Grenzbebauung: Abstandsflächen beim Hausbau

Wer Haus, Garage oder Gartenhaus baut, muss die gesetzlich festgelegten Abstände zur Grundstücksgrenze einhalten. Wir klären, welche Abstände vorgeschrieben sind, und welche Ausnahmen es gibt.

Abstandsfläche beim Hausbau mit zwei neu gebauten Häusern und dazwischen eine Mauer.

Regeln für Abstandsflächen beim Hausbau

In den Bauordnungen der Bundesländer sind sogenannte Abstandsflächen beim Hausbau geregelt, also der Abstand zwischen dem Haus auf dem eigenen Grundstück und dem Nachbarsgrundstück. Dieser Abstand muss über die volle Breite der Fassade gehen.

Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Abstandsflächen beim Hausbau. Den Mindestabstand berechnet man mithilfe der Gebäudehöhe multipliziert mit einem Wert zwischen 0,25 und 1. Dieser variiert je nach Bundesland, wobei in der Regel ein Mindestabstand von zweieinhalb bis drei Meter gilt. Dachflächen zählen je nach Neigungswinkel anteilig oder ganz zur Gebäudehöhe.

Ein Beispiel:

Ein Haus ist 6 Meter hoch und hat eine Dachhöhe von 3 Metern. Die Dachneigung ist kleiner als 45 Grad und wird deshalb nur zu einem Drittel eingerechnet. Nach bayrischer Bauordnung multipliziert man außerhalb von Kerngebieten mit dem Faktor 1, wodurch sich folgende Rechnung ergibt:

1* (6m+1/3*3m) = 7m

Die Abstandsfläche beträgt somit mindestens 7 Meter.

Die Abstandsflächen beim Hausbau müssen auf dem eigenen Grundstück liegen, jedoch gibt es Ausnahmefälle: Wenn das eigene Grundstück beispielsweise an eine Straße grenzt, dürfen die Abstandsflächen diese bis zur Hälfte überschatten. Nach Zustimmung des Nachbars kann die Abstandsfläche auch auf seinem Grundstück liegen, allerdings darf dieser die betroffene Fläche dann nicht mehr selbst bebauen.

Abstandsflächen bei Garagen und Co.

Bei Bauwerken wie Carports oder Garagen sind die Abstandsflächen anders geregelt als bei Häusern. Je nach Bundesland variieren aber auch hier die Regeln. Grundsätzlich dürfen Sie Bauwerke, wenn sie eine gewisse Länge und Höhe nicht überschreiten, auch innerhalb der Abstandsflächen bauen – teilweise ohne spezielle Baugenehmigung direkt an der Grundstücksgrenze.

Wann die Abstandsflächen beim Hausbau nicht gelten

In einigen Ausnahmefällen ist die sogenannte Grenzbebauung erlaubt. Neben der Bauordnung der jeweiligen Bundesländer gibt es spezielle Bebauungspläne, in denen gesonderte Regeln vermerkt sind. Diese Pläne setzen sich über die Bauordnung hinweg. Erlaubt der Bebauungsplan also beispielsweise eine Grenzbebauung, müssen Sie die Regelungen der Abstandsflächen beim Hausbau nicht weiter beachten.

Des Weiteren gibt es den sogenannten Bestandsschutz. Wenn Gebäude zum Zeitpunkt ihrer Erbauung den gültigen Richtlinien entsprachen, stehen sie gegebenenfalls unter Bestandsschutz und müssen die Abstandsflächen beim Hausbau nicht einhalten. Städte geben meist festgelegte Baulinien vor, an denen man entlangbauen muss. Auch die sogenannte geschlossene Bauweise ist oftmals üblich: Hier zählen mehrere Häuser als ein Bauwerk und es müssen keine Abstandsflächen dazwischen eingehalten werden.

Das Nachbarschaftsrecht regelt je nach Bundesland weitere Vorschriften zur Grenzbebauung. So gibt es in manchen Bundesländern, unter anderem Bayern, das sogenannte Fensterrecht. Dieses regelt einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück. Zudem ist bei einer Grenzbebauung oftmals die Zustimmung des Nachbars einzuholen. Das Nachbarschaftsrecht regelt auch Vorgaben zu Bepflanzung, Wärmedämmung oder sonstigen Anlagen in Nähe zur Grundstücksgrenze.

Abstandsflächen bei Wärmepumpen und technischen Anlagen

Für Wärmepumpen, Klimageräte oder ähnliche haustechnische Anlagen gelten Abstandsregelungen, die jedoch meist nicht unter die klassischen Abstandsflächen beim Hausbau fallen. Stattdessen greifen hier Vorschriften aus dem Immissionsschutz, sowie dem jeweiligen Nachbarschaftsrecht. Besonders relevant ist der Lärmschutz: Außeneinheiten von Luft-Wärmepumpen müssen so aufgestellt werden, dass die zulässigen Geräuschwerte am Nachbargrundstück nicht überschritten werden. Je nach Bundesland und örtlichen Vorgaben kann daraus ein indirekter Mindestabstand resultieren. Zusätzlich schreiben manche Bauordnungen oder kommunale Satzungen vor, dass solche Anlagen nicht direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen oder bestimmte Abstände einzuhalten sind. Es empfiehlt sich daher, bereits in der Planungsphase die konkreten Vorgaben der Gemeinde, sowie die technischen Daten der Anlage zu prüfen, um Konflikte mit Nachbarn zu vermeiden.

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