Arbeitsrecht

Anerkennung von Beschäftigungszeiten in Rumänien als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz

Aktenzeichen  L 19 R 298/16

Datum:
21.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5896
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
FRG § 16
HAG § 2
SGB IV § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 2
RVO § 162

 

Leitsatz

Zur Einordnung einer in Rumänien ausgeübten Heimarbeit als Beschäftigungszeit im Sinne von § 16 FRG. (Rn. 24 – 35)

Verfahrensgang

S 12 R 258/15 2016-04-22 GeB SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 22.04.2016 entschieden, dass die hier streitgegenständlichen Zeiten nicht als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG im Versicherungsverlauf der Klägerin anerkannt werden können.
Die Anerkennung einer Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG kommt vorliegend offensichtlich nicht in Betracht, da die Klägerin unstreitig bis zum 01.09.1978 keine Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung in Rumänien entrichtet hat. Dies entspricht ihren eigenen Angaben, den vorgelegten Bescheinigungen und den Eintragungen im Arbeitsbuch sowie den Angaben der angehörten Zeugen in früheren Kontenklärungsverfahren. Zudem lässt sich der Rentenakte der Beklagten eine Erklärung „E 205“ vom 17.03.2015, ausgestellt von der rumänischen Sozialversicherungsbehörde, entnehmen, die Beitragszeiten erst ab dem 01.09.1978 bestätigt. Die hier streitigen Zeiten sind auch keine Zeiten, für die Beiträge als entrichtet gelten.
Der hier streitgegenständliche Zeitraum vom 01.02.1971 – 31.08.1978 kann aber auch nicht als Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG anerkannt werden. Gemäß § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungsrechtlichen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 01.März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichten worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden.
Die Klägerin ist Vertriebene im Sinne des § 1 FRG, sie verfügt über einen Vertriebenenausweis A. Die Beklagte hat Zeiten der Vertreibung/Flucht bei der Klägerin im Versicherungsverlauf auch anerkannt.
Die Klägerin hat in dem hier streitigen Zeitraum von 1971 bis 31.08.1978 keine Beiträge zu einem Rentenversicherungssystem in Rumänien entrichtet. Eine Beitragsabführung ist erst ab dem 01.09.1978 anzunehmen aufgrund einer Mitgliedschaft der Klägerin in der Handwerkergenossenschaft. Ab dem 01.09.1978 hat die Beklagte im Versicherungsverlauf der Klägerin Pflichtbeitragszeiten anerkannt.
Eine Beschäftigungszeit nach § 16 FRG kann nur dann anerkannt werden, wenn es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit um eine Beschäftigung gehandelt hat, die nach dem am 01.03.1957 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht als versicherungspflichtige Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen gewesen wäre. Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Sinne würde eine entsprechend abhängige Tätigkeit erfordern, wie sie der Beschäftigungsbegriff im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – fordert. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Der Begriff des Heimarbeiters ist arbeitsrechtlich in § 2 Heimarbeitsgesetz – HAG – definiert. Danach ist Heimarbeiter, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (die gemäß § 2 Abs. 5 HAG mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.
Das Bundesarbeitsgericht – BAG – hat mit Urteil vom 24.08.2016 (Az 7 AZR 625/15, veröffentlicht bei juris) festgestellt, dass zwischen dem Begriff des Arbeitnehmers und dem des Heimarbeiters zu unterscheiden ist. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Ein Arbeitsverhältnis ist demnach dann anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Zu den Arbeitnehmern zählen auch die sogenannten Außenarbeitnehmer, die zwar aus betrieblichen oder persönlichen Gründen in eigener Wohnung oder Werkstatt arbeiten, aber die Leistungen fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit erbringen (BAG, a.a.O., Rdnr. 14 m. w. N.).
Hiervon unterscheidet sich der Heimarbeiter dahin gehend, dass er seinen Arbeitsplatz sowie Zeitpunkt und Zeitdauer seiner Tätigkeit frei bestimmen, Hilfspersonen hinzuziehen und seine Werkzeuge und Geräte sowie seine Arbeitsmethode selbständig wählen kann (BAG unter Bezugnahme auf ein Urteil vom 19.06.1957, Az 2 AZR 84/55, Ziff. 5 der Urteilsgründe). Er gestaltet damit seine Tätigkeit im Wesentlichen frei. Er schuldet – anders als ein Arbeitnehmer – nicht eine bestimmte Dienstleistung als solche, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Er ist wegen fehlender Weisungsabhängigkeit als Selbständiger einzustufen, auch wenn er vielfach in arbeitsrechtliche Schutzgesetze einbezogen ist (BAG, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N.).
Welches Rechtsverhältnis vorliegt ist nach zutreffender Ansicht des BAG anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Wesentlich ist hierbei, inwiefern Weisungsrechte ausgeübt werden und in welchem Maß der Heimarbeiter in einen vom Auftraggeber organisierten Produktionsprozess eingegliedert ist. Zwar stehe – so das BAG – einem Auftraggeber gegenüber dem Heimarbeiter das Recht zu, Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses zu erteilen. Davon abzugrenzen sei aber die Ausübung von Weisungsrechten bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung. Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Arbeitsergebnis bezögen, könnten im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses erteilt werden. Werde die Tätigkeit aber durch den „Auftraggeber“ geplant und organisiert und werde der „Heimarbeiter“ in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Erstellung des vereinbarten „Arbeitsergebnisses“ faktisch ausschließe, liege ein Arbeitsverhältnis nahe (BAG, a.a.O., Rdnr 16 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin selbst unter dem Datum 10.11.1986 erklärt, dass sie 48 Stunden als Maschinenstrickerin gearbeitet habe. Jede Woche habe sie von der Fabrik Wolle holen und die gestrickte Ware abgeben müssen (sie habe meistens Kindersachen gestrickt). Sie sei nach der Anzahl der Stücke bezahlt worden. In der im SG-Verfahren übergebenen neuen Adeverinta Nr. 446 vom 01.04.2015 ist beschrieben, dass die Heimarbeit aufgrund eines Rahmenvertrages zur Fertigung von Produkten und Ausführung von Arbeiten erfolgt ist und durch den Abschluss der Rahmenverträge die Personen, die Arbeiten für die Genossenschaft ausführen, nicht die Eigenschaft als Angestellte oder Genossenschaftsmitglieder erwerben. Sie bekommen von der Genossenschaft lediglich die Entlohnung für die ausgeführten und von der Genossenschaft nach deren Prüfung auch abgenommenen Arbeiten.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.09.2015 gegenüber dem SG darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin in der Zeit von 1971 bis August 1978 Aufträge der Genossenschaft erhalten habe und dass diese Aufträge Weisungen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Das BAG hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass allein das Erteilen von Aufträgen nicht dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers im Hinblick auf Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung entspricht, sondern vielmehr nur als Anweisung hinsichtlich des erwarteten Arbeitsergebnisses zu werten ist. Wann, wo und durch wen die Strickarbeiten geleistet wurden, die die Klägerin für die Genossenschaft erstellte, unterlag gerade keiner Kontrolle und Weisung durch die Genossenschaft, auch erfolgte eine Bezahlung nur für die abgenommenen Stücke und nicht für alle von der Klägerin in einem bestimmten Zeitraum erstellten Stücke.
Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung wäre arbeitsrechtlich die Vertretung eines Arbeitnehmers durch einen zufällig im Haushalt mit anwesenden Familienangehörigen unzulässig. Dies war aber nach dem Rahmenvertrag offensichtlich zulässig und stellt auch ein wesentliches Kriterium für die arbeitsrechtliche Einstufung als Heimarbeiter und damit als faktisch Selbständiger dar. Ob die Klägerin von der Möglichkeit des Einsatzes von Familienangehörigen tatsächlich Gebrauch machte oder nicht, ist unerheblich.
Das Rechtsverhältnis der Klägerin zu ihrem Auftraggeber beschränkte sich somit offensichtlich bis zum 01.09.1978, dem Zeitpunkt, ab dem die Abführung von Versicherungsbeiträgen für die Mitgliedschaft der Klägerin in der Handwerksgenossenschaft dokumentiert und nachgewiesen ist, auf ein Tätigwerden der Klägerin innerhalb der Rahmenvereinbarung. Sie erstellte Produkte (Strickwaren) in eigenen Räumlichkeiten zu Hause, mit einer ausgeliehenen bzw. später auch eigenen Maschine, mit der Möglichkeit, Familienangehörige hierbei mit einzusetzen. Die Klägerin hat in der hier streitigen Zeit auch 2 Kinder geboren, was bei durchgehend bescheinigtem Verdienst dafür spricht, dass ein mit im Haushalt lebender Familienangehöriger wohl mit eingesetzt worden sein dürfte. Sie wurde für die von ihr erstellten Produkte erst nach Überprüfung durch die Genossenschaft nach Anzahl der gefertigten (und abgenommenen) Strickwarenstücke bezahlt. Die Verwertung dieser Produkte wurden der Genossenschaft überlassen. Der Umstand, dass die Klägerin vorträgt, anschließend ab dem 01.09.1978 auch von zu Hause aus tätig geworden zu sein und Heimarbeit ausgeübt zu haben, ist kein Argument, das eine Beschäftigungszeit nach § 16 FRG in der hier streitigen Zeit begründen könnte. Zum 01.09.1978 wurde die Klägerin als Mitglied der Handwerksgenossenschaft kooptiert, so dass für ihre Arbeit von der Genossenschaft auch nach rumänischem Recht Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden mussten. Hier hat sich der rechtliche Status der Klägerin im Verhältnis zur Genossenschaft verändert, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer abhängigen Beschäftigung der Klägerin im Sinne eines Arbeitsverhältnisses mit Beitragsabführung, und damit von einer Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG auszugehen ist.
Auch aus der vorgelegten Übersetzung des Arbeitsbuches geht hervor, dass ab Beitritt der Klägerin in die Genossenschaft am 01.09.1978 von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Der Eintritt in die Genossenschaft erfolgte als unqualifizierte Arbeiterin Strickwaren 1. Kategorie Grundstufe, ab 1978 hatte die Klägerin eine geregelte Arbeitszeit und eine entsprechende Vergütung – unabhängig von der Anzahl der gefertigten Stücke -, die in den Folgejahren auch 1980 und 1984 erhöht wurde.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist der Begriff des Heimarbeiters erstmals in § 12 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – definiert worden. Danach sind Heimarbeiter sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. Gemäß § 12 Abs. 2 2. Hs SGB IV gelten sie als Beschäftigte und unterliegen deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. § 12 Abs. 2 SGB IV wird als Ausnahmevorschrift zu § 7 SGB IV interpretiert, wobei im Gegensatz zu § 2 HAG sozialversicherungsrechtlich die mögliche Erbringung der Arbeitsleistung durch den Einsatz von Familienangehörigen der Einordnung als Heimarbeiter entgegenstehen kann und zumindest als Indiz für eine selbständige Tätigkeit interpretiert wird.
Die Regelung des § 12 Abs. 2 SGB IV ist aber erstmals zum 01.07.1977 in Kraft getreten und war damit zu dem hier nach § 16 Abs. 1 S. 2 FRG maßgebenden Zeitpunkt 01.03.1957 noch nicht geltendes Recht. In der sog. „Vorgängervorschrift“ des § 162 Reichsversicherungsordnung – RVO – waren lediglich die Hausgewerbetreibenden erfasst, die nach § 1226 RVO rentenversicherungspflichtig waren. Nach der in § 162 RVO enthaltenen Begriffsbestimmung galten als Hausgewerbetreibende im Sinne der RVO die selbständigen Gewerbetreibenden, die in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibender gewerbliche Erzeugnisse herstellten oder bearbeiteten. Ferner galten nach Abs. 2 der Vorschrift auch diejenigen als Hausgewerbetreibende, die in gleicher Weise wie die nach Abs. 1 Bezeichneten mit der Maßgabe tätig waren, dass sie im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Verbände, öffentlicher Körperschaften oder gemeinnütziger Unternehmungen arbeiteten. Eine dem § 12 Abs. 2 2. Hs SGB IV entsprechende Fiktion der Beschäftigung und daraus folgende Sozialversicherungspflicht für Heimarbeiter existierte damals nicht, eine Gleichstellung mit Hausgewerbetreibenden ebenfalls nicht.
Der während des laufenden Berufungsverfahrens von der Beklagten erlassene weitere Feststellungsbescheid vom 06.06.2016, der mit der Rechtsbehelfsbelehrung:„Widerspruch“ versehen war und von der Klägerin nicht angefochten wurde, wurde nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens, weil dieser Bescheid keine Regelungen zu der hier streitgegenständlichen Rechtsfrage getroffen hat. Aus dem Schweigen des Bescheids allein kann nicht gefolgert werden, dass die Beklagte die Feststellung dieser Zeiten erneut abgelehnt hätte.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2016 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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