Strafrecht

Coronavirus, SARS…CoV…2, Hauptverhandlung, Angeklagte, Kokain, Untersuchungshaft, Lebensunterhalt, Afghanistan, Freiheitsstrafe, Angeklagten, Handeltreiben, Facharzt, Drogenkonsum, Tateinheit, PKW, Reisepass, nicht geringer Menge, Aussage des Zeugen, Ergebnis der Beweisaufnahme

Aktenzeichen  3 KLs 503 Js 36954/20

Datum:
11.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31900
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BtMG i.V.m. Anlage I, III, § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 25 Abs. 1, § 52

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte ., geb. …1982, ist schuldig der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
2. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

Dem Urteil ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen.
A. Persönliche Verhältnisse
I. Werdegang/Familiäre Situation
Der Angeklagte ist am … 1982 in der … geboren. Sein 67…jähriger Vater ist …  Staatsangehöriger und war früher bei einer Bank in … beschäftigt. Seine Mutter, die etwa 10 Jahre jünger als der Vater ist, stammt aus der …, wo sie auch den Vater des Angeklagten in dessen Urlaub kennen gelernt hat. Die Eltern leben in ….
Die ersten 13 Lebensjahre wuchs der Angeklagte in der … bei seiner Großmutter mütterlicherseits auf, während seine Mutter nach seiner Geburt zu seinem Vater nach … gezogen ist. Erst als der Angeklagte 13 Jahre alt war, holte ihn die Mutter nach …, weshalb er auch die … Staatsangehörigkeit erhielt. Der Angeklagte hat noch einen 24…jährigen Bruder, der bei den Eltern in den … lebt.
Der Angeklagte besuchte eine Grundschule und eine Mittelschule. Er verließ die Schule vorzeitig ohne einen Abschluss. Grund für sein Schulversagen waren u.a. familiäre Probleme. Zu den Eltern, bei denen der Angeklagte erst ab dem 13. Lebensjahr in … lebte, baute er nie eine gute Beziehung auf.
Nach der Schule verpflichtete sich der Angeklagte in … bei der Armee. Ursprünglich sollte er dort 2,5 Jahre bleiben. Nach 2 Jahren verließ der Angeklagte die Armee jedoch vorzeitig, um seinen Einsatz in Afghanistan zu verhindern.
Nach seinem Austritt aus der holländischen Armee war der Angeklagte eine Zeitlang obdachlos. Mit 23 Jahren wurde er wegen Diebstahls, Freiheitsberaubung, Waffenbesitzes und Körperverletzung inhaftiert und befand sich etwa 1 Jahr in Haft. Auch in den Folgejahren wurde der Angeklagte in … immer wieder strafrechtlich wegen Körperverletzungsdelikten, Bedrohung, Gewaltdelikten oder Fahrens unter Drogeneinfluss verurteilt und befand sich mehrmals in Haft.
Seit seiner letzten Haftentlassung vor etwa 5 Jahren hat der Angeklagte in … keinen festen Wohnsitz. Er hielt sich bei verschiedenen Bekannten und Freunden auf. Nach der letzten Haftentlassung arbeitete er zunächst 2 Jahre als selbstständiger Metallhändler, indem er Altmetalle aus … in die … transportierte und dort sortierte. Als dann eine Firma, mit der der Angeklagte zusammengearbeitet hat, in Konkurs ging, wurde auch der Angeklagte faktisch arbeitslos.
Im letzten Jahr vor der jetzigen Inhaftierung ging der Angeklagte keiner regelmäßigen Tätigkeit mehr nach und war mehr oder weniger durchgehend arbeitslos. In Ermangelung eines festen Wohnsitzes erhielt der Angeklagte in dieser Zeit keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Er lebte zuletzt überwiegend vom Verkauf von Drogen, daneben nahm er auch Gelegenheitsjobs an.
Der Angeklagte ist nicht verheiratet. Er hat 3 Kinder von 2 verschiedenen Frauen. Die beiden älteren Kinder sind 15 bzw. 14 Jahre alt und stammen jeweils von der gleichen Frau. Sein jüngstes Kind, das im Juli 2020 geboren ist und mit dem er bis zuletzt regelmäßig Kontakt hatte, stammt von seiner aktuellen Freundin.
Der Angeklagte zahlt keinen regelmäßigen monatlichen Unterhalt an seine Kinder, steuert zu deren Unterhalt jedoch in unregelmäßigen Abständen bei, wenn er dazu gerade finanziell in der Lage ist.
Der Angeklagte hat noch Schulden in einer ihm nicht bekannter Höhe wegen Schwarzfahrens mit dem Zug.
II. Gesundheitsanamnese
Ernsthafte körperliche Vorerkrankungen sind beim Angeklagten nicht vorhanden. Er nimmt keine ärztlich verordneten Medikamente ein.
Der Angeklagte verbrachte in … vor einigen Jahren einen Teil einer Gefängnisstrafe in einer forensischen psychiatrischen Klinik. Dort wurden bei ihm narzisstische Züge festgestellt unter Hinweis auf ein beim Angeklagten vorhandenes „Schwarz-Weiß.-Denken“. In dieser Klinik machte der Angeklagte ein Anti-Gewalt-Training. Ansonsten befand er sich nie in psychiatrischer Behandlung.
Der Angeklagte konsumiert seit etwa seinem 16. Lebensjahr Drogen.
III. Haftdaten
Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 01.11.2020 festgenommen und befand sich seit dem 02.11.2020 in Untersuchungshaft in der JVA … auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 02.11.2020 (Gz. Gs 4451/20). Die Untersuchungshaft wurde am 15.04.2021 unterbrochen. Derzeit wird eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen vollstreckt, welche durch das Amtsgericht … mit Strafbefehl vom 28.10.2020 verhängt wurde.
IV. Vorstrafen
Der deutsche Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 03.05.2021 sowie das … Strafregister vom 06.11.2020 weisen folgende Eintragungen auf:
B. Festgestellter Sachverhalt
Etwa zwei Wochen vor dem 31.10.2020 erwarb der Angeklagte in den … 250 Gramm Kokain für 9.000 EUR. Er plante, durch den gewinnbringenden Weiterverkauf der Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen.
Am 31.10.2020 gegen 22.00 Uhr verbrachte der Angeklagte hiervon 150,3 Gramm Kokain sowie 0,83 Gramm Marihuana mit dem Pkw Opel Astra seiner Freundin mit der … . Zulassung … im Bereich … von den … in die Bundesrepublik Deutschland. Dem Angeklagten war bei Grenzübertritt bewusst, das Kokain in einer schwarzen Tasche auf der Rücksitzbank und das Marihuana in der Mittelkonsole des Pkws mitzuführen.
Zielort der Fahrt war der … in ….
In Ermangelung einer Fahrerlaubnis ließ sich der Angeklagte vom anderweitig Verfolgten … fahren, der keine Kenntnis von den sich im Fahrzeug befindlichen Betäubungsmitteln hatte. Der Angeklagte war Beifahrer.
Am 01.11.2020 gegen 04.15 Uhr wurde der Pkw in der … in … einer Verkehrskontrolle unterzogen und die Betäubungsmittel sichergestellt.
Das Kokain enthielt bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 67,7% 101,7 Gramm Kokainhydrochlorid. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5% THC.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
Er war zum Tatzeitpunkt in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln. Seine Einsichts… und Steuerungsfähigkeit waren nicht erheblich vermindert oder gar aufgehoben.
C. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und seinen Angaben, die er nach den Schilderungen des Sachverständigen … im Rahmen seiner Exploration unter Hinzuziehung eines Dolmetschers gemacht hat. Der Angeklagte bestätigte seine Angaben anlässlich der Exploration sowie ergänzte sie. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Angeklagten hierzu nicht der Wahrheit entsprechen, haben sich für die Kammer nicht ergeben.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen ergeben sich aus den Auszügen aus dem deutschen Bundeszentralregister sowie aus dem … . Strafregister, welche vom Angeklagten als zutreffend bestätigt wurden.
II. Feststellungen zum Sachverhalt
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere den Aussagen der Zeugen KHK …, POK …, …, dem Wirkstoffgutachten vom 28.01.2021 sowie den Ausführungen durch den Sachverständigen ….
1. Teilweises Geständnis des Angeklagten
Der Angeklagte räumte die Tat in objektiver Hinsicht von Anfang an ein. Er gab jedoch an, die Drogen in der Tasche vergessen zu haben und nicht vorgehabt zu haben, diese in Deutschland gewinnbringend zu verkaufen.
1.1. Angaben des Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung am 01.11.2020
Der Angeklagte gab nach seiner Festnahme am 01.11.2020 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, bei welcher eine Dolmetscherin zugegen war, ausweislich der Aussage des Zeugen KHK … an, er habe etwa 2 Wochen vor seiner Festnahme 250 Gramm Kokain in den … für 9.000 EUR (36 EUR pro Gramm) gekauft. Etwa 50 Gramm davon habe er bereits in den … mit einem Gewinn von 3 EUR pro Gramm, also für 39 EUR pro Gramm, verkauft.
Er sei Metallhändler. In … befinde sich eine sehr teure Maschine von ihm, welche die Reinheit des Metalls teste. Dieses Gerät habe er unbedingt in … noch abholen wollen, bevor die Grenzen wegen Corona schließen sollten. Dass das Kokain in seiner Tasche gewesen sei, habe er einfach vergessen.
Das Fahrzeug gehöre seiner Freundin. Der Fahrer … habe keine Kenntnis von den Drogen in seiner Tasche gehabt.
1.2. Angaben des Angeklagten bei der Exploration am 27.01.2021
Im Rahmen seiner Exploration beim Sachverständigen … gab er am 27.01.2021 ausweislich der Aussage des Sachverständigen an, er sei ein paar Wochen vor der gegenständlichen Tat schon einmal in Deutschland gewesen und sei mit einem Flixbus von … nach … gefahren. In diesem Flixbus habe er Unterlagen, insbesondere seinen Ausweis und Reisepass, vergessen.
Anfang November 2020 sei er deswegen nach … gefahren, weil er sich hier habe mit einem Mann treffen wollen, den er zuvor kennengelernt habe und der mit ihm nach … zum Flixbus…Bahnhof fahren sollte. Er habe dort den Bus ausfindig machen wollen, mit dem er ein paar Wochen vorher nach … gefahren sei und in dem er seinen Pass vergessen habe.
Anschließend habe er von … nach … weiterfahren wollen und dort eine Maschine, die ihm gehöre und welche die Reinheit bzw. Qualität von Metall testen könne, nach … zu schaffen. Das Kokain, welches er in seiner schwarzen Reisetasche gehabt habe und welches er vorher in … gekauft habe, habe er vergessen. In … habe er zuletzt mit dem Verkauf von Drogen seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe nicht mehr gewusst, dass er das Kokain in seiner Reisetasche gehabt habe und er habe es aus Versehen mit nach Deutschland gebracht.
1.3. Angaben des Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung
Der Angeklagte gab zu Beginn der Hauptverhandlung an, er habe 250 Gramm Kokain für 36 EUR pro Gramm für insg. 9.000 EUR etwa 2 Wochen vor der Festnahme in den … erworben. Er habe dieses in den … über die Feiertage mit Gewinn weiterverkaufen wollen.
Von diesen 250 Gramm Kokain habe er 50 Gramm im Haus seiner Bekannten in den … deponiert. Weitere 50 Gramm Kokain habe er an seine Freunde ohne Gewinn zum Einkaufpreis von 36 EUR pro Gramm weiterverkauft. Die restlichen 150 Gramm Kokain seien in seiner im Pkw aufgefundenen Reisetasche gewesen. Er und … seien mit dem Pkw seiner Freundin bereits seit mehreren Tagen in den … unterwegs gewesen, um einige Sachen zu erledigen.
Dann habe er, der Angeklagte, erfahren, dass die Grenzen nach Deutschland am 02.11.2020 wegen Corona schließen sollten. Er habe sich daraufhin spontan entschlossen, nach Deutschland zu fahren, um seinen Ausweis und Reisepass, welche er bei seiner vorherigen Reise in einem Flixbus vergessen habe, in … abzuholen. Dies sei nicht von den … aus möglich gewesen, vielmehr habe es auf seine E…Mail…Nachfragen beim Flixbus…Unternehmen hin geheißen, er müsse persönlich am Schalter in … erscheinen, um die entsprechende Buchungsnummer zu organisieren, bevor er seine vergessenen Ausweispapiere zurückerhalten könne.
Er, der Angeklagte, sei nicht mehr in Besitz eines Führerscheins, so dass er seinen Bekannten …, den er „Lockenkopf“ nenne, gebeten habe, ihn nach Deutschland zu fahren. Sie seien unterwegs nach … gewesen, weil der Angeklagte bei seinem letzten Aufenthalt in Deutschland Bekanntschaft mit Leuten aus … gemacht habe, welche ihn wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse nach … hätten begleiten sollen, um bei der Vorsprache beim Flixbus…Schalter behilflich zu sein.
Dies sei der Grund gewesen, weshalb er nach Deutschland eingereist sei. Darüber hinaus habe er auf dem Rückweg nach … fahren wollen, um eine Maschine abzuholen, welche die Reinheit des Metalls teste.
Dass sich in seiner im Auto befindlichen schwarzen Reisetasche Drogen befunden hätten, habe er schlicht vergessen. Er habe nicht vorgehabt, die Drogen in Deutschland zu verkaufen.
2. Würdigung der Angaben des Angeklagten
Die Kammer hat das Teilgeständnis des Angeklagten geprüft. Auf Grund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen …, KHK …, POK …, POM … und KHK …, deren Aussagen die Kammer durchgehend für glaubhaft hielt, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf in den … gekauft hat und anschließend diese Drogen in seiner Reisetasche nach Deutschland eingeführt hat.
Dagegen hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er habe vergessen, dass sich Drogen in seiner Tasche im Auto befunden hätten, nicht für glaubhaft und auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt.
Im Einzelnen:
2.1. Zuordnung der Drogen zum Angeklagten
Die Einlassung des Angeklagten, dass die Drogen ihm gehören und er diese etwa 2 Wochen vor seiner Festnahme erworben hat, hält die Kammer für glaubhaft. Die Angaben des Angeklagten waren diesbezüglich schlüssig. Er konnte angeben, wann und zu welchem Preis er diese erworben hat sowie darüber hinaus, was mit der restlichen Kokainmenge geschehen ist. Dabei hat sich der Angeklagte ohne Not überschießend belastet, was ein weiteres Indiz für die Richtigkeit seiner Angaben ist.
Seine Angaben standen zudem in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen …, dem Fahrer des Fahrzeugs. Dieser gab bei der polizeilichen Vernehmung am 01.11.2020 an, er habe keine Kenntnis von den Drogen im von ihm geführten Auto gehabt. Beim Fahrzeug handele es sich um ein Auto der Freundin des Angeklagten.
Dass die schwarze Tasche, in welcher sich das Kokain befand, dem Angeklagten zuzuordnen ist, steht für die Kammer auch deshalb außer Zweifel, weil sich in dieser Tasche weitere persönlichen Gegenstände des Angeklagten … etwa ein Brief … befand.
2.2. Absicht zum gewinnbringenden Weiterverkauf
Die Kammer ist auf Grund der Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass die sichergestellten Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.
Der Angeklagte gab insofern konstant an, er habe die Drogen in den … gekauft, um diese in den … gewinnbringend zu verkaufen. Die Kammer erachtet diese Angaben des Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Arbeitslosigkeit und seiner fehlenden weiteren Einkünfte für glaubhaft.
Die Kammer hält jedoch die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe 50 Gramm Kokain an seine Freunde zum Einkaufspreis von 36 EUR pro Gramm weiterverkauft, für nicht glaubhaft. Vielmehr hält die Kammer die vom Angeklagten diesbezüglich getätigten Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 01.11.2020 für richtig.
Der Zeuge KHK … bekundete hierzu, der Angeklagte habe bei seiner polizeilichen Vernehmung am 01.11.2020 angegeben, er habe bereits in den … 50 Gramm Kokain für 39 EUR pro Gramm weiterverkauft.
Angesichts der desolaten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, welcher ohne regelmäßige Einkünfte und ohne festen Wohnsitz war, bei seinen Bekannten und Freunden nächtigte und daneben nur unregelmäßig Unterhalt für seine Kinder zahlte, ist die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe 50 Gramm Kokain an seine Freunde zum Einkaufspreis abgegeben, nicht glaubhaft. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte durch seine eigenen Angaben sich überschießend bei der polizeilichen Vernehmung belastet haben sollte, wenn dies nicht der Wahrheit entspräche.
Die Erklärungsversuche des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe mehrere Tage vor seiner Festnahme durchgehend Drogen eingenommen und sei noch unter Drogeneinfluss gestanden, überzeugen nicht. Vielmehr gab der Zeuge KHK … an, bei den Angaben des Angeklagten zum Weiterverkauf der 50 Gramm Kokain habe es keinerlei Unsicherheiten oder Diskussionsbedarf im Rahmen der polizeilichen Vernehmung gegeben. Bei der Vernehmung sei eine Dolmetscherin anwesend gewesen, ohne dass es Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Der Angeklagte habe der Vernehmung klar und deutlich folgen können und habe auf die Fragen spontan geantwortet. Der Angeklagte habe vielmehr den Eindruck vermittelt, er verstehe, worum es gehe, und habe auf Nachfrage angegeben, er stehe nicht unter Eindruck von Drogen. Die von ihm gemachten Angaben seien vom Angeklagten vorgelesen und auf jeder Seite unterschrieben worden, nachdem ihm diese von der Dolmetscherin zuvor übersetzt worden seien.
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der durch den Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung am 01.11.2020 diesbezüglich gemachten Angaben.
Wenngleich der Angeklagte hierzu keine Angaben machte, ging die Kammer bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten davon aus, dass geringe Mengen aus dem gegenständlichen Vorrat zum Eigenkonsum bestimmt waren.
Dass die Drogen zum gewinnbringenden Verkauf in Deutschland bestimmt waren, konnte die Kammer dagegen nicht feststellen. Eine Auswertung mehrerer, vom Angeklagten mitgeführter und verdächtig in Alufolie umwickelter Mobiltelefone, erbrachte hierzu keine Erkenntnisse.
2.3. Subjektive Seite
Das Wissen des Angeklagten, wonach die Betäubungsmittel bei der Fahrt von den … nach Deutschland im Fahrzeug in seiner Reisetasche mitgeführt wurden, ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Die Kammer erachtete die Einlassung des Angeklagten, er habe die Drogen in seiner Reisetasche vergessen, nicht für glaubhaft.
Die 250 Gramm Kokain, welche der Angeklagte laut eigenen Angaben von seinen kompletten Ersparnissen gekauft haben will, machten praktisch sein komplettes Vermögen aus. Nachdem der Angeklagte ohne festen Wohnsitz war, war er dementsprechend darauf angewiesen, entweder seine Vermögensgegenstände stets bei sich zu haben, wie er es bei der mehrtägigen Fahrt durch die … und nach Deutschland ja auch tat, oder zumindest sich einen sicheren Aufbewahrungsort zu überlegen. Deshalb erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte vergessen haben will, wo sich die verbliebenen 150 Gramm Kokain im Gesamtwert von mehreren Tausend Euro befunden haben.
Ferner spricht die zeitliche Nähe zwischen dem Drogenkauf und der Festnahme dafür, dass der Angeklagte die Drogen nicht schlicht in seiner Tasche vergessen hat und nicht mehr wusste, dass sich diese in seiner Tasche im Auto seiner Freundin befanden.
Dass der Angeklagte sich dessen bewusst war, dass in seiner Tasche sich das Kokain befand, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zudem auf Grund der Aussage des Zeugen POK ….
Dieser bekundete, bei der Überprüfung des Fahrers …, welcher sich bei einer Verkehrskontrolle aggressiv verhalten habe, sei der Beifahrer des Fahrzeugs, nämlich der Angeklagte, ausgestiegen. Dieser habe sich auffällig nervös verhalten und sei zur Rücksitzbank auf der Beifahrerseite gegangen. Dort habe er augenscheinlich nach irgendetwas gesucht. Auf Nachfrage habe der Angeklagte erklärt, es handle sich bei der schwarzen Tasche um seine Tasche, er suche nach seinem Ausweis. Daraufhin habe der Zeuge … erklärt, er übernehme die weitere Suche. Als er etwas in eine Alufolie Verpacktes gefunden habe, habe der Angeklagte geäußert „Shit it´s Cocain“.
Das Verhalten des Angeklagten vor Ort während der Kontrolle, insbesondere die Suche angeblich nach seinem Ausweis, lässt darauf schließen, dass dem Angeklagten bei der Polizeikontrolle noch vor dem Auffinden der Drogen durch die Polizeibeamten bewusst war, dass er Drogen in seiner Reisetasche mitführte. Seine angebliche Suche nach seinem Ausweis war vorgeschoben, denn Ziel seiner Reise war ja gerade die Wiederbeschaffung der verlorenen Ausweispapiere, und der Angeklagte hatte ausweislich der Aussage der kontrollierenden Polizeibeamten tatsächlich gar keine Ausweispapiere dabei, auch nicht in seiner Reisetasche.
Der Angeklagte stand bei der Kontrolle nach Aussage der kontrollierenden Beamten nicht unter Drogeneinfluss. So schilderte der Zeuge POM …, dass der Fahrer … augenscheinlich unter Drogeneinfluss gestanden sei, weshalb bei ihm ein Schnelltest gemacht worden sei. Dagegen habe der Angeklagte nicht den Eindruck gemacht, dass er unter Drogen gestanden sei, dieser habe völlig klar gewirkt und sei auch nicht etwa verschlafen gewesen, wenngleich die Kontrolle in den frühen Morgenstunden stattgefunden habe. Der bei der Belehrung des Angeklagten anwesende Zeuge KHK … bekundete zum Zustand des Angeklagten, Drogeneinfluss beim Angeklagten nicht wahrgenommen zu haben, dieser habe auch nicht sehr geschockt gewirkt, sondern sich offen, zugänglich und höflich verhalten.
Auf Grund dieser Gesamtumstände ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten bei Antritt seiner Reise von den … nach … sowie bei Grenzübertritt nach Deutschland bewusst war, dass sich die Drogen in seiner Tasche im PKW befanden, zumal die Aufbewahrung der Drogen an einem anderen (sicheren) Ort einen bewussten Akt seinerseits erfordert hätte. Dass der Verbleib der Drogen in Vergessenheit geriet, schließt die Kammer auch unter Berücksichtigung des regelmäßigen Suchtmittelkonsums des Angeklagten aus.
3. Feststellungen zur Menge und Art der Betäubungsmittel
Die Menge und Art der beim Angeklagten am 02.11.2020 sichergestellten Betäubungsmittel ergeben sich zudem aus dem Sicherstellungsprotokoll vom 02.11.2020, aus dem Wirkstoffgutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 28.01.2021 sowie aus den Lichtbildern.
4. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt
Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokains beruhen auf dem Wirkstoffgutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 28.01.2021, welches einen Wirkstoffgehalt von 67,7% Kokainhydrochlorid aufwies.
Beim Marihuana ging die Kammer mangels näherer Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten von einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 5% THC aus.
5. Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten
Die Kammer ist nach Durchführung der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass beim Angeklagten die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Tat nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB war.
Bei ihrer Entscheidung ließ sich die Kammer von den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen …, Facharzt für Psychiatrie, leiten. Der Gutachter ist der Kammer seit vielen Jahren als besonders gewissenhaft und sachkundig bekannt.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
5.1. Grundlage für das Gutachten
Das Gutachten stützt sich auf eine persönliche Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen am 27.01.2021, auf die Befragung des Angeklagten durch den Sachverständigen in der Hauptverhandlung sowie auf die Einsichtnahme der an den Sachverständigen übersandten Gerichtsakten.
5.2. Angaben des Angeklagten zum Suchtmittelkonsum
Der Angeklagte machte folgende Angaben zum Suchtmittelkonsum im Rahmen seiner Exploration, welche er in der Hauptverhandlung bestätigte.
Im Alter von 16 oder 17 Jahren habe er in … damit angefangen, Marihuana zu rauchen. Er habe bald regelmäßig, also nahezu täglich, geraucht. Dies sei so mit Ausnahme seiner Haftzeiten in … bis zur jetzigen Inhaftierung der Fall gewesen. Er habe im Schnitt 3…5 Gramm Marihuana täglich konsumiert. Im Alter von 17 oder 18 Jahren habe sich bei ihm ein Ecstasy…Konsum hinzugesellt. Er habe Ecstasy vor allem an den Wochenenden genommen, das letzte Mal vor ca. einem Jahr. Mit 23 oder 24 Jahren habe er begonnen, Kokain zu schnupfen. Er habe manchmal 4 Tage hintereinander erhebliche Mengen Kokain … etwa 5…7 Gramm in 4 Tagen … konsumiert. Dann habe er ein paar Tage Pause mit dem Kokainkonsum eingelegt. Vor seiner letzten Verhaftung habe er ein paar Tage Kokain durchkonsumiert. Ab und zu habe er auch Amphetamin geschnupft, er habe das Amphetamin aber nicht so gerne gemocht. Der Amphetaminkonsum sei daher eher selten gewesen. Er habe öfter mal Ketamin geschnupft und gelegentlich Mushrooms genommen. Er habe sich nie Drogen intravenös gespritzt, mit Heroin habe er keine Erfahrung. Im vergangenen Jahr habe er aber ca. jeden 2. Tag eine Tablette Oxycodon genommen, um wieder „runterzukommen“, vor allem nach stärkerem Kokainkonsum. 2020 habe er ziemlich viel Alkohol getrunken. Er habe praktisch täglich Bier konsumiert, nicht selten 7…9 Halbe Bier. Bis 2020 habe er nur selten Alkohol getrunken.
Er habe sich hin und wieder mal gezwungen, den Drogenkonsum zu beenden. Nennenswerte Phasen der Drogenabstinenz habe er in den letzten Jahren nicht gehabt. Einer Drogentherapie habe er sich nie unterzogen.
Nach der Inhaftierung in der gegenständlichen Sache habe er im Gefängnis eine gewisse Unruhe und Schlafstörungen verspürt, jedoch keine weiteren wesentlichen Entzugserscheinungen gehabt. Er sei nicht in der Krankenabteilung der JVA gewesen, entzugslindernde Medikamente habe er nicht erhalten.
5.3. Befunde im Rahmen der Untersuchung
Der Sachverständige führte anhand seiner Unterlagen aus, in psychischer Hinsicht sei der Angeklagte im Kontakt umgänglich und höflich gewesen. Er sei zu Zeit, Ort, Person und Situation klar orientiert gewesen. Bei der zeitlichen Zuordnung von Geschehnissen seiner Vorgeschichte habe er zum Teil etwas Schwierigkeiten gehabt. Gröbere und alltagsrelevante Störungen der Gedächtnisfunktionen hätten nicht bestanden. Die an ihn gerichteten Fragen hätte der Angeklagte zum Teil etwas zurückhaltend, kurz angebunden und manchmal auch ausweichend beantwortet. Das Denken sei geordnet gewesen. Paranoide Gedankeninhalte, Sinnestäuschungen oder sonstige psychotische Wahrnehmungsveränderungen hätten sich nicht eruieren lassen. Die Auffassung sei nicht beeinträchtigt gewesen, die intellektuelle Leistungsfähigkeit habe sich bei der orientierenden Prüfung im durchschnittlichen Bereich bewegt. Die Stimmung sei ausgeglichen und stabil gewesen, der Affekt unauffällig. Antrieb und Psychomotorik hätten keine Besonderheiten aufgewiesen. Es habe keine Suizidalität bestanden.
5.4. Beurteilung
Der Sachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, beim Angeklagten liege eine Polytoxikomanie (F19.2 gemäß ICD10) vor.
Die Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum seien mit dem Ergebnis der Haaruntersuchung stimmig. Auch aus den beigezogenen gefängnisärztlichen Unterlagen werde bestätigt, dass beim Angeklagten Anfang November 2020 im Urin THC und Kokain festgestellt worden seien. Insofern bestehe kein Zweifel, dass eine Suchtproblematik vorliege.
Ferner weise die Persönlichkeit des Angeklagten dissoziale und narzisstische Züge auf.
Eine psychische Grunderkrankung oder seelische Störung, die sich generell mindernd auf die Schuldfähigkeit auswirken würden, bestünden beim Angeklagten nicht. Ein regelmäßiger Drogenkonsum, wie er bei ihm zur Tatzeit vorhanden gewesen sei, begründe nicht ohne weiteres die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit.
Einschränkungen der Schuldfähigkeit wären in solchen Fällen anzunehmen, wenn ein langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hätte, wenn ein Täter durch starke Entzugserscheinungen oder durch die Angst vor solchen bereits als sehr stark erlebten Entzugserscheinungen dazu veranlasst werde, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen oder wenn eine Tat im Zusammenhang mit einem stärkeren Drogenrausch begangen werde.
Eine schwere drogenbedingte Persönlichkeitsdepravation mit erheblichen Einbußen der Teilhabe an der Realität oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen der psychosozialen Leistungsfähigkeit ließen sich beim Angeklagten nicht eruieren.
Bei den gegebenen Anhaltspunkten könne auch nicht angenommen werden, dass bei ihm eine schwere Entzugssymptomatik einen so hohen Beschaffungsdruck hervorgerufen hätte, dass sein Verhalten nur noch eingeschränkt steuerbar/kontrollierbar gewesen wäre. Seitens der JVA … seien nach der Inhaftierung des Angeklagten keine wesentlichen Entzugserscheinungen, die einer medizinischen Behandlung bedurft hätten, dokumentiert.
Ein forensisch relevanter Rauschzustand sei bei der Begehung der Tat nicht vorhanden gewesen.
Zusammenfassend könne daher aus psychiatrischer Sicht angenommen werden, dass trotz der Polytoxikomanie des Angeklagten Einschränkungen der Einsichts… oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB oder gar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB im vorliegenden Fall tatbezogen nicht vorgelegen seien.
Die Kammer folgt diesen schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … und macht sich diese zu eigen. Sie stehen insbesondere im Einklang zum Zustand des Angeklagten bei der Polizeikontrolle. Wie bereits ausgeführt, stellten die kontrollierenden Polizeibeamten keine suchtmittelbedingten Ausfallerscheinungen fest.
D. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte ist schuldig der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. Anlage I, III, § 52 StGB.
Den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllte der Angeklagte nicht selbst, sondern in mittelbarer Täterschaft durch den Zeugen … als doloses Werkzeug, welcher das Fahrzeug lenkte, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
Bei einer Mindestmenge von 101,7 Gramm Kokainhydrochlorid ist in Bezug auf die eingeführten Betäubungsmitteln die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne der § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG überschritten. Dies ist auch in Bezug auf das Handeltreiben im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Fall, auch wenn zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt wird, dass das Kokain in geringer Menge zum Eigenkonsum bestimmt war.
E. Strafzumessung
I. Strafrahmenwahl
1. Regelstrafrahmen
Der Strafrahmen war dem § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren vorsieht. Es ergibt sich somit ein Regelstrafrahmen von 2 Jahren bis 15 Jahren, § 30 Abs. 1 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB.
2. Strafrahmenverschiebung
Die Kammer hat keinen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG angenommen.
Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild (einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit) hinsichtlich des Unrechts… oder Schuldgehalts vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck ist dann zu entscheiden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre.
Bei der hiernach vorzunehmenden Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände hat die Kammer zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten im Wesentlichen die nachfolgenden Umstände berücksichtigt:
Zu Gunsten des Angeklagten spricht sein frühes Geständnis. Dieses Geständnis hält die Kammer angesichts des Umstands, dass auch der Fahrer … bis dahin in die Tat verstrickt war, als besonders werthaltig. Ferner hat sich der Angeklagte überschießend belastet, indem er angab, in den … ursprünglich 250 Gramm Kokain zum Handeltreiben gekauft zu haben.
Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten seine Polytoxikomanie zu berücksichtigen. Er handelte in den … mit Drogen, um angesichts seiner Arbeitslosigkeit seine Drogen sowie seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, aber auch um finanziell zum Unterhalt seiner drei Kinder beizusteuern.
Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt und das Marihuana von unterdurchschnittlicher Qualität war.
Die Kammer nahm weiter zu seinen Gunsten an, dass das Marihuana zum Eigenkonsum bestimmt war, ebenso geringe Mengen des Kokains.
Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel bei der Kontrolle am 01.11.2020 sichergestellt wurden und somit nicht in den Verkehr gelangt sind.
Die Kammer berücksichtigte zudem strafmildernd, dass der Angeklagte sich mit der formlosen Einziehung der bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel einverstanden erklärte sowie sich gleich nach seiner vorläufigen Festnahme mit einer freiwilligen Abgabe von DNA… und Haarproben einverstanden erklärte.
Auch war die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen, welche sich daraus ergibt, dass der Angeklagte weder die deutsche Sprache beherrscht, noch von seiner in den … lebenden Familie besucht werden kann, sowie insbesondere seit der Festnahme keinen Kontakt zu seinem im Juli 2020 geborenen jüngsten Sohn hat, so dass auch die bisher erlittene Untersuchungshaft besonders belastend war.
Strafmildernd wertete die Kammer auch, dass die Drogen nicht für den deutschen Markt bestimmt waren und sich in Ermangelung eines sicheren Aufbewahrungsortes im Fahrzeug befanden.
Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt und das Kokain von überdurchschnittlichen Qualität war. Negativ fiel die Menge der Betäubungsmittel ins Gewicht; das eingeführte Kokain überstieg die Grenze der nicht geringen Menge um das 20…fache.
Zu Lasten war auch zu werten, dass der Angeklagte durch sein Verhalten gleichzeitig zwei Verbrechenstatbestände erfüllte.
Ferner waren zu Lasten des Angeklagten die zahlreichen Vorstrafen zu werten, wenn auch mit geringerem Gewicht; die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist sowie die meisten Verurteilungen Zahlung von Geldstrafen und Ableistungen von Sozialstunden zum Gegenstand hatten und der Angeklagte im Wesentlichen auf Grund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse mehrere Ersatzfreiheitsstrafen in Haft verbrachte.
Die zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte überwiegen hier in ihrer Schwere die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte so erheblich, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falles für die Kammer nicht vertretbar erschien.
Eine Strafrahmenverschiebung etwa nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da beim Angeklagten zur Tatbegehung kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorlag, insbesondere nicht auf Grund einer (Misch) Intoxikation.
II. Strafzumessung im engeren Sinne
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne nach § 46 StGB hat die Kammer nochmals die unter E.I.2. dargestellten strafmildernden und straferschwerenden Gesichtspunkte … auf die jeweils Bezug genommen wird … berücksichtigt und gegeneinander abgewogen.
Die Kammer erachtete nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren für tat… und schuldangemessen.
Die Kammer hielt die Verhängung einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Unrechtsgehalt dieser Straftat des Angeklagten und seiner Schuld gerecht zu werden.
F. Unterbringung nach § 64 StGB
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB liegen nicht vor.
Zwar ist beim Angeklagten, welcher unter einer Polytoxikomanie in Bezug auf mehrere Suchtmittel leidet, nach den Feststellungen des Sachverständigen …, welche sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung zu eigen macht, ein Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel vorhanden.
Auch besteht ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel und der Anlasstat, da die gegenständliche Tat auch der Konsumfinanzierung des Angeklagten diente. Der Hang zum übermäßigen Drogenkonsum war zumindest mitursächlich für die Tatbegehung.
Ferner besteht die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Hierfür spricht, dass der Angeklagte zur Finanzierung seines regelmäßigen Drogenkonsums erhebliche finanzielle Mittel benötigt. Da er keine feste Arbeitsstelle hatte, vielmehr sich mit Gelegenheitsjobs finanziell über Wasser hielt und seit längerer Zeit ohne regelmäßige Einkünfte lebte, beging er zur Finanzierung des Lebens … und insbesondere des Rauschmittelbedarfs … die gegenständliche Tat und verkaufte bereits in der Vergangenheit mehrmals Drogen. Da der Angeklagte keinen Beruf erlernt hat, ist angesichts seines bisherigen Lebenswandels zu erwarten, dass er auch in Zukunft seinen Drogenkonsum durch Drogenhandel und Beschaffungsdelikte finanzieren wird.
Dennoch ist eine Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht veranlasst.
Eine solche Maßregel bestehe nämlich aus einem Stufenprogramm mit abgestuften Lockerungen. Hierbei solle mit therapeutischer Hilfestellung und Unterstützung eine Rehabilitation im beruflichen, familiären und sozialen Bereich erreicht werden. Der Angeklagte habe in Deutschland keinerlei soziale Wurzeln und sei hier quasi nur auf der Durchreise gewesen. Er werde nach dem Freiheitsentzug wieder in die … zurückkehren. Eine gestufte Lockerung/Rehabilitation sei daher nicht praktikabel durchführbar.
Hinzu komme, dass die anamnestischen Daten beim Angeklagten auf eine bereits früh beginnende Geschichte von sozialer Desintegration, instabilen Verhältnissen und dissozialen Verhaltensprädispositionen hinweise. Eine adäquate Bearbeitung der Suchtmittelproblematik sei beim Angeklagten erst dann möglich, wenn zuvor seine dissozialen Verhaltensauffälligkeiten erfolgreich bearbeitet worden seien. Eine Bearbeitung der Suchtproblematik könne sinnvollerweise erst im fortgeschrittenen Therapiestadium bzw. im Anschluss an eine Sozialtherapie erfolgen. Hierbei wäre auch angesichts seiner sprachlichen Probleme von einer Therapiedauer von deutlich über 2 Jahren auszugehen. Eine primäre Suchttherapie im Maßregelvollzug nach § 64 StGB sei daher nicht erfolgversprechend.
Die Kammer hat sich nach eigener Prüfung den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und von der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen, nachdem für die Behandlung in der Entziehungsanstalt keine hinreichende konkrete Erfolgsaussicht besteht, § 64 S. 2 StGB.
G. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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