Verwaltungsrecht

Antrag auf Abänderung eines Beschlusses im Normenkontrolleilverfahren

Aktenzeichen  1 NE 21.2651

Datum:
14.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6526
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO analog § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 7 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 27. September 2021 die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „H … II“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2021 den Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abgelehnt (Az. 1 NE 21.1820). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht geboten, da die dargelegten Gründe keinen schweren Nachteil für die Antragstellerin aus dem weiteren Vollzug des Bebauungsplans aufzeigten. Die Versickerung des Niederschlagswassers werde gegenüber einem unbebauten Zustand nicht verschlechtert, da der weit überwiegende Teil des auf die Fläche auftretenden Regenwassers nicht mehr direkt versickern, sondern gesammelt und abgeleitet werden solle.
Am 25. Oktober 2021 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 27. September 2021. Der Senat habe die gutachterliche Stellungnahme vom 23. September 2021, die am 27. September 2021 übermittelt worden sei, nicht mehr berücksichtigt. Nach dieser Stellungnahme drohe ihr aber ein schwerer Nachteil infolge des Vollzugs des Bebauungsplans.
II.
Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung vom 27. September 2021 nach § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (analog) ist unzulässig.
Das Änderungsverfahren des § 80 Abs. 7 VwGO (analog) ist kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 6 VR 1.19 – juris Rn. 5), sondern es setzt voraus, dass sich der Antragsteller entweder auf veränderte Umstände oder auf im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2012 – 2 NE 12.1520 – juris Rn. 3).
Dies ist hier nicht der Fall. Die gutachterliche Stellungnahme, auf die die Antragstellerin den Abänderungsantrag stützt, datiert bereits vom 23. September 2021. Eine Vorlage an den Senat erfolgte erst am 27. September 2021 und hatte sich mit dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss überschnitten. Der Senat hat im Vorfeld des ergangenen Beschlusses allen Beteiligten eine Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 8. September 2021 gesetzt. Einen Antrag auf Fristverlängerung hat die Antragstellerin nicht gestellt – auch nicht in dem Telefonat des Bevollmächtigten der Antragstellerin mit dem Berichterstatter am 24. September 2021. Im Übrigen zeigt der Änderungsantrag auch keine veränderten Umstände auf. Die der Interessenabwägung des Beschlusses vom 27. September 2021 zu Grunde liegende Annahme, dass in Folge der Bebauung auf den Grundstücken im Planungsgebiet weniger Niederschlagswasser im Boden versickern wird als bislang (vgl. S. 13 f.), wird hierdurch nicht erschüttert.
Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, von seiner nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO bestehenden Befugnis Gebrauch zu machen, den Beschluss von Amts wegen zu ändern.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben