem unzuständigen Gericht, nämlich dem Familiengericht Nürnberg, gestellt worden ist. Aus § 117 Abs. 1 FamFG ergibt sich unmittelbar, dass die Beschwerdebegründung bei dem Beschwerdegericht einzureichen ist. Bereits danach drängt sich auf, dass auch ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht, nicht bei dem Ausgangsgericht zu stellen ist. Im Übrigen ergibt sich dies auch ausdrücklich aus der in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG enthaltenen Verweisung auf § 520 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Selbst wenn die für die Entscheidung nicht zuständige Richterin am Amtsgericht die von dem Antragsteller begehrte Fristverlängerung gewährt hätte, wäre diese ohne Wirkung geblieben, (vgl. BGH, FamRZ 2014, 1845, Rn. 5). Bei dem Oberlandesgericht Nürnberg als dem zuständigen Beschwerdegericht ist der Schriftsatz vom 7.6.2016 erst mit der Vorlage der Akten durch das Amtsgericht am 16.6.2016, also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, eingegangen. Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Verlängerungsantrag innerhalb der Begründungsfrist bei dem zuständigen Gericht gestellt wird (vgl. BGH a. a. O., Rn. 7). Da der Schriftsatz vom 7.6.2016 per Fax erst am 6.7.2016 um 16.22 Uhr bei dem Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, durfte der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht davon ausgehen, dass sein Schriftsatz im normalen Geschäftsbetrieb noch bis zum Ablauf des 6.7.2016, also dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, an das Beschwerdegericht weitergeleitet und dort rechtzeitig eingehen wird. Der verspätete Eingang des Verlängerungsantrages bei dem Oberlandesgericht beruht also nicht auf einer verzögerten Weiterleitung des Schriftsatzes vom 7.6.2016 durch das Amtsgericht.
3.3.3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Antragsteller auch nicht deshalb zu bewilligen, weil das Amtsgericht trotz Eingangs der ordnungsgemäßen Beschwerdeschrift am 21.4.2016 die Akte dem Oberlandesgericht Nürnberg erst mit Verfügung vom 10.6.2016 vorgelegt hat. Das Amtsgericht hat durch seine Vorgehensweise zwar gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung der Beschwerde, die sich aus § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG ergibt, verstoßen. Dieser Verstoß hatte jedoch, anders als in dem Fall, welcher der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 1205) zugrunde lag, keinerlei Auswirkungen auf die Fähigkeit des Antragstellers, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde die Beschwerde zugleich mit ihrer Einlegung ordnungsgemäß begründet. Der Beschwerdeführer des von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Falls durfte sich darauf verlassen, dass das Ausgangsgericht die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage der Beschwerde befolgen werde und deshalb seine Beschwerdebegründung rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Beschwerdegericht eingehen werde. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand steht dem Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht zur Seite. Der Antragsteller wusste ja, dass er seine Beschwerde nicht bereits mit der Einreichung der Beschwerdeeinlegungsschrift begründet hatte. Der Zeitpunkt der Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht konnte deshalb auf seine Entscheidung, die Beschwerde überhaupt und rechtzeitig gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen, keinerlei Einfluss haben. Dem Senat erschließt sich darüber hinaus nicht, weshalb sich der Antragstellervertreter durch das Fehlen eines Aktenzeichens für das Beschwerdeverfahren gehindert sah, eine Beschwerdebegründung fristgerecht einzureichen. Die genaue Bezeichnung der Beteiligten und die Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens hätten, was dem Bevollmächtigten des Antragstellers bekannt sein musste, völlig ausgereicht, um eine Zuordnung zu ermöglichen und die Begründungsfrist zu wahren.
3.3.4. Unverschuldete Fristversäumnis ist auch nicht gemäß § 233 Satz 2 ZPO zu vermuten, weil der Beschluss des Familiengerichts vom 5.4.2016 eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, die insbesondere auch über die Verpflichtung zur Begründung des Rechtsmittels und die dabei zu beachtenden Formalitäten belehrt. Weshalb der Antragstelle an der fristgerechten Beschwerdebegründung gehindert gewesen sein sollte, weil von dem Amtsgericht am 02.06.2016 ein Teilrechtskraftvermerk erteilt worden ist und der Antragsteller eine Ausfertigung mit Teilrechtskraftvermerk erhalten haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Rechtskraftvermerk vom 2.6.2016 umfasst nur die Entscheidungen unter Ziffern 1, 2 und 4 des Beschlusstenors, als nicht die unter Ziffer 3 ergangene Entscheidung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt. Selbst wenn das Amtsgericht aber einen falschen Rechtskraftvermerk gefertigt hätte, wäre der Antragsteller, dem die Unrichtigkeit des Vermerks ja bekannt gewesen wäre, nicht gehindert gewesen, sein Rechtsmittel fristgerecht zu begründen.
Der Antragsteller war deshalb unter keinem Gesichtspunkt unverschuldet gehindert, seine Beschwerde form- und fristgerecht zu begründen. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO muss er sich das Verhalten und Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 97 ZPO (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., Rn. 11 zu § 243 FamFG; Rn. 10 zu § 150 FamFG).
Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG.
Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt.

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