IT- und Medienrecht

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Eilantrag zur Verfahrenssicherung in einer Zivilsache nach fachgerichtlicher PKH-Versagung

Aktenzeichen  2 BvR 1514/21

Datum:
22.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220222.2bvr151421
Normen:
Art 3 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 3. September 2021, Az: 2 BvR 1514/21, Einstweilige Anordnungvorgehend OLG Karlsruhe, 26. August 2021, Az: 1 U 20/19, Verfügungvorgehend OLG Karlsruhe, 24. August 2021, Az: 1 U 20/19, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 16. August 2021, Az: 1 U 20/19, Beschlussnachgehend BVerfG, 23. März 2022, Az: 2 BvR 1514/21, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 3. September 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Gründe

I.
1
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 3. September 2021 etwaige vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Verfahren 1 U 20/19 gesetzte Fristen zur Stellungnahme für den Beschwerdeführer und insbesondere die am 7. Juli 2021 gesetzte und zuletzt am 30. August 2021 auf den 8. September 2021 verlängerte Frist bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen für wirkungslos erklärt. Ferner hat die für den 20. September 2021 terminierte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden dürfen, und weitere Verhandlungstermine dürfen während der Dauer der einstweiligen Verfügung nicht angesetzt werden.
II.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 – 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 3. September 2021 verwiesen.

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