Medizinrecht

Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit von Regelungen einer zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Corona-Verordnung (Sachsen-Anhalt)

Aktenzeichen  3 K 221/20

Datum:
17.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0317.3K221.20.00
Normen:
§ 2 CoronaV8V ST
§ 2a CoronaV8V ST
§ 4a CoronaV8V ST
§ 5a CoronaV8V ST
§ 6a CoronaV8V ST
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Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Rechtsvorschriften, die das Landesverfassungsgericht für nichtig erklärt hat. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass ein anderes Landesverfassungsgericht tragende Auffassungen des Landesverfassungsgerichts nicht geteilt hat und aufgrund dieser Divergenz gemäß Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt hat.(Rn.144)
(Rn.145)

2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Vorschriften der §§ 2, 4a und 8a der 8. SARS-CoV-2-EindV LSA (juris: CoronaV8V ST) ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr.(Rn.149)

3. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit außer Kraft getretener Rechtsvorschriften setzt hinreichende Darlegungen des die Feststellung begehrenden Antragstellers in der Weise voraus, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert.(Rn.153)

4. Zur Frage, ob ein Hobby-Sportschütze aus dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer außer Kraft getretenen Regelung einer Corona-Eindämmungsverordnung über die Schließung von Sportstätten hat.(Rn.158)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass mehrere Vorschriften der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15. September 2020 (GVBl. LSA S. 432), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (GVBl. LSA S. 618), im Folgenden 8. SARS-CoV-2-EindV unwirksam waren.
Der Antragsgegner hat durch die Landesregierung mit der 8. SARS-CoV-2-EindV unter anderem folgende Normen erlassen:
„§ 2
Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen
(1) Jede Person ist angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich mit nicht mehr als zehn Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem ein physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern. Für alle Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen und Versammlungen wird die Durchführung im Freien empfohlen.
(2) […]
(3) Bei Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sowie kirchliche und standesamtliche Trauungen und Beisetzungen ist die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 500, im Außenbereich auf 1 000 begrenzt. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen. Es ist sicherzustellen, dass Gruppen von höchstens zehn Personen zusammenkommen; dies gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen aus maximal zwei Hausständen oder mit nahen Verwandten sowie deren Ehe- und Lebenspartnern. Für das gastronomische Angebot gilt § 6 entsprechend.
(4) Die Personenbegrenzung des Absatzes 3 gilt nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen. Nicht eingeschränkt werden ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften und -einrichtungen sowie Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind.
(5) Private Feiern, bei denen die Zahl der Teilnehmer 50 Personen überschreitet, sind nur bei einer fachkundigen Organisation zulässig; dann gilt die Personenbegrenzung nach Absatz 3. Eine fachkundige Organisation im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Veranstalter im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung das Konzept nach § 1 Abs. 1 Satz 5 erstellt hat. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Personenzahl untersagt.
(6) […]
(7) […]
(8) Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Bei Versammlungen von mehr als zehn angemeldeten Teilnehmern kann die zuständige Versammlungsbehörde nach Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde die Versammlung zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen.
§ 2a
Abweichende Regelungen zu Veranstaltungen, Zusammenkünften, Ansammlungen, Versammlungen
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist im Zeitraum vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die maximale Anzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt davon unberührt. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften. Die Personenbegrenzung des Satzes 1 gilt zudem nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 3 sind vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 dort genannte Veranstaltungen untersagt. An Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 5 sind im Zeitraum vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 private Feiern ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die maximale Anzahl von zehn Personen nicht überschritten werden. Dies gilt unabhängig von einer fachkundigen Organisation im Sinne dieser Verordnung.“
§ 4
Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen
(1) […]
(2) […]
(3) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden:
1. Museen und Gedenkstätten,
2. Bibliotheken und Archive,
3. Ausstellungshäuser,
4. Autokinos,
5. Tierparks, zoologische und botanische Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote einschließlich Streichelgehege, Tierhäusern und anderen Gebäuden,
6. Spielhallen,
7. Spielbanken,
8. Wettannahmestellen,
9. Theater (einschließlich Musiktheater),
10. Filmtheater (Kinos),
11. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
12. Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
13. Planetarien und Sternwarten,
14. Angebote in Literaturhäusern,
15. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze,
16. Bildungsangebote im Gesundheitswesen, Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen wie Volkshochschulen, Fahr- und Flugschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten, Einrichtungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung, Ernährungskurse, Geburtsvorbereitungskurse, Aus- und Fortbildung im Brandschutz, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger, Tanz- und Ballettschulen, Musikschulen; bei Gesangsunterricht an Musikschulen sowie bei der Zusammenkunft von Chören zum Zwecke der Probenarbeit ist, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten; für Erwachsenenbildungseinrichtungen mit Übernachtungs- und Verpflegungsbetrieb (Heimvolkshochschulen) gelten die §§ 5 und 6 entsprechend,
17. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes; von der Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 kann abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung des Angebotes oder der Maßnahme dies erfordert; soweit möglich und zumutbar sollen vorhandene Flächen im Außenbereich vorrangig genutzt werden,
18. Angebote von Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkten,
19. Angebote der Mehrgenerationenhäuser; abweichende Regelungen für Beratungs-, Bildungs- und Freizeitangebote bleiben unberührt,
20. Freizeitparks,
21. Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder; auf § 8 Abs. 4 wird verwiesen,
22. Saunas und Dampfbäder.
[…]
§ 4a
Abweichende Regelungen zu Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen
(1) […]
(2) […]
(3) Abweichend von § 4 Abs. 3 dürfen vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 folgende Einrichtungen oder Angebote nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
1. Museen und Gedenkstätten,
2. Ausstellungshäuser,
3. Autokinos,
4. Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,
5. Spielhallen,
6. Spielbanken,
7. Wettannahmestellen,
8. Theater (einschließlich Musiktheater),
9. Filmtheater (Kinos),
10. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
11. Angebote in soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
12. Planetarien und Sternwarten,
13. Angebote in Literaturhäusern,
14. Fitness- und Sportstudios, Yoga- und andere Präventionskurse, Indoor-Spielplätze,
15. Freizeitparks,
16. Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder; § 8a bleibt unberührt,
17. Saunas und Dampfbäder.
Der Unterricht an Tanz- und Ballettschulen kann unter der Maßgabe geöffnet werden, dass in besonderem Maße auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen geachtet wird, die Tanzpartner nicht gewechselt werden und sich die Aktivitäten auf den Schulbetrieb beschränken.
§ 5
Beherbergungsbetriebe und Tourismus
(1) Die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken ist zulässig, wenn
1. die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 beachtet werden und
2. die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren.
Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie z. B. Duschen oder Gemeinschaftsküchen gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände, muss ermöglicht werden. § 4 Abs. 3 Nrn. 21 und 22 bleibt unberührt.
(2) Bei Fahrten mit Reisebussen, Schiffen, historischen Eisenbahnen, Seilbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 einzuhalten. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Reisende eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 tragen. Diese darf zum Zwecke des Essens und Trinkens abgenommen werden. Im Fall des Satzes 2 hat der Betreiber bei Fahrzeiten von mehr als drei Stunden den Reisenden die Mund-Nasen-Bedeckungen in einer Anzahl zur Verfügung zu stellen, die für einen Austausch nach jeweils drei Stunden Fahrzeit ausreicht. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. Bei Fahrten nach Satz 1, die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt begonnen haben, gilt die für den Abfahrtsort geltende Infektionsschutzregelung.
§ 5a
Abweichende Regelungen zu Beherbergungsbetrieben und Tourismus
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 ist den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z.B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten im Zeitraum vom 02.November 2020 bis 30. November 2020 untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist.
(2) Für den Zeitraum vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 sind abweichend von § 5 Abs. 2 Reisebusreisen untersagt.
§ 6
Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), können für den Publikumsverkehr nur an Tischen im Innen- und Außenbereich geöffnet werden, wenn
1. die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden und der Betreiber sicherstellt, dass für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht,
2. die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist,
3. sichergestellt ist, dass an einem Tisch höchstens zehn Personen oder Angehörige aus maximal zwei Hausständen oder nahe Verwandte sowie deren Ehe- und Lebenspartner zusammenkommen und
4. Informationen der Gäste über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung erfolgen.
Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in der Warteschlange eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 tragen. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) […]
§ 6a
Abweichende Regelungen zu Gaststätten
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 sind vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S.386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), für den Publikumsverkehr zu schließen.
(2) Davon ausgenommen sind die Belieferung und die Mitnahme von Speisen, sowie der Außer-Haus-Verkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass
1. ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und
2. im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufzentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.
(3) Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist die Öffnung für den Publikumsverkehr auf die Übernachtungsgäste beschränkt.
(4) Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
(5) Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) dürfen weiter betrieben werden, sofern Zugangsregelungen sicherstellen, dass
1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen sowie zwischen den Personen untereinander gewährleistet ist,
2. nicht mehr als ein Gast je 10 Quadratmeter Nutzfläche eingelassen wird und
3. Warteschlangen von mehr als fünf Personen unterbunden werden.
§ 8
Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich
Frei- und Hallenbädern, wird wie folgt eingeschränkt:
1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht,
2. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
3. die Ausübung von nichtkontaktfreien Sportarten ist auf maximal 50 Sporttreibende begrenzt und
4. die Regelungen für Veranstaltungen nach § 2 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend.
(2) […]
(3) […]
(4) […]
(5) […]
§ 8a
Abweichende Regelungen zu Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Abweichend von § 8 wird im Zeitraum vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der:
1. Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand,
2. Sportbetrieb von Berufssportlern,
3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören,
4. Sportbetrieb von Landeskadern, die an den Standorten der Eliteschulen des Sports beschult werden,
5. Rehabilitationssport,
6. sowie die Durchführung der Prüfungen für den Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe gemäß § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 740) in Verbindung mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe (Bek. des MS vom 4. Juni 2010, MBl. LSA S. 334).
(2) […]
(3) […]
(4) […]
Am 3. November 2020 hat der Kläger einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Er sei durch diese Verordnung in seinen Grundrechten aus Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 8, Art. 9, Art. 11, Art. 14, Art. 19 Abs. 2 GG und seinem Recht auf Beachtung des Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Verordnung verstoße gegen Art. 79 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, weil darin die Rechtsgrundlage nicht angegeben werde, so dass das Zitiergebot verletzt sei. Zudem sei die Vorschrift zu Kontaktbeschränkungen wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt verfassungswidrig.
Ihm sei es aufgrund § 2 und insbesondere § 2a der Verordnung nicht mehr möglich, uneingeschränkt Familienmitglieder außerhalb des eigenen Hausstands zu treffen oder sich mit mehr als einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person im Freien zu treffen. Hierin liege eine Einschränkung der Grundrechte des Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG. Die Kontaktbeschränkungen seien unverhältnismäßig. Seine engere Familie sei auf acht Haushalte verteilt, in denen entweder seine Enkel oder pflegebedürftige Personen wohnten. Er betreue seine Enkelkinder, die an mindestens einem Tag der Woche und in der Ferienzeit bei ihm übernachteten. Sein Vater sei 85 Jahre alt und pflegebedürftig, seine Mutter sei über 80 Jahre alt und werde von ihm unterstützt. Er, der Antragsteller, sei nach der Entlassung seines Vaters aus dem Krankenhaus in der Pflicht. Das gleichzeitige Betreuen zweier Enkelkinder aus unterschiedlichen Haushalten sei nicht zulässig. Das Grundrecht des Art. 6 GG könne nicht zu seinen Lasten eingeschränkt werden, wenn zugleich auf das Grundrecht anderer aus Art. 4 GG Rücksicht genommen werde. Zu Einschränkungen mit Ungerechtigkeiten dieses Ausmaßes seien staatliche Behörden nicht befugt.
Es sei ihm auch verwehrt, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auszuüben, etwa um mit Anderen politische Maßnahmen gegen die Landesregierung zu besprechen, zu planen und ggf. Demonstrationen durchzuführen.
Aufgrund der §§ 2 und 2a der Verordnung dürfe er seine aktive Mitgliedschaft in einem Sportverein nicht ausüben. Es handele sich um einen Eingriff in das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG. Er sei seit sechs Monaten als Hobbyschütze Mitglied in der Schützengilde R. Die nach dem Waffengesetz erforderlichen Trainingseinheiten zur Anerkennung als Sportschütze nach einem Jahr Mitgliedschaft könne er nicht ausüben. Aufgrund seines Alters von 50 Jahren und gesundheitlichen Einschränkungen könne damit für ihn faktisch ein Verbot der Sportausübung für den Rest des Lebens verbunden sein. Zumindest wirkten sich die Einschränkungen noch über weitere Jahre aus. Beim Training und bei Wettkämpfen sei ohne weiteres ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einzuhalten. In der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung seien Einrichtungen des Freizeitsports im Bereich der Freizeitgestaltung für den Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands von der Schließung ausgenommen. Da Bayern wesentlich stärker von „Corona“ betroffen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum der Schießsport in Sachsen-Anhalt verboten worden sei.
Durch § 5 und insbesondere § 5a der Verordnung sei das durch Art. 11 GG geschützte Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen oder auch nur unbeachtlich eines Grundes dorthin zu reisen und dort zu übernachten, betroffen.
Die Regelungen der §§ 4, 4a, 6 und 6a der Verordnung verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2, Art. 3, Art. 4 und Art. 11 GG. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Gottesdienste oder sonstige kirchliche Veranstaltungen zulässig blieben, während Kabarett-, Theater- oder Musikaufführungen nicht möglich seien. (Kirchen-)Chöre dürften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung sogar singen, obwohl dadurch eine besonders hohe Menge von Aerosolen abgesondert werde. Er als Atheist möge nicht zusehen müssen, wie Angehörige einer Religion sich gemeinsam religiös oder kulturell betätigen dürften, während er daran gehindert sei.
Der Verordnungsgeber habe das Übermaßverbot verletzt, weil die Regelungen zur Eindämmung bestehender Gefahren nicht geeignet seien und Einschränkungen mit sich brächten, die in ihren Auswirkungen in keinem rationalen Verhältnis zu der Gefahr stünden, deren Bekämpfung damit beabsichtigt sei. Der Gleichheitsgrundsatz werde verletzt, indem trotz der sehr unterschiedlichen Verhältnisse an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb Sachsen-Anhalts keine lokale Differenzierung vorgenommen werde. Die derzeit geltenden Maßnahmen hätten keine oder nur marginale Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen, da dieses zu mehr als 90 Prozent von der Witterung beeinflusst werde. Eine regionale Differenzierung habe nicht stattgefunden. Der Verordnungsgeber habe nicht berücksichtigt, dass eng bewohnte Gebiete ein wesentlich größeres Risiko darstellten als dicht bewohnte Gebiete. Jede „normale“ Grippewelle weise objektiv die gleichen dynamischen Belastungen für die Gesellschaft und das Gesundheitssystem auf wie die derzeitige Situation. Es gebe effektivere und die Gesellschaft wesentlich weniger belastende Optionen, etwa indem man tatsächlich erkannte und erkennbare Risikogruppen bzw. Risikopatienten aktiv vor einer Ansteckung schütze. Zudem weigere sich die Landesregierung hartnäckig, die getroffenen Maßnahmen zu evaluieren. Die Begründung mit hypothetischen gesundheitlichen Risiken allein aufgrund nicht aussagekräftiger Zahlen des RKI ohne wissenschaftliche Evaluation sei unzulässig, da nicht gesichert sei, dass die Maßnahmen nicht größere Schäden verursachten als das Virus. Die Landesregierung habe nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen aufgrund welcher etwa erhöhten (Infektions-)Risiken konkret erforderlich seien.
Der Antragsteller hatte beim beschließenden Gericht gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, mit dem er die gleichen Einwände gegen die Verordnung erhoben hat. Den Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2020 abgelehnt. Der Senat hat im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen zwar offen sei, ob die Verordnung dem Parlamentsvorbehalt gerecht werde und ob die Regelung des § 4a Abs. 3 der 8. SARS-CoV-EindV insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, als die Zusammenkunft von Chören i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 16 der 8. SARS-CoV-2-EindV keinem Verbot unterliege. Im Übrigen seien die angegriffenen Regelungen jedoch mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die vom Antragsteller beanstandeten Regelungen stellten bei derzeitiger (summarischer) Betrachtung notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IfSG dar. Die Annahme des Antragstellers, dass es ihm aufgrund der §§ 2 und 2a der 8. SARS-CoV-2-EindV nicht möglich sei, seine nicht zum eigenen Hausstand gehörenden Enkel und seinen pflegebedürftigen Vater zu betreuen sowie seine über 80-jährige Mutter zu unterstützen, weil das gleichzeitige Betreuen von Personen aus mehr als zwei Haushalten nicht zulässig sei, treffe nicht zu. Soweit durch § 2a Abs. 1 Satz 1 der 8. SARS-CoV-2-EindV der Aufenthalt im öffentlichen Raum lediglich allein, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands gestattet sei und die demnach geltenden Kontaktbeschränkungen den Antragsteller auch im Verhältnis zu seinen Eltern und seinen Enkeln träfen, begründe dies keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Der mit den allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach §§ 2 und 2a der 8. SARS-CoV-2-EindV verbundene Eingriff in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit sei jedoch gerechtfertigt und entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Soweit der Antragsteller meine, die Regelungen der §§ 2 und 2a der 8. SARS-CoV-2-EindV griffen in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG ein, weil es ihm verwehrt sei, sich mit anderen zu besprechen, um politische Maßnahmen gegen die Landesregierung zu planen und ggf. Versammlungen durchzuführen, treffe dies nicht zu. Dem Antragsteller werde durch die Regelungen nicht untersagt, sich mit anderen im privaten Bereich zu treffen, um Versammlungen vorzubereiten.
Die Regelung des § 8a Abs. 1 der 8. SARS-CoV-2-EindV, aufgrund derer die Ausübung des Schießsports untersagt und dem Antragsteller die aktive Mitgliedschaft in der Schützengilde R. verwehrt sei, begründe zwar einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und möglicherweise auch in das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit. Auch dieser Eingriff sei nach summarischer Prüfung gerechtfertigt und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit es dem Antragsteller durch § 4a Abs. 3 der 8. SARS-CoV-2-EindV nicht mehr möglich sei, die dort genannten Einrichtungen aufzusuchen oder Angebote wahrzunehmen, greife die Regelung in seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Auch dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt.
Bei der aufgrund der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Folgenabwägung sei eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend geboten.
Die 8. SARS-CoV-2-EindV wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Sie trat gemäß § 17 Abs. 1 der Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 – 9. SARS-CoV-2-EindV – (GVBl. LSA S. 696) mit dem Inkrafttreten der 9. SARS-CoV-2-EindV am 16. Dezember 2020 außer Kraft.
Mit Urteil vom 26. März 2021 – LVG 25/20 – hat das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass die §§ 2a, 5a und 6a der 8. SARS-CoV-2-EindV mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig waren.
Der Vorsitzende hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Regelungen vollständig außer Kraft getreten und teilweise vom Landesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden seien. Ein – allein in Betracht kommender – Antrag auf die Feststellung, dass die beanstandeten Normen unwirksam waren, dürfte hinsichtlich der vom Landesverfassungsgericht für nichtig erklärten Regelungen von vornherein unzulässig sein, weil diese Feststellung bereits – mit Bindungswirkung gemäß § 30 Abs. 1 LVerfGG – vom Landesverfassungsgericht getroffen worden sei. Im Übrigen dürfte die Zulässigkeit eines solchen Antrags davon abhängen, ob der Antragsteller durch die Rechtsvorschriften oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe. Hierzu sei bislang nichts vorgetragen und dies liege auch nicht auf der Hand.
Der Antragsteller hat daraufhin am 17. August 2021 seinen Antrag geändert. Er beantragt nunmehr sinngemäß,
festzustellen, dass die Achte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 8. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. September 2020, zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020, hinsichtlich der Regelungen der §§ 2, 2a, 4a, 5a, 6a, 8a unwirksam war.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
A. Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
B. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
1. Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die §§ 2a, 5a und 6a der 8. SARS-CoV-2-EindV unwirksam waren, besteht für den Antrag bereits deshalb kein Rechtsschutzinteresse, weil die Nichtigkeit dieser Regelungen aufgrund des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 26. März 2021 – LVG 25/20 – feststeht. Mit diesem Urteil hat das Landesverfassungsgericht für Recht erkannt, dass diese Regelungen mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig waren. Es wäre für den Antragsteller mit keinem rechtlichen Vorteil verbunden, wenn der Senat – ebenfalls – die Unwirksamkeit der Regelungen feststellen würde.
Ein Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag lässt sich nicht daraus ableiten, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof tragende Auffassungen des Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nicht geteilt und aufgrund dieser Divergenz gemäß Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu mehreren Rechtsfragen eingeholt hat (Beschluss vom 31. März 2021 – VerfGH 110/20 -). Sollte das Bundesverfassungsgericht die Unzulässigkeit der Divergenzvorlage feststellen (§ 81a Satz 2 BVerfGG) oder der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt folgen, hätte der Antragsteller aufgrund einer zwischenzeitlichen Entscheidung des Senats, die ebenfalls der Rechtsauffassung des Landesverfassungsgerichts folgte, keinen Vorteil. Nichts Anderes ergäbe sich, wenn das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefragen abweichend von der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt beantworten würde. Die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) würde nicht zur Unwirksamkeit des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 26. März 2021 – LVG 25/20 – führen, sondern nur zur Pflicht, die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergeben, zu beachten (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2022, § 31 Rn. 35). In diesem Fall dürfte der Antragsgegner zwar aufgrund einer vorrangigen Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht mehr verpflichtet sein, (künftig) die hiervon abweichende Rechtsauffassung des Landesverfassungsgerichts zu beachten. Das Gleiche würde jedoch auch für die Rechtsauffassung des Senats gelten, die derjenigen des Landesverfassungsgerichts entspräche.
2. Auch im Übrigen, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die §§ 2, 4a, und 8a der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung unwirksam waren, ist der Antrag unzulässig, weil es insoweit an einem berechtigten Interesse an der Feststellung fehlt.
Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus. Allerdings kann ein Normenkontrollantrag trotz Außerkrafttretens der angegriffenen Rechtsnorm zulässig bleiben, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn – wie hier – während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm, durch die oder durch deren Anwendung der Antragsteller einen Nachteil erlitten hat, außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 – juris Rn. 10). In diesem Fall bedarf es jedoch einer Umstellung des Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit sowie eines berechtigten Interesses an der (nachträglichen) Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Norm, wie es hier auch erfolgt ist. Die Zulässigkeit eines derartigen Fortsetzungsfeststellungsbegehrens setzt auch im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 BN 1/17 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Der Antragsteller hat zwar seinen Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit der von ihm angegriffenen Rechtsnormen umgestellt. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit der Normen liegt jedoch nicht vor.
a) Ein solches Feststellungsinteresse lässt sich nicht aus einer etwaigen Wiederholungsgefahr ableiten. Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Antragsgegners zu erwarten ist, die den Antragsteller beschwert (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 BN 1/17 – juris Rn. 19).
Ein solcher Fall liegt nicht vor. Es ist schon nicht wahrscheinlich, dass in naher Zukunft Maßnahmen bevorstehen, die denjenigen gleichen, die der Antragsteller beanstandet hat. Kontaktbeschränkungen sowie Schließungen von Kultur- und Sporteinrichtungen, wie sie in § 2, 4a und 8a der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung geregelt waren und vom Antragsteller angegriffen wurden, stehen derzeit nicht in der öffentlichen Diskussion. Der aktuelle Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 10. März 2022 zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, der mit Beschluss des Bundestags am 16. März 2022 zur federführenden Beratung an den Gesundheitsausschuss überwiesen wurde, zielt darauf ab, dass die Länder nach dem 19. März 2022 nur noch befugt sein sollen, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anzuordnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 10. März 2022, BT-Drucks. 20/958).
Ginge man gleichwohl davon aus, dass der Antragsgegner in absehbarer Zukunft Maßnahmen treffen würde, die denjenigen entsprechen, die vom Antragsteller beanstandet wurden, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Maßnahmen denjenigen gleichen, die Grundlage für die 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung waren. Der Gesetzgeber hat auf die auch im Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 24. November 2020 – 3 R 220/20 -) aufgeworfene Frage, ob die im Verordnungswege ergriffenen flächendeckenden Maßnahmen zur Corona-Pandemie (noch) den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen, in der Weise reagiert, dass er durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I S. 2397) die Spezialregelung des § 28a IfSG eingeführt hat (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 19/23944, S. 2 und 21). Zwar sieht § 28a Abs. 9 und 10 IfSG zeitliche Beschränkungen für Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 bis 8 IfSG vor. Dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass der Antragsgegner künftig für Maßnahmen wie etwa der Schließung von Kultur- und Sportstätten wieder auf die allgemeinen Regelungen der §§ 28, 32 IfSG zurückgreifen wird, zumal – wie sich aus dem bereits angesprochenen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen ergibt – eine Änderung des § 28a IfSG zu erwarten ist, der dann als Grundlage für weitere Maßnahmen heranzuziehen wäre.
Im Übrigen hängt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – im Wesentlichen von der im jeweiligen Zeitpunkt aktuellen pandemischen Lage und Risikobewertung ab. Dass insoweit eine Situation eintritt, die derjenigen entspricht, die der vom Antragsteller beanstandeten 8. SARS-CoV-2-EindV zugrunde lag, ist angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens nicht wahrscheinlich (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2021 – 3 K 2485/21 – juris Rn. 21). Seit dem Inkrafttreten der 8. SARS-CoV-2-EindV und der 2. Änderungsverordnung hat sich das Pandemiegeschehen erheblich verändert. Damals herrschte die Ursprungsform des Coronavirus SARS-CoV-2 vor, die für das Pandemiegeschehen derzeit keine Rolle mehr spielt. Es gab keinerlei Impfschutz. Zwischenzeitlich waren die Alpha- und Delta-Variante dominant, die nunmehr weitgehend durch Omikron-Varianten verdrängt wurden. Gleichzeitig wurde das Infektionsgeschehen durch die Schutzimpfungen beeinflusst. Die nunmehr vorherrschende Omikron-Variante ist deutlich ansteckender als die Delta-Variante und entgeht auch in größerem Maße dem Impfschutz. Allerdings ist davon auszugehen, dass eine Infektion mit der Omikron-Variante im Vergleich zur Deltavariante signifikant seltener zu Hospitalisierungen und zu schweren Krankheitsverläufen führt, insbesondere bei mehrfacher Impfung (vgl. zum Ganzen: Robert-Koch-Institut, Übersicht zu besorgniserregenden Virusvarianten, Stand: 20. Januar 2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html; SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten, 24. Februar 2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virologische_Basisdaten.html, abgerufen jeweils am 15. März 2022). So ist es auch zu erklären, dass trotz der aktuell deutlich höheren Zahl von Infektionsfällen (die 7-Tage-Inzidenz in Sachsen-Anhalt liegt derzeit bei knapp 2.000 pro 100.000 Einwohner [vgl. Robert-Koch-Institut, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Stand: 15. März 2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, abgerufen am 15. März 2022], während sie am 30. Oktober 2020 bei knapp 50 pro 100.000 Einwohner lag [vgl. täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 30. Oktober 2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-30-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 15. März 2022]) wesentlich geringer einschneidende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen werden.
b) Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung lässt sich auch nicht aus einem Präjudizinteresse im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche ableiten, die der Antragsteller geltend machen könnte. Dies würde voraussetzen, dass ein Schadensersatzprozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Antragstellers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 – 2 A 2507/13 – juris Rn. 9). Der Antragsteller hat zu einem etwaigen Präjudizinteresse nichts vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der von ihm beanstandeten Maßnahmen einen Schaden erlitten haben könnte. Im vorliegenden Verfahren hat er sich ersichtlich nicht gegen Maßnahmen gewehrt, die für ihn mit finanziellen Einbußen verbunden waren.
c) Schließlich ergibt sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines gravierenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, dem auch nicht mit dem Instrument des Eilrechtsschutzes begegnet werden konnte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 – juris Rn. 17; OVG RhPf, Urteil vom 30. November 2016 – 2 A 10642/16 – juris Rn. 28). Tiefgreifende bzw. gewichtige Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Eingriffen in den Schutzbereich eines Grundrechts mit Richtervorbehalt oder eines speziellen Freiheitsrechts in Betracht (VGH BW, Urteil vom 2. Februar 2022 – 12 S 4089/20 – juris Rn. 66). Das Eingreifen dieser Fallgruppe ist allerdings auch hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote zu erwägen, weil die Verbote die grundrechtlichen Freiheiten häufig schwerwiegend beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20 – juris Rn. 8 zu Ausgangsbeschränkungen und Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 9 zu Mindestabstandsgeboten in Schulen, die zum teilweisen Wegfall des Präsenzunterrichts führten).
aa) Im vorliegenden Fall ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller durch die Anwendung der §§ 2, 4a und 8a der 8. SARS-CoV-EindV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung von einem schwerwiegenden und tiefgreifenden Grundrechtseingriff betroffen war.
(1) Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, es sei ihm durch die Regelungen über Kontaktbeschränkungen nicht möglich gewesen, seine nicht zum eigenen Hausstand gehörenden Enkel und seinen pflegebedürftigen Vater zu betreuen sowie seine über 80-jährige Mutter zu unterstützen, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 24. November 2020 – 2 R 220/20 – ausgeführt, dass dies aus den §§ 2 und 2a der 8. SARS-CoV-EindV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung nicht abzuleiten war. Insbesondere war dem Antragsteller durch die 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung die gleichzeitige Betreuung seines Vaters und seiner Enkel in der eigenen Wohnung nicht untersagt.
(2) Auch soweit der Antragsteller ausgeführt hat, die Regelungen der §§ 2 und 2a der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung der 2. Änderungsverordnung griffen in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG ein, weil es ihm verwehrt sei, sich mit anderen zu besprechen, um politische Maßnahmen gegen die Landesregierung zu planen und ggf. Versammlungen durchzuführen, hat er die Regelungen falsch interpretiert. Wie der Senat im Beschluss vom 24. November 2020 (a.a.O.) ausgeführt hat, wurde dem Antragsteller durch die Regelungen nicht untersagt, sich mit anderen im privaten Bereich zu treffen, um Versammlungen vorzubereiten.
(3) Weiter hat der Antragsteller ausgeführt, aufgrund der §§ 2 und 2a der 8. SARS-CoV-2-EindV habe er seine aktive Mitgliedschaft in der Schützengilde R. nicht mehr ausüben dürfen, so dass ihm die nach dem Waffengesetz erforderlichen Trainingseinheiten zur Anerkennung als Sportschütze fehlten. Richtigerweise hat sich das vom Antragsteller angesprochene Verbot aus § 8a Abs. 1 der 8. SARS-CoV-2-EindV ergeben, der den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt hat. Dass es dem Antragsteller nach § 8a Abs. 1 der 8. SARS-CoV-2-EindV verwehrt war, den Schießsport auszuüben, begründet keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Es handelt sich lediglich um eine zeitlich befristete Beschränkung im Hobby- und Freizeitbereich. Der Antragsteller hatte weiterhin die Möglichkeit, regelmäßig Individualsport zu betreiben, um seine Gesundheit zu stärken. Auch dem Umstand, dass es dem Antragsteller erschwert wurde, das von ihm angestrebte Ziel der Anerkennung als Sportschütze zu erreichen, kommt keine Bedeutung zu, die es rechtfertigt, einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff zu bejahen.
(4) Einen Grundrechtseingriff aufgrund der Regelung des § 4a der 8. SARS-CoV-EindV hat der Antragsteller darin gesehen, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum Kabarett-, Theater- oder Musikaufführungen nicht zulässig gewesen seien, während Gottesdienste oder sonstige kirchliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte in Chören keinem Verbot unterlegen hätten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch § 4a der 8. SARS-CoV-EindV einen tiefgreifenden Eingriff in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit erlitten hätte, ergeben sich auch aus diesem Vorbringen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller schwerwiegend beeinträchtigt war, weil er in der fraglichen Zeit keine Kabarett-, Theater- oder Musikaufführungen besuchen konnte. Auch insoweit handelt es sich für den Antragsteller um eine – zeitlich befristet eingeschränkte – Hobby- und Freizeitbetätigung. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht einmal vorgetragen, welche Veranstaltungen für ihn von besonderer Bedeutung waren und aufgrund der 8. SARS-CoV-EindV ausfallen mussten.
(5) Darüber hinaus hat der Antragsteller diverse Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der 8. SARS-CoV-EindV erhoben, aus denen jedoch nicht hervorgeht, dass Maßnahmen nach den Regelungen der §§ 2, 4a und 8a der 8. SARS-CoV-2-EindV für ihn mit besonderen Belastungen verbunden waren.
bb) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Annahme eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Unwirksamkeit der in Frage stehenden Rechtsvorschriften der §§ 2, 4a und 8a der 8. SARS-CoV-2-EindV auch entgegensteht, dass der Antragsteller die Möglichkeit hatte, die Maßnahmen im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahren überprüfen zu lassen, von der er – mit dem Verfahren 3 R 220/20 – auch Gebrauch gemacht hat.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
E. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
F. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.


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