Arbeitsrecht

Dienstzeit, Tarifauslegung

Aktenzeichen  3 Sa 613/21

Datum:
17.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6889
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
Tarifvertrag für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern vom 01.10.2019: §§ 1, 15 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1 und 2

 

Leitsatz

Für die Dienstzeit i. S. d. § 15 Abs. 1 TVK i. d. F. vom 01.10.2019 ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik nicht Voraussetzung, dass das Konzert- und Theaterorchester, in dem der Arbeitnehmer als Musiker Zeiten zurückgelegt hat, ein solches i. S. d. § 1 TVK i. d. F. vom 01.10.2019 ist.

Verfahrensgang

35 Ca 15754/20 2021-08-04 Urt ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 04.08.2021 – 35 Ca 15754/20 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Gründe

Die Berufungen der Parteien sind zulässig, aber unbegründet.
I.
1. Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG 1. V.m. §§ 519, 520 ZPO. Selbst wenn die Klägerin ihre Berufung auf neues Tatsachenvorbringen gestützt hätte, würde dies entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Unzulässigkeit der Berufung führen. Die Angriffsmittel könnten lediglich nach § 67 ArbGG nicht zuzulassen sein.
2. Auch die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Die Form und Fristvorschriften für die Einlegung und Begründung der Berufung sind eingehalten worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. Bedenken hat die Klägerin auch nicht erhoben.
II.
Die Berufungen der Parteien sind jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens sowie der Kosten für die Einschaltung eines Steuerberaters, wohl aber auf Anrechnung ihrer Dienstzeiten beim W, V.
1. Die Ansprüche auf Ersatz des Steuerschadens und der Kosten für die Einschaltung eines Steuerberaters sind unbegründet. Die Klägerin hat die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht ausreichend dargelegt. Eine Schätzung durch das Gericht kam nicht in Betracht.
a) Zahlt ein Arbeitgeber die Arbeitsvergütung verspätet aus, obwohl er auf die Wirk samkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung oder einer vereinbarten Befristung nicht vertrauen durfte, muss er dem Arbeitnehmer den hieraus entstandenen Steuerschaden ersetzen, §§ 280 Abs. 1, 276, 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB.
Die Höhe des Schadens bestimmt sich aus einem Vergleich der steuerlichen Lage bei verspäteter Zahlung mit der bei rechtzeitiger Zahlung (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2002 – 8 AZR 488/01 – unter II. 1. d) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2018 – 6 Sa 449/17 – Rn. 32; ausdrücklich für den Verzugsschaden bei unwirksamer Befristung eines Arbeitsverhältnisses – BAG, Urteil vom 24.06.2021 – 5 AZR 385/20 -).
Darüber hinaus erfasst der durch den Schuldnerverzug ausgelöste Schaden auch die Kosten für die Einschaltung eines Steuerberaters, wenn es sich insoweit um notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt, weil sie bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig waren (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2002 – 8 AZR 488/01 – unter II. 1. e) der Gründe).
Für die Höhe des eingetretenen Steuerschadens ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 05.11.2010 – 3 Sa 602/10 – unter II. 2. b) der Gründe).
b) Nach diesen Grundsätzen, denen sich die erkennende Kammer anschließt, hat die Klägerin die Höhe des geltend gemachten Steuerschadens nicht ausreichend bzw. fehlerhaft vorgetragen.
aa) Die in den Tabellen auf Seite 15 und 16 der Berufungsbegründung aufgelisteten fiktiven Jahresbeträge der Einkommensteuer für die Jahre 2014 – 2019 sind schriftsätzlich entgegen § 130 Nr. 3 ZPO nicht dargelegt worden. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht auf die Anlage K32 verwiesen hat, genügt dies nicht. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag nicht ersetzen, sondern lediglich erläutern oder belegen. Sie verpflichten das Gericht aber nicht, sich die erforderlichen Angaben selbst zusammen zu suchen (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 363/16 – Rn. 10). Dabei ist die beigefügte Anlage K32 im Schriftbild fast unlesbar.
bb) Für die Berechnung der fiktiven Jahresbeträge der Einkommensteuer für die Jahre 2014 – 2019 bzw. der Feststellung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind – soweit lesbar – in der Anlage K32 hinsichtlich der abzuziehenden Werbungskosten jeweils 1.800,00 € angesetzt worden, wie auch die Klägerin schriftsätzlich angibt. Tatsächlich sind in diesen Jahren Werbungskosten in anderer Höhe angefallen und in den Steuerbescheiden berücksichtigt worden, nämlich 2014 in Höhe von 1.768,00 €, 2015 in Höhe von 2.293,00 €, 2017 in Höhe von 1.000,00 €, 2018 in Höhe von 6.986,00 € und 2019 in Höhe von 7.007,00 €.
Darüber hinaus ist der Anlage K32 zu entnehmen, dass die Berechnungen der fiktiven Steuern auch aus anderen Gründen teilweise nicht auf den Daten der eingereichten Steuerbescheide basieren. Während für die Berechnung der fiktiven Einkommensteuer 2016 1.504,00 € ausländische Steuern von der tariflichen Einkommensteuer in Abzug gebracht werden, sind dies im Einkommensteuerbescheid 2016 lediglich 935,00 €. Gleiches gilt für die Berechnung der fiktiven Einkommensteuer 2015, bei der 368,00 € für ausländische Steuern in Abzug gebracht wurden, während es im Einkommensteuerbescheid 2015 lediglich 164,00 € ausländische Steuern waren.
cc) Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihr ab 01.10.2015 monatlich eine Grundvergütung gemäß Vergütungsgruppe A, Stufe 4 zugestanden hat.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die Klägerin mit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses am 01.10.2013 nach Vergütungsgruppe A, Stufe 3, gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 TVK eingruppiert worden sei. Dies hat die Klägerin nicht bestritten. Aus ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung, Seite 8, ergibt sich dies zudem inzident, weil sie eine Anpassung der Grundvergütung auf die nächsthöhere Stufe (Stufe 4) mit dem 01.10.2015 aus § 18 Abs. 1 TVK ableitet, der eine Steigerung von zwei zu zwei Jahren bis zur vorletzten Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe vorsieht.
Die höhere Grundvergütung hätte eine höhere fiktive Lohnsteuerschuld zur Folge.
c) Der Klägerin war hinsichtlich ihrer Vortragslast kein gerichtlicher Hinweis zu geben.
Der Beklagte hat auf den nach seiner Auffassung weiterhin unsubstanziierten Klagevortrag zur Schadenshöhe in seiner Berufungsantwort vom 10.01.2022 hingewiesen und geltend gemacht, dass die Klägerin seit dem 01.10.2015 eine zu hohe Grundvergütung bei der Berechnung ihres Steuerschadens zugrunde lege. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht München am 17.02.2022 verblieb der Klägerin mehr als ein Monat Zeit, um ihren Vortrag zu ergänzen bzw. zu korrigieren.
d) Die Schätzung des Schadens durch das Gericht, § 287 Abs. 1 ZPO, kam nicht in Betracht. § 287 Abs. 1 ZPO soll die normalen Darlegungs- und Beweislastanforderungen im Falle der Entstehung und Höhe eines Schadens abschwächen und so verhindern, dass materiell berechtigte Ansprüche an prozessualen Anforderungen scheitern. Die Norm soll in erster Linie den Geschädigten entlasten, das Gericht nur bedingt. Für eine Schätzung ist deshalb dann kein Raum, wenn das Fachgericht den Schaden ohne Schwierigkeiten exakt berechnen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 – 1 BvR 3041/06 – Rn. 13).
Bei Darlegung der zutreffenden Vergütungshöhe, tatsächlich entstandenen oder bei einer Beschäftigung entstehenden Werbungskosten und der Berücksichtigung sonstiger Daten gemäß den Steuerbescheiden wäre eine Steuerschadensberechnung möglich gewesen. Es ist daher nicht zulässig, die Versäumnisse der Klägerin in ihrem Vortrag durch gerichtliche Schätzung aufzufangen.
e) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung für die Einschaltung ihrer Steuerberaterin. Deren Berechnung war im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen nicht vernünftig und zweckmäßig.
2. Die Klägerin hat Anspruch auf Anrechnung ihrer beim W geleisteten Beschäfti gungszeiten als Dienstzeiten nach § 15 Abs. 1 TVK n. F. Dies folgt aus der Auslegung der Tarifnorm.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 11.11.2020 – 4 AZR 210/20 – Rn. 20 m. w. Nachw.).
b) Danach ergibt die Auslegung des § 15 Abs. 1 TVK n. F. die Anrechnung der streit gegenständlichen Zeiten als Dienstzeiten.
Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 TVK n. F. umfasst die Dienstzeit die bei Konzert- und Theaterorchestern als Musiker zurückgelegten Zeiten und die nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Zeiten. Ein Verweis auf andere Tarifbestimmungen findet sich dort im Gegensatz zur Vorgängerregelung nicht. Diese hatte im Klammerzusatz § 1 Abs. 2 TVK a. F. genannt und solchermaßen auf die dortige Definition der Kulturorchester und weiter auf § 1 Abs. 1 TVK a. F. Bezug genommen. Der Umstand, dass der Wortlaut des geltenden § 15 Abs. 1 TVK die Bezugnahme auf § 1 TVK n. F. nicht mehr enthält, lässt den Schluss zu, dass sich die Begriffe des Konzert- und Theaterorchesters in § 1 und § 15 Abs. 1 TVK n. F. unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verwendet § 15 Abs. 1 TVK n. F. auch nicht nochmals den Begriff des Konzert- und Theaterorchesters im Sinne des § 1 TVK. § 1 TVK n. F. bestimmt den Geltungsbereich des Tarifvertrags für Musiker „in Konzert- und Theaterorchestern innerhalb der F., deren Arbeitgeber ein Unternehmermitglied des Deutschen Bühnenvereins ist“. In § 15 Abs. 1 TVK n. F. werden diese Einschränkungen nicht wiederholt.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Sinn und Zweck des § 15 TVK n. F. Sowohl § 15 Abs. 1 TVK n. F. als auch § 15 Abs. 2 TVK n. F. führen zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus früheren Tätigkeiten als Musiker unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen bei der Dienstzeit und tragen so der größeren Erfahrung der Arbeitnehmer als Musiker Rechnung. Dem entspricht, dass nach § 18 Abs. 1 TVK n. F. die Grundvergütung nach der tariflichen Vergütungsordnung unter Berücksichtigung der Dienstzeit des Musikers gezahlt wird. Zu Recht hat das LAG Nürnberg darin den Gedanken erkannt, dass die Dienstleistung eines Musikers mit steigender Dienstzeit aufgrund der in dieser Zeit gesammelten Erfahrungen für den Arbeitgeber wertvoller wird und damit eine längere Dienstzeit regelmäßig auch eine höhere Vergütung rechtfertige (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2021 – 5 Sa 162/21 – n. v. unter II. 1. c) der Gründe). Demgegenüber benennt der Beklagte für seine Auffassung, die Anrechnung von Dienstzeiten in § 15 Abs. 1 TVK n. F. diene dem Zweck, die Treue zu verbandsangehörigen Theater- und Konzertorchestern zu sichern, keine Tarifnorm, in der dies Niederschlag gefunden hat. Nach den Auslegungsregeln kann der „Treuegedanke“ deshalb für den Begriff der Dienstzeit i. S. d. § 15 Abs. 1 TVK n. F. nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sprechen die Regelungen in § 15 Abs. 3 TVK n. F. gegen einen solchen Regelungszweck. § 15 Abs. 3 Satz 1 TVK n. F. bestimmt, dass die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Zeiten nicht angerechnet werden, wenn der Musiker das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grund beendet worden ist. Hiervon werden in den nachfolgenden Sätzen wiederum Ausnahmen gemacht, u. a wenn sich ein Arbeitsverhältnis mit dem rechtlichen Träger eines anderen Konzert- oder Theaterorchesters anschließt. Der Zweck, die Treue zu verbandsangehörigen Theater- und Konzertorchestern zu sichern, würde danach erst im Rahmen des § 15 Abs. 3 TVK n. F. zum Tragen kommen und hätte keine Bedeutung für den Begriff des Theater- und Konzertorchesters in § 15 Abs. 1 TVK n. F.
Auch unterstützt die Systematik des TVK das gefundene Auslegungsergebnis. In § 1 TVK n. F. wird nunmehr lediglich der Geltungsbereich des Tarifvertrags geregelt. Auf eine begriffliche Definition des Konzert- und Theaterorchesters wurde verzichtet. § 15 TVK n. F. enthält keine Bezugnahme mehr auf § 1 TVK (vgl. insoweit auch LAG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2021 – 5 Sa 162/21 – unter II. 1. d) der Gründe).
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss die Tarifgeschichte des § 15 Abs. 1 TVK n. F. nicht ermittelt werden. Auf die Tarifgeschichte kommt es nur an, wenn nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Zweck und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien bleiben (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2021 – 10 AZR 169/19 – Rn. 36). Solche Zweifel bestehen hier nicht (vgl. auch LAG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2021 – 5 Sa 162/21 -) und wurden auch seitens der Beklagten nicht behauptet.
Schließlich steht diesem Auslegungsergebnis nicht die Auslegung des §§ 1 und 51 TVK a. F. durch das BAG entgegen (vgl. Urteil vom 18.05.2006 – 6 AZR 422/05 -). Seit dieser Entscheidung hat sich der Wortlaut der §§ 1 und 15 TVK geändert. Die Entscheidung erging zudem zu § 51 Abs. 1 S. 1 TVK a. F.; eine Auslegung des § 15 TVK a. F. durch das BAG ist nicht erfolgt.
c) Durch das am 03.12.2013 vorgelegte Zertifikat hat die Klägerin innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 TVK n. F. ihre Beschäftigungszeiten als 1. Violine bei dem W nachgewiesen. Bei diesem Orchester handelt es sich um ein Konzert- und Theaterorchester im Sinne des § 15 Abs. 1 TVK n. F., das 1765 gegründet wurde und eine lange Tradition in der Interpretation zeitgenössischer klassischer Musik hat, so z. B. durch die V Erstaufführung Beethovens zweiter Sinfonie in W, noch bevor sie in Berlin aufgeführt wurde. Darüber hinaus wirkt das Orchester auch bei Opernaufführungen der W Nasjonale Opera mit (nach Wikipedia, W). Die Beklagte hat zudem schriftsätzlich nicht bestritten, dass es sich bei diesem Orchester um ein Konzert- und Theaterorchester im Sinne des § 15 Abs. 1 TVK n. F. handelt. Ebenso wenig hat sich die Beklagte auf die Nichtanrechenbarkeit der Zeiten gemäß § 15 Abs. 3 TVK n. F. berufen, der Gegenstand auch der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht München war.
Auf die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Fragen (Art. 45 AEUV) kam es nicht mehr an. III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Revision war für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die streitige Rechtsfrage, welche Tätigkeitszeiten von Musikern als bei „Konzert- und Theaterorchestern“ zurückgelegt im Sinne des § 15 Abs. 1 TVK n.F. gelten, hat wegen der bundesweiten Geltung des TVK grundsätzliche Bedeutung.


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