IT- und Medienrecht

Irreführende Werbung für Mauertrocknungsgerät

Aktenzeichen  29 U 1385/18

Datum:
31.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MD – 2019, 486
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4

 

Leitsatz

1. Ist ein Verband jahrelang als klagebefugt anerkannt, so ist zu vermuten, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine ausgeprägte Abmahntätigkeit eines Wettbewerbsverbandes ist nicht überraschend, sondern entspricht der tatsächlichen Wahrnehmung seines Satzungszwecks und ist daher – wie die Nutzung von Textbausteinen – kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch. (Rn. 42) (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Werbeangabe für Geräte, das im Wege der Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchtes Mauerwerk trocknen sollen, ist irreführend, weil die fehlende Wirkung nachgewiesen ist. (Rn. 59 – 81) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

17HK O 7546/10 2018-03-22 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.03.2018, Az. 17 HK O 7546/10, in Ziffer II. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 166,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2010 zu bezahlen, und die Klage – soweit eine darüber hinausgehende Zinszahlung begehrt wird – abgewiesen wird.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 57.000,- und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus Ziffer I des landgerichtlichen Urteils Sicherheit in Höhe von EUR 57.000,- und im Übrigen in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist weitgehend unbegründet. Das Landgericht hat dem Kläger auf die zulässige und ganz überwiegend begründete Klage hin zu Recht und mit zutreffender Begründung den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wie auch die eingeklagten Abmahnkosten zugesprochen. Lediglich hinsichtlich des Zinsanspruchs hat die Berufung teilweise Erfolg und führt zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils unter Abweisung der Klage insoweit.
I. Die Klage ist zulässig, weder verfangen die Rügen hinsichtlich einer fehlenden Vollmacht und der Unzulässigkeit der Klageanträge, noch kann die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint werden. Auch Rechtsmissbrauch kann der Klagepartei nicht angelastet werden.
1. Die in der Berufung lediglich unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 27.03.2015 erneut vorgebrachte Vollmachtsrüge greift nicht. Mit Urteil vom 01.10.2015 (Az. 29 U 331/15), dort S. 15 (Bl. 524 d.A.), hat der Senat unter Bezugnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01.10.2015 (Bl. 508 d.A.) bereits festgestellt, dass die Beklagte die zuvor erhobene Rüge der Prozessvollmacht lediglich hinsichtlich der Eignung des Schriftzuges auf der vorgelegten Vollmachtsurkunde aufrecht erhalte und der Schriftzug bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs als Unterschrift anzusehen sei. Hiergegen bringt die Berufung keine konkreten Einwendungen vor, so dass der Senat keine Veranlassung hat, von seiner im genannten Urteil vorgenommenen Bewertung abzurücken.
2. Auch der Klageantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und insbesondere hinreichend bestimmt.
a) Klageantrag II. ist auf Zahlung eines konkret genannten Betrags gerichtet. Etwaige Unklarheiten zeigt die Berufung nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.
b) Auch der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt.
aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2017, 422, Rn. 18 – ARD-Buffet; BGH GRUR 2015, 1201, Rn. 41 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Dabei ist zur Auslegung eines Antrags das Vorbringen des Klägers heranzuziehen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2018, 196, Rn. 18 – Eigenbetrieb Friedhöfe; GRUR 2017, 1281, Rn. 19 – Großhandelszuschläge; GRUR 2017, 922, Rn. 11 – Komplettküchen; GRUR 2017, 918, Rn. 28 – Wettbewerbsbezug; jeweils m.w.N.).
bb) Wie der Senat bereits im Urteil vom 01.10.2015, Az. 29 U 331/15, dort S. 14, befunden hat, ist die Klage hinreichend bestimmt. Aus dem Unterlassungsantrag ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger Werbeaussagen angreift, in denen die Behauptung enthalten ist, dass …-Geräte (nämlich solche Geräte, die im Wege der Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchtes Mauerwerk trocknen sollen) eine mauerentfeuchtende Wirkung haben. Eine derartige Verallgemeinerung, die den Kern des begehrten Verbots klar umschreibt, ist zulässig, zumal dieser durch die angeführten insbesondere-Beispiele, den Bezug auf die zum Antragsgegenstand gemachten Anlagen und den klägerischen Sachvortrag hinreichend klar umrissen wird. Auch besteht kein Widerspruch zu den – unstreitig tatsächlich aufgestellten – konkreten Behauptungen in Ziffern 1 mit 38, da diese sämtlich jedenfalls im Kontext der stets in Bezug genommenen Anlagen die Aussage der mauerentfeuchtenden Wirkung der streitgegenständlichen und eindeutig beschriebenen Geräte beinhalten.
cc) Da die Beklagte in der Berufung auch diesbezüglich keine konkreten Einwendungen gegen die bereits vom Senat wie auch erneut vom Landgericht vorgenommenen Beurteilungen vorbringt, sieht der Senat schon keine Veranlassung, von seiner bereits im Urteil vom 01.10.2015 getroffenen Entscheidung abzurücken.
3. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist zu bejahen.
a) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen klagebefugt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit durch die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt werden.
b) Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbands muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Revisionsverfahren noch fortbestehen (vgl. BGH GRUR 2015, 1240, Rn. 13 – Der Zauber des Nordens). Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen (vgl. BGH GRUR 2015, 1240, Rn. 13 – Der Zauber des Nordens).
c) Erforderlich ist unter anderem die Fähigkeit des klagenden Verbandes zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben: Der Verband muss in der Lage sein, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Der Satzungszweck darf also nicht bloß auf dem Papier stehen. Welche Tätigkeiten der Verband im Einzelnen entfalten muss, wird durch den jeweiligen Satzungszweck bestimmt. Besteht der Satzungszweck in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, reicht eine reine Abmahn- und Klagetätigkeit nicht aus. Vielmehr müssen weitere Aktivitäten hinzukommen (Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens; Durchführung von Testkäufen; Aufklärung der Mitglieder und der Allgemeinheit usw.). Ob ein Verband den Satzungszweck verfolgen kann, ist nach dem Gesetz insbes. nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung zu beurteilen (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.45 m.w.N.). Bei einem ordnungsgemäß errichteten und aktiv tätigen Verband spricht eine widerlegliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung (Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3, 49 m.w.N.).
d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beurteilung des Landgerichts, dass der Kläger über die für die Bejahung seiner Klagebefugnis erforderliche Ausstattung verfügt, beizutreten. Zu Recht führt das Landgericht die von der Beklagten selbst angesprochene Abmahnaktivität als Beleg für die tatsächlich vorhandene hinreichende Ausstattung an. Aus welchem Grund zudem die Beurteilung des Landgerichts falsch sein soll, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen würden, die die finanzielle Ausstattung des Klägers in Zweifel ziehen würden, zeigt die Berufung nicht auf; der bloße Verweis in der Berufung auf den Schriftsatz vom 27.03.2015 veranlasst den Senat auch insoweit nicht, von den sich daran anschließenden Entscheidungen des Senats vom 01.10.2015 und des Landgerichts vom 22.03.2018 abzuweichen.
e) Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals die (Weiter-)Gültigkeit und Richtigkeit der Mitgliederliste K1 im Jahr 2018 und insbesondere die Mitgliedschaft des …, mit Nichtwissen bestreitet, führt auch dies nicht zum Erfolg.
aa) Für die Bejahung der Klagebefugnis eines Verbandes ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderlich, dass diesem eine erhebliche Zahl von betroffenen Mitgliedsunternehmen angehören, die auf dem betreffenden sachlich und räumlich maßgebenden Markt tätig sind.
bb) Das ist der Fall, wenn die Mitglieder des Vereins als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 05.07.2018, Az. 29 U 1866/17 = BeckRS 2018, 33170, Rn. 17 – Byebye Hüftgold – unter Verweis auf BGH GRUR 2015, 1240, Rn. 14 – Der Zauber des Nordens). Ist ein Verband jahrelang als klagebefugt anerkannt, so ist zu vermuten, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen (vgl. Senat, Urteil vom 05.07.2018, Az. 29 U 1866/17 = BeckRS 2018, 33170, Rn. 18 – Byebye Hüftgold – unter Verweis auf BGH GRUR 2000, 1093 – Fachverband; KG WRP 2012, 992, Rn. 44 – Deutsches Hygienezertifikat, Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 8 Rn. 3.66). Insbesondere genügt auch eine mittelbare Verbandszugehörigkeit (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 3.43 m.w.N.), die vorliegend – unbestritten – anzunehmen ist, wenn der …, als Mitglied des Klägers anzusehen ist.
cc) Dass dies der Fall ist, hat das Landgericht im angegriffenen Urteil festgestellt und dabei ausgeführt, dass diese Mitgliedschaft unbestritten sei (S. 26 des angegriffenen Urteils). An diese Feststellung ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.
dd) Dass diese Beurteilung falsch ist, behauptet auch die Beklagte nicht. Ihr nunmehriges Bestreiten in der Berufungsbegründung – dem die Klagepartei in der Berufungserwiderung mit der Behauptung entgegen getreten ist, dass der genannte Verein nach wie vor Mitglied des Klägers sei – ist mithin gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass das Landgericht von sich aus – ohne dass hierfür irgendwelche Anhaltspunkte vorgetragen wurden – eine inhaltlich unstreitige Mitgliederliste hätte in Frage stellen müssen.
ee) Der Umstand, dass die Prozessführungsbefugnis auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vorliegen muss, ändert daran nichts. Da für die Prüfung des Vorliegens der Prozessführungsbefugnis die Grundsätze des Freibeweises gelten (vgl. BGH GRUR 2001, 846, 847 – Metro V), genügt vorliegend die anwaltliche Versicherung des Klägervertreters in der Berufungserwiderung, dass der genannte Verein aktuell und nach wie vor Mitglied des Klägers ist, da die Beklagte keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass dem nicht so wäre.
f) Da im Übrigen zu vermuten ist, dass die Voraussetzungen für die Klagebefugnis eines Verbandes, der wie der hiesige Kläger jahrelang als klagebefugt angesehen wurde, auch weiterhin vorliegen (vgl. Urteil des Senats vom 05.07.2018, Az. 29 U 1866/17 = BeckRS 2018, 33170, Rn. 18 – Byebye Hüftgold), ist auch vorliegend die Klagebefugnis zu bejahen.
4. Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers entgegen.
a) Nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH GRUR 2019, 199, Rn. 21 – Abmahnaktion II; BGH GRUR 2016, 961, Rn. 15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).
b) Nach diesen Maßstäben kann nach wie vor – wie bereits im Urteil des Senats vom 01.10.2015 und im angegriffenen Urteil des Landgerichts festgestellt – ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers nicht erkannt werden.
aa) Den Ausführungen in der Berufungsbegründung lässt sich insoweit lediglich ein Verweis auf den Schriftsatz vom 27.03.2015 entnehmen, der bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 01.10.2015 war und den Senat nicht veranlasste, rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen.
bb) Der Schriftsatz vom 27.03.2015 selbst verweist seinerseits im Wesentlichen auf Vortrag in den Schriftsätzen vom 14.06.2013 und 04.12.2014. Dort stützt sich die Beklagte vornehmlich auf eine vermeintlich unverhältnismäßige Abmahntätigkeit des Klägers, auf die Mitgliedschaft der exklusiven Prozessbevollmächtigten des Klägers bei demselben, auf eine angeblich für Gewerbetreibende existenzvernichtende Abmahntätigkeit, einen Fall „chinesische Süßfrucht“, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen für sich gesehen (wegen der serienmäßigen Verwendung von Textbausteinen und des Aufbauens enormen Drucks gegenüber den Abgemahnten) und auf behauptete Zwangs- bzw. aufgedrängte Mitgliedschaften beim Kläger.
cc) Sämtliche der vorgebrachten Argumente können weder einzeln noch in der Zusammenschau den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im vorliegenden Fall rechtfertigen.
(i) Eine ausgeprägte Abmahntätigkeit eines Wettbewerbsverbandes ist nicht überraschend, sondern entspricht der tatsächlichen Wahrnehmung seines Satzungszwecks. Viele Wettbewerbsverstöße ermächtigen zu einer entsprechend hohen Zahl von Abmahnungen. Dies für sich genommen genügt nicht, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen (vgl. auch Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn, 4.12). Hinzu kommt, dass der Kläger es auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht dabei belässt, Abmahnungen auszusprechen: vielmehr verfolgt er seine Ansprüche bei erfolgloser Abmahnung auch vor Gericht weiter, was der Annahme, als bloßer Abmahnverein auftreten zu wollen, entgegen steht (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1118 – Wir dürfen nicht feiern).
(ii) Warum die Mitgliedschaft der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei diesem einen Rechtsmissbrauch annehmen lassen könnte, erschließt sich dem Senat ebenso wenig wie die Auffassung der Beklagten, der Rechtsmissbrauch folge aus dem Umstand, dass der Kläger regelmäßig von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wird, die im Übrigen – wie auch die Geltendmachung der hiesigen außergerichtlichen Abmahnkosten zeigt – erst dann maßgeblich in Erscheinung treten, wenn der Kläger den Gerichtsweg beschreitet (was gem. § 78 ZPO die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich macht).
(iii) Ob es zutrifft, dass das Vorgehen des Klägers für die Inanspruchgenommenen teilweise gravierende finanzielle Folgen nach sich zieht, kann dahinstehen. Denn dies sagt nichts über ein rechtsmissbräuchliches Verhalten aus, sondern kann seine Ursache letztlich in einem zuvor tatsächlich begangenen Wettbewerbsverstoß haben. Anhaltspunkte dafür, dass es der Kläger aus sachfremden Motiven systematisch darauf anlegen würde, Existenzen zu gefährden oder gar zu vernichten, sind auch dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.
(iv) Die Bezugnahme auf Einzelfälle – wie etwa einen Fall „Süßfrucht“ – erlaubt per se keine Rückschlüsse auf ein im hier zu entscheidenden Rechtstreit etwa vorliegendes rechtsmissbräuchliches Verhalten.
(v) Die Verwendung von Textbausteinen in Abmahnungen ist ebenfalls kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten. Vielmehr ist es naheliegend und effizient, wenn ein über Jahre hinweg tätiger Wettbewerbsverband bei sich zwangsläufig wiederholenden Fallkonstellationen auf Textbausteine zurückgreift. Auch ein systematisches Aufbauen eines über den mit einer jeden Abmahnung ohnehin verbundenen Drucks für den Schuldner lässt sich den von der Beklagten genannten Fallbeispielen – ihre Richtigkeit unterstellt – nicht entnehmen.
(vi) Es ist zudem unklar, inwieweit der Umstand, dass Abgemahnte sich in der Folgezeit dem Kläger anschließen, dazu führen könnte, im vorliegenden Fall Rechtsmissbrauch anzunehmen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte selbst einem derart behaupteten Druck ausgesetzt wäre. Zudem lässt auch dieser Vortrag nicht erkennen, dass der Kläger generell und insbesondere im hier zu beurteilenden Fall die Beklagte aus sachfremden Motiven angehen würde.
(vii) Schließlich belegt die Historie des hiesigen Rechtsstreits, dass es dem Kläger gerade nicht um eine übermäßige Belastung der Beklagten mit Kosten geht oder sachfremde Interessen an Kostenerstattungsansprüchen oder Ähnlichem bestehen würden. Bereits der Umstand, dass sich der Kläger in dem diesem Rechtsstreit vorangegangenen Verfügungsverfahren bereit erklärt hat, das dortige Verfahren für erledigt zu erklären, ohne dieses durchzustreiten und zu versuchen, den erlangten Titel zu erhalten, um daraus sogleich zu vollstrecken, steht der Annahme, der Kläger wolle aus sachfremden Erwägungen Kosten generieren oder die Existenz der Beklagten vernichten, entgegen. Der Kläger scheut sich ersichtlich nicht davor, ein Verfahren, welches durch die Beweisaufnahme nicht unerhebliche Kosten verursacht hat, trotz des damit für ihn bestehenden Kostenrisikos durchzuführen, was ebenfalls dem Eindruck entgegensteht, es gehe dem Kläger tatsächlich nicht um die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens.
II. Die Klage ist auch weit überwiegend begründet. Dem Kläger stehen sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch die eingeklagten Abmahnkosten zu. Lediglich hinsichtlich der Zinsen war der geltend gemachte Anspruch nicht in vollem Umfang zuzusprechen.
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2; 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1; 3 Abs. 1 UWG a.F./n.F. zu. Die streitgegenständliche Wirksamkeitsbehauptung ist unzutreffend und nach zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung maßgeblichem wie auch nach derzeit geltendem Recht irreführend und damit unlauter und unzulässig. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor.
a) Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Dafür, dass die entsprechenden Voraussetzungen entgegen der obigen Ausführungen im Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht vorgelegen hätten, ist nichts ersichtlich. Da die seinerzeit geltende Rechtslage inhaltlich keine anderen Anforderungen an die Aktivlegitimation des klägerischen Verbandes gestellt hat, kann auf die obigen Ausführungen zur Klagebefugnis verwiesen werden.
b) Die streitgegenständliche Werbung für …-Geräte, die im Wege der Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchtes Mauerwerk trocknen sollen, ist unzutreffend und stellt sich daher sowohl nach damaliger wie auch derzeitiger Rechtslage als unlautere geschäftliche, nämlich irreführende Handlung dar. Da sich die hier heranzuziehenden Anspruchsvoraussetzungen der §§ 3, 5, 8 UWG nicht entscheidungserheblich geändert haben, wird im Folgenden von der Anfügung der Kürzel a.F./n.F. abgesehen.
aa) Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße; BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II).
bb) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Werbung bereits deswegen irreführend ist, weil die Beklagte selbst ausgeführt hat, dass sich die von ihr angebotenen Leistungen nur auf kapillar aufsteigende Feuchte beziehen würden und nur dort wirken könnten und demnach bei anderen Feuchteangriffen die streitgegenständlichen Geräte von vornherein keine Wirkung entfalten könnten. Denn die streitgegenständliche Werbung vermittelt dem gegenüber dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, die Geräte würden auch für diejenigen Feuchtefälle die ausgelobte Wirkung entfalten, in denen dies selbst nach Beklagtenvortrag im hiesigen Rechtsstreit gerade nicht der Fall ist.
(i) Zwar weist die Beklagte im Rahmen ihres Internetauftritts (vgl. Anlage K4) unter anderem unter dem Punkt „Vertrauen“ darauf hin, dass es sich bei der Beklagten nicht um „Allerweltssanierer“ handele: „Wir kennen unsere Grenzen. Unsere Berater und unsere Techniker sagen Ihnen ganz offen, ob unsere Technik im Fall Ihrer Mauerfeuchte Erfolg verspricht.“
(ii) Die mit Ziffer 33. angegriffene Werbebehauptung hat indes die behauptete erfolgreiche Entfeuchtung von Mauern zum Gegenstand, die nicht von kapillar aufsteigender Feuchte betroffen waren, sondern aufgrund eines Wasserschadens durch einen defekten Waschmaschinenschlauch Schaden genommen haben sollen.
(iii) Da die Beklagte diese Aussage (unabhängig davon, ob sie tatsächlich von einem zufriedenen Kunden stammt oder nicht) zur Bewerbung der Wirksamkeit der von ihr eingesetzten Geräte verwendet hat, hat sie sich deren Inhalt zu eigen gemacht (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.165 ff.) und eine Wirksamkeit in einem Bereich behauptet, für den die streitgegenständlichen Geräte nach ihrem eigenem Vortrag im hiesigen Prozess nicht geeignet sind.
(iv) Bereits hieraus ergibt sich eine Täuschung des angesprochenen Verkehrs über die jedenfalls auch derartige Wasserschäden umfassende Wirksamkeit der so beworbenen Geräte, ohne dass es insoweit auf die Beurteilungen des Sachverständigen ankommen würde.
cc) Ungeachtet dessen hat das Landgericht zurecht unter zutreffender Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, dass die streitgegenständlichen Geräte in Bezug auf die ausgelobte mauerentfeuchtende Fähigkeit wirkungslos sind. Die dagegen seitens der Berufung geltend gemachten Einwendungen bleiben sämtlich ohne Erfolg.
(i) Die Ablehnung des Sachverständigen ist erfolglos.
(1) Für die Ablehnung eines Sachverständigen aufgrund von Gründen, die nicht in dessen Person selbst liegen, sondern die sich erst aufgrund der Tätigkeit des Sachverständigen ergeben, ist § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO zu beachten, wonach die Ablehnung eines Sachverständigen nach dem in § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Zeitpunkt nur zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.
(2) Daran fehlt es vorliegend.
(a) Nachdem der in der ersten Instanz gegen den Sachverständigen gestellte Befangenheitsantrag vom 03.04.2013 erfolglos geblieben ist (und diese Entscheidung gem. § 512 ZPO einer Überprüfung durch den Senat im Berufungsverfahren entzogen ist), beruft sich die Beklagte nunmehr darauf, dass das Erstgericht es pflichtwidrig versäumt habe, im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Sachverständigen nachzufragen, weshalb dieser die Antwort auf die Frage verweigere, in welchen anderen Verfahren er für die Klägerin als Sachverständiger tätig gewesen sei bzw. noch sei.
(b) Hierauf kann ein Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen bereits deshalb nicht gestützt werden, weil sich der von der Beklagten erhobene Vorwurf überhaupt nicht gegen diesen, sondern gegen das Gericht richtet.
(c) Unabhängig davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum dieser aus der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2017 resultierende Vorwurf erstmals am 22.06.2018 hätte geltend gemacht werden können.
(d) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass das Schweigen des Sachverständigen den dringenden Verdacht nähre, dass er in einer engen wirtschaftlichen Verbindung zum Kläger stehe, gilt das unter (c) Ausgeführte entsprechend. Auch hierauf kann sich der Kläger bereits wegen Zeitablaufs nicht mehr berufen.
(e) Soweit die Beklagte in den Ausführungen zum gestellten Befangenheitsantrag ferner geltend macht, dass nach der Rechtsprechung des BGH die vorgetragenen Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien, wobei hier nach Auffassung der Beklagten tatsächlich vorliegende inhaltliche Mängel des Gutachtens vom Gericht in die Beweiswürdigung einzubeziehen seien, ändert das nichts daran, dass der Befangenheitsantrag bereits aus formalen Gründen wegen nicht eingehaltener Fristen nicht zum Erfolg führen kann. Konkrete inhaltliche Mängel des Gutachtens, des Ergänzungsgutachtens oder der Ausführungen im Rahmen der mündlichen Anhörung, die ihrerseits den Vorwurf der Befangenheit begründen würden, zeigt die Beklagte nicht auf, ungeachtet dessen, dass auch insoweit weder dargetan noch glaubhaft gemacht ist, warum derartige Gründe erst in der Berufungsbegründung hätten angeführt werden können.
(ii) Eine unterstellt unzutreffende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wirkt sich angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht aus, so dass das angegriffene Urteil auf einer derartigen Rechtsverletzung jedenfalls nicht beruht.
(1) Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Als Rechtsverletzung in diesem Sinne kommt grds. auch die unzutreffende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Betracht (vgl. Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 546 Rn. 10).
(3) Ob das Landgericht indes dadurch die Darlegungs- und Beweislast verkannt hat, dass es während des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt hat, den jeweiligen Vorschuss für die Einholung von Sachverständigen- und Ergänzungsgutachten sowie für seine mündliche Anhörung einzuzahlen, kann im Ergebnis dahinstehen, da sich dies auf das angegriffene Urteil nicht ausgewirkt hat.
(a) Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Geräte für die Mauerentfeuchtung ist vorliegend Voraussetzung für die Annahme der vom Kläger behaupteten Irreführung. Grds. ist der Kläger für die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen und damit auch eine behauptete Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH GRUR 2004, 246, 247 – Mondpreise?). Im Einzelfall kommen ihm jedoch Darlegungs- und teilweise auch Beweiserleichterungen zu Gute, wenn dem außerhalb des Geschehensablaufs stehenden Kläger eine genaue Kenntnis der entscheidenden Tatumstände fehlt, so dass es ihm nicht möglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während der Beklagte über diese Kenntnisse verfügt und die notwendige Aufklärung ohne weiteres leisten kann (vgl. BGH GRUR 2014, 578, Rn. 14 – Umweltengel für Tragetasche). Eine Anwendung derartiger dem Kläger zugute kommender prozessualer Erleichterungen erfolgt nach der Rechtsprechung insbesondere bei innerbetrieblichen Vorgängen im Lager des Beklagten, bei Alleinstellungs-/Spitzengruppenwerbung sowie bei fachlich umstrittenen Behauptungen, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (vgl. die Ausführungen bei Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.246 ff.).
(b) Ob das Landgericht zu Recht vorliegend derartige Erleichterungen für den Kläger angenommen hat, bedarf keiner Entscheidung. Da das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Entscheidung nach Beweislastregeln getroffenen hat, sondern ausdrücklich im angegriffenen Urteil (dort S. 48) ausgeführt hat, dass zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei im Sinne von § 286 ZPO feststehe, dass die …-Geräte der Beklagten keine mauerentfeuchtende Wirkung haben, und auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass eine andere Verteilung der Vorschusspflicht bzw. der Darlegungs- und Beweislast zulasten des Klägers zu einer anderen Beurteilung des Landgerichts hätte führen können, wirkt sich eine derartige, zugunsten der Beklagten unterstellte Rechtsverletzung nicht auf das angegriffene Urteil aus; es beruht mithin nicht darauf, so dass der Erfolg der Berufung hieraus nicht resultieren kann.
(iii) Die vom Landgericht seiner Beurteilung der Irreführung zugrunde gelegte Feststellung, dass die streitgegenständlichen …-Geräte der Beklagten keine mauerentfeuchtende Wirkung haben, ist nicht rechtsfehlerhaft, sondern entspricht den Schlussfolgerungen, die der Sachverständige in seinem schriftlich erstellten Gutachten, seinem Ergänzungsgutachten und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung aufgrund der von diesem durchgeführten Untersuchungen gezogen hat. Zutreffend hat das Landgericht auf S. 47 des angegriffenen Urteils festgestellt, dass aus den gesamten Ausführungen des Sachverständigen im Ergebnis folge, dass in keiner der drei unterschiedlichen experimentellen Untersuchungen, die der Sachverständige durchgeführt hat, durch den Betrieb der streitgegenständlichen …-Geräte eine Beeinträchtigung des Austrocknungsverhaltens (insbesondere keine beschleunigte Wirkung) von versalzten oder unbehandelten Mauerwerkwänden nachgewiesen werden konnte. Es hat dabei zutreffend gewürdigt, dass die Untersuchungen des Sachverständigen unter Laborbedingungen, als Freilandversuch – nach Abstimmung mit Verantwortlichen der Beklagten – und in Form von In-Situ-Messungen an Objekten, die ebenfalls mit Verantwortlichen der Beklagten ausgesucht worden waren, durchgeführt wurden und während der Untersuchungen jeweils die Feuchteentwicklung einer nicht mit …-Gerät „behandelten“ Mauer bzw. Maüerstück einer solchen Mauer bzw. Mauerstück gegenüberstellt wurden, bei denen …-Geräte zum Einsatz kamen. Dass der Sachverständige nicht zu diesem Ergebnis gekommen sei und dass die vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen das Beweisergebnis nicht zutreffend wiedergegeben würden, macht die Berufung nicht geltend; Einwendungen insoweit sind auch nicht ersichtlich.
(iv) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht die vom Sachverständigen ermittelten Ergebnisse seiner Beurteilung auch zugrunde legen dürfen. Weder zeigt die Berufung Gründe auf, die annehmen lassen könnten, das Landgericht sei fälschlich von einer tatsächlich nicht gegebenen Kompetenz des Sachverständigen ausgegangen, noch kann die Beklagte die gefundenen Ergebnisse des Sachverständigen erfolgreich in Frage stellen, insbesondere auch nicht durch die mit der Berufungsbegründung eingereichte Anlage B66 und ihren weiteren Vortrag in den Schriftsätzen vom 17.01.2019 und 23.01.2019.
(1) Grundsätzlich ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, mithin auch an die aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Tatsachenfeststellungen.
(2) Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel entweder an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen aufkommen lassen oder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
(a) Der Umstand, dass das Landgericht möglicherweise zu Unrecht die Beklagte bei der Zuordnung der jeweiligen Vorschusspflichten als zum Beweisführen verpflichtet angesehen haben könnte, wirkt sich auch im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht aus. Zwar ist grds. eine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu begründen (Reichold, in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 529 Rn. 2). Dies ist indes nur dann der Fall, wenn die Feststellung auf der Beweislastentscheidung beruht, etwa bei einer non-liquet-Entscheidung. Vorliegend ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich eine etwaige Verkennung der Darlegungs- oder Beweislast auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen entscheidungserheblich ausgewirkt haben könnte. Denn das Landgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen, und dass sich seine Schlussfolgerung, die streitgegenständlichen Geräte verfügten nicht über die beworbene Wirkungsweise, nicht als Ergebnis der Ausführungen des Sachverständigen ergeben würden, trägt auch die Beklagte nicht vor.
(b) Auch inhaltlich kann die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte anführen, die die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts in Zweifel ziehen könnten. Wenn die Beklagte erneut auf Referenzschreiben und die von ihr im Wege des Parteivortrags geltend gemachten „Erfolgskontrollen“ verweist, hat sich das Landgericht zurecht auf die umfangreichen, detaillierten und in sich stimmigen Ausführungen des Sachverständigen bezogen, der – wie das Landgericht festgestellt hat – Ordinarius des Lehrstuhls „Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung“ an der Fakultät „Architektur und Bauingenieurwesen“ der TU … ist. Dass diesem trotzdem und trotz des vom Landgericht festgestellten äußerst kompetenten Eindrucks in der mündlichen Anhörung, in der er sämtliche Fragen der Beteiligten „in gebotener Ausführlichkeit und sorgfältig begründet beantwortet“ habe und sich in seiner Argumentation keinerlei Unsicherheiten befunden hätten, die notwendige Fachkompetenz abzusprechen wäre, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Da die Beklagte selbst auch in der Berufung erneut sinngemäß ausführt, dass ihre Geräte zwar funktionieren würden, sie aber eigentlich nicht wisse, wie und warum (Bl. … 571 d.A.: „Die weiteren Vorgänge im feuchten Mauerwerk beim …-Verfahren konnten aufgrund der Komplexität und der extrem hohen messtechnischen Anforderungen bisher noch nicht abschließend erforscht werden“), ist auch nicht erkennbar, aus welchem Grund sie befähigt sein könnte, den vom Sachverständigen gewählten Weg zur Begutachtung der streitgegenständlichen Geräte in Frage zu stellen. Diesen erklärt der Sachverständige auch hinreichend sowohl in seiner ergänzenden Stellungnahme als auch im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht, wie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich wird; im übrigen ist der Weg auch nachvollziehbar und logisch: so hat der Sachverständige drei verschiedene Untersuchungsmethoden unter verschiedenen Bedingungen durchgeführt; er hat nicht nur auf einen Vorher-/Nachher-Vergleich des Feuchtegrades einer Wand unter Verwendung der streitgegenständlichen Geräte abgestellt, sondern einen Vergleich angestellt mit Mauerwänden, die nicht unter dem Einfluss der streitgegenständlichen Geräte standen. Dass sich die von der Beklagten stets geltend gemachten Messungenauigkeiten entscheidungserheblich auswirken könnten, kann angesichts des gewählten Versuchsumfangs nicht erkannt werden: da es gerade auf den Vergleich der Feuchteentwicklung mit und ohne … ankommt, wirken sich etwaige Messungenauigtkeiten auf beide Varianten in gleicher Weise aus. Würden die …-Geräte tatsächlich funktionieren, müsste sich deshalb in jedem Fall eine für … günstige Abweichung zeigen – was nicht der Fall ist. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sich – unterstellte – Fehler negativ auf die Belastbarkeit des Beweisergebnisses ausgewirkt haben könnten, denn genau aus diesem Grund hat der Sachverständige zum einen vor dem Freilandversuch mit der Beklagten Rücksprache gehalten und zum anderen vor allem auch einen In-Situ-Versuch durchgeführt. Dass dieser richtig durchgeführt wurde, wird seitens der Beklagten indes nicht konkret in Zweifel gezogen. Warum der Sachverständige zudem auch nicht die DARR-Methode angewandt hat, hat dieser hinreichend und nachvollziehbar erklärt, die polemischen und substanzarmen Ausführungen in Anlage B66, dort S. 4 (deren Berücksichtigungsfähigkeit im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO ohnehin fraglich erscheint), können daran nichts ändern. Schließlich kann auch nicht auf eine zu kurze Dauer der Versuche abgestellt werden, da die Beklagte selbst ausdrücklich damit wirbt, dass sich sichtbare und messbare Erfolge bereits nach 6 Monaten einstellen würden (s. etwa in Ziffern 34 und 35 der im Tenor wiedergegebenen Werbebehauptungen).
(c) Die Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 17.01.2019 und vom 23.01.2019 vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, im Gegenteil: wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B68 ergibt, wurde seitens des Amtsgerichts … ein Auftrag für die Erweiterung des Mauerentfeuchtungs- und Lüftungssystems erteilt, welches – wie sich ebenfalls aus der Anlage B68 ergibt – insbesondere aus mehreren Ventilatoren besteht. Die Beklagte trägt zudem selbst vor, dass sie bei Bedarf und Notwendigkeit unterschiedliche Lüftungssysteme installiert und somit eine ganzheitliche Herangehensweise an die gesamte heterogene und komplexe Feuchtigkeitsproblematik in Gebäuden habe (Schriftsatz vom 23.01.2019, dort S. 2). Ein Kunde, der ein solches System von der Beklagten erhält und mit diesem System insgesamt – unterstellt – eine Mauerentfeuchtung erreicht, kann, ohne dass dieser eine besondere Fachkunde hat, naturgemäß keinerlei Aussage darüber treffen, ob und wenn ja zu welchem Anteil eine mauerentfeuchtende Wirkung auf die streitgegenständlichen …-Geräte zurückzuführen ist. Die Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellung ist durch diesen weiteren Vortrag mithin ebenfalls nicht in Zweifel gezogen, vielmehr untermauert worden.
(v) Die vom Sachverständigen gefundenen Ergebnisse sind daher zugrunde zu legen und sind vom Landgericht auch zutreffend gewürdigt und hinterfragt worden. Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen ergeben sich mithin nicht, so dass diese gem. § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen sind. Eine erneute und insbesondere vom Erstgericht abweichende Tatsachenfeststellung verbietet sich daher.
c) Dass die Beklagte die mit Ziffern 1 mit 38 angegriffenen Aussagen in den aus Anlagen K3 und K4 ersichtlichen Publikationen tatsächlich aufgestellt hat, ist unstreitig. Sämtliche der dort insbesondere angegriffenen Aussagen beinhalten – wie bereits ausgeführt – die Behauptung der Beklagten, den von ihr beworbenen …-Geräten (die im Wege der Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchtes Mauerwerk trocknen sollen) komme eine mauerentfeuchtende Wirkung zu. Angesichts dessen besteht die für den geltend gemachten Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.
2. Der Kostenerstattungsanspruch folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F.. Das in der Berufung erstmals erfolgte Bestreiten der Abmahnpauschale ist angesichts des bereits in der Klage erfolgten Vortrags gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UWG nicht berücksichtigungsfähig.
3. Zinsen stehen dem Kläger allerdings erst ab 15.05.2010 zu, da die Klage am 14.05.2010 zugestellt wurde und die Zinspflicht wegen § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag beginnt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl., § 291 Rn. 6). Da es sich zudem bei den eingeklagten Abmahnkosten nicht um eine Entgeltforderung i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB a.F. handelt (vgl. BGH GRUR 2017, 823 – Luftentfeuchter Rn. 41; GRUR 2015, 187 – Zuwiderhandlung während Schwebezeit Rn. 27 m.w.N.), stehen dem Kläger Zinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.


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