Kosten- und Gebührenrecht

Aussetzung einer wasserrechtlichen Anordnung

Aktenzeichen  8 C 15.2617

Datum:
16.2.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 94,146

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 30. September 2015 beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage gegen eine wasserrechtliche Beseitigungs- und Rückbauanordnung. In der mündlichen Verhandlung am 23. November 2015 lehnte der Einzelrichter den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Landratsamts über seinen Antrag auf baurechtliche Genehmigung auszusetzen, mit Beschluss ab. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hob der Einzelrichter diesen Beschluss wieder auf, sah von einer förmlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag ab und wies die Klage mit Urteil vom gleichen Tag als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer hat gegen den in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss, mit dem der Aussetzungsantrag abgelehnt worden ist, die hier streitgegenständliche Beschwerde eingelegt. Gegen den Beschluss, mit dem dieser Ablehnungsbeschluss wieder aufgehoben worden ist, hat er eine weitere Beschwerde eingelegt (Az. 8 C 15.2755). Gegen das im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete Urteil hat der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 8 ZB 11.1702).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den die Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, weil er keine prozessleitende Verfügung im Sinne von § 146 Abs. 2 VwGO darstellt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 12, § 94 Rn. 7 m. w. N.).
Es kann offen bleiben, die Zulässigkeit der Beschwerde bereits daran scheitert, dass der hier streitgegenständliche Beschluss vom Verwaltungsgericht wieder aufgehoben worden ist, oder ob dieser dadurch wieder aufgelebt ist, dass das Verwaltungsgericht im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung über den Aussetzungsantrag nicht förmlich entschieden, aber die mündliche Verhandlung fortgesetzt hat.
Denn die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus sonstigen Gründen als unzulässig. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom gleichen Tag über die Hauptsache entschieden hat, liegt ein Fall der sogenannten prozessualen Überholung vor. Für eine zeitlich nach Ergehen des Urteils zu verfügende Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bleibt damit kein Raum. Eine sachliche Nachprüfung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses erwiese sich als zwecklos, so dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für eine Beschwerdeentscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (BayVGH, B. v. 8.8.2011 – 8 C 11.1451 – juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, B. v. 13.12.1972 – IV B 443/72 – DÖV 1973, 278/279; Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 56; vgl. auch Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 252 Rn. 1 m. w. N.). Der Beschwerdeführer ist damit auch nicht rechtsschutzlos gestellt, weil er die Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Aussetzungsantrags im Rahmen des gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittels überprüfen zu lassen.
Für das Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenlast (vgl. zur Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung BayVGH, B. v. 8.8.2011 – 8 C 11.1451 – juris Rn. 6 m. w. N.).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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