Verwaltungsrecht

Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebungsverbot, Asylverfahren, Herkunftsland, Berufung, Zulassungsantrag, Bescheid, Aserbaidschan, Verletzung, Existenzminimum, Zulassung, Verfolgungsschicksal, Berufungsverfahren, Tatsachenfrage, Verfahrensfehler, Zulassung der Berufung, erniedrigende Behandlung, ernstliche Zweifel

Aktenzeichen  2 ZB 21.31463

Datum:
1.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1981
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 16 K 17.32176 2021-08-17 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wurden oder nicht vorliegen.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor bzw. wurde nicht hinreichend dargelegt.
Der Tatbestand der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 78 AsylG Rn. 11 ff.).
Die Kläger halten die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
ob infolge der weltweiten Corona-Pandemie sich die Lebensverhältnisse in Aserbaidschan derart verschlechtert haben, dass leistungsfähige, erwachsene Personen mit Kindern ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk in der Lage sind, ihr Existenzminimum zu erwirtschaften oder verelenden würden, so dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu besorgen und ein nationales Abschiebeverbot festzustellen ist,
ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in Aserbaidschan infolge der weltweiten Corona-Pandemie, insbesondere aufgrund der Delta-Variante derart verschlechtert haben, dass potentielle Tagelöhner und Arbeiter ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk in der Lage sind, ihr Existenzminimum für ihre Familie mit Kindern zu erwirtschaften oder verelenden würden, so dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu besorgen und ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist,
ob sich die tatsächliche Lage in Aserbaidschan aufgrund der Corona-Pandemie derart verschlechtert hat, dass leistungsfähigen erwachsenen Männern mit Familie ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, hilfsweise mit familiärem Netzwerk,
sowie
ob sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Aserbaidschan während oder infolge der Corona-Pandemie verschlechtert haben.
Insoweit ist eine grundsätzliche Bedeutung jeweils nicht gegeben. Denn die hier inmitten stehenden Fragestellungen lassen sich nur für den Einzelfall klären.
Die Kläger werfen weiterhin die Fragen auf,
ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Maßstab der „zwingenden humanitären Gründe“ anzuwenden ist,
und
ob für einen Rückkehrer und dessen Familie das Existenzminimum auf Dauer gesichert sein muss oder nicht.
Hinsichtlich des Maßstabes der „zwingenden humanitären Gründe“ legen die Kläger schon nicht konkret dar, inwiefern das Erstgericht den von ihnen beanstandeten Maßstab der „zwingenden humanitären Gründe“ angewendet haben soll. Im Übrigen verweist das Verwaltungsgericht im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthaltG (i.V.m. Art. 3 EMRK) auf den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2017. In diesem Zusammenhang wird dort das Vorliegen von so schlechten humanitären Bedingungen in Aserbaidschan, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen ist, verneint. Dagegen ist nichts einzuwenden. Ferner werden auch bei der Anwendung von Art. 3 EMRK individuelle Gründe geprüft. Im Übrigen geht die Zulassungsbegründung selbst davon aus, dass die Rechtfertigung der Anlegung des Maßstabes der zwingenden humanitären Gründe nur in Abhängigkeit von der Situation im Herkunftsland betrachtet werden kann, sodass sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist.
Dass die Frage, ob sich ein Rückkehrer im Heimatland eine Existenzgrundlage si-chern kann, gleichzeitig auch die Dauerhaftigkeit derselben umfasst, ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.2002 – 23 B 02.30303 – juris). Sie wird hier im Übrigen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufgeworfen. Das Erstgericht verweist in Bezug auf die Möglichkeit der Existenzsicherung insbesondere auf die entsprechend hochwertige Ausbildung der Kläger zu 1 und 2 sowie auf die Unterstützung durch zahlreiche, teils enge Familienangehörige (UA S. 14). Dabei handelt sich aber um keine grundsätzlichen Fragen. Vielmehr lassen sich diese nur im jeweiligen Einzelfall beantworten.
2. Die gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt gerichteten Verfahrensrügen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gehen fehl.
Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Dieser ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatliches konstitutives Verfassungsprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Er sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1.02 – BVerfGE 107, 395). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986.91 – BVerfGE 86, 133). Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, E.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639.66 – BVerfGE 22, 267). Durch Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung wird das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn es sich um gravierende Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt (vgl. BVerfG, B.v. 12.6.1995 – 9 B 710/94 – NVwZ-RR 1996, 359; B.v. 27.10.1998 – 8 B 132/98 – NJW 1999, 1493) oder die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710/94 – NVwZ-RR 1996, 359; B.v. 27.10.1998 – 8 B 132/98 – NJW 1999, 1493). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht vor jeder aus Sicht eines Beteiligten sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, B.v. 7.10.1987 – 9 BvR 639.87 – NJW 1988, 722). Holt das Gericht einen beantragten Beweis nicht ein, so liegt hierin grundsätzlich nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze findet, wenn also ein Beweisantrag aus den gegebenen Gründen schlechthin nicht abgelehnt werden darf. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. Allerdings gelten im Asylrechtsstreit wegen der Verfahrensabhängigkeit des Asylgrundrechts (Art. 16aGG) erhöhte Anforderungen, was im Einzelfall zu einer Einschränkung des durch gesetzliche Vorschriften über die Behandlung von Beweisanträgen eingeräumten richterlichen Ermessens führen kann (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1999 (Kammer) – 2 BvR 86.97 – juris).
In diesem Zusammenhang rügen die Kläger unter verschiedenen Aspekten die Verletzung rechtlichen Gehörs.
a) Nach Auffassung der Kläger ist ihnen das rechtliche Gehör versagt worden, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung klägerischen Vortrag übergangen, sich nicht ausreichend mit den Fragestellungen auseinandergesetzt sowie willkürlich und überraschend entschieden habe. So habe es willkürlich das Verfolgungsschicksal des Klägers zu 1 abgelehnt. Es hätte prüfen müssen, ob der dem Kläger zu 1 drohenden strafrechtlichen Verfolgung zugleich eine politische Verfolgung innewohne. Hingegen habe sich das Gericht mit der politischen Betätigung des Klägers zu 1 und der sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere mit den in diesem Zusammenhang vorgelegten Dokumenten, nicht auseinander gesetzt. Ferner habe es die Erkrankungen der Kläger, ihre Behandelbarkeit in Aserbaidschan sowie Finanzierbarkeit insoweit nicht ausreichend berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht habe zur Höhe des Existenzminimums für insgesamt vier Personen einschließlich Krankenversorgung keine Feststellungen getroffen. Darüber hinaus habe es die Entwicklungen aufgrund der Corona-Pandemie für die Kläger nicht in den Blick genommen. Es habe die voraussichtlichen Lebensbedingungen in Aserbaidschan nicht berücksichtigt, vor allem habe es die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 17. November 2020 nicht gewürdigt. Es hätte aktueller Auskünfte bedurft, um die Lage zu beurteilen. Hingegen habe das Verwaltungsgericht den klägerischen Vortrag hinsichtlich der Höhe des Existenzminimums, des Zugangs zum Gesundheitssystem und der Schwierigkeiten für Flüchtlinge in Aserbaidschan angesichts der Corona-Pandemie Arbeit zu finden nicht in Erwägung gezogen. Es habe außer Acht gelassen, dass die Existenz der Kläger in Aserbaidschan tatsächlich nicht gesichert sei, insbesondere auch keine Unterstützung durch Verwandte gegeben sei.
Dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Das Erstgericht hat umfassend einen Anspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 und 4 AsylG, § 4 Abs. 1 AsylG sowie das allgemeine oder krankheitsbedingte Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthaltG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geprüft (UA S. 7ff.). Insbesondere hat es sich auch mit dem Vortrag des Klägers zu 1 in Bezug auf sein behauptetes Verfolgungsschicksal und den von den Klägern vorgebrachten Erkrankungen sowie den in diesem Zusammenhang vorgelegten Attesten auseinandergesetzt (UA S. 15). Ein Willkürverstoß im Hinblick auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht zu erkennen. Letztlich machen die Kläger im Gewand einer Gehörsrüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend. Dies stellt im Asylverfahren anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keinen Berufungszulassungsgrund gemäß § 78 AsylG dar.
b) Darüber hinaus rügen die Kläger in verschiedenen Zusammenhängen, dass das Urteil nicht ausreichend begründet sei, insbesondere im Hinblick auf die Erkrankungen der Kläger, die Fragen ihrer Behandelbarkeit in Aserbaidschan und Finanzierbarkeit, die Möglichkeit der Existenzsicherung für die Kläger sowie die Prüfung einer nach Ansicht der Kläger völlig unzureichenden Versorgungslage in Aserbaidschan infolge der Corona-Pandemie.
Soweit die Kläger damit einen Verfahrensfehler im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO rügen, dringen sie damit nicht durch. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1998 (9 B 412.98 – NJW 1998, 3290) ist ein Begründungsmangel im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO – abgesehen von einem vollständigen Fehlen von Gründen – nur dann anzunehmen, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind. Davon kann hier ersichtlich nicht die Rede sein. Die Kläger wenden sich in Wirklichkeit gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Darstellung der Gründe; daraus lässt sich ein Begründungsmangel im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO aber nicht herleiten.
c) Soweit die Kläger mit ihren Einwänden auf die Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abzielen, kann das ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Ein – unterstellter – Aufklärungsmangel begründet weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO; das gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2016 – 21 ZB 16.30144 – juris).
d) Sollten die Kläger sich mit ihrem Vortrag gegen die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrags mit dem Inhalt der Einholung einer Auskunft zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zu 1 aufgrund seiner geschilderten politischen Tätigkeit für die VIP-Partei mit echtem Fahndungsbeschluss gesucht wird, wenden, bleibt ihre Rüge erfolglos. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach eigenen Angaben des Klägers die Vorladung und der Fahndungsaufruf nicht aufgrund der politischen Tätigkeit, sondern aufgrund einer Handgreiflichkeit mit der Polizei erfolgt sei. Daher ergebe sich selbst bei Echtheit der Dokumente hieraus keine staatliche Verfolgung, so dass die Frage nicht entscheidungserheblich sei.
Die Ablehnung des Beweisantrags als ungeeignet ist nicht zu beanstanden. Sie findet im Prozessrecht eine Stütze.
e) Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch keine das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überraschungsentscheidung getroffen. Eine solche liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986791 – BVerfGE 86, 133; B.v. 31.5.1995 – 2 BvR 736/95 – juris; BVerwG, B.v. 1.2.1999 – 10 B 4.98 – juris; B.v. 26.2.2013 – 4 B 53.12 – juris; B.v. 1.7.2013 – 8 BN 1.13 – juris; B.v. 15.5.2014 – 9 B 57.13 – NVwZ-RR 2014, 657). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 17. August 2021 wurden die wesentlichen Gesichtspunkte behandelt. Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Beteiligten zu offenbaren (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 110 m.w.N.).
3. Sollten die Kläger mit ihrem Vorbringen auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) rügen, entspricht ihr Vortrag schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Denn im Hinblick auf eine behauptete Divergenz wird von ihnen schon nicht hinreichend dargelegt, von welchem Rechtssatz das Erstgericht jeweils abgewichen sein soll.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtkosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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