Strafrecht

Konkurrenzen bei der Herstellung eines Films von der Vergewaltigung einer hilflosen Frau

Aktenzeichen  1 KLs 14 Js 4708/19

Datum:
30.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42391
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 52, § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, § 201a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2

 

Leitsatz

Wer von der Vergewaltigung einer hilflosen (bewsstlosen) Frau unbefugt Bildaufnahmen (hier Fotos und einen Videofilm) herstellt, begeht neben der von ihm begangenen Vergewaltigung tateinheitlich auch eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 u. 2 StGB (Urteil bestätigt durch Besbhluss des BGH vom 11.02.2021 = BeckRS 2021, 2981). (Rn. 19 – 24 und 135 – 139) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
2. Der Angeklagte wird deshalb unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Schöffengericht – Aschaffenburg vom 28.08.2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 9 Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Gründe

I. Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte wurde am … in … geboren. Er ist … und … Staatsangehöriger. Der Vater des Angeklagten arbeitete in … als …, die Mutter in der …. Er hat … und … Jahre ….
Der Angeklagte absolvierte in … das … und war sodann auf der …. Er erwarb im Jahr … einen … In … war er als … tätig und transportierte hierbei … nach … und ….
Am … kam der Angeklagte nach … und lebte zunächst in … Seit Februar … und bis zu seiner Inhaftierung lebte er zusammen mit seiner langjährigen Lebensgefährtin in einer Wohnung in der …. Er arbeitete zuletzt als … bei der … Dort verdiente er zuletzt ca. 1.700,00 € netto im Monat. Die Lebensgefährtin des Angeklagten hat einen … der mit dem Angeklagten und der Lebensgefährtin in einem Haushalt zusammenwohnt. Die Lebensgefährtin des Angeklagten ist bei einer Firma in … in einer Vollzeittätigkeit angestellt. Der Angeklagte ist mit Schulden in Höhe von ca. 15.000,00 € aus einem Autokauf belastet.
Der Angeklagte blieb von größeren Krankheiten oder Verletzungen verschont. Alkohol oder Drogenprobleme bestehen bei ihm nicht.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
28.08.2019 …
Rechtskräftig seit 28.04.2020
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchdiebstahl
Datum der (letzten) Tat: 12.03.2019
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1, § 244 Abs. 4, § 25 Abs. 2
2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
Beginn Freiheitsentzug (Strafe): 28.04.2020
Das Urteil des Amtsgerichts … lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
II.
Zum Tatgeschehen hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte … lebte vor seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn in …. Die Mutter der Lebensgefährtin, Frau … ist seit mehreren Jahren als … bei der geschädigten Familie … in der … in … beschäftigt und wohnt in unmittelbarer Nähe zum Tatort. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2019 erfuhr der Angeklagte … über die Mutter seiner Lebensgefährtin, dass die Familie … im März … im Urlaub weilt und das vorgenannte Anwesen deshalb nicht bewohnt sein wird. Kurz vor dem 12.03.2019 beschlossen die Angeklagten, in das Wohnhaus der Familie … einzubrechen, um Geld und Schmuck zu entwenden. Hierzu reisten die Angeklagten … in das Bundesgebiet von … aus ein und trafen sich mit dem Angeklagten … in … Dort deckte man sich in einem Baumarkt zunächst mit Einbruchswerkzeug ein und fuhr am Abend des 12.03.2019 mit dem Pkw … amtliches Kennzeichen …, von … in Richtung …. Den Angeklagten war bewusst, dass die Familie … wohlhabend ist und dass das Haus dauerhaft als Wohnraum genutzt wird.
Gegen 23:00 Uhr kamen die Angeklagten am Wohnhaus der Familie … in der … in … an. Familie … befand sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich im Urlaub. Der Angeklagte … kletterte sodann auf das vorgelagerte Plexiglasdach des Anwesens und hebelte dort mit einem Schraubenzieher ein Fenster im ersten Obergeschoss gewaltsam auf, um auf diese Weise in das Innere des Wohngebäudes zu gelangen. Hierbei ging die Scheibe des Fensters zu Bruch.
Somit verschaffte sich der Angeklagte … Zugang zum Gebäude und öffnete sodann von innen die Hauseingangstüre, um den Angeklagten … ebenfalls in das Haus hinein zu lassen.
Im Inneren des Wohngebäudes entwendeten die Angeklagten … und … zahlreiche Schmuckstücke im Gesamtwert von 10.839,00 €, die in verschiedenen Schubladen aufbewahrt wurden.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Schmuckstücke:
(Nr. 1-30 …)
Der Angeklagte … verblieb während der Tatbegehung, wie vereinbart im Fahrzeug Pkw … amtliches Kennzeichen … in der Nähe des Tatortes, um eine schnelle Flucht zu ermöglichen. Nach ca. 1 bis 2 Stunden verließen die Angeklagten … und … mit dem vorgenannten Diebesgut das Gebäude und eilten zum Pkw des Angeklagten ….
Die Angeklagten wollten die Gegenstände, ohne auf diese einen Anspruch zu haben, für sich behalten und gleichberechtigt untereinander aufteilen.
[…]
V.
Zur Strafzumessung:
Bei der Strafzumessung ist das Gericht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen berücksichtigt, die von der Strafe für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind.
Das Gericht hat bei allen Angeklagten den Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB – Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren – zugrunde gelegt.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Gericht zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten im Wesentlichen folgende Umstände berücksichtigt:
Strafmildernd berücksichtigte das Gericht für alle Angeklagten, dass diese im Rahmen der Hauptverhandlung ein Geständnis ablegten und dem Gericht somit eine umfangreiche Beweisaufnahme ersparten. Die Angeklagten entschuldigten sich für ihr Verhalten und zeigten Reue und Einsicht in ihr Fehlverhalten. Strafmildernd war des Weiteren zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagten seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft befinden, welche die Angeklagten aufgrund der bestehenden Sprachbarrieren besonders hart trifft. Zu Gunsten der Angeklagten musste des Weiteren berücksichtigt werden, dass der entwendete Schmuck nach der Tat sichergestellt werden konnte und somit kein bleibender Schaden entstanden ist. Des Weiteren haben sich die Angeklagten … und … mit der formlosen Einziehung der bei der Tat verwendeten Mobiltelefone einverstanden erklärt. Die Angeklagten verzichteten des Weiteren auf die Rückgabe der mitgeführten Einbruchwerkzeuge. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Angeklagten in Deutschland nicht vorbestraft sind.
Straferschwerend musste jedoch berücksichtigt werden, dass durch die Tat der Angeklagten Schmuckstücke mit einem hohen Vermögenswert entwendet wurden. Im Übrigen sprach gegen alle Angeklagten die sich aus der sorgfältigen Tatplanung ergebende Stärke des Tatwillens sowie die mit der Tat verbundene kriminelle Energie, insbesondere die Hartnäckigkeit bei der Durchführung des Tatplans. Die Angeklagten sprachen bereits mehrere Monate vor der Tatdurchführung im Dezember 2018 darüber, dass bei der Familie … in … einiges zu holen sei, weil es sich hierbei um eine reiche Familie handele. Im März … traf man sich letzten Endes bei dem Angeklagten … in … und besprach die nähere Durchführung der Tatausführung. Insbesondere deckte man sich vor der Tatbegehung in … in einem Baumarkt mit entsprechendem Einbruchswerkzeug ein und traf somit entsprechende Vorkehrungen für die sorgfältig geplante Tat.
Letztlich waren auch generalpräventive Erwägungen zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass nur Umstände generalpräventiv herangezogen werden dürfen, die über die bei der Bestimmung eines konkreten Strafrahmens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigte allgemeine Abschreckung hinausgehen (…). Das ist vor allem der Fall, wenn sich eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (…).
Beim verfahrensgegenständlichen Geschehen handelte es sich um einen Wohnungsein – bruchsdiebstahl, der von Tätern begangen wurde, die keinerlei Bezug zu … haben und die Stadt lediglich zur Begehung dieser Straftat heimgesucht haben. Zwei der Angeklagten … reisten sogar nur zu dem Zweck in das Bundesgebiet ein, um die vorgenannte Straftat zu begehen. Derart geprägte Wohnungseinbruchsdiebstähle von reisenden Tätern, die sich nur kurz in einer Region aufhalten und anschließend entschwinden, so dass man sie und ihre Taten kaum verfolgen kann, haben in den letzten Jahren derart stark zugenommen, dass sie das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung in ganz erheblichem Maße beeinträchtigen. Um das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung und das Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken sowie zugleich ausländische Straftäter davon abzuhalten, bestimmte Regionen nur zur Begehung von Straftaten heimzusuchen, muss dieser Umstand bei der Strafzumessung zu Lasten der entsprechenden Täter – wie hier der Angeklagten – Berücksichtigung finden (…).
Unter Abwägung all dieser Strafzumessungserwägungen und um die Schuld der Angeklagten und das Unrecht der von ihnen begangenen Tat angemessen zu ahnden, erachtete das Gericht für jeden der Angeklagten eine 
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
für tat- und unrechtsangemessen und für einen gerechten Schuldausgleich.
[…]“
Der Angeklagte war mit einer Berufung gegen das vorgenannte Urteil erfolglos.
Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts … wurde mit Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.04.2020 als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme seit dem … ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA … aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom 01.11.2019 (Gz. …).
II. Handlungen
1. Vorgeschichte
Der Angeklagte und die Geschädigte … kennen sich bereits seit ihrer Jugendzeit in … Zwischen den beiden bestand eine freundschaftliche Beziehung, ein partnerschaftliches Verhältnis oder eine intime Beziehung war zwischen ihnen nicht gegeben.
In Deutschland trafen sich der Angeklagte und die Geschädigte vor ca. 3-4 Jahren nach vorherigem Kontaktverlust zufälligerweise in … wieder. Der Angeklagte wohnte damals noch in …, zog jedoch im Februar … zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn in die … in …. Ebenfalls in dem Anwesen … wohnte die vor etwa 5 Jahren nach Deutschland gekommene Geschädigte …. Die Wohnung des Angeklagten und die der Geschädigten befinden sich beide im 2. Stock des Anwesens.
Nach der wieder erfolgten Zusammenkunft in Deutschland bestand zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten erneut ein freundschaftliches Verhältnis ohne intime Kontakte zueinander. Auch zu der bereits langjährigen Lebensgefährtin des Angeklagten pflegte die Geschädigte ein freundschaftliches Verhältnis.
2. Tathandlung
Am 20.10.2018 begab sich der Angeklagte, zusammen mit einer Gruppe von drei Freunden, mit denen er zuvor Billiard bzw. Bowling spielen war, sowie mit der späteren Geschädigten … gegen 23.00 Uhr in die Diskothek … in ….
Während des Aufenthalts in der Diskothek kam es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten zu keinerlei Annäherungsversuchen oder dem Austausch von Zärtlichkeiten.
Die Geschädigte konsumierte während des Aufenthalts in der Diskothek eine nicht mehr näher feststellbare Menge an Alkohol, jedenfalls aber zwei Getränke „Jacky-Cola“.
Zwischen ca. 02.00 Uhr und 03.00 Uhr verließ die Gruppe sodann gemeinsam die Diskothek. Der Zeuge … der die Gruppe bereits mit seinem Auto zu der Diskothek gefahren hatte, fuhr die gesamte Gruppe daraufhin wieder jeweils nach Hause. Der Angeklagte und die Geschädigte wurden von dem Zeugen … als erste aus der Gruppe zu dem Anwesen … nach Hause gefahren.
Die Geschädigte … war auf dem Heimweg in einem angetrunkenen Zustand und klagte über Kopfschmerzen, konnte sich jedoch weiterhin normal verständigen, war orientiert und wies keine Ausfallerscheinungen auf.
An ihrem Wohnort angekommen verließ der Angeklagte zusammen mit der Geschädigten das Auto. Die Geschädigte konnte sich in normaler Gangart und ohne etwaiger Hilfestellungen durch den Angeklagten oder sonstiger Auffälligkeiten in das Anwesen in der … begeben.
Der Angeklagte und die Geschädigte begaben sich mutmaßlich direkt in die Wohnung des Angeklagten in der … in …. Stock rechts, die dieser zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn bewohnt. Zu dieser Zeit befanden sich jedoch weder die Lebensgefährtin noch deren Sohn in der Wohnung. Die Lebensgefährtin befand sich – wie der Angeklagte wusste – noch bis in die frühen Morgenstunden bei der Arbeit, der Sohn der Angeklagten war über Nacht bei einem Freund.
Die Geschädigte schlief in der Wohnung des Angeklagten aus unbekanntem Grund, mutmaßlich aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums, ein bzw. wurde bewusstlos. Der Zustand, in dem die Geschädigte völlig willenlos und auch weitestgehend regungslos war, dauerte mindestens 24 Minuten lang an.
Der Angeklagte nutzte während eines nicht mehr genau feststellbaren Zeitraums zwischen 02.30 Uhr und 04.00 Uhr diesen Zustand der Geschädigten aus, um seinen sexuellen Begierden nachzugehen.
Hierzu zog er die Geschädigte aus und vollzog mit der sich nicht bei Bewusstsein befindlichen Geschädigten über einen längeren Zeitraum, mindestens jedoch über knapp 4 Minuten, hinweg den Vaginalverkehr. Dabei wechselte er auch die Stellungen und drang von hinten und von vorne mit seinem Penis in ihre Vagina ein, um sodann jeweils Beischlafbewegungen zu machen. Zu diesem Zweck lagerte er die Geschädigte mehrmals um. Anfangs benutzte er ein Kondom, später nicht mehr. Den Geschlechtsverkehr filmte er auch zum Teil mit seinem Mobiltelefon. So filmte der Angeklagte, wie er von hinten mit Kondom in sie eindringt, anschließend von vorne. Er legte dann das Kondom zur Seite und veränderte erneut die Stellung, indem er sich die Geschädigte anders zurechtlegte. Anschließend filmte er, wie er von hinten, diesmal ohne Kondom in sie eindringt und den Geschlechtsverkehr ausübt.
Die Geschädigte wurde über eine kurze Zeit ein wenig wacher und fasste mit ihrer Hand nach hinten an den Bauch des Angeklagten, welcher zu dieser Zeit von hinten in sie eindrang. Kurz darauf schob die Geschädigte den Angeklagten mit der Hand etwas weg, woraufhin dieser von ihr abließ und das Video beendete.
Mutmaßlich im Anschluss an den ausgeübten Geschlechtsverkehr zog der Angeklagte die zu diesem Zeitpunkt immer noch völlig bewusstlose Geschädigte schrittweise wieder an und fertigte hierbei mindestens 5 Bilder mittels seines Smartphones. Die Geschädigte lag hierbei auf dem Boden und auf der Couch, zunächst nahezu unbekleidet und mit gespreizten Beinen und sodann mit angezogenem BH und geöffneter Bluse. Der Angeklagte hielt zudem seinen erigierten Penis, auf welchem er zur Stimulation mutmaßlich „Suifam“, ein Potenzmittel aus … aufgebracht hatte, zumindest in die Nähe des Gesichts der Geschädigten und manipulierte im Bereich des Mundes der Geschädigten damit herum.
Der Angeklagte, welcher mit der Geschädigten noch nie ein intimes Verhältnis hatte, wusste, dass die Geschädigte mit seinen Handlungen nicht einverstanden gewesen wäre und dass sich die Geschädigte zur Tatzeit in einem völlig willenlosen Zustand befand.
Mutmaßlich ab 03.40 Uhr trug der Angeklagte die wieder völlig bekleidete Geschädigte in ihre Wohnung und legte sie angezogen in ihr Bett.
Strafantrag wurde durch die Geschädigte form- und fristgerecht gestellt, weiterhin bejaht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
3. Nachtatgeschehen
Die Geschädigte wachte am 21.10.2018 gegen 08.00 bis 09.00 Uhr in ihrem Bett vollständig bekleidet auf. Sie hatte hierbei dieselbe Kleidung an, die sie während des Diskothekenbesuchs angehabt hatte. Die Geschädigte war am Morgen des 21.10.2018 in einem schlechten Zustand, sie hatte starke Kopfschmerzen und Brechreiz. Jedenfalls an einen Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten im Anschluss an den Diskothekenbesuch konnte sich die Geschädigte nicht mehr erinnern. Sie verspürte zudem ein Brennen in ihrer Scheide und konnte sich die Ursache hierfür nicht erklären. Die Geschädigte fragte den Angeklagten daraufhin via Facebook-Messenger, was in der vergangenen Nacht passiert sei. In dem daraufhin erfolgten Austausch von Chatnachrichten schickte die Geschädigte möglicherweise eine Chatnachricht mit dem Inhalt: „bitte sage nichts. Rede bitte nicht darüber, sage zu niemandem etwas. Ich möchte nicht, dass jemand etwas davon erfährt.“
III. Beweiswürdigung
1. Einlassung der Angeklagten
a) Einlassung des Angeklagten zur Person
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Angeklagte umfassend, wie unter I. dargestellt, eingelassen. Den Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27.02.2020 hat der Angeklagte als zutreffend bestätigt.
b) Einlassung des Angeklagten zur Sache
Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung erstmals zur Sache eingelassen und ließ über seinen Verteidiger eine schriftliche Einlassung verlesen.
Im Rahmen dieser Einlassung gab der Angeklagte insbesondere an, dass er zusammen mit der Geschädigten bereits in … Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Auch nach dem zufälligen Wiedersehen in … hätten er und die Geschädigte die damalige Affäre wieder begonnen und im Rahmen dieser, sich über mehrere Monate ziehenden Affäre, mindestens ein dutzend Mal Geschlechtsverkehr miteinander gehabt. Der erste Sex habe in Deutschland im Rahmen eines Treffens an einem See in Richtung …, in seinem Auto auf dem Parkplatz des Sees, stattgefunden. Auch habe man sich in der Wohnung der Geschädigten verabredetet und dort häufiger Sex gehabt. Er sei zudem häufiger mit der Geschädigten bereits nachts in Diskotheken unterwegs gewesen; hierbei hätten sie beispielsweise das … in … oder auch die amerikanische Disco in …, sowie eine Disco in … in Bahnhofsnähe, bei der auch eine Freundin der Geschädigten dabei gewesen sei, besucht. Weiterhin soll ein Nachbar, der Herr …, aus der … in … ihn mit der Geschädigten gesehen haben, als sich die beiden gerade im Treppenhaus geküsst hätten.
Hinsichtlich der Nacht des 20./21.10.2018 gab der Angeklagte insbesondere an, dass die Geschädigte nach dem Diskothekenbesuch noch mit ihm in seine Wohnung kam. Die Geschädigte sei hierbei zwar angetrunken gewesen, hätte aber noch reden können. Die beiden hätten schließlich angefangen sich in der Wohnung des Angeklagten zu küssen. Weiterhin hätte die Angeklagte sodann bei ihm den Oralsex durchgeführt und die beiden hätten schließlich in zwei Stellungen Geschlechtsverkehr gehabt. Nach einigen Minuten sei die Geschädigte immer kaputter und passiver geworden, worauf sie immer schlaffer wurde und sich auf den Rücken gelegt haben soll. Der Angeklagte habe daraufhin sein Handy genommen und das Video gemacht. Die Geschädigte habe hierzu „bitte nicht filmen“ gesagt. Der Angeklagte habe dennoch weiter gefilmt und weiter mit ihr Sex gemacht. Nach dem Ende des Geschlechtsverkehrs habe er noch die Bilder fotografiert. Als die beiden mit dem Sex gestartet hätten, sei sich der Angeklagte sicher gewesen, dass die Geschädigte genau wisse, was sie tut, insbesondere da sie den Angeklagten bereits oral befriedigt habe.
Am Tag des 21.10.2018 habe ihn die Geschädigte per Facebook-Messenger angeschrieben und gefragt, was passiert sei, worauf er geantwortet habe „Du weißt genau was passiert ist“ und sie gesagt habe „Nein ich weiß nicht mehr. Ich habe Kopfschmerzen“. Der Angeklagte habe daraufhin erwidert „Du weißt was passiert ist“, woraufhin die Geschädigte geantwortet habe „Bitte sage nichts. Rede bitte nicht darüber, sage zu niemandem etwas. Ich möchte nicht, dass jemand etwas davon erfährt.“ Bereits hinsichtlich früherer Treffen, im Rahmen deren die beiden Geschlechtsverkehr gehabt hätten, habe die Geschädigte so reagiert, da sie eine „richtige Paranoia“ gehabt habe, dass die Verlobte des Angeklagten über dessen Freunde etwas erfahren könnte.
Die verlesene Einlassung bestätigte der Angeklagte als zutreffend. Weitere Angaben zur Sache machte der Angeklagte nicht.
2. Überzeugung der Kammer
a) Feststellungen zur Person
Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen, worauf die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen.
Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen auf dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Auszug aus dem Bundeszentralregister, sowie dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urteil des AG … vom 28.08.2019 und dem Beschluss des … vom 27.04.2020.
b) Feststellungen zur Sache
(1) Angaben der Zeugin …
(1.1) Angaben im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
Die Zeugin KHK in … gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass die Geschädigte … im Zuge ihrer Zeugenvernehmung am 21.05.2019 ihr gegenüber angegeben habe, dass sie den Angeklagten bereits kenne, seit sie ein Kind sei, da sie beide im gleichen Dorf in … aufgewachsen seien. Der Angeklagte sei vor ca. zwei Jahren zusammen mit seiner Freundin und deren Sohn in die Wohnung gegenüber der Geschädigten in der … eingezogen.
Mit dem Angeklagten habe die Geschädigte nicht so viel Kontakt. Ab und zu würden sie alle zusammen in die Stadt gehen oder sich über den Balkon unterhalten. In die Diskothek seien sie an jenem Abend zum ersten Mal zusammen gegangen. Ein Bekannter des Angeklagten hätte kurz zuvor Geburtstag gehabt und man habe sie gefragt, ob sie mit zum Feiern gehe. Die Gruppe, mit der sie die Diskothek besucht habe, habe aus dem Angeklagten, einem … und …, die aus dem gleichen Dorf wie die Geschädigte stammen würden, sowie …, den sie seit ungefähr 3 Jahren kennen würde, bestanden.
Die Gruppe sei von … mit dessen Auto ins Zentrum gefahren worden und direkt in die Diskothek … gegangen. Den Eintritt habe die Geschädigte nicht selbst zahlen müssen, der Angeklagte habe das bezahlt. Die Getränke an den Abend habe auch alle der Angeklagte bezahlt. Die Geschädigte habe während des Aufenthalts ungefähr zwei „Jacky-Cola“ getrunken. Sie habe gegenüber dem Angeklagten gesagt, dass sie nicht so viel trinken mag. Ihr Glas sei jedoch immer wieder voll gewesen. Sie habe den Angeklagten gefragt, was er da mache, worauf er gesagt habe, dass er nur Cola nachschütte. Der Angeklagte habe ebenfalls „Jacky-Cola“ getrunken.
Der Geschädigten sei sodann auf einmal schlecht geworden. Sie sei deshalb zum frische Luft schnappen allein nach draußen gegangen und habe sich auf eine Bank im Park gesetzt, nicht weit entfernt von der Diskothek. An das was danach geschehen sei, könne sie, die Geschädigte, sich nicht mehr erinnern. Sie wisse nur noch, dass sie in ihrem eigenen Bett zu Hause in ihrer Wohnung und in ihren Anziehsachen, so wie sie sie an dem Abend angehabt habe, zwischen 7 Uhr und 8 Uhr am nächsten Morgen aufgewacht sei. Als sie aufgewacht sei, sei es ihr sehr schlecht gegangen, ihr sei übel gewesen und sie habe starke Kopfschmerzen gehabt.
Am Morgen des 21.10.2018 habe der Angeklagte der Geschädigten via Facebook-Messenger geschrieben, ob es ihr gut gehe und ob sie okay sei. Da sie während des Duschens am Morgen ein Brennen in der Scheide verspürt habe, habe sie ihn daraufhin gefragt, wie sie heimgekommen sei und ob etwas passiert sei. Hierauf habe der Angeklagte gesagt, dass er sie heimgebracht habe und dass nichts passiert sei.
Auf Nachfrage des Vorsitzenden gab die Zeugin KHK in … weiter an, die Geschädigte … habe ihr lediglich von einer freundschaftlichen Beziehung gegenüber dem Angeklagten berichtet. Eine sexuelle Vorbeziehung habe nicht bestanden. Zu Anzüglichkeiten oder zu einem aufdringlichen Verhalten sei es während des Aufenthalts in der Diskothek „…“ nicht gekommen. Es sei ihr zwar klar gewesen, dass der Angeklagte etwas von ihr wolle, jedoch habe sie ihm bereits gesagt, dass sie nichts von ihm wollen würde. Insbesondere deshalb, da sie seine Freundin kennen würde und mit dieser gut befreundet sei. Mit dem auf dem Video zu sehenden Geschlechtsverkehr sei die Geschädigte nicht einverstanden gewesen.
Die Geschädigte habe abschließend angegeben, dass es ihr aufgrund der gesichteten Fotos und des angespielten Videos nicht so gut gehen würde.
(1.2) Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung
Die Geschädigte gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass sie den Angeklagten bereits kenne seit sie noch in … in der Schule gewesen sei. Der Angeklagte und sie hätten in der gleichen Stadt gewohnt. Sie seien damals Freunde gewesen, eine intime Beziehung habe damals nicht bestanden.
Sie sei vor ca. 5 Jahren nach … gekommen, mit dem Angeklagten wohne sie mittlerweile Tür an Tür. In … habe man sich vor ca. 3-4 Jahren wiedergesehen. Sie habe damals bereits in der … gewohnt, der Angeklagte habe hingegen noch in … gewohnt. Vor etwa 3 Jahren sei der Angeklagte sodann auch in die … gezogen.
Zu dem Angeklagten unterhalte sie ein freundschaftliches Verhältnis ohne intime Kontakte. Intime Kontakte habe sie bis auf die gegenständliche Tat niemals mit ihm gehabt. Mit ihm sei sie zusammen in der Stadt unterwegs gewesen, zusammen mit seiner Freundin genauso. Der Angeklagte sei wie ein Freund für sie gewesen, sie habe aber keine Beziehung zu ihm aufbauen wollen. Den Angeklagten habe sie fast täglich getroffen, man habe sich insbesondere oft auf dem Balkon gesehen. Weiterhin habe man oft miteinander gesprochen, manchmal habe man auch über den Facebook-Messenger Chatnachrichten ausgetauscht. In einer Diskothek sei sie mit dem Angeklagten nur an dem Abend des 20./21.10.2018 gewesen. Zum Tatzeitpunkt habe sie keinen Freund gehabt.
Mit der Gruppe bestehend aus dem Angeklagten, … und … habe sie sich, nachdem diese zuvor in … Billiard spielen gewesen seien, am Parkplatz des JUZ getroffen. Zuvor sei bereits beschlossen worden, dass alle zusammen mit dem Auto des … zu der Diskothek fahren würden und die Gruppe um den Angeklagten die Geschädigte nach dem Billiard spielen mit dem Auto mitnehmen würden. Gegen ca. 23.30 Uhr sei sie dann zusammen mit den anderen in das … gefahren.
Den Eintritt für das … habe nicht sie, sondern der Angeklagte bezahlt. Nach Erhalt des Eintrittspreises hätte man sodann an der linken Hand einen Stempel erhalten. Der Angeklagte habe ihr Getränke gekauft. Auf Nachfrage des Vorsitzenden gab die Geschädigte an, dass es möglich sei, dass es 1-2 Jacky-Cola gewesen seien. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, sie habe im Rahmen ihrer Vernehmung am 21.05.2019 angegeben, dass ihr Glas immer voll gewesen sei, gab die Geschädigte an, dass ihr Glas tatsächlich immer voll gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt gab die Geschädigte zudem an, dass sie den Angeklagten beim Nachschenken ihres Glases gefragt habe, was er da mache, worauf dieser geantwortet habe, dass er nur Cola nachschütte. Auf weitere Nachfragen gab die Zeugin an, dass sie generell sehr wenig Alkohol trinke, wenn sie ausgehe, da sie meistens auch selbst mit dem Auto fahre. In der Diskothek habe sie auch keine Drogen genommen, im Übrigen habe sie noch nie Kontakt zu Drogen gehabt. Warum ihr in der Diskothek auf einmal schlecht wurde, könne sie sich nicht erklären. Weil es ihr schlecht geworden sei, sei sie nach draußen gegangen und habe sich auf eine Bank in dem Park in der Nähe des … gesetzt. An den weiteren Verlauf des Abends könne sie sich nicht mehr erinnern. Auf weitere Nachfrage gab die Geschädigte an, dass es im Laufe des Abends nicht zu Anzüglichkeiten zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei. Auch Annäherungsversuche von ihr gegenüber dem Angeklagten oder andersherum hätten nicht stattgefunden. Auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls des Zeugen … vom 25.07.2019, in dem dieser behauptet die Geschädigte mit nach Hause gefahren zu haben, entgegnet die Geschädigte, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie sie überhaupt nach Hause gekommen sei; sie wisse ab dem Zeitpunkt als sie auf der Bank gesessen sei nichts mehr.
Die nächste Erinnerung habe sie, als sie am nächsten Morgen gegen 8 bis 9 Uhr aufgewacht sei. Sie sei hierbei so bekleidet gewesen, wie sie in der Disco gewesen sei. In der Disco habe sie Bluejeans und eine gelbe Bluse angehabt. Sie sei nach dem Aufwachen in einem schlechten Zustand gewesen, habe Kopfschmerzen und Brechreiz gehabt, es sei ihr sehr schlecht gegangen. An ihrem Körper habe sie nichts Besonderes bemerkt. Auf Nachfrage des Vorsitzenden gab die Geschädigte an, ein Brennen in der Scheide am Morgen des 21.10.2018 gespürt zu haben, welches sie sich nicht habe erklären können.
Am Morgen des 21.10.2018 habe sie mit dem Angeklagten über den Facebook-Messenger kommuniziert und ihn gefragt, wie sie nach Hause gekommen sei. Der Angeklagte habe hierauf gesagt, dass er sie nach Hause gebracht habe. Ihre Frage, ob etwas passiert sei, habe der Angeklagte verneint.
Auf Vorhalt des Vorsitzenden, der Angeklagte behaupte, sie habe den Angeklagten am 21.10.2018 per Facebook-Messenger angeschrieben und gefragt was passiert sei, worauf der Angeklagte geantwortet habe „Du weißt genau was passiert ist“, worauf sie entgegnet habe „Nein ich weiß nicht mehr. Ich habe Kopfschmerzen.“, antwortet die Geschädigte, dass sie nicht mehr wisse mit welchen Ziel sie den Angeklagten angeschrieben habe. Sie hätte wissen wollen, was passiert sei, der Angeklagte habe jedoch gesagt, dass nichts Besonderes passiert sei. Sie könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, dass er gesagt habe, „du weißt genau was passiert ist“.
Auf Vorhalt, der Angeklagte gebe an, er habe ihr sodann am 21.10.2018 per Facebook-Messenger geschrieben „Du weißt was passiert ist“, worauf sie geantwortet habe „Bitte sage nichts. Rede bitte nicht drüber, sage zu niemanden etwas. Ich möchte nicht, dass jemand etwas davon erfährt.“, antwortete die Geschädigte, sie könne sich nicht erinnern, dass sie dem Angeklagten eine Aufforderung habe zukommen lassen.
Auf Vorhalt, der Angeklagte behaupte weiter, auch bei früheren Treffen, bei denen sie miteinander Sex gehabt hätten, habe sie den Angeklagten immer angeschrieben und gebeten, dass er nicht darüber rede und vor allem, dass er nichts seinen Freunden erzähle, damit seine Verlobte nichts von denen erfahre; sie habe eine richtige Paranoia, dass seine Verlobte etwas erfahren könne über seine Freunde, entgegnete die Geschädigte, dass es nie irgendwelche Kontakte zwischen ihr und dem Angeklagten außer an diesem Abend gegeben habe. Zwischen ihr und dem Angeklagten sei nichts, es gebe nichts weswegen sie Angst haben müsse oder sich verstecken müsse.
Auf Frage des Vertreters der Staatsanwaltschaft führte die Geschädigte weiter aus, dass sie nicht mehr wisse, mit welchem exakten Inhalt sie den Angeklagten am Morgen des 21.10.2018 angeschrieben habe, da es ihr hierbei sehr schlecht gegangen sei. Es könne jedoch sein, dass sie ihm geschrieben habe, dass er nicht sagen soll, dass sie so alkoholisiert gewesen sei. Es sei daher möglich, dass der Inhalt der Nachricht tatsächlich so war, jedoch bezog sich die Nachricht allein darauf, dass sie sehr betrunken gewesen sei und nicht wollte, dass sich diese Information weiterverbreitet. Hingegen habe sich ein solcher etwaiger Inhalt nicht auf einen sexuellen Kontakt bezogen.
Auf Vorhalt des Vorsitzenden, der Angeklagte zudem, dass er zusammen mit ihr bereits in … Geschlechtsverkehr gehabt hätte und sie nach dem Wiedersehen in Deutschland ihre damalige Affäre wieder begonnen hätten und im Rahmen dieser sich über mehrere Monate ziehenden Affäre, mindestens ein dutzend Mal Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten, entgegnete die Geschädigte, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und sie nie mit dem Angeklagten eine solche Beziehung gehabt hätte.
Auf weiteren Vorhalt gab die Geschädigte an, dass sie mit dem Angeklagten einmal an einem See in … mit mehreren Freunden gewesen sei. Man habe sich hier unterhalten und wäre dann wieder nach Hause gefahren. Neben ihr und dem Angeklagten sei insbesondere ihre Freundin … und der Cousin des Angeklagten dabei gewesen. Sex hätte sie mit dem Angeklagten an dem See nie gehabt.
Weiterhin stimme es nicht, dass er sich mit ihr auch in ihrer Wohnung verabredet habe und sie hierbei häufiger Sex gehabt hätten, entgegnet die Geschädigte, dass dies nicht wahr sei, sie habe nie etwas mit dem Angeklagten gehabt.
Auf Vorhalt, der Angeklagte behaupte darüber hinaus, dass er bereits häufiger mit der Geschädigten nachts in Diskotheken unterwegs gewesen sei; hierbei hätten sie beispielsweise das … in Weiden oder auch die amerikanische Disco in …, sowie eine Disco in … in Bahnhofsnähe, bei der auch eine Freundin der Geschädigten dabei gewesen sei, besucht, antworte die Geschädigte, dass sie tatsächlich einmal mit dem Angeklagten zuvor die Disco in … in Bahnhofsnähe besucht habe. Hierbei sei aber auch der Bruder der Freundin des Angeklagten, …, sowie ihre Freundin, …, mit dabei gewesen.
Auf Vorhalt des Verteidigers, sie habe im Rahmen der Zeugenvernehmung während des Ermittlungsverfahrens gegenüber der KHKin … geäußert, dass sie mit dem Angeklagten an jenem Abend zum erstem Mal zusammen in eine Diskothek gegangen sei, antwortete die Geschädigte, dass sie sich damals nicht mehr erinnert habe, dass sie davor bereits zusammen in einer Disco waren. Im Allgemeinen seien der Angeklagte, seine Freundin und sie zusammen unterwegs gewesen. Der Discobesuch im … sei der zweite gemeinsame Discobesuch gewesen.
Auf Vorhalt der Angaben des Angeklagten durch den Vorsitzenden, ein Nachbar aus der … in … solle sie und den Angeklagten gesehen haben, als sie sich gerade im Treppenhaus in der … geküsst hätten, antworte die Geschädigte, dass sie von einem solchen Ereignis nichts wisse.
Auf weiteren Vorhalt, der Angeklagte gebe an, „Nach dem Discobesuch ist Frau … mit mir in meine Wohnung. Frau … war angetrunken, konnte aber noch reden. Frau … sagte zu mir, dass sie angetrunken ist. Ich sagte, dass das kein Problem sei. Wir saßen auf dem Sofa, haben uns geküsst. Frau … war dann kurz im Badezimmer. Sie wollte sich ihr Gesicht waschen. Ich saß währenddessen im Wohnzimmer. Dann ist sie aus dem Badezimmer zurück ins Wohnzimmer gekommen. Als Frau … aus dem Bad zurückkam, war sie noch angezogen. Wir haben uns weiter geküsst und dann haben wir angefangen Sex zu machen. Sie hat mit Oralsex bei mir gestartet. Dann hatten wir Geschlechtsverkehr. Erst in der Missionarsstellung dann ist sie auf mir geritten. Dann nach einigen Minuten ist Frau … immer kaputter und passiver geworden. Sie wurde immer schlaffer und legte sich auf den Rücken. Dann habe ich das Handy genommen und dieses kurze Video gemacht. Sie sagte noch ‚bitte nicht filmen‘. Ich habe weiter gefilmt und weiter mit Sex gemacht. Dann war der Sex zu Ende. Dann habe ich die Bilder fotografiert.“, entgegnete die Geschädigte, dass sie sich nicht daran erinnern könne, dass sie während des Besuchs im … etwas gegenüber dem Angeklagten bezüglich ihrer Alkoholisierung gesagt habe. Daran, dass sie angeblich nach dem Discobesuch noch bei dem Angeklagten in der Wohnung gewesen sei, könne sie sich wirklich nicht mehr erinnern. Auch an die behaupteten Vorkommnisse könne sie sich nicht erinnern bzw. habe davon nichts mitbekommen. Dass einvernehmliche sexuelle Handlungen vorgenommen wurden sei nicht wahr.
Auf Frage des Vertreters der Staatsanwaltschaft gab die Geschädigte an, dass sie mit ihrem Vater zusammenwohne und dieser selbstverständlich auf sie aufpasse. Sie hatte zwar in den letzten Jahren keinen Freund, allerdings habe sie in Deutschland bereits vor längerer Zeit einen Freund gehabt, womit ihr Vater einverstanden gewesen sei. Auch mit einem Bekannten des Angeklagten, der an dem Abend mit dabei gewesen ist, dem …, sei sie bereits einmal zusammen gewesen, hätte mit diesem aber keine geschlechtliche Beziehung gehabt. Sie müsse ihrem Vater zwar zuvor sagen, wenn sie nachts weggehe, damit dieser sich keine Sorgen mache. Eine Szene habe er ihr am nächsten Morgen jedoch noch nie gemacht. Ihr Vater wisse zudem, dass sie heute hier sei, auch wisse er von der gegenständlichen Tat. Diesbezüglich habe ihr Vater schlimm reagiert, er war sehr sauer und verärgert auf sie und den Angeklagten. Sanktionen habe sie jedoch von ihrem Vater keine erhalten. Die Sache um die Tat habe zudem auch die Runde in ihrem Heimatdorf gemacht, allerdings fürchte sie sich nicht davor, wenn sie dahin zurückkehre.
Auf Frage des Verteidigers gab die Geschädigte zudem an, dass sie es ihrem Vater sagen könne und sich dies auch trauen würde, wenn sie tatsächlich eine Affäre mit dem Angeklagten hätte, wie dieser sie in seiner Einlassung beschrieben hatte.
Nach Inaugenscheinnahme der Lichtbildtafel Bl. 11-13 d.A. äußerte die Geschädigte hinsichtlich des Bildes, das sie zusammen mit der Gruppe um den Angeklagten um 01.14 Uhr in der Diskothek … zeigt, dass sie auf den Bildern nicht betrunken wirke.
Auf Frage des Vertreters der Staatsanwaltschaft gab die Geschädigte an, dass sie nach Kenntniserlangung von dem Vorfall sehr gelitten habe und deswegen nur sehr schlecht habe schlafen können. Auf den Bildern und auf dem Video bei der Polizei habe sie sich direkt wiedererkannt und hätte das Material sodann nicht weiter ansehen wollen. Sie denke häufig an diesen Vorfall, auch schon vor der Ladung zur Hauptverhandlung. Sie wollte sich deshalb in Behandlung begeben. Von einem Neurologen habe sie bereits Pillen erhalten, damit sie nachts schlafen könne. Die Sache gehe ihr nahe, auch wenn sie körperliche keine Folgen erlitten habe. Intimverkehr habe sie seit dem Vorfall keinen mehr gehabt. Sie wolle auch, dass der Angeklagte nun seine gerechte Strafe bekomme.
(2) Umstände außerhalb der Aussage der Zeugin …
(2.1) Videoaufnahme
Der von dem Angeklagten gefertigte Videofilm trägt den Zeitstempel „03:14:33“ Uhr und dauert 4 Minuten und 2 Sekunden.
Zu Beginn des Videos ist kurz das unbekleidete Gesäß der Geschädigten und der erigierte Penis samt übergestreiften Kondom des Angeklagten zu sehen.
Um Sekunde 9 dringt der Angeklagte von hinten und mit einem Kondom über seinem erigierten Penis in die Geschädigte ein und nimmt an dieser unter Beischlafbewegungen den Vaginalverkehr vor. Die Geschädigte hat hierbei weder Hose noch Unterhose an.
Ab Sekunde 13 ist erstmals teilweise das Gesicht der Geschädigten zu sehen. Sie liegt mit geschlossenen Augen, ihr in das Gesicht hängenden Haaren, bäuchlings und völlig regungslos auf der Couch. Ihre gelbe Bluse hat sie noch an.
Ab Sekunde 34 lässt der Angeklagte kurz von der Geschädigten ab. Hierbei ist die Geschädigte zu sehen, wie sie bäuchlings, mit etwas nach oben erhobener Hüfte und weit gespreizten Beinen, das linke Bein etwas angewinkelt, das rechte weitgehend ausgestreckt, im Zusammenlauf der Eckcouch liegt. Der Angeklagte fasst ihr daraufhin mit der rechten Hand von hinten an den Intimbereich und streicht hierbei von vorne nach hinten über die Vagina der Geschädigten. Ab Sekunde 42 dringt er erneut von hinten in die Geschädigte ein und vollzieht weiter Beischlafbewegungen.
Ab Minute 1 und 2 Sekunden legt der Angeklagte das Handy aus der Hand und mit der Kameralinse nach unten gerichtet auf die Couch. Es sind Atmungsgeräusche des Angeklagten, sowie teilweise polternde und rumpelnde Geräusche zu hören.
Ab Minute 1 und 46 Sekunden nimmt der Angeklagte das Handy wieder auf und richtet die Kamera auf die auf dem Rücken liegende Geschädigte, deren Beine weit geöffnet sind. Ihre gelbe Bluse ist aufgeknüpft, ihr weißer BH über die Brüste geschoben, so dass diese vollkommen entblößt sind. Der Angeklagte dringt nunmehr von vorne mit seinem Penis in die Geschädigte ein.
Um Minute 1 und 55 Sekunden öffnet die Geschädigte kurzzeitig den Mund und bewegt ihren Kopf kurz nach vorne, nachdem durch eine Handbewegung des Angeklagten ein Kissen der Couch auf ihr Gesicht gefallen ist. Nachdem der Angeklagte das Kissen umgehend wieder von ihrem Gesicht entfernt hat, fällt ihr Kopf direkt zurück auf die Couch. Ihre Augen und ihr Mund sind weiterhin verschlossen, ihre Halskette hängt ihr über dem Kinn teilweise im Gesicht. Ihr linker Arm liegt etwas im Ellenbogengelenk abgeknickt unter ihr, die Finger ihrer linken Hand sind teilweise ausgestreckt und teilweise gebeugt. Ihre rechte Hand liegt anfangs in der Nähe ihres Intimbereichs, nach einigen Sekunden hängt der Arm jedoch, entweder verschoben durch den Angeklagten oder durch eine eigene Bewegung der Geschädigten, in der Richtung ihres Gesichts, über dem Seitenpolster der Couch, ihre Finger sind teilweise gebeugt. Um Minute 2 und 7 Sekunden wird der rechte Arm der Geschädigten von dem Angeklagten aus dem Gesichtsbereich der Geschädigten weggenommen und an ihrer rechten Oberkörperseite, in der Nähe ihres Bauches abgelegt. Ab Minute 2 und 9 Sekunden ist das Gesicht der Geschädigten aus unmittelbarer Nähe sichtbar. Die Geschädigte hat hierbei weiterhin Mund und Augen geschlossen, ihr Kopf ist nach links gedreht und liegt auf dieser Seite auf der Couch auf. Über ihrer Oberlippe sind braune Anhaftungen zu sehen.
Um Minute 2 und 20 Sekunden entfernt der Angeklagte das Kondom von seinem Penis und legt es links neben die Geschädigte auf das Seitenpolster der Couch.
Um Minute 2 und 26 Sekunden ist kurz zu sehen, wie der Angeklagte die Geschädigte neu ausrichtet. Hierbei ist der obere Teil des Kopfes der Geschädigten zu sehen, wie dieser ruckartig von der auf der linken Gesichtshälfte liegenden Seite weggehoben und nach rechts gedreht wird.
Ab Minute 2 und 29 Sekunden liegt das Handy des Angeklagten mit der Kamera nach unten gerichtet auf dem linken Seitenpolster der Couch. Es sind einige rumpelnde und polternde Geräusche, sowie das Atmen des Angeklagten zu vernehmen.
Um Minute 3 und 26 Sekunden nimmt der Angeklagte das Handy wieder in die Hand und filmt, wie er erneut von hinten in die bäuchlings liegende Geschädigte eindringt. Um Minute 3 und 31 Sekunden ist zu sehen, wie die Hüfte der Geschädigten leicht nach links kippt und der Penis des Angeklagten etwas aus der Geschädigten hinausgleitet. Der Angeklagte dringt unmittelbar erneut in die Geschädigte, in einem etwas veränderten Winkel, ein und hält die Geschädigte daraufhin kurzzeitig mit seiner linken Hand etwas im rechten Bereich des Gesäßes und im rechten Hüftbereich fest. Um Minute 3 und 38 Sekunden entfernt der Angeklagte kurz seinen erigierten Penis aus der Geschädigten, dringt jedoch unmittelbar darauf erneut von hinten in sie ein. Hierbei ist zu sehen, dass der Angeklagte kein Kondom mehr auf seinem Penis trägt.
Ab Minute 3 und 44 Sekunden ist zu sehen, wie die Geschädigte mit ihrer linken Hand in die linke Leistenregion des Angeklagten fasst und diesen mit einigen ausgestreckten Fingern versucht, von sich wegzuschieben. Um Minute 3 und 48 Sekunden lässt die Körperspannung des Arms der Geschädigten wieder nach und ihre Hand gleitet nach unten auf die Couch. Ihr Arm liegt daraufhin regungslos auf der Couch, ihre Hand und ihre gebeugten Finger werden durch die Beischlafbewegungen des Angeklagten, dessen linkes Bein nunmehr direkt die Finger der linken Hand der Geschädigten berührt, ohne eigene Bewegungen der Geschädigten hin und her bewegt. Ab Minute 3 und 52 Sekunden fasst der Angeklagte mit seiner linken Hand in Richtung der Schultern der Geschädigten und zieht diese weiter zu sich. Ab Minute 3 und 57 Sekunden hebt die Geschädigte ihre linke Hand von der Couch auf, fasst dem Angeklagten an den Bauch und schiebt diesen von sich weg, indem sie ihre nach außen abgewinkelte Hand nach innen einklappt. Der Penis des Angeklagten wird dadurch um Minute 3 und 59 Sekunden aus der Geschädigten hinausgeschoben.
Die Aufnahme dreht sich daraufhin kurz in einer Bewegung nach rechts und bricht sodann bei Minute 4 und 2 Sekunden ab.
Von dem Angeklagten sind während der Vornahme der Beischlafbewegungen jeweils leise Stöhngeräusche und vereinzelt einige Wörter, mutmaßlich rumänischer Sprache zu hören. Von der Geschädigten sind während des gesamten Videos keine Laute vernehmbar.
Aus dem Video ergibt sich nicht, dass der Angeklagte zum Samenerguss kommt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche DVD gemäß Ziff. 0.1 ÜL-Nr. 1671/19 verwiesen.
(2.2) Bildaufnahmen
Die fünf von dem Angeklagten gefertigten Bilder tragen die Zeitstempel „03:20:21“ Uhr, „03:35:06“ Uhr, „03:35:20“ Uhr, „03:36:12“ Uhr und „03:38:51“ Uhr.
Das erste Bild mit dem Zeitstempel „03:20:21“ Uhr zeigt die Geschädigte zwischen einer Ecke der Couch und einem Couchtisch liegen. Die gelbe Bluse der Geschädigten ist aufgeknüpft, der geöffnete weiße BH hängt unter ihrem Kinn. Eine Hose oder Unterhose hat die Geschädigte nicht mehr an. Beide Arme sind von ihr weggestreckt, der linke liegt teilweise unter der Couch, der rechte liegt teilweise unter dem Couchtisch. Ihre Beine sind weit gespreizt, das linke Bein aufgestellt, das rechte ausgestreckt. Unter ihr liegen ein bis zwei Kleidungsstücke aus Jeansstoff, die in sich verdreht sind. Augen und Mund sind geschlossen. Ihr Kopf liegt auf der rechten Seite. Das Foto zeigt die Geschädigte zentral im Bild und wurde aus einem, von oben auf die am Boden liegende Geschädigte zentrierten Blickwinkel gefertigt.
Das zweite Bild mit dem Zeitstempel „03:35:06“ Uhr zeigt die Geschädigte in ähnlicher Lage und Körperhaltung wie das vorherige Bild. Augen und Mund sind weiterhin geschlossen. Die Beine der Geschädigten sind nunmehr aber geschlossen und ausgestreckt, ihre weiße Unterhose ist wieder angezogen, bedeckt jedoch ihren Intimbereich nicht vollständig. Das Foto zeigt die Geschädigte zentral im Bild und wurde aus einem, von oben auf die am Boden liegende Geschädigte zentrierten Blickwinkel gefertigt.
Das dritte Bild mit dem Zeitstempel „03:35:20“ Uhr zeigt die Geschädigte in gleicher Lage und Körperhaltung wie das vorherige Bild. Das Bild ist jedoch auf das Gesicht und die entblößten Brüste der Geschädigten gerichtet. Augen und Mund sind weiterhin geschlossen. Das Foto wurde aus einem, von oben auf die am Boden liegende Geschädigte zentrierten Blickwinkel gefertigt.
Das vierte Bild mit dem Zeitstempel „03:36:12“ Uhr zeigt die Geschädigte in gleicher Lage und Körperhaltung wie das vorherige Bild. Das Bild ist jedoch noch weiter auf den Kopf der Geschädigten zentriert. Zusätzlich hält der Angeklagte seinen erigierten Penis in unmittelbare Nähe, zu dem zu sich gewandten Gesicht der Geschädigten. Augen und Mund sind weiterhin geschlossen. Das Foto wurde aus einem, von oben auf die am Boden liegende Geschädigte zentrierten Blickwinkel gefertigt.
Das fünfte und letzte Bild mit dem Zeitstempel „03:36:12“ Uhr zeigt die Geschädigte auf dem Rücken auf der Couch liegend. Der BH, die Unterhose und Jeanshose sind vollständig angezogen, die gelbe Bluse ist angezogen, jedoch nicht zugeknöpft. Der Kopf der Geschädigten liegt auf ihrer linken Gesichtshälfte. Augen und Mund sind weiterhin geschlossen. Ihr linker Arm ist im Ellenbogengelenk angewinkelt, der Unterarm von ihr gestreckt, die Finger gebeugt. Der rechte Arm ist nahezu ausgestreckt, die Hand liegt etwas gebeugt im rechten Bereich der Hüfte. Über ihrer Oberlippe sind braune Anhaftungen sichtbar. Das Foto wurde aus einem, von oben auf die auf der Couch liegende Geschädigte zentrierten Blickwinkel gefertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten (Sonderheft) befindlichen Bildaufnahmen (2018021_032021.jpg, 20181021_033506.jpg, 20181021_033520.jpg, 20181021_033612.jpg und 20181021_033851.jpg) verwiesen.
(2.3) Vernehmungssituationen
Die Vernehmungsbeamtin KHKin … schilderte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass sich die Geschädigte … während der Vernehmung am 21.05.2019 nach der erstmaligen Konfrontation mit der Tat, durch Vorlage der in einem anderen Ermittlungsverfahren aufgefunden Bildern und dem Video der Tat, psychisch schwer beeindruckt zeigte. Die Geschädigte habe sich sowohl auf den Bildern als auch auf den ersten Sekunden des Videos wiedererkannt und habe dann diesbezüglich nichts weiter von den Aufnahmen des Angeklagten sehen wollen.
Auch während ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung zeigte sich die Geschädigte psychisch schwer beeindruckt von der Tat. Insgesamt redete die Geschädigte hierbei sehr wortkarg, oft mit gesenktem Blick und bei Nachfragen teilweise nur unter dem Ausbruch von Tränen. Während der Inaugscheinnahme der von dem Angeklagten gefertigten Bilder und des aufgenommenen Videos sah die Geschädigte gezielt nicht hin bzw. wandte sich ab, um die Aufnahmen von der Tatnacht nicht sehen zu müssen.
(2.4) Angaben des Zeugen …
Der Zeuge … gab in der Hauptverhandlung an, den Angeklagten bereits aus der Kindheit in … zu kennen. Als er vor ca. 3 Jahren nach Deutschland kam, habe er sich mit dem Angeklagten besser angefreundet. Er sei mit dem Angeklagten oft unterwegs gewesen, etwa 2-5 pro Woche gemeinsam im Fitnessstudio, sowie abends und an Wochenenden zu Discobesuchen oder zum Bowlen, als auch einfach nur zum Reden und Spazierengehen.
Am 20.10.2018 sei er nach dem Bowlen gegen 23.00 Uhr zusammen mit dem Angeklagten, sowie den zwei anderen Freunden … und …, zu einem Parkplatz in der Nähe der Wohnung der Geschädigten gefahren, um diese mit in die Disco zu nehmen.
An die Menge an Alkohol, die die Gruppe um den Angeklagten und die Geschädigte konsumierten, könne er sich nicht mehr erinnern. Er glaube, dass die Geschädigte JackDaniels mit Cola getrunken habe. Die Getränke seien bar bezahlt und mehrfach in Runden geholt worden. Insbesondere von der Geschädigten wisse er nicht, wieviel sie getrunken habe. Den Angeklagten und die Geschädigte habe er als angetrunken bzw. angeschwippst wahrgenommen, Ausfallerscheinungen habe er aber nicht wahrgenommen. Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten habe er während des Aufenthalts in der Disco keine Annäherungsversuche oder ähnliches wahrgenommen, die beiden hätten sich wie zwei normale Freunde verhalten.
Beim Verlassen der Disco seien alle zusammen hinaus und zu seinem Auto gegangen, jeder hätte normal nach draußen gehen können. Gegen ca. 04.00 Uhr sei man wieder an seinem Auto gewesen. Er habe dann zuerst den Angeklagten und die Geschädigte nach Hause gefahren, anschließend … und …. Die Geschädigte habe auf dem Heimweg ganz normal reden können, sie habe zwar angetrunken gewirkt, es sei jedoch alles logisch gewesen, was sie gesagt habe.
Den Angeklagten und die Geschädigte habe er dann vor dem Eingang ihres Hauses herausgelassen und sei selbst zusammen mit den beiden anderen im Auto verblieben. Beim Verlassen des Autos und auf dem Weg des Angeklagten und der Geschädigten zum Eingang, habe er bei den beiden keine alkohol- oder drogenbedingte Beeinträchtigung wahrnehmen können. Drogen seien an dem Abend im Übrigen keine genommen worden, generell wisse er nichts davon, dass die Geschädigte Drogen nehmen würde. Die Geschädigte habe normal auf eigenen Beinen zur Tür des Anwesens gehen können, der Angeklagte habe sie nur mit einer Handbewegung durch die Tür geführt.
Auf Vorhalt des Vorsitzenden, in seiner Vernehmung am 25.07.2019 habe er angegeben, dass die Geschädigte auf dem Heimweg gesagt haben soll, dass sie Kopfschmerzen habe, gab der Zeuge … an, dass die Geschädigte vor dem Verlassen des Autos vor dem Eingang des Hauses gesagt habe, dass es ihr schlecht gehe, weil sie sich betrunken fühle; es könne sein, dass sie gesagt habe, dass sie Kopfschmerzen habe.
Von einem etwaigen intimen Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten wisse er nichts. Die beiden hätten generell normal miteinander gesprochen, von etwas deplatziertem wisse er nichts. Auf Frage des Vertreters der Staatsanwaltschaft gab der Zeuge … weiter an, insbesondere von einer sexuellen Beziehung zwischen den beiden selbst nichts mitbekommen zu haben. Aus … habe er jedoch gehört, dass sie in … Sex gehabt haben sollen. Auf Frage des Verteidigers gab der Zeuge … weiter an, dass er dieses Gerücht gehört habe, bevor er nach Deutschland gekommen sei. Es sei lange her, er wisse nicht mehr von wem er dieses Gerücht gehört habe, in … spreche man wer mit wem etwas habe.
Auf Frage des Verteidigers gab der Zeuge … an, die Geschädigte selbst einmal über eine Zeit hinweg hofiert zu haben. Zwischen ihm und der Geschädigten habe keine sexuelle Beziehung bestanden, er sei während dieser Zeit aber auch in der Wohnung der Geschädigten gewesen. Der Vater der Geschädigten habe ihn damals kennengelernt, es sei nicht ungewöhnlich gewesen, dass er bei der Geschädigten gewesen sei. Der Vater habe sich ihm gegenüber nicht merkwürdig oder besorgt verhalten. Der Kontakt zu der Geschädigten sei aber bereits bis zum 20.10.2018 eingebrochen gewesen, da sie nicht zusammenpassen würden.
(2.5) Angaben der Zeugin …
Die Zeugin … gab in der Hauptverhandlung an, eine Freundin der Geschädigten … zu sein. Sie kenne sie seit 15 Jahren und sie hätten ihre Kindheit zusammen in … verbracht. Den Angeklagten kenne sie über ihre Freunde aus dem Ort in …, in dem sie aufgewachsen sei.
Die Geschädigte und der Angeklagte hätten sich gut verstanden. Wenn sie sich getroffen hätten, hätten sie miteinander geredet. Auch seien die beiden Nachbarn und hätten sich regelmäßig gefragt, wie es dem bzw. der anderen gehe. Von einer bestehenden Beziehung zwischen den beiden habe sie nichts bemerkt. Zwischen den beiden habe sie nichts weiter als eine Freundschaft wahrgenommen, insbesondere ein intimes Verhältnis oder eine sexuelle Beziehung sei ihr nicht aufgefallen.
Auf Nachfrage des Vorsitzenden gab die Zeugin an, dass sie einmal zusammen mit dem Angeklagten und der Geschädigten in der amerikanischen Disco in der Nähe des Bahnhofs gewesen sei. Dort seien ihr keine Annäherungsversuche oder sonstige Auffälligkeiten zwischen den beiden aufgefallen. Die Geschädigte habe damals nichts getrunken, da sie Fahrerin an dem Abend gewesen sei. Die Geschädigte stünde in keinem Kontakt zu Drogen und trinke lediglich gelegentlich, insbesondere zu Geburtstagen Alkohol. Auf Nachfrage des Verteidigers gab die Zeugin weiter an, dass sie die Geschädigte noch nie wirklich betrunken gesehen habe, man hätte es nie übertrieben.
(2.6) Angaben des Zeugen …
Der Zeuge … gab in der Hauptverhandlung an, mit dem Angeklagten befreundet zu sein, seit er etwa 9 Jahre alt war. Er selbst sei seit September 2016 in Deutschland. Der Angeklagte stamme aus derselben Straße in … wie er.
Aus seiner Sicht sei die Freundschaft sehr in Ordnung, sie würden zusammen Sport treiben und öfter in der Stadt zusammen unterwegs sein. In … als auch hier in Deutschland würden sie zusammen viel machen. Sie würden sich etwa 4-5-mal die Woche sehen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden gab der Zeuge an, den Angeklagten auch während dessen Inhaftierung in … 4-5-mal besucht zu haben.
Auf weitere Nachfragen gab der Zeuge an, dass er nicht angesprochen worden sei, als Zeuge auszusagen, er habe es jedoch der Verlobten des Angeklagten angeboten. Er habe der Verlobten des Angeklagten gesagt, dass er eine Aussage als Zeuge machen könne, da er wisse, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten … eine Beziehung bestanden hätte.
Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, dass der Angeklagte und die Geschädigte sich immer Nachrichten auf Facebook, beispielsweise mit Inhalten wie „wie geht’s?“ oder „Guten Morgen“ geschickt hätten. Sie hätten sich auch schöne Nachrichten geschickt, mit Inhalten wie „wie geht es dir Liebste bzw. Püppchen“, die Geschädigte … habe dem Angeklagten auch immer schön geantwortet, er wisse jedoch nur was der Angeklagte ihr genau geschrieben habe. Sie hätten sich immer schön miteinander benommen, sich angelächelt und verliebt angeschaut.
Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, dass er den Angeklagten und die Geschädigte … auch einmal im Frühling vor der Haustür der Geschädigten gesehen habe, wie sich die beiden in den Armen gehalten hätten. Er habe dann den Angeklagten gefragt, ob es eine Beziehung zwischen den beiden sei, worauf ihm dieser gestanden habe, dass eine geheime Beziehung zwischen den beiden bestehen würde. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, der Angeklagte behaupte, dass der Zeuge … ihn im Treppenhaus in der … gesehen habe, als er und die Geschädigte sich gerade geküsst hätten, gab der Zeuge an, dass er glaube nur gesehen zu haben, dass sich die beiden umarmt hätten. Er habe es nicht so genau gesehen, weil er gerade mit dem Auto an dem Anwesen vorbeigefahren sei. Auf weitere Nachfrage gab der Zeuge an, der Angeklagte habe ihm daraufhin erzählt, dass er in die Geschädigte … verliebt sei. Er habe den Angeklagten gefragt, was er denn tue, weil er ja eine Freundin habe. Der Angeklagte habe darauf geäußert, dass er sich von der Welle tragen lassen würde. Er habe dem Angeklagten Vorwürfe wegen seiner Beziehung zu der Geschädigten … gemacht und ihm gesagt, dass es nicht normal sei. Der Angeklagte habe darauf geantwortet, dass er verliebt sei und dass es weiter gehe mit der Beziehung. Auf weiteren Vorhalt, der Angeklagte behaupte, der Zeuge … habe ihn nach dem Ereignis im Treppenhaus darauf angesprochen, was er hier für eine Scheiße baue und gesagt habe „Du hast doch eine Frau“, worauf der Angeklagte gesagt habe „es ist nichts“, worauf der Zeuge … erwidert habe „es ist sehr wohl etwas. Ich habe es doch gesehen.“, gab der Zeuge an, sich nicht an den genauen Inhalt mehr erinnern zu können, es sei jedoch in dieser Art gewesen. Was der Angeklagte auf seinen Kommentar erwidert habe, könne er nicht mehr genau sagen, er soll etwas wie „es wird alles ok werden“ gesagt haben.
Wie die Geschädigte … zu all dem stehen würde, könne er nicht sagen.
Die Geschädigte und der Angeklagte hätten sich auch normal miteinander getroffen. Einmal sei er zusammen mit den beiden in einer Disco gewesen. Ihre Beziehung hätten sie nicht so gezeigt. Nach dem was er beobachtet habe, bestehe die Beziehung zwischen den beiden bereits seit etwa 2017. Er habe viele Unternehmungen der beiden wahrgenommen. Für ihn hätten die beiden so ausgesehen wie zwei Verliebte.
Im Jahr 2018 habe er zudem gesehen, als die Geschädigte in der Wohnung des Angeklagten ca. 1-2 Wochen gewohnt habe, dass der Angeklagte und die Geschädigte zusammen aus der Dusche gekommen seien, als er zufällig die Wohnung des Angeklagten zur Rückgabe eines Autoschlüssels betreten habe. Auf Nachfrage des Vorsitzenden gab der Zeuge an, dass er nicht genau gesehen habe, wie die beiden aus der Dusche heraus sind, der Angeklagte habe jedoch das Bad in einem Bademantel verlassen und etwa 10-15 Minuten später habe auch die Geschädigte das Badezimmer verlassen. Aufgrund der Aufteilung der Wohnung des Angeklagten hätte die Geschädigte nicht anders aus dem Badezimmer herausgehen können, als dort wo er sich gerade zusammen mit dem Angeklagten zum Kaffeetrinken aufgehalten habe; die Geschädigte habe sich daher gemeinsam mit dem Angeklagten in dem Badezimmer aufhalten müssen.
(3.1) Aussagegenese
Die Geschädigte … wurde mit der gegenständlichen Tat in der Vernehmung am 21.05.2019 durch die Vernehmungsbeamtin KHKin … erstmalig konfrontiert. Hierbei sei der Geschädigten von KHKin … erklärt worden, dass im Rahmen anderweitiger Ermittlungsarbeiten eine Videoaufnahme gefunden worden sei, welche eine junge und augenscheinlich besinnungslose Frau zeige, die von einem Mann vergewaltigt werde und dass sie, die Zeugin …, die vermutliche Geschädigte dieser Tat sei. Nach den Angaben der Zeugin KHKin … habe sich die Geschädigte sodann auf den ihr vorgelegten Bildern und auf den ersten Sekunden des Videos wiedererkannt. Anschließend habe ihr die Geschädigte umfassend von dem Tatabend, von dessen Verlauf sie nur noch so weit wisse, dass ihr in der Diskothek schlecht geworden sei und sie sich daraufhin zu einer Parkbank in der Nähe der Diskothek begeben habe, sowie ihrer bisherigen freundschaftlichen Beziehung zu dem Angeklagten aus ihrer Zeit in … und Deutschland berichtet. Weiterhin habe die Geschädigte ihr insbesondere berichtet, dass sie an die Tat selbst keine Erinnerung mehr habe, am nächsten Morgen jedoch ein Brennen in ihrer Scheide festgestellt habe und daraufhin den Angeklagten angeschrieben habe, ob in der Nacht des 21.10.2018 etwas passiert sei, was dieser jedoch verneint habe.
(3.2) Aussageanalyse
Die Kammer ist nach einer Analyse des Aussageinhaltes der von der Geschädigten … in der Hauptverhandlung gemachten Angaben davon überzeugt, dass sie bis zu der Tat am 21.10.2018 noch keinerlei sexuellen Kontakt mit dem Angeklagten gehabt hatte und mit den, der angeklagten Tat zugrundeliegenden sexuellen Handlungen am 21.10.2018 nicht einverstanden war bzw. ohne den Zustand der völligen Willenslosigkeit mit diesen nicht einverstanden gewesen wäre.
Hierbei hat die Kammer keinerlei Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten. So hat die Geschädigte … glaubhaft davon berichtet, generell lediglich wenig Alkohol zu trinken und noch keinen Kontakt zu Drogen gehabt zu haben. Diese Angaben werden auch durch die entsprechenden Ausführungen der Zeugen … und … gestützt.
Weiterhin sind die Angaben der Geschädigten insoweit gekennzeichnet von logischer Konsistenz, einer Detailvielfalt, Konkretheit und Kompliziertheit, wie dies in der Regel nur auf dem Hintergrund realen Erlebnisses zu erwarten ist. Insoweit enthalten ihre Angaben zudem solche inhaltliche Besonderheiten, die bei einer Falschaussage üblicherweise vernachlässigt werden, weil sie das falsche Konzept in unnötig erscheinender Weise verkomplizieren und schwer kontrollierbar machen.
So schilderte die Geschädigte glaubhaft und übereinstimmend mit den Angaben der glaubwürdigen Zeugin … und des glaubwürdigen Zeugen …, dass weder in … noch in Deutschland eine intime oder gar sexuelle Beziehung zu dem Angeklagten bestanden habe.
Die Geschädigte unterlag hierbei keinem Belastungseifer. Denn nicht sie selbst trat auf die Ermittlungsbehörden zu, um den Angeklagten zu belasten, vielmehr wurde sie erst mehrere Monate nach der Tat, aufgrund des während anderer Ermittlungsarbeiten zu Tage getretenen Bilder und Videos von der gegenständlichen Tat, mit dieser konfrontiert. Auch im Übrigen ergibt sich für die Kammer kein Falschbelastungsmotiv seitens der Geschädigten …, da diese zum Tatzeitpunkt ledig und ohne nähere Beziehung zu einem Mann war und daher eine, wie vom Angeklagten dargestellte, Paranoia der Geschädigten vor der Verlobten des Angeklagten nicht sinnvoll erklärbar ist. Weiterhin musste die Geschädigte nach ihren glaubhaften Angaben, die hierbei auch den eigenen glaubhaften Eindrücken des Zeugen … entsprachen, keine Angst vor ihrem Vater haben, wenn dieser von einer etwaigen intimen Beziehung zu dem Angeklagten erfahren würde. Daher erachtet es die Kammer auch vor diesem Hintergrund nicht als plausibel, dass die Geschädigte den Angeklagten mit einer Falschaussage belasten wollte, um gegenüber ihrem Vater eine Erklärung für den Vorfall bereitzuhalten.
Warum die Geschädigte nach ihren Angaben ab dem Zeitpunkt, ab dem sie alleine auf der Bank im Park in der Nähe der Diskothek gesessen habe, keinerlei Erinnerungen mehr an die darauffolgenden Stunden habe, konnte die Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung nicht klären. Insoweit sieht die Kammer jedoch die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht als angegriffen an, da sich die Geschädigte ansonsten, sowohl während ihrer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, als auch während der Hauptverhandlung allen an sie gerichteten Fragen stellte und plausible und in sich schlüssige Antworten hierauf liefern konnte.
Ungeklärt blieb insoweit auch der genaue Inhalt der ausgetauschten Facebook-Messenger Chat-nachrichten am Morgen des 21.10.2018. Die Geschädigte … hat jedoch bei ihrer, teils unterbrochenen Vernehmungen im Rahmen der Hauptverhandlung zweimal angegeben, dass es möglich sei, per Facebook-Messenger-Nachricht die von dem Angeklagten behauptete Nachricht gesandt zu haben. Diese Nachricht sei jedoch nicht auf einvernehmliche sexuelle Handlungen bezogen gewesen, sondern auf den Umstand, dass sie in den frühen Morgenstunden des 21.10.2018 betrunken gewesen sei. Die Kammer erachtet eine solche Erklärung der Geschädigten, die ausgetauschten Facebook-Messenger-Nachrichten am Morgen des 21.10.2018, hätten sich auf den betrunkenen Zustand der Geschädigten und nicht auf einvernehmliche sexuelle Handlungen bezogen, als plausibel, da sowohl die Geschädigte als auch die Zeugin … übereinstimmend und glaubhaft dargestellt haben, dass die Geschädigte … nur selten Alkohol trank. Dementsprechend erscheint es für die Kammer als in sich stimmig, dass die Geschädigte nicht wollte, dass ihr seltener und ungewohnt stark angetrunkener Zustand in der Tatnacht weiter öffentlich wird.
(3.3) Aussagekonstanz
Für eine Erlebensfundiertheit der Angaben der Geschädigten … spricht auch die sehr gute Aussagekonstanz. Die Angaben der Geschädigten in ihrer polizeilichen Vernehmung am 21.05.2019 und ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung decken sich weitestgehend. Hierbei ist besonders zu beachten, dass der Geschädigten, zu einer etwaigen Vorbereitung auf die Hauptverhandlung, kein Vernehmungsprotokoll ihrer polizeilichen Vernehmung zur Verfügung gestanden hat, sondern lediglich die Anklageschrift ihrer Nebenklägervertreterin zu Informationszwecken über den dem Angeklagten zur Last liegenden Vorwurf übersandt worden war.
Abweichungen ergaben sich hauptsächlich hinsichtlich der Darstellungen des Chatverkehrs am Morgen des 21.10.2020 zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten. So gab die Geschädigte in der Hauptverhandlung an, dass es möglich sei, per Facebook-Messenger-Nachricht die von dem Angeklagten behauptete Nachricht gesandt zu haben, womit sie insoweit von ihren Angaben während des Ermittlungsverfahrens abwich bzw. nunmehr einen darüber hinausgehenden Chatverlauf als möglich darstellte. Auf Nachfrage führte die Geschädigte hierzu weiter aus, dass sie nicht mehr wisse, mit welchem exakten Inhalt sie den Angeklagten am Morgen des 21.10.2018 angeschrieben habe, da es ihr hierbei sehr schlecht gegangen sei, der vom Angeklagten behauptete Chatverlauf aber so möglicherweise stattgefunden habe aber sich nicht auf einen sexuellen Kontakt bezogen habe.
(4) Gesamtwürdigung
Die Kammer ist in der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte, der den Tatvorwurf nur im Hinblick auf die gefertigten Bilder und das gedrehte Video eingeräumt hat, die von der Kammer unter II. dargestellte Tat zum Nachteil der Geschädigten … begangen hat.
Für die Kammer ist aus den bereits dargelegten Gründen kein schlüssiges Motiv der Geschädigten erkennbar, den Angeklagten zu Unrecht belasten zu wollen.
Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den Angaben des Angeklagten hinsichtlich des Bestehens einer vorherigen Affäre und der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen in der Tatnacht lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.
Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen … hinsichtlich der Darstellungen einer intimen bzw. auch sexuellen Vorbeziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sind nicht glaubhaft. Diese Aussagen wurden durch die Angaben der Geschädigten und der Zeugen … und … widerlegt, die allesamt das Bestehen einer intimen oder gar sexuellen Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten verneinten und lediglich von einer normalen, freundschaftlichen Beziehung sprachen.
Hierbei war besonders zu beachten, dass es sich bei dem Zeugen … um einen Freund des Angeklagten handelt, der mit diesem viel unternimmt und ein gutes Verhältnis zu diesem hat, jedoch nach früheren Annäherungen keinen wirklichen Kontakt mehr zu der Geschädigten hatte. Der Zeuge … berichtete zwar, von Gerüchten in … gehört zu haben, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten eine intime Beziehung bestehe, jedoch konnte der Zeuge nicht darlegen, wann diese Gerüchte aufkamen und vom wem sie stammen.
Der Zeuge … konnte im Übrigen nur sehr vage Angaben liefern, die allesamt nicht die Annahme einer intimen oder sexuellen Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten stützen. So konnte der Zeuge … insbesondere hinsichtlich des durch den Angeklagten behaupteten Kusses in dem Treppenhaus lediglich angeben, dass er während des Vorbeifahrens an dem Anwesen in der … die beiden gesehen hätte, wie sie sich in den Armen gehalten hätten. Von einem Kuss im Treppenhaus, wie es der Angeklagte in seiner Einlassung behauptete, war hingegen keine Rede. Darüber hinaus sieht die Kammer auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen … als sehr eingeschränkt an. Der Zeuge ist ein guter und langjähriger Freund des Angeklagten, der mit diesem viel unternimmt. Auch hatte der Zeuge den Angeklagten während dessen Inhaftierung in … 4-5-mal besucht, wodurch die Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte hierbei auf ihn eingewirkt hat. Nach seinen eigenen Angaben habe er, der Zeuge … der Verlobten des Angeklagten angeboten, als Zeuge aussagen zu können und befand sich am ersten Sitzungstag ohne als Zeuge geladen gewesen zu sein im Zuschauersaal des Gerichts, woraufhin er nach der erstmaligen Einlassung des Angeklagten noch kurzfristig vernommen werden konnte.
Zwar konnte die Kammer nicht mehr klären, was nach dem Verlassen des Autos des Zeugen … durch die Geschädigte und dem Angeklagten genau geschah, warum die Geschädigte insoweit bis zum nächsten Morgen eine völlige Erinnerungslücke aufweist und ob die Geschädigte möglicherweise auch noch einvernehmlich mit dem Angeklagten in dessen Wohnung ging. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass auf dem Video des Angeklagten die Geschädigte in einem nahezu völlig regungslosen und besinnungslosen Zustand zu sehen ist. Auch bei einem etwaig zuvor einvernehmlich vorgenommenen Geschlechtsverkehr ist spätestens im Zeitpunkt der Aufnahme des Videos kein Einverständnis der Geschädigten zu sexuellen Handlungen mehr erkennbar.
Insoweit erklärt auch die Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte sei immer schlaffer geworden und habe sich schließlich auf den Rücken gelegt, woraufhin er das Handy genommen habe und das Video gemacht habe, nicht, warum die Geschädigte zu Beginn des Videos völlig besinnungslos bäuchlings auf der Couch lag und der Angeklagte von hinten in sie eindrang. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist kein Einverständnis der Geschädigten zu solchen sexuellen Handlungen mehr erkennbar. Dies folgt insbesondere daraus, da die Kammer der Überzeugung ist, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gerade keine vorherige, gar längere, sexuelle Beziehung bestanden hatte, bei der es möglicherweise bereits zu ähnlichen Situationen gekommen sein könnte.
Auch die den Angeklagten wegdrückenden Handbewegungen der Geschädigten bei Minute 3 und 44 Sekunden, sowie bei Minute 3 und 57 Sekunden zeigen, dass die Geschädigte in diesen kurzen Momenten des scheinbar vagen Aufwachens den Angeklagten von sich abweisen wollte und mit dem Geschlechtsverkehr überhaupt, oder zumindest in diesem Zustand nicht einverstanden war.
Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten „(…) Sie wurde immer schlaffer und legte sich auf den Rücken. Dann habe ich das Handy genommen und dieses kurze Video gemacht. Sie sagte noch ‚bitte nicht filmen‘. Ich habe weiter gefilmt und weiter mit ihr Sex gemacht. (…)“ bereits insoweit nicht plausibel, als die Geschädigte während des Videos kein Wort spricht und bis auf einen kurzen Moment auch durchgehend ihren Mund geschlossen hält. Der Angeklagte behauptet jedoch, die Geschädigte habe „bitte nicht filmen“ gesagt, worauf er jedoch weiter gefilmt habe. Demnach hätte die entsprechende Äußerung der Geschädigten auf dem Video hörbar sein müssen.
Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass in der Nacht des 21.10.2018 und auch zuvor, entgegen der Darstellungen des Angeklagten, keine einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Geschädigten stattgefunden haben. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte den willenlosen Zustand der Geschädigten als besondere und möglicherweise einmalige Gelegenheit ausnutzte, um seinen sexuellen Begierden zum Nachteil der Geschädigten nachzugehen.
Dafür sprechen über die schon genannten Punkte aus Sicht der Kammer bereits die gefertigten Bilder und das aufgenommene Video. Insoweit ist unverständlich, warum der Angeklagte gerade in dieser Tatnacht die entsprechenden Aufnahmen fertigte, obwohl er doch nach seinen eigenen Angaben bereits eine über lange Zeit andauernde Affäre, mit vielfachen sexuellen Kontakten zu der Geschädigten unterhalten haben soll. Andere Aufnahmen von der Geschädigten bzw. von sexuellen Kontakten mit der Geschädigten konnten jedoch auf dem Smartphone bzw. den Sim-Cards des Angeklagten nicht aufgefunden werden. Daher ist aus Sicht der Kammer vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte sich diese außergewöhnliche Möglichkeit und Situation für die Zukunft dokumentieren und verewigen wollte.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Darstellungen des Angeklagten hinsichtlich einer bereits lang andauernden Affäre zugrunde gelegt, dass er die Geschädigte, bevor er sie in ihre Wohnung getragen hatte, wieder vollständig angekleidet hatte. Bei einer tatsächlich langwährenden Affäre ist es aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar, warum die Geschädigte wieder vollständig, daher auch mit BH und Unterhose, angezogen werden musste, wenn diese doch lediglich aus der Wohnung des Angeklagten entfernt werden sollte, damit die Verlobte des Angeklagten keine Kenntnis von dem sexuellen Kontakt des Angeklagten zu der Geschädigten erlangen sollte. Nach den Angaben der Geschädigten … wachte diese jedoch vollständig angezogen, so wie sie sich in der Diskothek befunden habe, am Morgen des 21.10.2018 in ihrem Bett wieder auf. Dies lässt aus Sicht der Kammer lediglich den Schluss zu, dass der Angeklagte den sexuellen Übergriff auf die Geschädigte gänzlich vor dieser verschleiern wollte und diese glauben lassen wollte, sie hätte sich nach der Ankunft in der … direkt in ihre Wohnung begeben bzw. wäre in diese ohne weitere Besonderheiten oder Vorkommnisse von dem Angeklagten gebracht worden. Folglich ist einzig ein Interesse des Angeklagten erkennbar, dass die sexuellen Handlungen in der gemeinsamen Wohnung mit seiner Verlobten in der Nacht des 21.10.2018 vor der Geschädigten als auch seiner Verlobten unentdeckt bleiben würden. Warum die Geschädigte, wie vom Angeklagten behauptet, ein Interesse daran gehabt haben soll, dass die Sache bedeckt bleibe, erschließt sich für die Kammer hingegen nicht, wenn diese bereits eine lang andauernde Affäre mit dem Angeklagten unterhalten haben soll, die auch in entsprechenden Gegenden … bereits zumindest als Gerücht kursiert sein soll und die Geschädigte im Gegensatz zu dem Angeklagten zur Tatzeit keine feste Beziehung hatte.
c) Feststellungen zur Schuldfähigkeit
Der Angeklagte konnte den Geschlechtsverkehr über mehrere Minuten an der Geschädigten durchführen. Die Kameraführung ist trotz der zeitgleichen Interaktion verhältnismäßig ruhig und während des Geschlechtsverkehrs konstant auf die Geschädigte gerichtet. Der Angeklagte, konnte die Geschädigte, die nach ihren glaubhaften Angaben etwa 167 cm groß und 57 kg schwer sei, in verschiedenen Positionen positionieren, was bei dem nahezu leblosen körperlichen Zustand der Geschädigten einen erheblichen Aufwand von Kraft und Geschicklichkeit mit sich bringen musste. Auch konnte der Angeklagte die Geschädigte schrittweise wieder anziehen und sie wieder in das Bett ihrer Wohnung bringen, was bei dem Zustand der Geschädigten ebenfalls mit einem erheblichen Aufwand von Kraft und Geschicklichkeit verbunden gewesen muss. Zudem fertigte der Angeklagte in verschiedenen Bekleidungssituationen der Geschädigten Bilder, was von einem überlegten und planvollen Vorgehen zeugt.
Aufgrund dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat in einem Zustand begangen hat, der von vollständiger Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geprägt war.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Strafbarkeit des Angeklagten
a) Erfüllte Straftatbestände
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 201 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5, 205 Abs. 1, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
Der Angeklagte hat an der Geschädigten sexuelle Handlungen vorgenommen, wobei er ausgenutzt hat, dass die Geschädigte nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Der Angeklagte hat hierbei außerdem den Beischlaf vollzogen, womit er neben dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB verwirklichte. Die Kammer ist wie oben dargelegt der Überzeugung, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten vor Beginn der gegenständlichen Tat keine einvernehmlichen sexuellen Handlungen stattgefunden haben, die Geschädigte insbesondere zu sexuellen Handlungen in einem, wie in dem Video sichtbaren Zustand, nicht ihr vorheriges Einverständnis erteilt hatte und sie spätestens bei Beginn der Vornahme, der auf dem Video dokumentierten sexuellen Handlungen durch den Angeklagten aufgrund ihres bewusstlosen Zustandes keinen entgegenstehenden Willen mehr bilden oder äußern konnte und der Angeklagte dies bei der Tat ausnutzte.
Weiterhin hat der Angeklagte von der Geschädigten, die sich in seiner Wohnung befand, unbefugt Bildaufnahmen (fünf Fotos und einen Videofilm), die auch die Hilflosigkeit der Geschädigten zur Schau stellten, hergestellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Geschädigten verletzt.
Der Angeklagte handelte bei all dem vorsätzlich.
Strafantrag wurde durch die Geschädigte form- und fristgerecht gestellt, weiterhin bejaht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
b) Konkurrenzen
Die unbefugte Aufnahme der Bilder und des Videos von der Geschädigten, deren Hilflosigkeit durch diese Aufnahmen zur Schau gestellt wurde und die sich zur Tatzeit in einer Wohnung befand, stellt eine einheitliche Tat dar, welche zu der Vergewaltigung in Tateinheit steht.
2. Schuldfähigkeit der Angeklagten
Die Kammer ist nach den getroffenen Feststellungen von der Schuldfähigkeit des Angeklagten während der Tatbegehung überzeugt. Aufgrund dieser Feststellungen kann nicht von einer solch erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten ausgegangen werden, die seine Schuldfähigkeit aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ausschließen oder einschränken könnten. Der Angeklagte ging während der auf dem Video und den Fotos dokumentierten Vorgänge planvoll und überlegt vor und konnte die Geschädigte unter Anwendung erheblicher körperlicher Kraft und des Einsatzes von Geschick nach seinen Vorstellungen in verschiedenen Stellungen positionieren und schließlich wieder vollständig angezogen in das Bett ihrer eigenen Wohnung bringen. Auch sonstige Anknüpfungstatsachen, die zu einer Einschränkung oder dem Ausschluss der Schuldfähigkeit des Angeklagten während der Tatbegehung führen könnten, waren zur Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich.
V. Strafausspruch
Gegen den Angeklagten war eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten auszusprechen.
1. Strafrahmen
Der anzuwendende Strafrahmen war gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Gesetz zu entnehmen, das für die in Tateinheit begangenen Straftaten die schwerste Strafe androht.
Die Kammer hat in Bezug auf die Vergewaltigung den Strafrahmen des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Gesichtspunkte, unter denen trotz Vorliegens des Regelbeispiels aus § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen ist, lagen nicht vor. Dabei hat die Kammer eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Strafzumessungserwägungen vorgenommen. Auf Grundlage dieser Abwägung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der seiner Tat innewohnenden und sie begleitenden sowie voraus- und nachgehenden Umstände überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte bei der Tat des Angeklagten nicht in einem solchen Umfang und Gewicht, dass eine Verschiebung des Regelstrafrahmens einer Vergewaltigung als besonders schwerer Fall einer sexuellen Nötigung zugunsten des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB oder sogar desjenigen eines minderschweren Falls im Sinne von § 177 Abs. 9 ausnahmsweise gerechtfertigt wäre.
So war schuldmildernd insbesondere zu berücksichtigen, dass
– der Angeklagte in Deutschland eingeordnet gelebt hat, sowie einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen ist,
– die Tat knapp 2 Jahre zurückliegt,
– die Geschädigte … durch die Tat keine länger andauernden körperlichen Folgen erlitten hatte, es insbesondere nicht zu einer sexuell übertragbaren Krankheit oder einer Schwangerschaft kam,
– der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war,
– der Angeklagte bereits seit seiner Inhaftierung am 13.03.2019 einen empfindlichen Hafteindruck durch die erlittene Untersuchungshaft und Strafhaft erhalten hat, insbesondere da er sich als nicht deutschsprachiger Ausländer in Deutschland in Haft befindet,
– der Angeklagte hinsichtlich der Fertigung der Bild- und Videoaufnahmen an der Geschädigten … ein Teilgeständnis abgelegt hat,
– der Angeklagte der formlosen Einziehung des bei der Tat benutzten Mobiltelefons nebst SIM-Karten und des Miniaturfläschchens mit dem Potenzmittel „Suifam“ zugestimmt hat,
– der Angeklagte bei der zu verurteilenden Tat alkoholbedingt enthemmt war, ohne dass dies seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigte.
Schulderschwerend wirkt sich hingegen insbesondere aus, dass
– die Tat eine hohe Intensität und lange Dauer aufwies; so erstrecken sich die durch den Angeklagten gefertigten Videoaufnahmen auf über 4 Minuten; anhand der relevanten Zeitstempel der gefertigten Bilder und des Videos ergibt sich zudem die jedenfalls dokumentierte Dauer des Übergriffs von über 24 Minuten; in dieser Zeit war die Geschädigte … dem Angeklagten in verschiedenen Körperlagen schutzlos ausgeliefert,
– der Angeklagte zwar anfangs den Geschlechtsverkehr noch mit Kondom, jedoch auch schließlich ohne Kondom durchführte, was mit entsprechenden Gefahren für die Geschädigte … verbunden war,
– der Angeklagte zwei in Tateinheit stehenden Delikte (Vergewaltigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) verwirklicht hat,
– der Angeklagte der Geschädigten … durch die Tat psychische Folgen negativer Art beigebracht hat.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer, die im Zuge der Strafrahmenwahl bereits berücksichtigten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen.
Ausgehend von dem zuvor bezeichneten Strafrahmen erachtet die Kammer daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 9 Monaten als tat- und schuldangemessen.
3. Gesamtstrafenbildung
Unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom 28.08.2019, Az.: D4102 303 Ls 125 Js 3204/19 und unter angemessener Erhöhung der in dem hiesigen Urteil festgesetzten Einsatzstrafe von 5 Jahren und 9 Monate Freiheitsstrafe war – unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – nach den Grundsätzen der §§ 53, 54, 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, da der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Straftat vor der Verurteilung am 28.08.2019 begangen hat und die gegen ihn durch das andere Urteil verhängte Strafe weder vollstreckt, verjährt oder erlassen sind.
Bei der vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung hat die Kammer nochmals alle voraufgeführten Strafzumessungsgründe einschließlich derjenigen in dem Urteil des Amtsgerichts … vom 28.08.2019 einer umfassenden Gesamtwürdigung unterzogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Hinzutreten der im vorliegenden Verfahren gegen den Angeklagten weiter festzusetzenden Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 9 Monaten eine insgesamt tat – und schuldangemessene Sühne darstellt und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend ist.
VI. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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