Baurecht

Versagung der Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur

Aktenzeichen  RN 4 K 15.700

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NuR – 2016, 436
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWaldG Art. 16
BayNatSchG BayNatSchG Art. 3, Art. 4, Art. 18 Abs. 1
BauGB BauGB § 35

 

Leitsatz

1. Die Versagung der Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur wegen Widerspruchs zum Landschaftsplan der Gemeinde erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen. (amtlicher Leitsatz)
2. Zwingende Verbote einer Landschaftsschutzgebietsverordnung stehen der waldrechtlichen Erlaubnis zwingend entgegen. (amtlicher Leitsatz)
3. Feststellung der schädlichen Beschattung erhaltenswerter Wacholderheiden mittels www.sonnenverlauf.de (amtlicher Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RN 4 K 15.700
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 12.01.2016
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 440
Hauptpunkte:
Versagung der Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur; Landschaftsplan; Lanschaftschutzgebietsverordnung; www.sonnenverlauf.de
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache

– Klägerin –
bevollmächtigt: …
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut
– Beklagter –
beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 84023 Landshut
wegen waldrechtlicher Erlaubnis
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer,
unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hiltl Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser ehrenamtlicher Richterin D. ehrenamtlichem Richter B. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Januar 2016 am 12. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur.
Mit Antrag vom 8.1.2015, beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) … am 30.1.2015 eingegangen, beantragt die Klägerin die Erteilung einer Erstaufforstungserlaubnis gemäß Art. 16 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG). Das Grundstück Fl.Nr. …96/28, Gemarkung …, mit einer Fläche von 1,2690 ha soll auf einer Fläche von 0,88 ha mit einer Christbaumkultur aufgeforstet werden. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nrn. …34 und …39 sind einverstanden.
Seitens des Forstreviers A… wird die geplante Maßnahme unter dem 26.1.2015 als wirtschaftlich sinnvoll beurteilt, sie entspreche den standörtlichen Gegebenheiten. Wesentliche Belange des Naturschutzes bzw. der Landschaftspflege würden aus hiesiger Sicht nicht berührt. Der Erholungswert der Landschaft werde nicht beeinträchtigt. Der Antrag sei aus forstlicher Sicht zu genehmigen. Eine Höhenbegrenzung auf 4 m sei festzusetzen.
Das AELF … erhob aus fachlicher Sicht bei Einhaltung eines Grenzabstandes zu Fl.Nr. …34 und einer Wuchshöhenbegrenzung auf ca. 4 m keine Einwendungen.
Laut Beschluss des Gemeinderats … am 3.3.2015 erhob die Gemeinde gegen die geplante Christbaumkultur keine Einwendungen.
Unter dem 14.12.2011 (richtig: 7.4.2015) führt das Umweltamt des Landratsamt … aus, dass die Anlage einer Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde … widerspreche.
Mit Bescheid vom 15.4.2015 lehnte das AELF … den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur auf dem Grundstück Fl.Nr. 96/28 in der Gemarkung … ab.
Die Genehmigungsfähigkeit einer Christbaumkultur richte sich nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Die Anlage einer Christbaumkultur auf der Fl.Nr. …96/28 widerspreche den Zielsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Gemeinde …. Laut Landschaftsplan sei die Fläche von folgenden Landschaftselementen umgeben: Im Nordwesten befinde sich eine biotopkartierte Hecke, im Südosten ein Steinwurfriegel und im Südwesten ein Wacholderheiden-Relikt. Alle drei Elemente seien dadurch gekennzeichnet, dass ihre naturschutzfachliche Qualität durch die Belichtung bedingt sei. Eine zusätzliche Beschattung würde eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten. Der gültige Landschaftsplan sehe zusätzlich noch das aktive Freistellen der Wacholder, das Offenhalten von Magerstandorten und eine Förderung der Wacholderverjüngung vor. Eine Christbaumkultur würde diesen Zielsetzungen widersprechen, was auch in der ablehnenden Stellungnahme durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt … vorgebracht worden sei.
Die Versagung der Erlaubnis folge auch einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Interesse der Klägerin auf eine Erteilung der Erlaubnis und der damit verbundenen Umwandlung zu einer Christbaumkultur müsse hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsplan zurückstehen. Die von der Christbaumkultur ausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen könnten auch durch Auflagen nicht vermieden werden. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens mit der Unteren Naturschutzbehörde aus oben angeführten Gründen habe die Erlaubnis nicht erteilt werden können.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 6.5.2015 erhobenen Klage.
Sie sei Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Sie betreibe einen Tannengrün- und Christbaumhandel. Es sei für sie wichtig, dass dieses Grundstück für die Anlage einer Christbaumkultur zur Verfügung stehe. Zu den die Ablehnung begründenden, an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Landschaftsmerkmalen sei zu sagen: Die Hecke im Nordwesten sei nicht schützenswert. Der Besitzer benutze diese als Lagerplatz für Steine aus dem angrenzenden Feld. Bei dem Steinwurfriegel im Südosten handle es sich um zwei Steinhaufen mit Abstand in einer Linie. Das Wacholderheiden-Relikt im Südwesten sei eine Wacholderstaude auf 20 m Länge. Die beabsichtigte Christbaumkultur käme keinem dieser Merkmale zu nahe, da ein Weg mit einer Breite von ca. 3 m um das Grundstück herum errichtet werden würde. Mit der Einschränkung der Höhenbegrenzung auf 4 m bestehe Einverständnis.
Die Klägerin beantragt zunächst,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 15.4.2015 die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu erteilen.
Die Regierung von Niederbayern beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung wurde für den Beklagten vorgetragen, dass das streitgegenständliche Grundstück im Landschaftsschutzgebiet B. liege. Die Anlage der Christbaumkultur widerspreche den Zielen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Zur weiteren Erläuterung wurde die mündliche Verhandlung vertagt.
Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt die Regierung von Niederbayern vor:
– Die beantragte Aufforstung widerspreche dem Landschaftsplan der Gemeinde … und gefährde wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Da die Auswirkungen nicht durch entsprechende Auflagen vermieden oder ausreichend verringert werden könnten, sei die Erlaubnis zu Recht versagt worden. Der Landschaftsplan der Gemeinde … sei ein Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Ziel des Landschaftsplans sei im fraglichen Bereich explizit der Erhalt und die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wacholderheiden und Weidewälder. Die Anlage der Christbaumkultur (Nordmanntanne) würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken.
Die streitgegenständliche Aufforstungsfläche werde vollumfänglich von einer Signatur erfasst, die nach der Legende des Landschaftsplanes unter der Rubrik „Bestand“ als Symbol eine Wiese auf weißem Hintergrund darstellt. Unter der Rubrik „Ziele der Landschaftsplanung“ sei diesbezüglich ausgeführt: „Durchführung einer ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Grünlandbewirtschaftung“.
Im Übrigen heiße es unter Nr. 4.2.1.3 des Erläuterungsberichts (S. 37), dass die Magerrasen und Wacholderheiderelikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht, bzw. zum Großteil innerhalb von Fichten und Forsten verschwunden seien. Ferner finde sich das streitgegenständliche Grundstück vollumfänglich im Schwerpunktbereich „Ranken, Heidereste, Magerrasen“ (Nr. 14.1.8, S. 125/126 und Karte 15 Biotopverbund Magerrasen). Aus dem Erläuterungsbericht gehe hervor, dass hier eine größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopflächen wünschenswert wäre und die Isolation und Lebensraumreduzierung insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden solle. Die Zielrichtung sei hier Offenland.
Dementsprechend werde unter Nr. 16.1.2 des Erläuterungsberichts (S. 161) als eines der drei Schwerpunktziele bei der Umsetzung des Landschaftsplanes die Sicherung und Entwicklung von Wacholderheiden und mageren Lebensräumen genannt. Das entsprechende Planzeichen finde sich auf der streitgegenständlichen Flurnummer. Diese Aussage werde noch dadurch bestärkt, dass gerade im Bereich des nordwestlich (richtig: südwestlich) gelegenen Biotops im Landschaftsplan als Planungsziel die Beseitigung der dort – noch vor Erstellung des Landschaftsplanes – vorgenommenen Erstaufforstung/Anpflan- zung aufgenommen worden sei. Auch sei dem Planzeichen im Bereich des Lesesteinriegels zu entnehmen, dass dieser Bereich von Aufforstungen sowie Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten und ein Zuwachsen zu verhindern sei.
Daneben enthalte der Landschaftsplan unter Nr. 14.3.2.2.3 allgemeine Vorgaben, wonach Erstaufforstungen (inclusive Christbaum- und Schmuckreisigkulturen) in landschaftsökologisch besonders wertvollen Gebieten unzulässig seien. Für eine Erstaufforstung, die außerhalb derartiger Gebiete liege, sei unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 16 BayWaldG die erforderliche Genehmigung zu versagen. Auch wenn die streitgegenständ-liche Aufforstung nicht unmittelbar auf den biotopkartierten Grundstücken erfolge solle, liege aufgrund der unmittelbar angrenzenden Grundstücksflächen eine negative Be-troffenheit bezüglich der Wacholderheide (richtig) im Südwesten, der biotopkartierten Hecke mit Wacholder (richtig) im Nordwesten und dem Lesesteinriegel (richtig) im Süd-osten auf der Hand. Das führe zu einer Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzenarten und Biotopflächen, die einer geplanten Aufforstung entgegenstehe. Die Anlage einer Christbaumkultur würde sowohl die vorhandenen Biotop-Restbestände gefährden sowie deren künftige Entwicklung massiv einschränken. Da die Flächen von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen freizuhalten sind und ein Zuwachsen gerade verhindert werden solle, sei die vorgeschlagene Höhenbegrenzung ungeeignet. Gleiches gelte bezüglich der beabsichtigten Anlegung eines Wirtschaftsweges von 3 m Breite. Nur eine Versagung der Erlaubnis könne den Erhalt und insbesondere die Entwicklung der überregional bedeutenden Relikte ehemaliger Wachholderheiden und Weidewälder sichern und den lichten Waldbestand mit Kiefer und Birke, ohne Düngung und Nach-forstung erhalten. Die vorgesehene Eingrünung durch Hecken würde zudem der Offenhaltung der Landschaft durch Entbuschung widersprechen.
– Das streitgegenständliche Grundstück liege auch im „Landschaftsschutzgebiet B.“ (LSG). Spezifische Kriterien für die Anlage einer Christbaumkultur seien im LSG nicht enthalten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet B.“ vom 17. Januar 2006 (LSG-VO) seien alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ferner bedürfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO der Erlaubnis, wer Bepflanzungen mit Gehölzen vornehmen will, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die Erlaubnis sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 5 LSG-VO genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Christbäume zählten weder zu den standortheimischen Gehölzen noch kämen sie in der näheren Umgebung natürlich vor. Eine Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde sei nicht erteilt worden und könne auch nicht in Aussicht gestellt werden, da die besonders schutzwürdige Landschaft erheblich beeinträchtigt würde. Die Fläche liege in einem letzten verbliebenen Freibereich, der von einer Bestockung freigehalten werden solle. Eine Bepflanzung widerspräche besonders hier der Eigenart und Schönheit der Landschaft, da das typische Landschaftsbild hier von linearen Heckenstrukturen und dazwischen liegendem Offenland geprägt sei. Dies werde durch den Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) bestätigt. Auch stellten die an die Aufforstungsfläche angrenzenden Wachholderheidereste nach Nr. 9.1 des Erläuterungsberichts (S. 94) ein landschaftsbildprägendes Element dar. Sie seien in der Karte 10, die Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild abbildet, orange markiert (Nr. 10.2, S. 97). Ferner finde sich unter Nr. 13.2.1.2 (S. 110) ein Hinweis auf die Erhaltung und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wachholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes. Das streitgegenständliche Grundstück umfasse eine Fläche von ca. 1,3 ha und grenze unmittelbar an die Wachholderheiderelikte an. Die Anlage einer Christbaumkultur würde nicht nur die schützenswerte Freifläche verkleinern, sondern zusammen mit den beiden bereits vorhandenen Christbaumkulturen – die ohne entsprechende Erlaubnis angelegt wurden – auch einen Querriegel ausbilden, der entsprechende Freiflächen voneinander trenne. In diesen Querriegel würde ein wesentlicher Teil der bestehenden Wachholderheide mit einer geschützten Hecke und der ebenfalls vor Aufforstung zu schützende Lesesteinriegel eingebunden bzw. einwachsen. Die Erstaufforstung gefährde erheblich den Bestand des (richtig) im Nordwesten angrenzenden Wacholders, der auch in der Biotopkartierung aufgeführt sei. Als Lichtpflanze reagiere der Wacholder, der im Übrigen konkurrenzbedingt zumeist auf trockenen, offenen, steinigen und sandigen Standorten vorkomme, ausgesprochen intolerant gegenüber jeglicher Beschattung. Die Aufforstung würde selbst bei einer Höhenbegrenzung von 4 m und dem vorgeschlagenen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m zu einer erheblichen zusätzlichen Verschattung führen. Diese belaufe sich etwa täglich auf Zeiträume von drei Stunden und 30 Minuten bis vier Stunden. Sie würde daher auch den Lebensraum von dort beheimateten landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt. Auf Nr. 14.1.2.1 des Erläuterungsberichtes wurde hingewiesen.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U. v. 17.6.2013 – W 5 K 11.1206, Rn. 46 ff. juris) sei eine Versagung der Erlaubnis auch unter dem Aspekt des Natur- und Landschaftsschutzes berechtigt, weil die Aufforstung geeignet sei, den schützenswerten Charakter der Landschaft zu verändern. Dieser werde insbesondere dann erheblich verändert, wenn bisher offene Flächen, die das Landschaftsbild maßgeblich bestimmen, aufgeforstet werden. Die Gefährdung wesentlicher Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei bereits dadurch indiziert, dass sich die Fläche im Bereich des gemäß § 26 BNatSchG geschützten Landschaftsschutzgebiets B. befinde. Schutzzweck dieser Verordnung sei es nach § 3 Abs. 2, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zu bewahren und nach § 3 Nr. 1 dritter Spiegelstrich, die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen. Eine Aufforstung mit Christbäumen würde diesen Zielen zuwiderlaufen. Ein möglicher Ausgleich der Wirkungen nach § 5 LSG-VO durch Auflagen sei nicht ersichtlich.
– Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, ihre Grundstücke möglichst gewinnbringend zu nutzen, reichten nicht aus, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach dem Aufforstungsantrag sei die Fläche bisher verpachtet und mäßig intensiv als Grünland genutzt worden. Damit verbleibe bei der Versagung der Erlaubnis die Möglichkeit zur Erzielung von Pachteinnahmen bestehen. Die – vor allem wirtschaftlichen – Interessen der Klägerin seien als nachrangig anzusehen.
Unter dem 21.12.2015 erließ das AELF … einen Ergänzungsbescheid, mit dem auch die notwendige naturschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO i. V. m. Art. 18 BayNatSchG abgelehnt wurde. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den von der Regierung von Niederbayern angeführten Argumenten, nach denen die Anlage der Christbaumkultur den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Gemeinde … widerspricht und die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO erforderliche Erlaubnis nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht erteilt werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2016 stellte der Beklagtenvertreter klar, dass im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 Gründe dafür nachgeschoben wurden, dass die Voraussetzungen der Landschaftsschutzverordnung B. nicht erfüllt seien und deshalb die waldrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden könne.
Daraufhin stellte der Klägervertreter den Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 21.12.2015 die beantragte Erlaubnis zur Anlage einer Christbaumkultur zu erteilen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vom 22.9.2015 und 12.1.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erstaufforstungserlaubnis. Der Bescheid vom 15.4.2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 21.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Mit dem Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 werden im Hinblick auf die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. Gründe für die Ablehnung der beantragten waldrechtlichen Erlaubnis nachgeschoben, die bisher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden waren. Im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde … werden die bisher genannten Gründe konkretisiert. Dies ist zulässig, da weder der streitgegenständliche Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert, noch der Rechtsschutz für die Klägerin erschwert wird. Die vorgetragenen Gründe für die Ablehnung werden im Rahmen des Klageverfahrens einer umfassenden Prüfung unterzogen.
II. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG bedarf die Aufforstung nichtforstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung der Erlaubnis. Nach Satz 2 gilt dies auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig sowie Kurzumtriebskulturen. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (vgl. Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Auflage, Art. 16 Rn. 10). Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf diese Erlaubnis nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung u. a. Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widerspricht oder wenn wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden.
Das AELF … hat das Vorliegen von Versagungsgründen im Hinblick auf den Landschaftsplan der Gemeinde … und die Landschaftsschutzgebietsverordnung B. bejaht und der Ablehnung eine Interessenabwägung zugrunde gelegt. Im Hinblick auf den Landschaftsplan, der einen Plan im Sinne des Art. 4 BayNatSchG n. F. darstellt (Art. 4 BayNatSchG neuer Fassung entspricht dem in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Art. 3 BayNatSchG alter Fassung), begegnet dies keinen Bedenken.
Soweit die Erstaufforstung den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspricht, ist dieser Belang nicht allein nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG zur Konkretisierung des waldrechtlichen Erlaubnisvorbehalts zu berücksichtigen. Vielmehr ist die Erstaufforstung zwingend zu untersagen, wenn sie einen Verbotstatbestand erfüllt. In diesem Sinne schreibt Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel (a. a. O. Art. 16 Rn. 16 mit Hinweis auf Art. 13 a Abs. 2 BayNatSchG a. F., der Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG n. F. entspricht): „Ist aufgrund einer naturschutzrechtlichen Schutzverordnung eine Erstaufforstung gestattungspflichtig, ersetzt die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 2 BayWaldG ebenfalls die naturschutzrechtliche Gestattung. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen“. Dieses Verständnis trägt dem Umstand Rechnung, dass das Naturschutzrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten gleichrangig ist. Eröffnet eine Landschaftsschutzgebietsverordnung für die zuständige Behörde kein Ermessen, kann Art. 16 BayWaldG die zu treffende Entscheidung nicht zu einer Ermessensentscheidung herunterstufen (vgl. zum Ganzen: Fischer-Hüftle „Rechtsfragen der Erstaufforstung im Verhältnis zum Naturschutzrecht“ in NuR 1994, 68 ff).
Dieses Verständnis findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wieder. Nach den Ausführungen im Urteil vom 26.6.2013 – 4 C 1.12 – konkretisiert das Naturschutzrecht die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. „Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. … Können artenschutzrecht-liche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. … Für eine „nachvollziehende“ Abwägung … ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.“
Bereits im Beschluss vom 2.2.2000 – 4 B 104.99 – hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sei, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. „Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist das insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. … Dabei entscheidet das jeweilige Landesrecht, ob die Prüfung des Vorhabens auf seine Vereinbarkeit mit einer Landschaftsschutzverordnung verfahrensmäßig der bebauungsrechtlichen Prüfung vorzuschalten ist oder ob über ein landschaftsschutzrechtliches Bauverbot im Rahmen einer beantragten Bebauungsgenehmigung mit zu entscheiden ist.“. Dies muss gleichermaßen gelten, wenn gemäß Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG im Rahmen einer Aufforstungserlaubnis gemäß Art. 16 BayWaldG über eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis zu entscheiden ist. Ein Grund, wieso die Rechtsnormen der Landschaftsschutzverordnung in ihrer Gültigkeit durch Art. 16 BayWaldG abgeschwächt werden, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Das Schutzregime der Landschaftsschutzverordnung ist speziell auf das Schutzgebiet zugeschnitten und geht insofern über die allgemeine Norm des Art. 16 BayWaldG hinaus.
1. Das AELF hat Widersprüche des geplanten Vorhabens zum Landschaftsplan der Gemeinde … bejaht. Ein derartiger Widerspruch ist nur dann relevant, wenn der entsprechende Plan rechtswirksam ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, sind nicht ersichtlich und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Einwand der Klägerseite, dass der Landschaftsplan auch geändert werden könnte, ist nicht relevant, da auf die rechtliche Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist.
Der Widerspruch zum Landschaftsplan der Gemeinde … kommt bereits in der auf dem betroffenen Grundstück dargestellten Signatur zum Ausdruck, wonach auf dem mit Bestand „Grünland intensiv“ gekennzeichneten Flächen eine ordnungsgemäße, umweltverträgliche Grünlandbewirtschaftung als Ziel der Landschaftsplanung festgeschrieben ist. Im Nord-westen befindet sich das kartierte Biotop „B 36.1.WH“. Ein weiteres Biotop zieht sich entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze weiter nach Süden und ist mit „B 34.16.UM“ bezeichnet. Nach der Biotopkartierung setzen sich die beiden auf den benachbarten Grundstücken befindlichen Biotope aus 60% naturnahem Feldgehölz, 10% bodensaurem Magerrasen und 30% naturnahen mesophilen Gebüschen zusammen. Der entlang der östlichen Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück befindliche Steinwurfriegel ist im Landschaftsplan mit „Ranken-Hecken-Komplex/Lesesteinriegel“ bezeichnet. Als Ziel der Landschaftsplanung ist die „Bewahrung der landschaftlich erlebbaren, kulturhistorisch bedeutsamen Nutzungsstrukturen; die bedarfsgerechte Pflege, Verhindern des Zuwachsens, von Aufforstungen, Christbaum- und Schmuckreisigkulturen frei zu halten“ genannt. Im Bereich des unteren Biotops ist der Bestand mit „Wacholderheide-Relikt“ gekennzeichnet. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist mit dem entsprechenden Zeichen für Wacholderheide-Relikte als Ziel festgeschrieben: „Wacholderheide-Restitution; Wiederherstellung, Sicherung und Entwicklung der kulturhistorisch und landschaftsökologisch überregional bedeutsamen Wacholderheide-Reste. Freistellung von Wacholder, Offenhaltung und Beweidung von Magerstandorten, Förderung der Wacholderverjüngung“.
Der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan enthält folgende ergänzende Feststellungen und Aussagen: Laut Karte 15 „Biotopverbund Magerrasen“ liegt das Grundstück im „Schwerpunktbereich Ranken, Heidereste, Magerrasen“. Unter Nr. 4.2.1.3 „Pflanzengesellschaften des Grünlands“ ist ausgeführt, dass die Magerrasen und Wacholderheide-Relikte stark von Verbuschung und Aufforstung bedroht sind, bzw. zum Großteil bereits innerhalb von Fichtenforsten verschwunden sind (S. 37). Unter Nr. 14.1.8 „Biotopvernetzung“ „Vorschläge der Landschaftsplanung“ wird auf eine aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswerte größerflächige Restituierung von Offenlandbiotopen hingewiesen. Der Isolation und Lebensraumreduzierung solle insbesondere durch den Aufbau eines effektiven Biotopverbundnetzes entgegen gewirkt werden (S. 125). Unter Nr. 16.1.2 „Sicherung und Entwicklung der Wacholderheiden und magerer Lebensräume“ ist als Maßnahmeziel u. a. die Freistellung des Wacholders und die dauerhafte Pflege der vorhandenen Flächen und Strukturen genannt.
Der Landschaftsplan bezeichnet als Belang den Schutz und die Weiterentwicklung vorhandener Wacholderheiden und magerer Standorte sowie die Offenhaltung der Grünlandbe-reiche. Letzteres zeigt sich auch an dem auf dem südlich der betroffenen Fläche befindlichen Planzeichen, wonach als Ziel die „Beseitigung der Erstaufforstung/Anpflanzung/Unterpflan-zung standortfremder Gehölze; anschließende Offenhaltung durch Entbuschung oder Mahd; Durchführung ausschließlich außerhalb der Vegetationsperiode“ genannt ist. Dies bezieht sich auf einen Bereich, in dem der Ehemann der Klägerin ca. im Jahr 2000 den damals vorhandenen Wald schrittweise abgeholzt und mit Christbäumen aufgeforstet hat. Hieraus geht hervor, dass im dortigen Bereich insbesondere Christbaumkulturen unerwünscht sind. Die Anlage der beantragten Christbaumkultur führt zu einer schädlichen Beschattung der vorhandenen Wacholderbestände und gefährdet damit wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Art. 16 Abs. 2 BayWaldG. Hierzu hat die Regierung von Niederbayern ausführlich unter Zuhilfenahme des Programms www.sonnenverlauf.de vorgetragen. Ausgangspunkt ist ein gedachtes Objekt mit 4 m Höhe in einer Entfernung von jedenfalls mehr als 3 m von der westlichen Grundstücksgrenze. Damit ist den übereinstimmenden Vorstellungen der Beteiligten Rechnung getragen. Seitens der Klägerin wurde vorgetragen, einen 3 m breiten Weg an der westlichen Grundstücksgrenze zur Bewirtschaftung der geplanten Christbaumkultur freihalten zu wollen und mit einer Höhenbegrenzung von 4 m einverstanden zu sein. Die aufgeführten täglichen Ver-schattungszeiten für die angrenzenden Wacholderbestände lägen zwischen März und Oktober zwischen ca. 3 Stunden 30 Minuten und 4 Stunden. Selbst bei einer Höhe der Christbäume von 2 m ergäben sich noch Verschattungszeiten von ca. 2 Stunden bis 2 Stunden 45 Minuten täglich. Auch ein Abstand der Christbaumkultur von 10 m zur westlichen Grundstücksgrenze würde die Beschattungszeit in den Morgenstunden täglich um ca. 2 Stunden erhöhen. Da Wacholder sehr lichtbedürftig ist und eine ausgesprochene Intoleranz gegen jegliche Beschattung zeigt, ist davon auszugehen, dass eine weitere Beschattung von Osten zu den befürchteten Beeinträchtigungen des Bestands führen wird.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch relativiert, dass sich im nordöstlichen Teil des Grundstücks bereits ein Waldbestand befindet. Hierbei handelt es sich um eine bereits von der Klägerin genutzte Christbaumkultur, bei der sturmbedingt im letzten Jahr Bäume entfernt worden sind. Von den noch vorhandenen Nordmanntannen sind einzelne nach Angaben der Klägerseite 4 m bis 5 m, die restlichen ca. 1 m hoch. Dass dieser Bestand eine Verschattungswirkung auf die schutzwürdigen Wacholder ausübt, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Ob und in welchem Ausmaß die geplante Christbaumkultur auch den östlich gelegenen Lesesteinriegel beeinträchtigen würde, vermag das Gericht nicht klar zu erkennen. Da sich dieser auf dem Nachbargrundstück befindet, ist eine zu verhindernde Aufforstung nicht zu befürchten. Auch ist nicht hinreichend dargetan, dass auch insoweit eine Beeinträchtigung von gefährdeten Pflanzen zu befürchten ist.
Liegen – wie hier – Widersprüche zum Landschaftsplan vor, darf die Erstaufforstungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde versagt werden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessensentscheidung des AELF … ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der Gründe des Bescheids vom 15.4.2015 hat das Amt erkannt, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Die Ermessenserwägungen wurden im Ergänzungsbescheid vom 21.12.2015 zulässigerweise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Das Abwägungsergebnis, wonach das Interesse der Klägerin, ihr Grundstück möglichst gewinnbringend zu nutzen, hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurück zu treten hat, ist nicht zu beanstanden. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Fläche bisher verpachtet war, mäßig intensiv als Grünland genutzt wurde und diese Möglichkeit der Erzielung von Pachteinnahmen weiterhin besteht.
2. Daneben ist die Anlage der Christbaumkultur nach § 5 Abs. 1 LSG-VO verboten. Die erforderliche Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO kann nicht erteilt werden. Die Anlage dieser Christbaumkultur würde dem Erhalt und der dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Bewahrung der Vielfalt, der Eigenart und Schönheit des für den B. typischen Landschaftsbildes zuwiderlaufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 und § 3 LSG-VO).
Die Anlage der Christbaumkultur stellt eine Bepflanzung mit Gehölzen dar, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen. Die dort bereits befindlichen Nordmanntannen, die vom Ehemann der Klägerin vor Jahren als Christbaumkultur gepflanzt wurden, stellen keinen natürlichen Bewuchs dar.
Die bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder zeigen ein Landschaftsbild, das geprägt ist durch lineare Heckenstrukturen und Waldflächen und dazwischen liegende unbewaldete Flächen. Die angrenzend an die geplante Christbaumkultur befindlichen Wacholderheide-Reste sind landschaftsprägend. Hierzu führt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan der Gemeinde … unter Nr. 4.2.3.1 (S. 37) und Nr. 4.2.2.2 (S. 38) aus: „Zusammen mit Wacholder (Juniperus communis) stellen die Magerrasen Relikte der ehemals im B. landschaftsbestimmenden, durch Beweidung entstandenen Wacholderheiden dar“. „Besonders bemerkenswert sind jedoch die zahlreichen kleinflächigen Kiefern-Hutewald-Relikte meist in Waldrandlage, die zusammen mit den Wacholderheideresten … ein für den B. bedeutsames Charakteristikum des Gemeindegebiets … darstellen“. Unter Nr. 9.1 „Landschafts- und ortsbildprägende, kulturhistorisch bedeutsame, sowie erholungsrelevante Einzelstrukturen“ (S. 94) ist die reich strukturierte Kulturlandschaft beschrieben, die insbesondere im B. geprägt ist von einem vielfältigen Wechsel zwischen Wald und Offenland. Als landschaftliche Elemente sind u. a. Wacholderheide-Relikte genannt. Die Karte 10, die „Landschaftsräume mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild“ zeigt, markiert den westlich des Aufforstungsgrundstücks betroffenen Bereich, in dem die Wacholderheidereste vorkommen. Unter Nr. 13.2.1.2 „Planungsgrundsätze für die freie Landschaft“ (S. 110) ist u. a. genannt: „Erhalt und Wiederherstellung der ehemals landschaftsprägenden Wacholderheiden als Lebensraum einer Reihe seltener und bedrohter Magerrasen- und Heidearten sowie zur Wiederherstellung des über Jahrhunderte typischen Landschaftsbildes.“
Die Anlage der geplanten Christbaumkultur würde nicht nur den bestehenden Wacholder gefährden, sondern auch zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Der offene Blick sowohl von Südosten nach Nordwesten als auch von Norden nach Süden wäre beeinträchtigt. Selbst wenn aufgrund der Höhenverhältnisse der Blick über die Christbaumkultur hinweg unbeeinträchtigt bliebe, ändert dies nichts daran, dass die Christbaumkultur die bisher bestehenden kleinstrukturierten Baumbestände zu einem in diesem Bereich geschlossenen Bestand zusammenwachsen ließe.
Dass darüber hinaus die Wacholderheide als heimische Pflanzenart und Lebensraum von landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten betroffen wäre, belegt der Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan unter Nr. 14.1.2.1 unter „Beeinträchtigungen und Gefährdungen“ (S. 118): „Die Arten- und Nischenvielfalt ist an sonnigen Saumstrukturen im Übergang zwischen Offenland und Wald besonders groß. Zahlreiche konkurrenzschwache Flechten, Moose, Kräuter, Gräser, Sträucher und Lichtbaumarten finden daher gerade in den lichten bis lückigen Hecken mit ausgeprägten Saumstrukturen ihre ökologische Nische. Zahlreichen Tierarten bieten die lichten, strukturreichen Hecken-Biotope wertvollen Lebensraum und zumindest wichtige Habitatelemente. Besonders negativ zu beurteilen ist die Verbuschung nicht mehr genutzter Extensivgrünländer, wie beispielsweise der Streuwiesen in der S… oder der Wacholder-Heiden am G… Gemeindeberg, da die hier beheimateten, an eine ausreichende Belichtung gebundenen, häufig landesweit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten völlig verschwinden werden“. Dies gilt gleichermaßen für die hier zu schützenden Wacholderheiden.
Demnach ist die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nach § 6 LSG-VO zwingend zu versagen. Dies steht der waldrechtlichen Erlaubnis entgegen. Dass im Rahmen des Ergänzungsbescheids auch insoweit eine Ermessensabwägung stattgefunden hat, ist unschädlich, da insoweit im Rahmen einer gebundenen Entscheidung die waldrechtliche Erlaubnis zu versagen ist.
Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.


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