Insolvenzbekanntmachung: Das sollten Sie wissen

Muss jede Insolvenz veröffentlicht werden? Kann ich der Veröffentlichung widersprechen? Dieser Beitrag bietet eine kompakte Zusammenfassung zum Thema Insolvenzbekanntmachung.

Informationen zur Insolvenzbekanntmachung

Was ist die Insolvenzbekanntmachung?

Ob geschäftliche oder private Insolvenz – das Insolvenzverfahren ist klar durch die Regelungen der Insolvenzordnung definiert. Dazu zählt auch das oft kontrovers diskutierte Thema der Insolvenzbekanntmachung. Die Insolvenzverordnung schreibt vor, dass aktuelle Insolvenzverfahren durch die zuständigen Insolvenzgerichte veröffentlicht werden müssen. Die Bekanntgabe von Insolvenzen darf sogar im Internet erfolgen. Grundlage dieser Arten von Veröffentlichung ist eine Regelung aus dem Jahr 2002. Festgesetzt wurde, dass Insolvenzen auf einem länderübergreifenden Portal bekanntzumachen sind. 

Wo wird die Insolvenz veröffentlicht?

Sie sind von einer Insolvenz betroffen? Dann müssen Sie es akzeptieren, dass es eine einschlägige Insolvenzbekanntmachung Ihres Falls geben wird. Diese wird durch das jeweils zuständige Insolvenzgericht im Insolvenzregister veröffentlicht. Durch die Ära der Digitalisierung wurde rasch auch diskutiert, ob eine Veröffentlichung der Insolvenzbekanntmachung im Internet rechtmäßig und umsetzbar sein würde. Nach einer Ermächtigung durch die Insolvenzordnung hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Jahr 2002 tatsächlich eine Verordnung erlassen, die die “zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet” erlaubte. Diese wurde aus Gründen des Datenschutzes im Jahr 2019 geändert, um Missbrauch vorzubeugen. 

Jede  Insolvenz wird heute auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachung.de veröffentlicht. Die Bekanntmachung aus dem Insolvenzregister ist zwei Wochen lang uneingeschränkt allen interessierten Personen zugänglich. Ob die Insolvenzbekanntmachung auch auf privaten Websites erlaubt ist, ist strittig. Dennoch durfte dies aus berechtigtem Interesse bereits geschehen. Gut zu wissen: Drei Tage nach Bekanntgabe ist die Insolvenz rechtsgültig.

Private Website und Datenschutz

Ein Kritikpunkt bezüglich der Bekanntmachung von Insolvenzen auf nicht-öffentlichen Websites ist der Datenschutz. So ist es beispielsweise bei der zentralen Website des Bundesamtes nicht möglich, betreffende Insolvenzen und die dahinter steckenden Personen zu googeln. Bei privaten Websites kann dies nicht ausgeschlossen werden. Allerdings ist es den Betreibern privater Websites untersagt, Informationen preiszugeben, die zusätzlich zu denen dienen sollen, die die zentrale Website umfasst. Sollten Sie diesbezüglich illegale Praktiken feststellen, sollten diese umgehend den Behörden gemeldet werden. Dies ist auch dann bedeutsam, wenn gesetzlich definierte Löschfristen nicht eingehalten werden sollten.

Warum gibt es die Insolvenzbekanntmachung überhaupt?

Natürlich ist es unangenehm, wenn die eigene wirtschaftliche Schieflage – ob nun Privatinsolvenz oder Insolvenz von Unternehmen – publik gemacht wird. Dennoch hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Bekanntmachung von Insolvenzen durch die Insolvenzgerichte zu bejahen. Natürlich ist der Grund, dass damit sowohl bestehende Gläubiger als auch potenzielle Vertragspartner informiert und dadurch auch geschützt werden sollen. 

Welche Informationen beinhaltet die Insolvenzbekanntmachung?

Dies ist durch die Insolvenzordnung genau geregelt. Als personenbezogene Daten sind Name, Wohnsitz und Geburtsdatum aus der Bekanntmachung ersichtlich. Dazu kommen spezifische Informationen über das Insolvenzverfahren, beispielsweise Eröffnungsbeschluss, Aktenzeichen und Sitz des zuständigen Insolvenzgerichts, Informationen zum Insolvenzverwalter, eventuelle 
Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens, Sicherungsmaßnahmen, Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz und Löschfristen bezüglich der personenbezogenen Daten. 

Wichtig: Es dürfen keine Angaben veröffentlicht werden, die über die gesetzlich geforderten Informationen der Insolvenzbekanntmachung hinausgehen. Der Grund dafür ist selbstverständlich der Schutz des Schuldners – sowohl wirtschaftlich als auch insbesondere sozial. Auch wenn der Gläubigerschutz ein wichtiges Anliegen ist, soll das Zurschaustellen von Schuldnern vermieden werden.

Insolvenz während der Corona Pandemie

Hier informieren wir genauer über Insolvenzen während der Corona Pandemie.

Sie sind von einer privaten oder unternehmerischen Insolvenz betroffen oder Sie vermuten, dass diese bald eintreten könne? Lassen Sie sich umgehend beraten, um keine Insolvenzverschleppung zu riskieren. Klassische Ansprechpartner sind Fachanwälte für Insolvenzrecht, aber auch spezialisierte Unternehmensberater. Privatpersonen erhalten durch Schuldnerberatungsstellen die wertvolle Unterstützung, die sie brauchen.


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