Aktenzeichen B 8 K 20.1275
Leitsatz
Tenor
1. Das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Das Verfahren wird an das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die vorliegende Verwaltungsstreitsache ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten mangels eigener örtlicher Zuständigkeit an das örtlich zuständige Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen.
Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 5 VwGO ist bei Entscheidungen von Behörden, deren Zuständigkeitsbereich sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke bezieht, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat. § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO findet nach Satz 5 bei der – hier vorliegenden – Verpflichtungsklage keine Anwendung. Auch eine analoge Anwendung ist nicht möglich. Denn zählt eine Verweisungsnorm enumerativ nur einzelne Sätze auf, so ist – unabhängig von deren Sinnhaftigkeit – davon auszugehen, dass die von der Verweisung ausgenommenen Vorschriften eben nicht herangezogen werden können. Auch eine entsprechende Anwendung verbietet sich mangels planwidriger Regelungslücke, denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Gesetzgeber ein bloßes Versehen unterlaufen ist, das er trotz einer Vielzahl dazu ergangener Rechtsprechung wiederum versehentlich nicht geändert hat (BayVGH, B.v. 10.11.2011 – Az. 12 C 11.1450 – juris; VG Bayreuth B.v. 20.10.2017 – B 3 K 17.776 -).
Bei den Ämtern für Ausbildungsförderung handelt es sich um Behörden im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, da sich deren Zuständigkeit auch über die Verwaltungsgerichtsbezirke hinaus erstreckt (vgl. BayVGH, a.a.O.). Das Studentenwerk Oberfranken ist beispielsweise auch für die Fachhochschule Amberg-Weiden, also einer Einrichtung im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Regensburg zuständig.
Da der Kläger, also im angegriffenen Bescheid der Beschwerte i.S.d. § 52 Nr. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 5 VwGO, in … und somit im Regierungsbezirk Mittelfranken wohnt, ist das Verwaltungsgericht Ansbach, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnort des Klägers liegt, örtlich zuständig.
Gem. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist gem. § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.