Arbeitsrecht

Anforderungen an Übertragung der Fristenkontrolle auf Büropersonal

Aktenzeichen  14 U 1694/17

Datum:
26.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150400
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 233

 

Leitsatz

1 Die Fristenkontrolle kann der Rechtsanwalt durch eindeutige Anweisungen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal übertragen, allerdings nur, wenn er durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgt, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden.  (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

081 O 1259/14 2017-04-11 Endurteil LGAUGSBURG LG Augsburg

Tenor

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch in den vorigen Stand gemäß Schriftsatz des Klägers vom 03.07.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 11.04.2017, Aktenzeichen 081 O 1259/14, wird verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 11.04.2017 – und auch für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Parteien waren die beiden einzigen Kommanditisten der inzwischen aufgelösten Biogas I. GmbH & Co. KG. Mit der hier gegenständlichen Stufenklage macht der Kläger geltend, dass der Beklagte vielfältig in eigenmächtiger Art und Weise geschäftstätig gewesen sei, und dabei zu Lasten der Biogas I. GmbH & Co. KG und damit auch zu Lasten des Klägers gehandelt habe, woraus die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers resultierten, die dieser allerdings erst nach Erteilung entsprechender Auskünfte durch den Beklagten beziffern könne. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.04.2017 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 11.04.2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klageansprüchen eine zwischen den Parteien getroffene Realteilungsvereinbarung entgegenstehe, aufgrund derer weder der Biogas I. GmbH & Co. KG noch dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zustehen könnten, weswegen die (Stufen-) Klage insgesamt abzuweisen sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils verwiesen.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 18.04.2017 und dem Beklagten am 21.04.2017 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 18.05.2017, der beim Oberlandesgericht per Fax am 18.05.2017 eingegangen ist, hat der Kläger erklärt, gegen das Endurteil vom 11.04.2017 Berufung einzulegen, und dass Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben.
Mit Schriftsatz vom 03.07.2017, per Fax an diesem Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, hat der Kläger beantragt, „die zum 19.06.2017 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis zum 19.07.2017 zu verlängern“. Mit demselben Schriftsatz hat er die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist“ beantragt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger ausgeführt, dass er am 10.05.2017 dem nunmehrigen Klägervertreter das Mandat zu seiner Vertretung im Berufungsverfahren erteilt habe. Dieser habe vom vormaligen Klägervertreter das erstinstanzliche Urteil und das diesbezügliche Empfangsbekenntnis noch am selben Tag per E-Mail erhalten. Am 11.05.2017 habe der Klägervertreter seine erfahrene und ansonsten zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte T. M., die seit dem Jahr 2000 als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig sei, angewiesen, das Empfangsbekenntnis und das Urteil auszudrucken, eine Akte anzulegen, die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 18.05.2017 und die zur Begründung der Berufung auf den 19.06.2017 zu notieren. Wie ihr aufgetragen habe die Rechtsanwaltsfachangestellte M. nach Ausdruck des Urteils und Empfangsbekenntnisses die Akte angelegt, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung auf den Ausdrucken eingetragen und die Frist zur Einlegung der Berufung im Fristenbuch auf den 18.05.2017 notiert. Aus nicht aufklärbaren Gründen habe es Frau M. jedoch unterlassen, die Berufungsbegründungsfrist auf den 19.06.2017 in das Fristenbuch einzutragen. Der Klägervertreter habe diesen Sachverhalt am 21.06.2017 festgestellt, nachdem er aufgrund eines entsprechenden Anrufs des Berufungsgerichts die Handakte und das Fristenbuch überprüft habe. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten T. M. vom 03.07.2017 (wegen deren Wortlaut wird auf Blatt 324 der Akten verwiesen) vorgelegt; im Übrigen hat der Klägervertreter die Richtigkeit seines Sachvortrags, soweit er seine eigene Wahrnehmung betrifft, anwaltlich versichert.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 04.07.2017 hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die beantragte Fristverlängerung weder zulässig noch nötig sei. Die Wiedereinsetzungsfrist betrage bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ab Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO), was hier nach Angaben des Klägervertreters am 21.6.2017 der Fall sei, und laufe somit bis 21.07.2017. Innerhalb der Frist sei die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO); ein Gesuch um Fristverlängerung genüge nicht. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass nach der Ansicht des Senats die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO nicht gegeben seien, weil es Sache des Rechtsanwalts selbst sei, die Berufungseinlegungs- und -begründungsfrist zu überprüfen. Jedenfalls hätte der Klägervertreter die korrekte Notierung der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen gehabt, als ihm die Akte zur Berufungseinlegung am 18.05.2017 vorgelegt worden sei. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlauts wird auf die Verfügung vom 04.07.2017 (Bl. 325 d. A.) verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 21.07.2017 (an diesem Tag auch per Fax bei Gericht eingegangen) hat der Kläger die Berufung begründet, ohne im Rahmen dieses Schriftsatzes auf sein Wiedereinsetzungsgesuch einzugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21.07.2017 verwiesen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger (die Sachanträge entsprechen den erstinstanzlich gestellten Anträgen):
1. Unter Abänderung des am 11.04.2017 verkündeten Urteils des LG Augsburg, Az. 081 O 1259/14 wird
1.1. der Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über
a) die von dem Beklagten eingenommene Vergütung für Maisernte von Dritten, an die er im Jahr 2009 Verkäufe von zuvor in den Silos der auf seinem Grundstück Fl. Nr. …70 der Gemarkung I. befindlichen Biogasanlage gelagertem Futtermais getätigt hat, mit Darstellung deren Zusammensetzung.
b) die vom Beklagten getätigten Verkäufe von Futtermais an Dritte von 01.01.2010 bis 30.04.2011 aus den unter lit. a) bezeichneten Silos mit Angaben der Mengen und Preise.
c) die Anzahl der von dem Beklagten gehaltenen Bullen, an welche er vom 01.10.2006 – 30.11.2007 Mais aus den unter lit: a) bezeichneten Silos verfüttert hat, und über die Menge von Mais aus den Silos, die er an seine Bullen in der Zeit vom 01.12.2007 – 30.04.2011 verfüttert hat sowie der von ihm in dieser Zeit gehaltenen Bullen.
d) die Nutzung der Waage der Biogas I. GmbH & Co. KG auf seinem Grundstück Fl. Nr. …70 der Gemarkung I. für nicht die Gesellschaft betreffende Zweck in der Zeit vom 01.01.2009 – 30.04.2011 mit Bezeichnung der einzelnen Wiegevorgänge.
e) die Nutzung des Abschiebewagens Gigant ASW 268 der Biogas I. GmbH & Co. KG mit dem amtlichen Kennzeichen … für private Zwecke und Vermietung an Dritte vom 17.09.2005 – 30.04.2011 mit Darstellung hierfür bezogener Vergütung.
f) die Verwendung eines Schleppers Allrad 131-150 PS des Maschinenring A. e. V. im April 2009,
g) die Verwendung von 468 qm Bleche gemäß Rechnung der Firma Simon K. vom 11.08. 2010 über 912,60 €.
1.2. der Beklagte weiter verurteilt, diese Auskünfte zu belegen durch
a) Vorlage von Kopien von Rechnungen über im Jahr 2009 eingenommene Vergütungen für Maisernte (zu Ziff. 1. a))
b) Vorlage von Kopien der Rechnungen über von dem Beklagten vom 01.01.2010 – 30.04.2011 getätigte Verkäufe von Futtermais an Dritte (zu Ziff. 1. b))
c) Vorlage der Wiegescheine für die Zeit vom 01.01.2009 – 30.04.2011 (zu Ziff. 1. d))
d) Vorlage von Kopien der Rechnungen für die Vermietung des Abschiebewagens Gigant ASW 268 vom 17.09.2005 – 30.04.2011 (zu Ziff. 1. d))
1.3. der Beklagte gegebenenfalls verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft vor Gericht an Eides statt zu versichern.
1.4. der Beklagte zur Zahlung eines nach erfolgter Auskunftserteilung zu beziffernden Betrags zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt.
1.5. die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
1.6. Hilfsweise:
die Beklagte verurteilt, die beantragten Auskünfte der Biogas I. GmbH & Co. KG zu erteilen und festgestellt, dass ein nach erfolgter Auskunftserteilung zu beziffernder Betrag in die Realteilungsbilanz der Biogas I. GmbH & Co. KG i. L. zum 01.05.2011 als Forderungen der Biogas I. GmbH & Co. KG gegenüber dem Beklagten einzustellen ist und hiervon dem Kläger 50% zustehen.
2. Hilfsweise: das am 11.04.2017 verkündete Urteil des LG Augsburg, Az. 081 O 1259/14, wird aufgehoben, der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Mit gesondertem Schriftsatz vom 21.07.2017 hat der Kläger zur beantragten Wiedereinsetzung vorgebracht, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei, weil die Sekretärin des Klägervertreters die auf dem Landgerichtsurteil notierte Frist nicht übertragen habe, obwohl sie angewiesen gewesen sei, alle Fristen im Fristenbuch einzutragen, und dies ansonsten auch zuverlässig erledigt habe. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2011 (Az. VII ZB 18/10 und VII ZB 19/10) vertritt er die Ansicht, dass der Rechtsanwalt die Übertragung von Fristen in das Fristenbuch nicht überwachen müsse. Die in der Verfügung vom 04.07.2017 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.11.2011, XII ZB 317/11) betreffe den hier nicht vorliegenden Fall, dass auf dem angefochtenen Urteil keine Frist notiert sei.
II.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist, und dem Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers nicht stattzugeben war, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt worden ist.
1. Die Berufungsbegründungsfrist ist gemäß §§ 520 Abs. 2, 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. v. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 19.06.2017 abgelaufen. Die den Beginn der Berufungsbegründungsfrist auslösende Zustellung des angefochtenen Endurteils an den Kläger ist am 18.04.2017 erfolgt. Da der 18.06.2017 auf einen Sonntag fiel, endete die Frist mit Ablauf des 19.06.2017. Nachdem die Berufungsbegründung erst am 21.07.2017 bei Gericht eingegangen ist, ist diese Frist nicht eingehalten.
2. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Berufungsbegründungsfrist nicht, wie es gemäß § 233 ZPO Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung ist, unverschuldet versäumt hat. Das Fristversäumnis wurde vom Klägervertreter verschuldet, dessen Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Klägers gleichsteht. Weder hat der Klägervertreter selbst die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch überprüft, noch konnte bzw. durfte er, nachdem sich in den Akten ein entsprechender Erledigungsvermerk nicht befand, ohne eigene Prüfung des Fristenkalenders berechtigt davon ausgehen, dass die Berufungsbegründungsfrist in diesen eingetragen worden ist.
Es trifft zwar zu, dass der Anwalt zur eigenständigen Fristenkontrolle, nicht aber ausnahmslos zur Überprüfung der Eintragung dieser Fristen in den Fristenkalender verpflichtet ist. Diese Aufgabe kann er durch eindeutige Anweisungen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal übertragen (s. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – VII ZB 18/10 -, Rn. 11, juris), allerdings nur, wenn er durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgt, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (BGH, a. a. O. und Beschluss vom 05.02.2003 – VIII ZB 115/02 -, Rn 7). Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (s. BGH, Beschluss vom 05. Februar 2003 – VIII ZB 115/02 -, Rn. 7, juris). Zudem ist die Eintragung der Frist im Fristenkalender von der damit beauftragten Angestellten durch einen Erledigungsvermerk an der Fristennotierung auf den Handakten kenntlich zu machen. Nur im unmittelbaren Zusammenhang und im Zusammenwirken stellen diese Maßnahmen sicher, dass fristgebundene Prozeßhandlungen rechtzeitig vom Anwalt vorgenommen werden und bei Gericht eingehen (s. BGH, Beschluss vom 05. Februar 2003 – VIII ZB 115/02 -, Rn. 8, juris).
Ausweislich des Sachvortrags zum Wiedereinsetzungsgesuch und auch ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten T. M. vom 03.07.2017 lag ein (vom Anwalt) unverschuldetes Fristversäumnis nicht vor, da danach weder die Weisung bestand, die Eintragung der in den Handakten vermerkten Frist zur Berufungsbegründung (und auch der hier nicht maßgeblichen Berufungsfrist) im Fristenkalender durch einen Erledigungsvermerk in der Handakte festzuhalten, noch ein derartiger Vermerk von der Rechtsanwaltsfachangestellten T. M. tatsächlich erfolgt ist. Wenn, wovon nach dem Vorbringen des Klägers auszugehen ist, ein Erledigungsvermerk in den Handakten, bei Eintragung der Fristen im Fristenkalender nach den vom Anwalt erteilten Anweisungen weder anzubringen war noch unabhängig von einer derartigen Weisung angebracht wurde, entsprach das Vorgehen des Klägervertreters nicht dem in Fristangelegenheiten anzuwendenden strengen Sorgfaltsmaßstab. Das Fehlen eines entsprechenden Erledigungsvermerks machte von vornherein eine Fristkontrolle ohne Einsicht in den Fristenkalender, allein an Hand der Akten unmöglich (s. BGH, Beschluss vom 05. Februar 2003 – VIII ZB 115/02 -, Rn. 12, juris).
3. Es bedurfte vor Erlass dieses Beschlusses keines Hinweises gemäß § 139 ZPO, um dem Kläger die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag zu geben.
3.1. Wird – wie im vorliegenden Fall – geltend gemacht, dass ein Fristversäumnis auf dem Versehen eines Büroangestellten beruht, so hat die Partei gemäß § 236 Abs. 2 ZPO im Antrag auf Wiedereinsetzung und damit innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO alle Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die ein Organisations- oder sonstiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen (BGH, Beschluss vom 05. Juni 2013 – XII ZB 47/10 -, Rn. 15, juris). Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht möglich (s. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – XI ZB 13/13 -, Rn. 20, juris).
3.2. Nur erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können auch über die Frist nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 05. Juni 2013 – XII ZB 47/10 -, Rn. 14, juris). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch und dem ergänzenden Schriftsatz vom 21.07.2017 sind vollständig und klar. Dass darin weder von einer Weisung, den Eintrag von Fristen im Fristenbuch durch Erledigungsvermerk in den Akten festzuhalten, oder von einem von der Rechtsanwaltsfachangestellten T. M. in den Akten angebrachten Erledigungsvermerk die Rede ist, lässt für sich genommen keine Ergänzungs- oder Erläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten des Klägers die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig erfüllt, ergibt sich daraus nicht, dass das Vorbringen des Klägers ergänzungsbedürftig ist. Es würde aber die Hinweispflicht überspannen, wenn das Gericht den Antragsteller eines Wiedereinsetzungsgesuchs über Lücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkehrungen aufzuklären hätte. Das Gericht kann vielmehr im Zweifel davon ausgehen, dass der Antragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch nachgekommen ist (s. BGH, Beschluss vom 05. Juni 2013 – XII ZB 47/10 -, Rn. 15, juris).
3.3. Der Sachvortrag des Klägers enthält auch, anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2013 (XII ZB 200/13) zugrunde lag, keinerlei Hinweis darauf, dass sich ein die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist ins Fristenbuch bestätigender Erledigungsvermerk in den Akten befinden könnte.
3.4. Auch der Schriftsatz vom 21.07.2017 verhält sich nicht dazu, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte M. generell zur Anbringung eines Erledigungsvermerks nach Eintragung von Fristen ins Fristenbuch angehalten war, oder dazu, dass sie einen solchen im vorliegenden Fall (trotz nicht erfolgter Eintragung der Frist) angebracht hätte, obwohl das Berufungsgericht bereits mit Verfügung vom 04.07.2017 darauf hingewiesen hat, dass der Klägervertreter die korrekte Notierung der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen gehabt hätte, als ihm die Akte zur Berufungseinlegung am 18.05.2017 vorgelegt worden sei. Zudem ist dem vom Kläger selbst in diesem Schriftsatz zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2011 (VII ZB 18/10; VII ZB 19/10; Rn 11) klar zu entnehmen, dass in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Rechtsanwalt (nur) deswegen auf eine eigene Überprüfung der korrekten Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender verzichten durfte, weil „die durch eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin glaubhaft gemachte Büroorganisation“ Gewähr dafür bot, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden, und er „auf die in der Handakte ausgewiesene Erledigung durch die bisher zuverlässig arbeitende Bürovorsteherin vertrauen“ durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wird, auch für das erstinstanzliche Verfahren, auf 40.000,00 € festgesetzt.
Für den (Gebühren-) Streitwert der gegenständlichen Stufenklage war (auch) erstinstanzlich der höhere der geltend gemachten Anträge maßgeblich, da bereits mit Klageerhebung auch der (unbezifferte) Zahlungsantrag rechtshängig geworden ist (s. Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., 2016, § 3 ZPO, Rn 141). Der Kläger hat bei Klageerhebung (§ 40 GKG) angegeben, dass er einen Zahlungsanspruch von ca. 40.000,00 € erwarte. Das Berufungsgericht hat insoweit von der Möglichkeit gemäß § 63 Abs. 3 S.1 GKG Gebrauch gemacht, den Streitwert für die erste Instanz von Amts wegen zu ändern.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 47 Abs. 1 GKG bestimmt. Aufgrund der vollen Abweisung der Stufenklage durch das Landgericht ist diese auch insgesamt Gegenstand der Berufung geworden (s. Thomas/Putzo-Hüßtege, a. a. O.).

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