Elternzeit: Ansprüche und Regelungen

Wenn es um die Familienplanung geht, gibt es viele Dinge, die beachtet werden müssen. Ein nicht unwesentlicher Aspekt ist die Elternzeit. Wir fassen die wichtigsten Bedingungen und Ansprüche zusammen.

Elternzeit - Welche Ansprüche und Regelungen bestehen?

Anspruch auf Elternzeit – Beantragung

Jedes Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit. Diese Zeit beträgt bis zu drei Jahre, ist für die Betreuung und Erziehung des Kindes gedacht und gilt auch für Adoptiveltern. Zu dieser Zeit müssen Eltern nicht arbeiten, es ist aber möglich, in Teilzeit zu arbeiten. Schüler, Praktikanten, Studenten und Arbeitslosengeldempfänger haben keinen Anspruch auf Elternzeit, da Sie nicht als Arbeitnehmer gelten. In Härtefällen können auch Verwandte dritten Grades einen Anspruch auf diese Zeit haben, diese Entscheidung trifft im Einzelfall ein Rechtsanwalt.

Wie können Sie Elternzeit beantragen?

Im Grunde müssen Sie Elternzeit nicht beantragen. Sie müssen diese Zeit lediglich spätestens 7 Wochen vor Beginn – wenn das Kind unter drei Jahre alt ist – schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Ist das Kind zwischen dem dritten und achten Lebensjahr, muss bereits 14 Wochen vorher angemeldet werden. In diesem Kindesalter haben Eltern außerdem nur noch Anspruch auf 24 Monate Elternzeit. Die Anmeldung reicht nicht telefonisch oder per E-Mail, sondern muss schriftlich mit Unterschrift festgehalten werden.

Teilzeitarbeiten während der Elternzeit

Es besteht für Sie unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit, während Ihrer Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten:
Zunächst müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung gearbeitet haben. Ihr Betrieb beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer, ausgenommen sind dabei Auszubildende. Dieser Arbeit müssen Sie mindestens zwei Monate nachgehen. Ihre Arbeitszeit muss mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche betragen. Zuletzt sollte es keine driftigen betrieblichen Gründe geben, die Teilzeitarbeit verhindern.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern von Ihrem Arbeitgeber Teilzeit verlangen.

Elternzeit verlängern – Bedingungen

Wollen Sie Elternzeit länger als angemeldet nutzen, gibt es einige Bedingungen, die beachtet werden müssen:

  • Sie sind nicht selbständig
  • Das Kind muss im selben Haushalt wie das Elternteil leben
  • Es gibt keine weiteren Personen, die sich um das Kind kümmern können
  • Keine weitere Beschäftigung mit mehr als 30 Stunden pro Woche

Bei der Verlängerung gibt es zwei verschiedene Fälle: wenn Sie die Zeit von zwei- auf drei Jahre verlängern wollen, genügt eine weitere Anmeldung beim Arbeitgeber. Wollen Sie jedoch das erste Jahr um ein weiteres verlängern, obliegt es dem Arbeitgeber, ob er es gestattet oder nicht.
Bei Zwillingen oder Drillingen verlängert sich der Anspruch automatisch, da jedes Kind einzeln zählt. So hat man bei Zwillingen nicht nur das Recht auf drei Jahre, sondern auf sechs Jahre.
Wollen Sie Ihre Elternzeit wiederum kürzer als angemeldet nutzen, geht dies in Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber.

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz während der Elternzeit mit einem Kind im Alter unter 3 Jahren beginnt ab der Anmeldung, also frühestens 8 Wochen vor Elternzeitbeginn. Bei einem Kind zwischen drei und acht Jahren, gilt der Schutz auch ab der Anmeldung, somit frühestens 14 Wochen vor Beginn. Dies ist im BEEG § 18 festgelegt.
Der Kündigungsschutz endet automatisch nach Ablauf dieser Zeit.

Anspruch auf früheren Arbeitsplatz

Im Normalfall können Sie nach dem Ende der Elternzeit, zu Ihrem alten Arbeitsplatz zurückkehren. Gibt es während Ihrer Abwesenheit betriebliche Änderungen der Arbeitsbedingungen, gelten diese nach der Elternzeit automatisch auch für Sie. Diese Änderungen hängen von Arbeitgeber und Betrieb ab.


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