Baurecht

Nachbarantrag gegen Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ausstellungsraums in einen Versammlungsraum

Aktenzeichen  AN 9 S 15.02341

Datum:
29.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO BayBO Art. 2 Abs. 4 Nr. 6, Nr. 8, Art. 60, Art. 68 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

Was an Lärmimmissionen hinzunehmen ist, lässt sich für Gewerbelärm anhand der Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) ermitteln; diese konkretisieren das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Die TA-Lärm ist auch geeignet für die Beurteilung von Anlagen, bei denen die Geräusche vornehmlich in den Ruhezeiten und den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtverkehrs hervorgerufen werden (vgl. VGH München BeckRS 2002, 26402). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen.
Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 16. Oktober 2015 gegen eine dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2015 zur Nutzungsänderung eines Ausstellungs- bzw. Bemusterungsraums in einen Versammlungsraum (Event-Gastronomie) im Obergeschoss des bestehenden Catering-Betriebes mit Schlachterei und Ochsenbraterei und Sicherungsmaßnahmen in Form einer aufzugebenden Nutzungsuntersagung.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung … Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“, das als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO festsetzt. In einer Entfernung von ca. 120-150 m von dem Grundstück der Antragstellerin befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, der mit Baugenehmigungen vom 8. August 2011 und vom 8. Oktober 2012 genehmigte Catering-Betrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei des Beigeladenen zu 1).
Das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Catering-Betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ der Gemeinde … vom 20. Mai 2015, der als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet „Catering-Betrieb mit Ochsenbraterei, Schlachterei und Gastronomie“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festsetzt. Über die Änderung des Bebauungsplanes Sondergebiet „Catering-Betrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei …“ hat der Gemeinderat der Gemeinde … in seinen Sitzungen vom 21. Februar 2014, 17. Oktober 2014, 11. März 2015 und am 20. Mai 2015 beraten. In der Sitzung vom 21. Februar 2014 befürwortete der Gemeinderat ein Bauleitplanverfahren unter der Voraussetzung der Erstellung eines lärmschutztechnischen Gutachtens. Daraufhin beauftragte der Beigeladene zu 1) den Sachverständigen … mit der Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung. Auf die Ausführungen des Sachverständigen … im Gutachten vom 17. April 2014 wird insoweit verwiesen.
Für das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. … als Immissionsort (IO) 6 wurden vom Gutachter unter Berücksichtigung der Summenpegelwirkung (Vorbelastung durch andere Betriebe) in Abweichung der mit Baugenehmigung vom 8. August 2011 festgesetzten Immissionsrichtwerte (tags 50 dB(A), nachts 42 dB(A)) als Immissionsrichtwertanteile tags 54 dB(A) und nachts 42 dB(A) empfohlen. Die Berechnungen ergaben für den IO 6 bei geöffneten Terrassentüren einen Belastungspegel von tags 38,9 dB(A) und nachts von 42,3 dB(A), bei geschlossenen Terrassentüren einen Belastungspegel von tags 33,3 dB(A) und nachts von 32,9 dB(A) (vgl. S. 29, 31 des Gutachtens … vom 17. April 2014).
Der Gemeinderat der Gemeinde … beschloss in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2014 auf Kosten des Beigeladenen zu 1) ein zweites Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Auf den Inhalt des von der Gemeinde … in Auftrag gegebenen gutachtlichen Berichts der …-Ingenieursgesellschaft mbH (…) vom 5. Februar 2015 bzw. 9. März 2015 wird im Einzelnen verwiesen. Für das Wohnhaus der Antragstellerin wurde in dem Gutachten der Immissionsort 04 festgelegt. Da während der Nachtzeit im Umfeld keine relevante Vorbelastung vorliege, wurde eine Reduzierung der Immissionsrichtwerte um 3 dB(A) für ausreichend angesehen. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Schallimmissionen wurde weitestgehend auf die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros … vom 17. April 2014 zurückgegriffen. Zusätzlich zu diesen Schallimmissionen entstünden durch den Gastronomiebetrieb weitere Schalleinwirkungen auf die Nachbarschaft. Es werde mit ca. 200 Gästen gerechnet, die mit insgesamt ca. 100 Pkws anreisten. Für die Feiern stehe ein Veranstaltungssaal im Obergeschoss zur Verfügung, der zusätzlich über eine Dachterrasse verfüge. Für die Unterhaltung stehe eine Musikanlage mit einer Vielzahl von Lautsprechern im Saal zur Verfügung, es seien des Weiteren auch Live-Musikauftritte geplant. Im gutachtlichen Bericht der Firma … vom 5. Februar 2015 bzw. 9. März 2015 ist u. a. folgendes ausgeführt:
„Die schalltechnischen Berechnungen ergaben, dass während der Nachtzeit die Veranstaltung nur im geschlossenen Saal stattfinden kann, und dass keine Liefervorgänge des Catering-Betriebes mehr möglich sind. Eine Nutzung der Freifläche auf der Süd- und Ostseite des Gebäudes zu Parkzwecken ist nicht möglich. (…) Es wird angenommen, dass die Gäste mit ca. 100 Pkw an der Ostseite entlang des Gebäudes zur Südseite fahren und dort sowie an der Westseite parken. Weiterhin wird angenommen, dass nicht alle Fahrzeuge während der lautesten Nachtstunde das Gelände verlassen, sondern etwa die Hälfte, d. h. 50 Fahrzeuge. (…). Die Dachterrasse ist nur während des Tagzeitraumes geöffnet, es finden ca. 20 Personen Platz an dort aufgestellten Tischen. Als Ansatz je Person kommt ein Schallleistungspegel von 67 dB(A), so dass von einer Gesamtschallleistung von 80 dB(A) ausgegangen wird. (…). Es wird von einer Nutzung des Saales mit lauter Musik von sechs Stunden am Tag und einer Stunde während der lautesten Nachtstunde ausgegangen. Angesetzt wird ein Innenpegel von 95 dB(A), der bereits Zuschläge für Informations- und Impulshaltigkeit beinhaltet. Der tatsächliche Innenpegel im Saal sollte daher weniger als 90 dB(A) betragen. Der Raucherbereich wurde während der Nachtzeit vor der Eingangstür zum Saal angenommen und folgende Schallemittenten wurden berücksichtigt (…). Zusätzlich wurde noch eine Be- und Entlüftung der Halle berücksichtigt:“
Unter diesen Annahmen ergaben sich im gutachtlichen Bericht für den Immissionsort 04 des Grundstücks der Antragstellerin folgende Beurteilungspegel: 37,9 dB(A) tags und 32,3 dB(A) nachts für den Catering-Betrieb, für den Gastronomiebetrieb tags ein Pegel von 42,6 dB(A) und für den Gastronomiebetrieb nachts ein Beurteilungspegel von 35,6 dB(A) bei Richtwertanteilen von 54,0 dB(A) am Tag und 42,0 dB(A) in der Nacht. Im Rahmen der allgemeinen Beurteilung ist u. a. ausgeführt, dass eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte von restriktiven Maßnahmen und nicht leicht umsetzbaren Bedingungen abhänge (vgl. S. 20 des Gutachtlichen Berichts Nr. … vom 5.2.2015). Die im Gutachten gemachten Vorschläge zu textlichen Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz wurden unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Wesentlichen übernommen. Auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Cateringbetrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ vom 6. Mai 2015 wird verwiesen. Im Einzelnen ist u. a. folgendes ausgeführt:
„8. Immissionsschutz (…)
b) Im Sondergebiet ist nur ein Betrieb zulässig, dessen Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691/03/im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) und im Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) je Quadratmeter des Baugrundstücks i. S. d. § 19 Abs. 3 BauNVO entsprechend den Angaben der nachfolgenden Tabelle nicht überschreiten.
Bezeichnung
Flächengröße in qm
Emissionskontingent bzw. immissionswirksamer Flächenschall-Leistungspegel LEK in dB(A)/qm
tags
nachts
(6.00 bis 22.00 Uhr)
(22.00 bis 6.00 Uhr)
Fl.Nr. …
ca. 20.340
≤58
≤43
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Unterschreitet der sich aufgrund der Festsetzung ergebende zulässige Immissionsanteil LEK des Betriebes den am Immissionsort geltenden Immissionsrichtwert um mehr als 15 dB(A), so erhöht sich der zulässige Immissionsanteil auf den Wert LEK=Immissionsrichtwert -15 dB(A) – Relevanzgrenze nach DIN 45691: 2006-12.
Anhand der herangezogenen Immissionsorte 1 bis 8 (als Hinweis im Planblatt enthalten) sind später die installierbaren Schallleistungspegel zweifelsfrei zu ermitteln.“
Unter Nr. 8 c der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind detaillierte Auflagen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte aufgeführt.
Der Gemeinderat der Gemeinde … hat in seiner Sitzung vom 21. Februar 2014 die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Catering-Betrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 23. Februar 2015 ortsüblich bekanntgemacht. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum zwischen 23. Juli 2014 und 26. August 2014 statt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 11. März 2015 wurde mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 23. März bis zum 28. April 2015 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 20. Mai 2015 hat der Gemeinderat der Gemeinde … u. a. über die von der Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte vorgetragenen Einwendungen beraten. In der Sitzungsniederschrift ist u. a. ausgeführt, dass zwar die Auffassung geteilt werde, dass die im Lärmschutzgutachten genannten und in die Satzung aufgenommenen Auflagen schwer umsetzbar seien. Die Gemeinde … beschränke sich jedoch nicht nur auf die Aufnahme dieser Auflagen in die Satzung, sondern lege im Durchführungsvertrag auch angemessene Strafzahlungen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Auflagen fest. Im Rahmen der Sitzungsniederschrift wird auf ein Schreiben des Gutachters …, … GmbH vom 6. Mai 2015 verwiesen, in dem u. a. ausgeführt ist, dass nach Auffassung des Gutachters die restriktiven Maßnahmen grundsätzlich durchsetzbar seien. Am Immissionsort 4 der Antragstellerin würden die Immissionsrichtwerte rechnerisch am Tag um 11,4 dB(A) und in der Nacht um 6,4 dB(A) unterschritten. Dies bedeute, dass die Prognose bezogen auf diesen Immissionsort eine Sicherheit von ca. Faktor 4,36 beinhalte.
Die Gemeinde … hat mit Beschluss des Gemeinderats vom 20. Mai 2015 den Bebauungsplan in der Fassung der ersten Änderung vom 6. Mai 2015 als Satzung beschlossen. Die Ausfertigung durch den 1. Bürgermeister erfolgte am 20. Mai 2015, der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am 21. Mai 2015 ortsüblich bekannt gemacht.
Mit Bescheid vom 22. September 2015 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen zu 1) die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung Versammlungsraum Obergeschoss und Errichtung einer Garten- und Löschwasserteichanlage mit Nebengebäude. Den Bauvorlagen liegt die Betriebsbeschreibung vom 11. Mai 2015 zugrunde, wonach jährlich mit ca. 50 bis 100 Veranstaltungen mit Gästen zwischen 50 und maximal 200 Personen zu rechnen sei. Bei den Veranstaltungen handele es sich dabei um Familienfeiern, wie Hochzeiten, Geburtstage etc. und betrieblichen Veranstaltungen, wie Firmenfeiern, Tagungen oder Produktpräsentationen. Die verschiedenen Veranstaltungen begännen zwischen 12.00 Uhr und 17.00 Uhr und endeten in der Regel zwischen 21.00 Uhr und 24.00 Uhr. Nur wenige Veranstaltungen gingen auch über 24.00 Uhr hinaus. Die Vorgaben aus dem gutachterlichen Bericht der … GmbH vom 5. Februar 2015 würden umgesetzt. In der Baugenehmigung vom 22. September 2015 ist u. a. folgendes ausgeführt:
„II. Auflagen:
2. Die Genehmigungsauflagen der Bescheide vom 8. August 2011, Bauplan-Nr. … und vom 8. Oktober 2012, Bauplan-Nr. …, sind auch für die Bauausführungen nach den Tekturplänen verbindlich, soweit sie nicht durch diesen Bescheid ersetzt, geändert oder ergänzt werden.
Bautechnische Auflagen:
3. Im Gastraum und in der Terrasse im Dachgeschoss dürfen sich gleichzeitig höchstens bis zu 200 Besucher aufhalten. Die vorliegenden Bestuhlungspläne vom 13. Mai 2015 sind Bestandteil dieser Genehmigung und entsprechend zu beachten. Die zulässige Besucherzahl hat die vom Antragsteller oder von der von ihm bestimmten, verantwortliche Person zu überwachen.
4. Der Antragsteller hat eine Betriebsvorschrift zu erstellen, die der verantwortlichen Person der Veranstaltung zu übergeben ist. (…).
Auflagen Immissionsschutz:
22. Die Anforderungen der „technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm“ vom August 1998 sind zu beachten.
23. Die Beurteilungspegel aller der vom Betrieb des Vorhabens ausgehenden Geräusche einschließlich des dazugehörenden Fahrzeugverkehrs dürfen im Hinblick auf die Summenwirkung zusammen mit den übrigen Betriebsteilen an den maßgeblichen Immissionsorten
– im Mischgebiet Grundstücke Fl.Nrn. … und …
tagsüber 54 dB(A)
nachts 42 dB(A)
nicht überschritten werden. (…).
25. Im Veranstaltungssaal muss der mittlere Schalldruckpegel auf 90 dB(A) begrenzt werden. Hierzu ist die Anlage mit einem elektronischen Begrenzer (Limiter), der entsprechend eingemessen werden muss, zu versehen, oder dies durch anderweitige Nutzer unabhängige Steuerungseinrichtungen erreicht werden. Bei Live-Musik muss die Einhaltung mittels eines Messgerätes laufend überprüft werden und den Musikern bei Überschreitung entsprechende Anweisung zur Reduzierung der Lautstärke gegeben werden. (…)
27. Die Gäste sind anzuhalten (z. B. durch eine Hausordnung, Hinweistafeln und Beschilderung), sich im Freien ruhig zu verhalten, insbesondere beim Zu- und Abfahren vom Grundstück. Das Hupen und Kavalierstarts sind grundsätzlich zu unterlassen. (…).
32. Auf den Freiflächen des Geländes ist während Veranstaltungen die Benutzung von Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten, z. B. für Musikdarbietungen nicht zulässig. Die Benutzung der Garten- und Freiflächen ist bis 20.00 Uhr zu beenden.
33. Veranstaltungen, die die Nachtzeit beanspruchen, wie z. B. Hochzeiten oder Familienfeste, haben nach 22.00 Uhr im geschlossenen Veranstaltungsraum stattzufinden. Die Terrasse des Veranstaltungsraumes darf nur bis 22.00 Uhr genutzt werden.
34. Eine Nutzung der Freifläche auf der Süd- und Ostseite des Gebäudes zu Parkzwecken ist nicht zulässig. Erlaubt ist das Parken an der Nord- und Westseite des Gebäudes. Die An- und Abfahrt erfolgt über die Ostseite.
35. Nach 22.00 Uhr sind alle Fenster und Türen des Veranstaltungssaales so geschlossen zu halten, dass diese, falls erforderlich, nur im Notfall durch die Gäste geöffnet werden können. Eine Nutzung der Dachterrasse im Obergeschoss ist somit nach 22.00 Uhr nicht mehr zulässig. Ausnahme stellt die Eingangstür zum Treppenhaus, das zum Saal führt, dar. Diese darf zu Ein- und Austreten geöffnet werden. Der Raucherbereich ist vor dieser Tür anzuordnen. Die Belüftung muss über eine Lüftungsanlage mit einer Schallleistung ≤70 dB(A) erfolgen.
36. Während Veranstaltungen dürfen zur Nachtzeit parallel dazu keine Liefervorgänge des Catering-Betriebes stattfinden.
37. Die Nebengebäude dürfen im Rahmen des Gastronomiebetriebes (z. B. für die Brautentführung) nicht genutzt werden.
38. Ausnahmen von den Regelungen bedürfen der gesonderten Genehmigung durch die Gemeinde und sind auf ein Minimum zu beschränken (seltene Ereignisse maximal bis fünf Veranstaltungen pro Jahr).
39. Für das Vorhaben wurde von der …, …-Ingenieurgesellschaft mbH eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Die Inhalte, Voraussetzungen und Maßgaben des Berichtes Nr. … in der Fassung vom 9. März 2015, die der Begründung des Bebauungsplans beiliegt, sind zu beachten. Die schalltechnische Untersuchung ist Bestandteil der immissionsschutzfachlichen Auflagen.
Zwangsgelder: (…)
45. Falls der Bauherr die Auflage Nr. … nicht erfüllt, wird ein Zwangsgeld von 500,00 EUR zur Zahlung fällig.
46. Falls der Bauherr die Auflage Nr. … nicht erfüllt, wird ein Zwangsgeld von 300,00 EUR zur Zahlung fällig.“
In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung zu erteilen sei, weil das Vorhaben nicht öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspreche, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die Nebenbestimmungen stützten sich auf Art. 36 BayVwVfG; sie seien zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens erforderlich. Die Genehmigung sei unter Berücksichtigung und Prüfung der öffentlichrechtlichen relevanten nachbarlichen Belange auf der Basis der Festsetzungen des rechtskräftig geänderten vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Catering-Betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ der Gemeinde … möglich. Bestandteil dieses Bebauungsplans sei die schalltechnische Untersuchung der …-Ingenieurgesellschaft mbH, welches u. a. die Themen des Lärmschutzes im östlich gelegenen Baugebiet behandelt und geprüft habe. Auf Grundlage dieses Gutachtens und der Stellungnahme der technischen Emissionsschutzbehörde seien entsprechende Auflagen (vgl. 22 bis 39) auch zum Schutze der Nachbarschaft in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden.
Gegen den am 28. September 2015 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Oktober 2015 am 16. Oktober 2015 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 20. November 2015 hat die Antragstellerin am 20. November 2015 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, der Antragstellerin liege in einem Gebiet, das nahezu ausschließlich Wohnnutzung aufweise. Auf dem Gelände des Beigeladenen zu 1) fänden seit November 2013 eine erhebliche Anzahl von Großveranstaltungen ohne Einhaltung von Betriebszeiten oder Lärmschutzwerten statt. Die Antragstellerin habe dies wiederholt gegenüber der Gemeinde …, dem Beigeladenen zu 1), der Polizei sowie dem Antragsgegner angezeigt. Die Interventionen seien gleichwohl erfolglos geblieben. Die stetigen Beschwerden hätten allerdings dazu geführt, dass durch die Gemeinde … für das streitgegenständliche Baugrundstück der Bebauungsplan „Sondergebiet Catering, Ochsenbraterei, Schlachterei und Gastronomie“ aufgestellt bzw. der bestehende Bebauungsplan geändert worden sei. In der der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung des Beigeladenen zu 1) werde für die Dauer der Veranstaltungen keine zeitliche Begrenzung angegeben. Eine Außenterrasse sowie eine Gartenteichanlage, bezeichnet als Garten- und Löschwasserteichanlage, böten Raum für den Aufenthalt der Gäste im Freien sowie eine Bewirtung dort. Die Räumlichkeiten sollten überwiegend für größere Familienfeiern, wie Hochzeiten oder Firmenevents, zur Verfügung stehen. Die Durchführung musikalischer Darbietungen werde unterstellt. Mit diesen Nutzungsmöglichkeiten der Lokalität werbe der Beigeladene zu 1). So werde beispielsweise auf der Internetadresse www…de der Betrieb des Beigeladenen zu 1) als „Event-Park“ bezeichnet. Im Rahmen des Gutachtens der Firma … GmbH vom 5. Februar 2015 komme das Sachverständigenbüro zu dem Ergebnis, dass aufgrund schalltechnischer Berechnungen Veranstaltungen während der Nachtzeit nur im geschlossenen Saal abgehalten werden könnten und zu dieser Zeit keine Liefervorgänge des Catering-Betriebs mehr möglich seien. Der Sachverständige stelle explizit fest, dass nur unter massiven Bedingungen und Betriebsbeschränkungen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte überhaupt ermöglicht werden könne. Auch stelle der Sachverständige fest, dass diese Bedingungen in der Praxis schwer umgesetzt werden könnten und es unrealistisch sei, restriktive Maßnahmen, insbesondere gegenüber den Gästen, durchzusetzen. Die Nutzungsänderung des Catering-Betriebs in eine Event-Gastronomie sei gleichwohl durch den streitgegenständlichen Bescheid genehmigt worden. Die Genehmigung enthalte eine Vielzahl an Auflagen. Der Beigeladene zu 1) halte sich auch nach Erteilung der Genehmigung unverändert nicht an Lärmschutzwerte, Betriebszeiten oder gar die festgesetzten Auflagen. Wiederholt seien Großveranstaltungen abgehalten worden, ohne Auflagen oder Lärmschutzwerte einzuhalten. So sei beispielsweise am 3. Oktober 2015 in der Event-Gastronomie eine Hochzeitsfeier durchgeführt worden. Die Fahrzeuge seien nicht auf dem Gelände geparkt, sondern unverändert im gesamten zur Verfügung stehenden Außenbereich geparkt worden. Auf der Terrasse sei bis weit nach Mitternacht gegrillt worden. Eine Vielzahl der Gäste habe sich auf der Terrasse sowie in dem Gartenbereich, ebenfalls bis weit nach Mitternacht, aufgehalten. Um 24.00 Uhr sei ein Feuerwerk abgehalten worden, bei dem sich jedenfalls die überwiegende Anzahl der Gäste im Außenbereich aufgehalten habe und die Darbietung lautstark kommentiert habe. Die Feier habe sich in den Gartenbereich verlagert.
Der Eilantrag sei auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet, nachdem der Beigeladene zu 1) von der genehmigten Nutzungsänderung bereits umfassend Gebrauch mache. Darüber hinaus bestehe ein Sicherungsbedürfnis, da der Beigeladene zu 1) die festgesetzten Auflagen wiederholt missachtet habe.
Die Nutzungsänderung sei offensichtlich rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die genehmigte Nutzungsänderung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Die Störwirkungen, die von dem Event-Park nachweislich ausgingen, seien insbesondere im Hinblick auf die Art und den Umfang der geplanten Nutzung mit der Störempfindlichkeit der angrenzenden Wohnbebauung nicht vereinbar. Die genehmigte Nutzung umfasse einen Catering-Betrieb sowie eine Schlachterei mit Ochsenbraterei. Hierbei handele es sich um eine gewerbliche Einrichtung, die jedoch keinen maßgeblichen Kundenverkehr oder eine, insbesondere nächtliche, Bewirtung von Gästen umfasse. Durch die Genehmigung trete in Bezug auf das Baugrundstück eine massive Nutzungsintensivierung ein. Durch die Genehmigung einer Event-Gastronomie würden auf dem Baugrundstück bis zu 200 Personen bewirtet. Die Gastronomie sei in die Nacht dauernde Feierlichkeiten ausgerichtet. Die Nutzung des Außenbereichs werde ermöglicht und sei vom Beigeladenen zu 1) auch erwünscht, der die örtlichen Möglichkeiten als Herausstellungsmerkmal anpreise. Im Hinblick auf die Art der Veranstaltungen, insbesondere große Familienfeierlichkeiten, Firmenevents oder auch kulturelle Veranstaltungen, seien musikalische Darbietungen, ebenfalls bis spät in die Nacht oder die frühen Morgenstunden bei der Genehmigung – wenn auch rechtsfehlerhaft – berücksichtigt. Die massive Erhöhung der Gästezahlen führe auch zu einer Erhöhung des Lieferverkehrs, der Angestellten zur Bewirtung sowie des entsprechenden An- und Abfahrtverkehrs der Besucher. Gerade die Abfahrt der Gäste in den Nachtstunden sei erwartungsgemäß verbunden mit lautstarken Unterhaltungen, Türen knallen und ähnlichem. Die bisherige Nutzung als Catering-Betrieb trete insoweit in den Hintergrund. Auch unabhängig von etwaigen Auflagen gehe von dem Betrieb ein Störpotenzial aus, das unmittelbar angrenzend an ein Gebiet, das durch Wohnruhe geprägt sei, unzulässig sei. Durch die von der Event-Gastronomie sowie den Gästen ausgehenden Lärmimmissionen werde das Rücksichtnahmegebot massiv und unzumutbar verletzt. In dem Gutachten der Firma … GmbH werde explizit dargestellt, dass die Einhaltung der Lärmschutzwerte lediglich unter massiven Lärmschutzmaßnahmen überhaupt erreicht werden könne. Die in der streitgegenständlichen Genehmigung gemachten Auflagen seien jedoch nicht ausreichend, da auch das zugrunde liegende Gutachten ungenügend sei. Es würden bereits nicht alle maßgeblichen Immissionsquellen berücksichtigt. So würden im Rahmen des Gutachtens der … GmbH zwar Verkehrsbewegungen durch Mitarbeiter bezogen auf den Catering-Betrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei angenommen. Es werde jedoch nicht berücksichtigt, dass selbstverständlich auch im Rahmen des Gastronomiebetriebs Mitarbeiter wie Servicekräfte vor Ort sein würden, insbesondere bei einer Gästezahl von ca. 200 Personen. Insoweit sei ein weitaus höheres Verkehrsaufkommen, insbesondere in der Nachtzeit, durch Mitarbeiter des Gastronomiebetriebes anzunehmen und der Schallentwicklung ebenfalls hinzuzurechnen. Weiter werde angenommen, dass nicht alle Fahrzeuge, sondern nur etwa die Hälfte während der lautesten Nachtstunde das Gelände verließen. Im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Fahrzeuge während der lautesten Nachtstunde abfahren würden. Darüber hinaus sei an der entlang des Gebäudes zur Südseite nicht die erforderliche Anzahl an Parkplätzen vorhanden, um ca. 100 Pkw aufzunehmen. Der Lärmberechnung sei jedoch das realistische Fahrzeugaufkommen zugrunde zu legen, andernfalls könne das tatsächliche Emissionsaufkommen nicht festgestellt werden. Weiter werde von einer Nutzung des Saales mit lauter Musik von sechs Stunden am Tag und einer Stunde während der lautesten Nachtstunde ausgegangen. Erfahrungsgemäß erfolge jedoch gerade bei Veranstaltungen, wie Hochzeiten, die Nutzung mit lauter Musik ausnahmslos in den Nachtstunden und somit für einen weitaus längeren Zeitraum. Weiter werde zur Be- und Entlüftung der Halle lediglich eine Dauer von 60 Minuten nachts angesetzt. Auch dies sei unrealistisch. Nachdem eine Lüftung der Halle mit Frischluft aus immissionsschutzrechtlichen Gründen gerade nicht erfolgen dürfe, sei die Be- und Entlüftung der Halle mittels Lüftungsanlage bei Anwesenheit von ca. 200 Personen uneingeschränkt erforderlich. Die Lärmberechnungen seien daher ungenügend und könnten daher als Grundlage der streitgegenständlichen Nutzungsänderung nicht herangezogen werden. Damit sei die Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm, insbesondere nachts auch bei unterstellter Berücksichtigung der Auflagen im Genehmigungsbescheid, nicht einzuhalten. Die Auflagen zum Immissionsschutz könnten dem nachbarlichen Gebot der Rücksichtnahme nicht genügen. Insbesondere in der Nachtzeit würden auch nach den Festsetzungen der Genehmigung Lärmgrenzwerte überschritten. Die Genehmigung sei überdies rechtswidrig, da die Auflagen auch nicht geeignet seien, die Einhaltung der Lärmschutzwerte zu gewährleisten. Selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Emissionsberechnungen verstoße die Genehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Lärmschutzwerte würden jedenfalls bis an die Grenzen ausgeschöpft. Wiederholte Überschreitungen zulasten der umliegenden Wohnbebauung und damit zulasten der Antragstellerin seien auch bei Überwachung durch den Beigeladenen zu 1) zu erwarten. Die Auflagen seien überaus ungeeignet, die Einhaltung der Lärmschutzwerte zu gewährleisten. Soweit unter Ziffer … zur Auflage gemacht werde, dass sich alle Raucher im Außenbereich aufzuhalten hätten, werde provoziert, dass gerade in den Nachtstunden mit steigendem Alkoholgenuss die Anzahl der Gäste im Außenbereich ansteige. Die Einhaltung der Lärmschutzwerte in den Nachtstunden könne damit jedenfalls nicht gewährleistet werden. Die Festsetzung unter Nr. 25, dass im Veranstaltungssaal der mittlere Schallpegel auf 90 dB(A) begrenzt werden müsse, sei ebenfalls ungeeignet, die Einhaltung der Lärmschutzwerte zu gewährleisten. Die Kontrolle werde einem Dritten überlassen. Eine laufende Überprüfung sei unrealistisch, da dies andere Tätigkeiten des Dritten ausschließen würde. Überdies berücksichtige die Auflage lediglich eine Regulierung der Live-Musik. Beschallung aus Musikanlagen sowie durch Gäste würde unberücksichtigt gelassen. Die Auflage, Gäste, z. B. durch Hausordnung, Hinweistafeln und Beschilderung anzuhalten, sich im Freien ruhig zu verhalten, Nr. …, sei wirkungslos. Es fehle an einer Verpflichtung der „Emittenten“, d. h. der Gäste, die Wohnruhe zu beachten. Soweit weiter festgesetzt werde, dass Veranstaltungen nach 22.00 Uhr im geschlossenen Veranstaltungsraum stattzufinden hätten, und die Nutzung der Terrasse bis 22.00 Uhr beschränkt werde, stünden diese Auflagen im Gegensatz zu den in der Betriebsbeschreibung aufgeführten beabsichtigten Nutzungen. Diese Auflagen seien somit offensichtlich nur verfügt worden, um die Genehmigungsfähigkeit der Event-Gastronomie begründen zu können. Gleichwohl sei aufgrund der Unberechenbarkeit der Gäste sowie deren Unbeherrschbarkeit davon auszugehen, dass die Auflagen überschritten würden. Es sei somit eine stark individualisierte, gleichsam maßgeschneiderte Baugenehmigung erlassen worden, die sich in ihrer Einhaltung nicht überwachen lasse. Die Baugenehmigung erweise sich als rechtswidrig, da sie einer ständigen Überwachung bedürfte, die weder vom Beigeladenen zu 1) noch vom Antragsgegner durchgeführt werden könne, was die von der Antragstellerin gemeldeten Verstöße eindringlich belegten. Unzulässig sei eine Baugenehmigung dann, wenn sie nur durch einen Katalog von Nebenbestimmungen ermöglicht werde, deren Einhaltung unrealistisch oder nicht überwacht werden könne (mit Verweis auf gefestigte Rechtsprechung u. a. BayVGH, U. v. 8.9.1998 – 27 B 96.1407 – juris). Die Baugenehmigung sei daher als maßgeschneiderte Baugenehmigung rechtswidrig.
Die Antragstellerin habe darüber hinaus einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Gebietsbewahrungsanspruch. Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sei vorbehalten, sich gegen nicht zulässige Vorhaben unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen zur Wehr zu setzen. Dieser Gebietsbewahrungsanspruch bestehe vorliegend, da von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet Catering, Ochsenbraterei, Schlachterei und Gastronomie“ auszugehen sei. Der Bebauungsplan verletze insbesondere das Recht auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die gerechte Abwägung setze nicht nur die zutreffende Ermittlung und Bewertung sämtlicher für die Abwägung erheblicher Belange voraus. Es sei im Rahmen der Abwägung auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hieran fehle es vorliegend. Wie durch das Gutachten der Firma … GmbH nachgewiesen, würden durch den Betrieb des Beigeladenen zu 1) Lärmschutzwerte bezogen auf die angrenzende Wohnbebauung grundsätzlich massiv überschritten. Wie dargelegt, würden die Veranstaltungen nahezu ausnahmslos unter Missachtung der Ruhezeiten oder Lärmschutzwerte durchgeführt. Der Gastronomiebetrieb stelle einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dar, der insbesondere in der Nachtzeit massive Immissionen hervorrufe. Die Genehmigungsfähigkeit dieses Betriebes solle ausnahmslos durch die Ausweisung des entsprechenden Sondergebietes begründet werden. Insoweit sei das Vorhaben an dem entsprechenden Standort grundsätzlich unzulässig. Auch werde das Risiko, dass es trotz Auflagen zu einer Überschreitung der nachbarlichen Schutzrechte komme, auf die Antragstellerin übertragen. Dies sei bei der Ausweisung des Bebauungsplans unberücksichtigt geblieben. Die Belange der Antragstellerin, wie auch anderer Anwohner, seien bei der Abwägungsentscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden. Es seien ausschließlich die wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen zu 1) bei der Ausweisung des Grundstücks als Sondergebiet von der Gemeinde … zugrunde gelegt worden. Damit sei eine erforderliche und gerechte Abwägung und Gewichtung der betroffenen Belange nicht vorgenommen worden. Der Bebauungsplan leide damit an einem unheilbaren Abwägungsfehler und sei insoweit unwirksam. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die für die Immissionsfestsetzungen notwendigen DIN-Vorschriften nicht in der erforderlichen Form bekannt gemacht und in den Bebauungsplan einbezogen worden seien. Weiter sei davon auszugehen, dass die Normierungen nicht bei der Gemeinde zur Einsicht vorgehalten würden. Der Bebauungsplan sei daher nicht ordnungsgemäß verkündet und damit auch aus diesem Grund unwirksam (mit Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 26.3.2009 – 8 C 10729/08 – juris). Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei vorliegend auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen. Da die Verfahrensfehler derart gravierend und offensichtlich seien, dass auch im Rahmen des Eilverfahrens von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen sei. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans komme der Antragstellerin ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Gebietsbewahrungsanspruch zu. Auch Gebietsnachbarn werde ein Anspruch auf Gebietserhaltung zuerkannt, wenn die Gemeinde bei den Festsetzungen des Bebauungsplans den Zweck verfolge, eben auch Gebietsnachbarn durch die normierten Bestimmungen zu schützen. Im Bebauungsplan „Sondergebiet Catering, Ochsenbraterei, Schlachterei und Gastronomie“ seien entsprechende nachbarschützende Festsetzungen zum Lärmschutz der betroffenen Wohnbebauung getroffen worden. Diese Auflagen dienten dem Schutz der angrenzenden Wohnbebauung, so dass der Antragstellerin ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch zustehe. Dieser werde durch die Genehmigung des Event-Betriebs verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin liege in einem Bereich, der überwiegend Wohnnutzung aufweise. Es handele sich insoweit um ein Gebiet, das von Ruhe geprägt sei. Diese Qualifizierung werde durch die Erlebnisgastronomie massiv verletzt. Die Auswirkungen des Betriebes reichten weit über die Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks hinaus und beträfen insbesondere schützenswerte Belange der angrenzenden Wohnbebauung.
Nachdem der Beigeladene zu 1) von der Nutzungsgenehmigung bereits Gebrauch mache, sei zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes unumgänglich. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bedürfe eines hinreichend konkreten Grundes, der dann vorliege, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die angeordnete bzw. wieder hergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden könnte (mit Verweis auf BVerwG, B. v. 9.2.2012 – 9 VR 2.12 – juris). Der Beigeladene zu 1) verstoße nachhaltig gegen die Auflagen und Festsetzungen. Die von der Antragstellerin angerufenen Behörden, Antragsgegner, die Beigeladene zu 2) wie auch die zuständige Polizeiinspektion seien trotz der massiven Rechtsverstöße des Beigeladenen zu 1) untätig geblieben bzw. dem Beigeladenen zu 1) nicht effektiv entgegengetreten. Es seien daher konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beigeladene zu 1) trotz des eingeleiteten Klageverfahrens wie auch des Eilverfahrens unverändert gegen die verfügten Auflagen verstoßen werde. Aufgrund der Nachhaltigkeit der Verstöße sei konkret davon auszugehen, dass auch die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage missachtet werde.
Die Antragstellerin beantragt:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 22. September 2015 anzuordnen.
2. Dem Antragsgegner aufzugeben, die streitgegenständliche Nutzungsänderung mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung zu untersagen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Genehmigungsbescheid vom 22. September 2015 sei formell und materiell rechtmäßig ergangen. Daher ergebe die summarische Interessenabwägung im Zuge des Eilrechtsschutzes kein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin. Der pauschalen Behauptung, der Beigeladene zu 1) halte sich nicht an Auflagen, werde von Seiten des Antragsgegners entgegengetreten. Die Baugenehmigungsbehörde dürfe regelmäßig davon ausgehen, dass sich Bauherren an die Auflagen im Genehmigungsbescheid hielten. Im Übrigen könne sich ein fehlender Unterwerfungswille des Bauherrn nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit von Auflagen auswirken. Eine Nebenbestimmung sei rechtmäßig, wenn sie eine materiellrechtliche Grundlage habe sowie mit materiellem öffentlichen Recht im Einklang stehe. Insbesondere werde die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Einhaltung der Auflagen allein durch die pauschale Behauptung, dass die Auflagen keinen ausreichenden bzw. geeigneten Schutz böten, nicht in Frage gestellt. Im Übrigen müsse bei Nichteinhaltung von Auflagen neben der Möglichkeit des öffentlichrechtlichen Einschreitens auch auf den Privatrechtsweg verwiesen werden. Die von Seiten der Antragstellerin beschriebene Veranstaltung habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung. Bei Nichtbeachtung von Auflagen wären vielmehr im Rahmen der Bauüberwachung angedrohte Zwangsgelder einzuziehen bzw. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchzuführen. Die pauschalen Behauptungen der Antragstellerin seien nicht geeignet, das der Genehmigung zugrunde liegende Gutachten in Frage zu stellen und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu belegen. Die Antragstellerin verkenne die rechtlich und fachlich relevanten Maßstäbe, wenn sie von einer unzureichenden Berücksichtigung der Immissionsquellen ausgehe. Insoweit werde auf die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 22. Dezember 2015 verwiesen. Selbst eine von der Antragstellerin geforderte Worst-Case-Betrachtung würde nicht eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben. Auf das Schreiben der … GmbH vom 6. Mai 2015 werde verwiesen.
Die Zahl der notwendigen Stellplätze gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 20 Garagenstellplatzverordnung bemesse sich nach der Anlage 1 der Garagenstellplatzverordnung. Demnach müsse für Bauvorhaben eine bestimmte Anzahl an Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. Den Antragsunterlagen liege eine Berechnung der notwendigen Stellplätze für den Betrieb des Beigeladenen zu 1) bei. Danach seien für den Betrieb des Beigeladenen zu 1) 35 Stellplätze erforderlich. Der Beigeladene zu 1) weise auf seinem Grundstück sogar 50 Stellplätze nach. Somit seien alle notwendigen Stellplätze nachgewiesen. Die Behauptung der Antragstellerin, dass nicht genügend Stellplätze vorhanden seien, könne von dem Antragsgegner nicht nachvollzogen werden, da mehr als die notwendigen Stellplätze nachgewiesen seien. Im Übrigen verhalte es sich derart, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen (zum Parken) nicht mehr der Nutzung des streitgegenständlichen Bauvorhabens zuzurechnen sei. Insoweit seien auch die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur durch das tatsächliche Fahrzeugaufkommen bedingten Lärmberechnung nicht belastbar, da der Gutachter seiner fachlichen Bewertung stets die lauteste Nachtstunde sowie einen Maximalbetrieb mit 200 Gästen, für welche 100 Parkplätze angesetzt wurden, zugrunde lege. Ebenso sei die allgemein gehaltene Behauptung der Antragstellerin, die Auflagen zur Einhaltung der Lärmschutzwerte seien nicht geeignet bzw. ausreichend, auf die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 22. Dezember 2015 zu verweisen. Die Ausführungen der Antragstellerin beruhten auf bloßen Vermutungen einer steigenden Anzahl von sich im Außenbereich aufhaltenden Personen. Das Immissionsschutzrecht könne und solle nicht das Sozialverhalten reglementieren. Zum Vortrag der Antragstellerin, unter Nr. … des Genehmigungsbescheids vom 22. September 2015 sei nur eine Regelung zur Live-Musik getroffen worden, jedoch nicht zur Beschallung aus Musikanlagen, sei auszuführen, dass mit Live-Musik nicht nur die Darbietung von Musikern gemeint sei, sondern jedwede Art von Musikdarbietungen. Daher falle unter den Begriff „Live-Musik“ auch die Beschallung aus Musikanlagen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Auflage Nr. … des streitgegenständlichen Bescheides seien nicht nachvollziehbar. Mit der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Antragsunterlagen sei, habe der Bauherr seinen gewünschten Umfang der Nutzung beantragt, ohne sich im Hinblick auf die Veranstaltungsdauer zu den gewünschten Aufenthalten im Außenbereich zu äußern. Nach Überprüfung seitens des Antragsgegners sei dieser Umfang zum Schutz der Nachbarschaft eingeschränkt worden. Die angesprochenen Auflagen, die den Aufenthalt im Außenbereich reglementierten, stünden daher nicht im Widerspruch mit der Betriebsbeschreibung. Wiederum müsse darauf verwiesen werden, dass die Ausführungen der Antragstellerin zur Unberechenbarkeit bzw. Unbeherrschbarkeit des Verhaltens der Gäste nicht belastbar seien, sondern auf bloßen Vermutungen beruhten.
Entgegen der Angaben der Antragstellerin liege das Grundstück der Antragstellerin im Bereich des Bebauungsplans „…“, das für das Grundstück der Antragstellerin eben nicht ein allgemeines Wohngebiet vorsehe, sondern ein Mischgebiet. Mischgebiete dienten dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Diese Einstufung entspreche auch der tatsächlichen baulichen Nutzung mit Landmaschinen-Werkstatt, Lagergebäuden, Hallen und Wohngebäuden. Die Ausführungen im Schreiben der Antragstellerin zum Gebietsbewahrungsanspruch seien daher nicht korrekt und könnten nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich des Vorbringens gegen die Durchführung des Bauleitplanverfahrens werde die Gemeinde … gesondert Stellung nehmen. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahmen und der umfassenden immissionsschutzfachlichen Prüfung sei die von der Antragstellerin beschriebene Nutzungsintensivierung keine tragbare Grundlage, um die Rechtmäßigkeit des beklagten Bescheides in Frage zu stellen. Es bestehe keine Grundlage für die beantragte Nutzungsuntersagung des streitgegenständlichen Betriebes. Die Anträge seien daher abzulehnen.
Die Beigeladene zu 2) hat mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 wie folgt Stellung genommen:
Zum Vorbringen, dass das Grundstück der Antragstellerin (Fl.Nr. …) sich in einem Gebiet befinde, das nahezu ausschließlich Wohnnutzung aufweise, sei anzuführen, dass an das Grundstück das gewerblich genutzte Grundstück Fl.Nr. … angrenze, auf dem ein Schmiede- und Installationsbetrieb ausgeübt werde. Der nördliche Teil dieses Grundstückes liege zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Betriebsgelände des Catering-Betriebes … Das südlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegene Grundstück Fl.Nr. … sei zudem früher ebenfalls gewerblich als Betriebsgelände einer Spedition genutzt worden. Die Antragstellerin selbst habe dieses Grundstück im Rahmen einer früheren Geschäftstätigkeit über einen längeren Zeitraum zum Abstellen eines Lkws genutzt. Im betreffenden Gebiet seien somit immer auch Gewerbebetriebe ansässig gewesen. Die Aussage, die Bebauungsplanänderung sei aufgrund der stetigen Beschwerden der Antragstellerin durchgeführt worden, sei nicht zutreffend, da bereits im Januar 2014 der Betreiber einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gestellt habe, der eine Umnutzung des bisherigen „Präsentationsraumes“ zum Inhalt gehabt habe. Dadurch habe sich der Beigeladene zu 1) die Möglichkeit einräumen wollen, Geburtstagsfeiern und Hochzeiten im betreffenden Raum abzuhalten. Diese Nutzungsänderung habe jedoch nicht durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt werden können, sondern es sei eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich gewesen. Es entspreche somit nicht den Tatsachen, dass stetige Beschwerden der Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes gewesen seien. Die Änderung des vorhabensbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan für ein Sondergebiet „Catering-Betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung …, erfolgte auf Antrag des Beigeladenen zu 1). Hinsichtlich der vorgebrachten Lärmbelastung der Nachbarn durch den Betrieb des Beigeladenen zu 1) werde auf die Stellungnahmen des Sachverständigen … (Ingenieurbüro … GmbH & Co KG) und des Sachverständigen … (Ingenieurbüro …, …-Ingenieurgesellschaft mbH) verwiesen. Beide Sachverständigen hätten erklärt, dass die Erweiterung des bestehenden Catering-Betriebes mit Schlachterei und Ochsenbraterei um eine Gastronomienutzung mit Live-Musik in der Veranstaltungshalle unter Einhaltung bestimmter, restriktiver lärmtechnischer Einschränkungen möglich sei. In Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin würden die ermittelten zulässigen Immissionsrichtwerte sogar deutlich unterschritten (mit Verweis auf die Stellungnahme des Sachverständigen … mit Schreiben vom 6.5.2015). Zudem sei die Einhaltung bestimmter lärmvermeidender Maßnahmen vorgegeben worden, die explizit in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen worden seien. Soweit von der Antragstellerin ständig von Großveranstaltungen die Rede sei, sei zweifelhaft, ob dieser Begriff auf eine im ländlichen Raum übliche Hochzeit mit 100 oder 150 Gästen überhaupt zutreffend sei, noch weniger sicherlich bei einer Geburtstags- oder Firmenfeier mit noch weniger Gästen. Ebenso werde bei allen geschilderten Sachverhalten immer vom schlimmsten Fall ausgegangen, wie z. B. dass alle Fahrzeuge während der lautesten Nachtstunde abfahren würden, was an der Realität völlig vorbeigehe. Auch der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass ein realistischer Fall abgebildet werden müsse und eben nicht eine „Worst-Case-Betrachtung“. Zum Vorbringen, dass der (geänderte) Bebauungsplan das Recht auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verletze, sei aus den Sitzungsniederschriften vom 17. Oktober 2014 und vom 11. März 2015 zu ersehen, dass sich der Gemeinderat der Gemeinde … sehr wohl intensiv mit den Anregungen und Bedenken sowohl der Öffentlichkeit, als auch der Träger öffentlicher Belange beschäftigt und die Interessen des Gewerbetreibenden und der Nachbarn des Betriebes sorgfältig abgewogen habe. Der Gemeinderat habe sich bemüht, zwischen allen betroffenen Parteien einen Interessensausgleich herbeizuführen. Die behauptete Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB liege somit nicht vor. Nicht zutreffend sei auch die vorgebrachte Kritik, dass die Belange der Antragstellerin wie auch anderer Anwohner bei der Abwägungsentscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Dabei sei anzumerken, dass außer der Antragstellerin kein weiterer Anwohner im Verfahren Einwendungen oder Bedenken vorgebracht habe. Die weitere Behauptung, dass die für die Immissionsfestsetzungen erforderlichen DIN-Vorschriften nicht bekannt gemacht und in den Bebauungsplan einbezogen worden seien, treffe ebenfalls nicht zu. Diese seien in den textlichen Festsetzungen unter 8. b) im Bebauungsplan aufgeführt. Zum von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf der fehlenden Einsichtnahme in den Bebauungsplan werde angeführt, dass die Einsicht in den Bebauungsplan in den Räumen des Rathauses in … während der Geschäftszeiten jederzeit möglich sei.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, auf einen Gebietserhaltungsanspruch könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Der Gebietserhaltungsanspruch gewähre dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Vorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweiche, und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt werde oder nicht. Dies gelte jedoch nur innerhalb des festgesetzten Gebietes. Wie den bisherigen Stellungnahmen zu entnehmen sei, liege das Grundstück der Antragstellerin im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für dieses Gebiet die Festsetzung des Mischgebietes enthalte. Bauvorhabensbezogen wurde für das Grundstück des Beigeladenen zu 1) die Änderung des bereits bestehenden Sondergebietes beschlossen. Demnach befinde sich das Grundstück des Beigeladenen zu 1) nicht in demselben festgesetzten Gebiet, so dass sich die Antragstellerin nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen könne. Die Änderung des bereits festgesetzten Sondergebiets an sich sei ebenfalls nicht rechtswidrig. Auch aus den immissionsschutzrechtlichen Normen lasse sich hier kein Drittschutz für die Antragstellerin ableiten. Hier liege eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1
4. BImSchV i. V. m. Anhang 1 vor. Drittschutz könne sich damit allenfalls aus §§ 24, 22 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1, 25 BImSchG ergeben. Es sei bereits die schalltechnische Untersuchung des beratenden Ingenieurs … vom 17. April 2014 und der gutachterliche Bericht Nr. … über eine schallimmissionstechnische Untersuchung der …-Ingenieurgesellschaft mbH vom 5. Februar 2015 vorgelegt worden. Beide Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass nach Umsetzung der dort vorgeschlagenen Maßnahmen eine Beeinträchtigung am Anwesen der Antragstellerin, …, nicht zu erwarten sei. Gemäß Tabelle 1 auf Seite 29 der schalltechnischen Untersuchung des beratenden Ingenieurs … (Immissionsort der Antragstellerin = IO 6) werde ersichtlich, dass selbst bei geöffneten Terrassentüren die Richtwerte der TA-Lärm nicht erreicht würden. Lediglich bezüglich der festgesetzten Immissionsrichtwertanteile ergebe sich eine marginale Überschreitung von 0,3 dB(A). Bei geschlossenen Terrassentüren würden sämtliche Vorgaben der TA-Lärm und auch der festgesetzten Immissionsrichtwertanteile eingehalten (vgl. Tabelle auf Seite 31). Deutlich ergebe sich dies dann auch aus der Anlage 2.2 auf Seite 39 und der Anlage 3.2 auf Seite 45. Auch der gutachterliche Bericht des Sachverständigen … GmbH vom 5. Februar 2015 komme zu keinem anderen Ergebnis. In den Tabellen unter Ziffer 6.2.2.3.1 werde für den IO 4, der für die Antragstellerin relevant sei, jeweils eine Unterschreitung der Richtwerte festgestellt. Somit werde in zwei unabhängig voneinander erstellten Gutachten festgestellt, dass bei Umsetzung der dort genannten Maßnahmen eine Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht erfolgen könne. Die entsprechenden Nebenbestimmungen seien in den Genehmigungsbescheid auch aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund könne sich die Antragstellerin nicht auf Verletzung der drittschützenden Normen des Immissionsschutzrechts berufen.
Soweit die Antragstellerin geltend mache, ihre Belange seien im Rahmen des Abwägungsgebots nicht gerecht abgewogen worden, so zeige die Stellungnahme der Gemeinde … zusammen mit den vorgelegten Protokollen gerade, dass die Belange der Antragstellerin, insbesondere bezüglich des entstehenden Lärms, in die Abwägung mit eingestellt worden seien. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin könne sich hier auch nicht auf das Rücksichtnahmegebot berufen. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass sich die Antragstellerin auch bezüglich des Rücksichtnahmegebots auf die Lärmimmissionen stütze. Das Rücksichtnahmegebot könne diesbezüglich aber nicht weitergehen als die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Nachbarschaft der Antragstellerin insgesamt vorbelastet sei, was auch die Duldungspflicht der Antragstellerin erhöhe. So seien nicht nur weitere Gewerbebetriebe in der Nähe vorhanden, sondern auch weitere Gastronomiebetriebe, wie beispielsweise das Gasthaus „…“ (ca. 80 m Luftlinie) und das Restaurant „…“ (ca. 50 m Luftlinie). Auch fänden sich einige Kfz-Reparaturwerkstätten in der näheren Umgebung. Wie dem Schreiben der Gemeinde … dann noch zu entnehmen sei, sei die Antragstellerin selbst gewerblich in diesem Gebiet tätig. Aus alledem ergebe sich, dass weder die objektivrechtliche Dimension des Rücksichtnahmegebots und schon gar nicht die subjektivrechtliche Dimension zur Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebots führten. Soweit die Antragstellerin besonders lärmempfindlich sei, sei dies kein schützenswerter Belang. Soweit die Antragstellerin die Wirksamkeit des Bebauungsplans rüge, sei darauf hinzuweisen, dass das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB hier nicht verletzt sei. Insbesondere seien alle relevanten Belange ermittelt worden. So sei schon in der Sitzung des Gemeinderats … vom 21. Februar 2014 der Lärmschutz tragendes Thema gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe sich damit einverstanden erklärt, keine musikalischen Darbietungen im Außenbereich stattfinden zu lassen. Zudem sei noch ein weiteres schalltechnisches Gutachten auf Kosten des Beigeladenen zu 1) gefordert worden. Insbesondere habe dann auch die Ausnutzung in der schalltechnischen Untersuchung mit berücksichtigt werden sollen. Die Antragstellerin sei in dieser Sitzung vor Ort gewesen und habe Einwendungen geltend gemacht. Die Einwendungen hätten zu den im Protokoll aufgeführten Änderungsvorschlägen geführt. Dem Protokoll seien weitergehende Einwendungen der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Sie sei dann wohl selbst mit den beschlossenen Änderungen einverstanden gewesen. Letztendlich sei dann das schalltechnische Gutachten in Auftrag gegeben worden. In der nächsten relevanten Sitzung am 11. März 2015 sei die Auswertung des Lärmgutachtens durch den Gemeinderat erfolgt.
Bezüglich der Überschreitung der Werte an IO 1, der auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1) liege, sei ausdrücklich gefordert worden, dass dort nur Personen Baurecht erlangen sollten, die in enger verwandtschaftlicher oder beruflicher Verbindung zum Beigeladenen zu 1) stünden. Dies sei als ein milderes Mittel zu einer Änderung des Bebauungsplans dahingehend, dass dort nicht mehr gebaut werden dürfe, angesehen worden. Die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmreduzierung seien in der Gemeinderatssitzung eingehend erläutert worden. Die Ergebnisse des Gutachtens seien auch in den Bebauungsplan eingearbeitet worden. In der Sitzung des Gemeinderats am 20. Mai 2015 seien die Belange der Antragstellerin nochmals zur Disposition gestellt und nochmals berücksichtigt worden. Auch Ordnungsmittel gegen den Beigeladenen zu 1) und deren Effizienz seien besprochen worden. Neben der umfassenden Ermittlung aller wesentlicher Belange seien die widerstreitenden Belange gegeneinander ausführlich abgewogen worden. Vor allem aber seien die Belange der Antragstellerin auch gemäß ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht richtig bewertet worden. Das Gebot der großräumigen Konfliktbewältigung sei durch die intensive Bewertung einer Lärmproblematik und deren Verhinderung besonders gewahrt worden. Auch der Trennungsgrundsatz sei nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin liege in einem Mischgebiet. Die hier relevante Erweiterung des Sondergebiets stelle damit keine unverträgliche Nutzung dar. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung sei daher zu bejahen. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung seien maßgebliche Einschränkungen für den Beigeladenen zu 1) erfolgt, um dessen Interesse mit dem der Antragstellerin in Einklang zu bringen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könnten und würden diese Auflagen insgesamt auch eingehalten. Eine Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflagen sei nie zur Disposition gestanden und könne damit im Rahmen der Abwägung nicht zu einem erheblichen Fehler führen.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei rechtmäßig. Eine angeblich mangelnde Durchsetzung der vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen wegen angeblicher Verstöße gegen die Auflagen habe auf den Bestand der Baugenehmigung keinen Einfluss. Wenn es Verstöße gegen die Auflagen gebe, so müsse die Antragstellerin Verpflichtungsklage gegenüber den zuständigen Behörden auf bauaufsichtliches Einschreiten erheben oder wegen der angeblichen Verstöße zivilrechtliche Klage erheben. Nach Ziffer 7.4 Abs. 2 TA-Lärm sei der An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich zu vermindern, soweit eine Beurteilungspegelerhöhung um rechnerisch 3 dB(A) damit einhergehe, keine Vermischung mit übrigem Verkehr erfolge und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten würden. Eine Berücksichtigung des An- und Abfahrtsverkehrs habe damit gerade nicht zu erfolgen, sondern es seien unter den genannten Voraussetzungen organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Die Betriebsbeschreibung führe nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Da von einem wirksam festgesetzten Sondergebiet auszugehen sei, komme es auf die Ausführungen zum Mischgebiet nicht an. Dennoch müsse darauf hingewiesen werden, dass das Gebiet, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befinde, als Mischgebiet ausgewiesen sei und gemäß der tatsächlichen Nutzung auch ein Mischgebiet sei. Unstreitig seien in Mischgebieten auch Biergärten und Schnellrestaurants grundsätzlich zulässig (mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, B. v. 21.6.1988 – 14 S 1558/88 und BayVGH, B. v. 25.8.1997 – 2 ZB 97.00681). Dies sei mit der vorliegenden Gastronomie vergleichbar. Auch auf die Worst-Case-Betrachtung komme es im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung nicht an. Einzig relevant seien die immissionsschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB bei der Änderung des Bebauungsplans. Soweit die Antragstellerin meine, auf eine etwaige Lärmentwicklung komme es durch eine Worst-Case-Betrachtung an, müsse sie auf ordnungsrechtliches Einschreiten verwiesen werden.
Mit Beschluss vom 23. November 2015 wurden die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten im Verfahren AN 9 K 15.01893 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 22. September 2015 und auf Sicherungsmaßnahmen in Form einer Nutzungsuntersagung sind zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und dementsprechend auch keine Notwendigkeit für Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen. Im Rahmen dieser Interessensabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen.
Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2015 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so dass ihr voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bei der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Nachbarn und dem Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage eines Nachbarn – wie hier – mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zulasten der Antragstellerin ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2011, a. a. O.).
Nach summarischer Überprüfung wird vorliegend die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 6, Nr. 8 BayBO, so dass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 60 BayBO ergibt.
Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist, sich diese Rechtswidrigkeit aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20), und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – BVerwGE 89, 69). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m. w. N.).
Die Klage der Antragstellerin wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid vom 22. September 2015 nicht an einem derartigen Mangel leidet. Die Antragstellerin wird durch den Bescheid vom 22. September 2015 voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, so dass ihr kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zukommt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die erteilte Baugenehmigung ist im Hinblick auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften jedenfalls der Antragstellerin gegenüber wohl nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben verletzt insbesondere nicht den allgemeinen bzw. einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin (vgl. nachfolgend 1.). Auch ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektivrechtlichen Ausprägung ist vorliegend voraussichtlich nicht gegeben (vgl. nachfolgend 2.).
1.
Eine Verletzung des geltend gemachten Gebietsbewahrungsanspruchs bzw. eines „baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs“ vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 29). Der Gebietsbewahrungsanspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetz dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Diese weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine „schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen“ (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – NJW 1994, 1546). Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, regelmäßig nicht zustehen (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 m. w. N.).
Zwar kann die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch „Gebietsnachbarn“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein „baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch“ zusteht, hängt – wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen – davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 29 m. w. N.). Auch dieser Anspruch kann jedoch nur verletzt sein, wenn im benachbarten Baugebiet ein der festgesetzten Nutzungsart nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wird. Ein „baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch“ kann damit bei einem „faktischen“ Baugebiet nicht in Betracht kommen, da nur eine Baugebietsfestsetzung von dem Willen getragen sein kann, Gebietsnachbarn einen von der tatsächlichen Beeinträchtigung unabhängigen Schutzanspruch zu geben (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 u. a. – juris Rn. 34).
Im Rahmen einer im einstweiligen Rechtsschutz angemessenen summarischen Überprüfung ist regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.2.2015 – 2 CS 14.2456 – juris). Anzeichen für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet Catering-Betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ liegen nicht vor.
Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich vorliegend folgendes: Eine Verletzung des Anspruches der Antragstellerin auf Gebietsbewahrung ist nicht erkennbar. Wegen Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans kann offenbleiben, ob sich aus den den Immissionsschutz betreffenden Festsetzungen unter Nr. … der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ein Planungswille zur Festsetzung gebietsübergreifender, drittschützender Rechte ergibt. Weiter kann offenbleiben, ob dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt, da jedenfalls eine offensichtliche Unwirksamkeit nicht erkennbar ist und ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch bei einem faktischen Baugebiet mangels entsprechenden Planungswillens nicht in Betracht kommt. Selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans und unterstelltem drittschützenden Planungswillen ist vorliegend aber nicht erkennbar und auch von Antragstellerseite nicht vorgetragen, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben ein im benachbarten Baugebiet ein der festgesetzten Nutzungsart SO nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wurde.
Der Nachbarschutz der mit ihrem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegenen Antragstellerin bestimmt sich damit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für den beplanten Innenbereich enthaltenen Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris Rn. 6 für § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO; BayVGH, B. v. 17.4.2013 – 14 ZB 11.1730 – juris Rn. 7).
2.
Nach summarischer Prüfung liegt auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Antragstellerin nicht vor.
Das Rücksichtnahmegebot findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung (vgl. BVerwG, U. v. 5.8.1983 – 4 C 96.79 – BVerwGE 67, 334). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind.
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was den Rücksichtnahmebegünstigten und den zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigung sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten in billiger Weise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 5.8.1983,a. a. O., und B. v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit seinem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013, a. a. O.; BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O., juris Rn. 40). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit.
Im beplanten Innenbereich nach § 30 Abs. 1 BauGB – bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans – kommt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nur in Ausnahmefällen in Betracht, da eine seinen Anforderungen genügende Umsetzung regelmäßig in der den Festsetzungen zugrunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) stattgefunden hat. Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren über das Gebot der Rücksichtnahme setzt daher voraus, dass der Bebauungsplan dafür noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 – 4 C 8.12 – juris Rn. 20; U. v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 15). Nur soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende Entscheidung enthält, kommt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. den zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Regeln eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren in Frage, indem die Festsetzungen eines Bebauungsplans lediglich ergänzt, aber nicht korrigiert werden können (BVerwG, U. v. 12.9.2013, a. a. O.; BayVGH, B. v. 26.7.2011 – 14 CS 11.576 – juris Rn. 29). Je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. OVG NRW, B. v. 12.2.2015 – 2 A 616/14 – juris m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin im Hinblick auf die mit dem streitgegenständlichen Vorhaben zu erwartenden und verbundenen Lärmimmissionen voraussichtlich nicht vor (vgl. nachfolgend 2.1). Eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Unbestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung (vgl. nachfolgend 2.2). Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. September 2015 unter II. Nr. 1 bis 39 festgesetzten Auflagen sind geeignet, unzumutbare Störwirkungen des Vorhabens jedenfalls gegenüber der Antragstellerin zu vermeiden. Die festgesetzten Auflagen sind auch nicht betriebsfremd und derart betriebseinschränkend gefasst, dass eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von vorneherein ausgeschlossen wäre. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eine stark individualisierte, „maßgeschneiderte“ Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen, die dazu dienen, ein Vorhaben an eine ungeeignete Umgebung anzupassen, ist vorliegend nicht anzunehmen (vgl. nachfolgend 2.3).
2.1
Von dem streitgegenständlichen Vorhaben sind nach summarischer Überprüfung im Hinblick auf die gastronomische Nutzung und dem damit zu erwartenden Verkehrsaufkommen keine für die Antragstellerin unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten.
Zur Bestimmung der Grenze dessen, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebots einem Nachbarn an Einwirkungen in Form von Lärmimmissionen zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris Rn. 29), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festgesetzt sind (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 – 4 C 6/98 – juris; VG München, U. v. 26.7.2011 – M 1 K 11.2366 – juris Rn. 26). Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift vermittelt Schutz nicht nur für das festgesetzte Baugebiet, sondern auch die außerhalb des Baugebiets liegende Umgebungsbebauung. Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der Prüfung, ob und inwieweit von einer Anlage Immissionen ausgehen können, der Reichweite der Immissionen nachzugehen. Es ist zu prüfen, in welchem Umkreis, d. h. im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung, die Immissionen noch zumutbar sind. Die Baugenehmigungsbehörde ist insoweit verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn auch außerhalb des Baugebiets gegebenenfalls durch Auflagen in der Baugenehmigung, in der Baubeschreibung (vgl. § 9 BauVorlV) und ähnlichem sicherzustellen, dass der Nachbar vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2006 – 26 B 03.2486 – Beck RS 2009, 40662, Beckonline).
Was an Lärmimmissionen hinzunehmen ist, lässt sich für Gewerbelärm anhand der Immissionsrichtwerte der technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) ermitteln; diese konkretisieren das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Die TA-Lärm ist auch geeignet für die Beurteilung von Anlagen, bei denen die Geräusche vornehmlich in den Ruhezeiten und den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtverkehrs hervorgerufen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.7.2002 – 1 B 98.3159 – juris Rn. 55).
Nach Nr. 6.1 der TA-Lärm werden die Immissionsrichtwerte für die durch die Anlagengeräusche an den repräsentativen Immissionsorten hervorgerufenen Beurteilungspegel entsprechend der bestehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen festgelegt. Der vom Antragsgegner in der Auflage Nr. … des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzte Immissionsrichtwert von 54 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts für das Grundstück der Antragstellerin Fl.Nr. … entspricht sowohl dem seitens des Sachverständigen … in der schalltechnischen Untersuchung vom 17. April 2014 für den Immissionsort 6 als auch dem durch den Sachverständigen … im Gutachten der …-Ingenieurgesellschaft mbH (…) vom 5. Februar 2015 für das Grundstück der Antragstellerin als Immissionsort 4 aufgrund der Vorbelastung durch andere Betriebe in Ansatz gebrachten abgesenkten Immissionsrichtwert von tags 54 dB(A) und nachts 42 dB(A) und ist unter Berücksichtigung der Lage des Grundstückes der Antragstellerin im Mischgebiet nicht zu beanstanden, da nach § 6 BauNVO im Mischgebiet uneingeschränkt Wohnen zulässig ist und die Klägerin im Hinblick auf die Lage des Bauvorhabens in einem gewerblich geprägten Sondergebiet jedenfalls keine strengeren Immissionsrichtwerte verlangen kann.
Nach der schalltechnischen Untersuchung des Sachverständigen … ergibt sich für das Grundstück der Antragstellerin im ersten Obergeschoss bei einer Veranstaltung mit Hochzeitsmusik, Terrassennutzung und geöffneten Terrassenschiebetüren ein Beurteilungspegel von 38,9 dB(A) tags und 42,3 dB(A) nachts. Bei geschlossenen Terrassenschiebetüren ergibt sich ein Beurteilungspegel am Grundstück der Antragstellerin im ersten Obergeschoss von 33,3 dB(A) tags und 32,9 dB(A) nachts. Nach dem gutachtlichen Bericht des Sachverständigen … von … GmbH ergibt sich für das Grundstück der Antragstellerin als Immissionsort 4 durch den Gastronomiebetrieb ein Pegel von 42,6 dB(A) tags und 35,6 dB(A) nachts. Dabei wurde von einer Nutzung des Saales mit lauter Musik von sechs Stunden am Tag und einer Stunde während der lautesten Nachtstunde ausgegangen und ein Innenpegel von 95 dB(A) in Ansatz gebracht.
In Nr. … des streitgegenständlichen Bescheids wurde der mittlere Schalldruckpegel auf 90 dB(A) im Veranstaltungssaal begrenzt. Nach Nr. … der Auflagen wurde eine Benutzung der Garten- und Freiflächen nach 20.00 Uhr ausgeschlossen. Nach Nr. … des streitgegenständlichen Bescheids haben Veranstaltungen während der Nachtzeit nach 22.00 Uhr im geschlossenen Veranstaltungsraum stattzufinden. Die Nutzung der Terrasse des Veranstaltungsraumes wird nach Auflage Nr. … und Nr. … des streitgegenständlichen Bescheides ausgeschlossen.
Unter Einhaltung der Auflagen des streitgegenständlichen Bescheids ist daher unter Zugrundelegung der Berechnungen des Sachverständigen … von einer Unterschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von tagsüber 20,7 dB(A) und nachts von 12,1 dB(A) auszugehen. Auch nach den Berechnungen des Sachverständigen … von … GmbH unterschreitet der Gastronomiebetrieb die Immissionsrichtwerte rechnerisch am Tag um 11,4 dB(A) und in der Nacht um 6,4 dB(A).
Unter Berücksichtigung dieser Berechnungen und der Tatsache, dass seitens des Antragsgegners die nach TA-Lärm maßgeblichen Mischgebietswerte deutlich reduziert wurden, kann somit davon ausgegangen werden, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragstellerin auftreten werden. Eine Reduzierung um 3 dB(A) bedeutet, dass die Zahl der zulässigen Schallereignisse auf die Hälfte der nach TA-Lärm möglichen reduziert wird. Mit der Absenkung ist sichergestellt, dass etwaige Lärmquellen in der Umgebung in der Summenwirkung den Richtwert nicht überschreiten. Dass bei einer gastronomischen Nutzung, die die Vorgaben der Baugenehmigung einhält, eine Richtwertüberschreitung für das Grundstück der Antragstellerin ausgeschlossen werden kann, wird durch die Immissionsberechnungen der Sachverständigen … und … hinreichend belegt. Auch aus der dem Bebauungsplan anliegenden Lärmkarte ergibt sich, dass am Immissionsort 4, dem Grundstück der Antragstellerin, bei einem Catering-Betrieb mit Gastronomie nachts mit Werten zwischen 35 und 40 dB(A) zu rechnen ist.
Bei der Berechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen wurde auch der der gastronomischen Nutzung zuzurechnende Lärm, der durch Gaststättenbesucher auf dem Weg zu und von der Gaststätte entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2012 – 2 ZB 12.1898 – juris Rn. 61), berücksichtigt. Ebenfalls wurden Raucher als unmittelbare Folge der Betriebsführung der gastronomischen Nutzung betrachtet (vgl. BayVGH v. 2.10.2012, a. a. O.). Nach den gutachterlichen Aussagen bleibt die tatsächliche Belastung für die Antragstellerin derart weit hinter den Immissionsrichtwerten zurück, dass auch die von der Antragstellerin angeführten – angeblich nicht berücksichtigten – Umstände voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung des Richtwertes führen müssen. Die dem Bebauungsplanverfahren und der Baugenehmigung zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchungen der Sachverständigen … und … weisen in Bezug auf die Rechtstellung der Antragstellerin keine für die hier vorzunehmende Abschätzung relevanten Mängel auf. Auch sind weder Zweifel an der Sachkunde noch an der Unparteilichkeit der Gutachter geltend gemacht oder angezeigt. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen ist im Ergebnis daher wohl nicht anzunehmen, dass bei Einhaltung der Nebenbestimmungen des streitgegenständlichen Bescheids jedenfalls für die Antragstellerin unzumutbare Störungen entstehen (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 – 1 ZB 14.301 – juris Rn. 18). Aufgrund der errechneten Unterschreitung der Immissionsrichtwerte und unter Zugrundelegung der Regel, dass eine Verdoppelung der Schallquellen einer Erhöhung um 3 dB(A) entspricht, ist bei Einhaltung der Auflagen im streitgegenständlichen Bescheid davon auszugehen, dass die (abgesenkten) Immissionsrichtwerte bei der genehmigten gastronomischen Nutzung nicht überschritten werden, selbst wenn der hier anzunehmende Lärm durch Park- und Parksuchverkehr deutlich über dem Ansatz in dem Gutachten hinausginge, zumal das Grundstück der Antragstellerin aufgrund seiner Lage davon eher weniger betroffen wäre.
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass mit der streitgegenständlich genehmigten Nutzung als Veranstaltungsraum für „Events“ eine intensivere Nutzung verbunden ist als mit einer herkömmlichen Gastronomie, da die Veranstaltungen häufig mit Musikdarbietungen und Besucherzahlen bis zu 200 Personen verbunden sein werden. Diese besonderen Rahmenbedingungen wurden in beiden Sachverständigengutachten jedoch gewürdigt und dahingehend bewertet, dass für den für die Antragstellerin maßgeblichen Immissionsort von der Einhaltung der abgesenkten Immissionsrichtwerte auszugehen ist. Abgesehen von der deutlichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte ist vorliegend auch die große Distanz des Grundstücks der Antragstellerin zum Vorhabensgrundstück von ca. 120-150 m zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Antragstellerin für ihre Wohnnutzung wegen der planungsrechtlichen Festsetzung als Mischgebiet und der umgebenden gewerblichen Nutzung nicht die Einhaltung der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet beanspruchen (vgl. VG München, U. v. 23.11.2006 – M 11 K 06.1082 -, Rn. 19, juris).
Unter Einhaltung der in der streitgegenständlichen Baugenehmigung festgesetzten Auflagen ist bei bestimmungsgemäßer Nutzung somit nicht von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Antragstellerin auszugehen.
2.2
Die Baugenehmigung verletzt voraussichtlich auch nicht aufgrund einer Unbestimmtheit der Betriebsbeschreibung und der Nebenbestimmungen die Antragstellerin in nachbarschützenden Rechten.
Ein Baugenehmigungsbescheid muss als Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG) inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BayVwVfG) – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 7 mit Verweis auf BVerwG, B. v. 27.7.1982 – 7 B 122.81 – Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1; U. v. 22.1.1993 – 8 C 57.91 – NJW 1993, 1667 = juris Rn. 15). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016, a. a. O., BayVGH‚ U. v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – juris Rn. 13 m. w. N.; B. v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (BayVGH, B. v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 -, Rn. 18, juris).
Maßgeblich für den Rechtsschutz der Antragstellerin ist, dass sie feststellen kann, ob und mit welchem Umfang sie von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 – 2 ZB 14.1164 – juris Rn. 6). Die Antragstellerin muss erkennen können, mit welchen Immissionen sie zu rechnen hat und ob sie gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der gastronomischen Nutzung nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr (vgl. BayVGH, B. v. 28. 10.2015, a. a. O., Rn. 22, juris). Die Höchstzahl der Besucher wurde im streitgegenständlichen Bescheid unter der Auflage Nr. 3 und in der in den Bauvorlagen enthaltenen Betriebsbeschreibung hinreichend konkret auf maximal 200 Besucher beschränkt.
Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG vom 5.11.1968 – I C 29.67 – juris Rn. 11; vom 24.6.1971 – I C 29.67 – juris Rn. 8). Überschreiten allerdings die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH B. v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris Rn. 31; U. v. 18.7.2002 – 1 B 98.2945 – juris Rn. 53-61). Hierbei ist vor allem auf die Immissionssituation der geplanten gastronomischen Nutzung abzustellen, die im Rahmen der Baugenehmigung zu reglementieren ist. Dies vollumfänglich lediglich der (jeweiligen) gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu überlassen, wäre indes unzureichend (BayVGH, B. v. 2.8.2012 – 9 CS 12.855 -, Rn. 22, juris).
Die streitgegenständliche Baugenehmigung beschränkt sich vorliegend nicht auf die Festlegung näher bestimmter Richtwerte, sondern legt unter den Auflagen 1 bis 39 konkrete Regelungen fest, die die genehmigte Nutzung u. a. zum Schutze der Nachbarschaft insbesondere für die Nachtzeit reglementieren. Nach der genehmigten Betriebsbeschreibung gehen nur wenige Veranstaltungen über 24.00 Uhr hinaus. Durch die Auflagen Nr. 22 bis 39 wird gewährleistet, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch unzumutbare Lärmimmissionen jedenfalls für die Antragstellerin nicht entstehen. Eine weitergehende Festlegung hinsichtlich der maximalen nächtlichen Dauer der Veranstaltungen erscheint zum Schutz nachbarschützender Rechte der Antragstellerin insoweit nicht erforderlich.
2.3
Die Nebenbestimmungen in der angegriffenen Baugenehmigung vom 22. September 2015 sind geeignet und ausreichend, um unzumutbare Störungen für die Antragstellerin aus der genehmigten Nutzung auszuschließen. Die Auflagen zur angefochtenen Baugenehmigung dienen auch nicht dazu, eine im Hinblick auf die Lärmbelastung an sich nicht genehmigungsfähige Nutzung auf einen genehmigungsfähigen Umfang „maßzuschneidern“.
Infolge der im Planungsrecht nötigen typisierenden Betrachtungsweise müssen solche Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen außer Betracht bleiben, die bei einem Betrieb dieses Typs ungewöhnlich oder betriebsfremd wären und daher auf Dauer ein Bedürfnis nach ihrer Beseitigung auslösen würden oder deren Einhaltung sonst von der Bauaufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwacht werden kann (BayVGH, U. v. 26.3.1984 – 14 B 81 A.817 -, juris).
Die festgesetzten Auflagen sind vorliegend nicht völlig betriebsfremd und derart betriebseinschränkend gefasst, dass eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte jedenfalls gegenüber der Antragstellerin von vornherein ausgeschlossen wäre. Von daher kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich um eine stark individualisierte, „maßgeschneiderte“ Baugenehmigung handelt, die dazu dient, ein Vorhaben an eine ungeeignete Umgebung anzupassen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U. v. 14.8.2008 – 14 B 06.1181 – juris Rn. 35).
Die Auflage, Fenster und Türen des Veranstaltungsraumes nachts stets geschlossen zu halten, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin durchaus emissionswirksam und üblich (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 – 1 ZB 14.301 – juris Rn. 11). Die Einhaltung der Auflage, die Fenster und Terrassentüren geschlossen zu halten (Nrn. 33, 35 des streitgegenständlichen Bescheids) sowie des Verbotes einer Nutzung der Dachterrasse während der Nachtstunden, erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 19.1.2015 – 1 B 286/14 – juris Rn. 14). Die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken gegen die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vermögen jedenfalls nicht von vorneherein eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu begründen. Verstöße gegen die geeigneten und erfüllbaren Nebenbestimmungen berühren die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht, sondern betreffen allenfalls deren Vollzug (vgl. VG Würzburg, U. v. 25.8.2015 – W 4 K 14.451 – juris). Sie sind vielmehr ordnungsrechtlich zu verfolgen bzw. zu ahnden und führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung mit ihren Nebenbestimmungen.
Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften im Hinblick auf das Anwesen der Antragstellerin, insbesondere des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung vom 22. September 2015 ist somit wohl nicht gegeben. Im Hinblick auf eine mangelnde Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich die Antragstellerin berufen könnte, wird nach summarischer Prüfung die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 22. September 2015 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Daher überwiegt jedenfalls gegenüber der Antragstellerin das Interesse des Beigeladenen zu 1) an einer sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage dennoch höher zu bewerten, sind nicht erkennbar, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. September 2015 war daher abzulehnen.
Dementsprechend war auch der Antrag auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen in Form einer Nutzungsuntersagung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO abzulehnen. Soweit vorgetragen wird, der Beigeladene zu 1) halte die festgesetzten Auflagen nicht ein, kommt hinzu, dass das Landratsamt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vor einer eventuellen Nutzungsuntersagung – unabhängig von deren Umfang – zunächst Maßnahmen zur Durchsetzung der festgesetzten Nebenbestimmungen und zur Einhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise in Form von Zwangsmittelandrohungen und deren Vollstreckung, zu treffen haben wird (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2015 – 9 ZB 13.1876 -, Rn. 19, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einer möglichen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen