Arbeitsrecht

Anordnung der Rufbereitschaft kein Verwaltungsakt

Aktenzeichen  1 E 470/22 Ge

Datum:
11.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Gera 1. Kammer
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:VGGERA:2022:0511.1E470.22GE.00
Normen:
§ 123 VwGO
§ 35 VwVfG TH 2014
§ 34 BeamtStG
§ 35 BeamtStG
§ 123 VwGO
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Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Durch die Anordnung der Rufbereitschaft wird die Amtsführung des Beamten konkretisiert.(Rn.50)

2. Diese Zielsetzung steht eindeutig im Vordergrund.(Rn.50)

3. Der damit einhergehende Eingriff in die Privatsphäre des Beamten stellt sich nur als zwangsläufige Folge dar.(Rn.50)

4. Es fehlt daher an einer intendierten Außenwirkung mit der Folge, dass kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014) vorliegt.(Rn.50)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung einer „Rufbereitschaft (Chefdienst)“ für den Zeitraum 30. Mai 2022 bis 7. Juni 2022.
Der Antragsteller schloss im Jahre 1995 die Laufbahnausbildung für den nichttechnischen gehobenen Verwaltungsdienst für den allgemeinen staatlichen und kommunalen Bereich ab. Er steht als Beamter im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Dienste des Antragsgegners. Von 2004 bis 2009 war er als Fachdienstleiter für den Fachdienst Organisation/EDV/Controlling, in den Jahren 2009 bis 2020 im Jobcenter und von 2020 bis 2021 als Fachdienstleiter für den Fachdienst Verkehr eingesetzt. Seit 1. November 2021 ist er beim Antragsgegner für die Sachbearbeitung von Widersprüchen im Fachdienst Rechtsaufsichtsbehörde zuständig.
Bereits unter dem 26. April 2021 erließ der Landrat des Antragsgegners eine „Dienstanweisung für den Bereitschaftsdienst des Landratsamtes …-Kreis mit Anordnung der Rufbereitschaft (Chefdienst)“ – im Folgenden: Dienstanweisung -, die die bisher gültige Dienstanweisung vom 1. Februar 2010 ersetzte. Wegen des genauen Inhalts der Dienstanweisung vom 26. April 2021 wird auf Blatt 9 bis 10 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 1. März 2022 wurde ein „Entwurf des Bereitschaftsplans Chefdienst II. Quartal 2022“ übersandt. Darin war der Antragsteller vom 27. Juni 2022 bis 4. Juli 2022 eingeteilt. Mit E-Mail vom 1. März 2022 fragte der Antragsteller bei den Kollegen an, ob jemand seine Woche vom 27. Juni 2022 bis 4. Juli 2022 übernehmen bzw. tauschen könne. Mit E-Mail vom 4. März 2022 bat er sodann, ihn im Tausch mit einer Kollegin für den Zeitraum 30. Mai 2022 bis 7. Juni 2022 einzusetzen. Diesem Wunsch wurde im mit E-Mail vom 22. März 2022 den Mitarbeitern des Antragsgegners übersandten „Bereitschaftsplan Chefdienst für das II. Quartal 2022“ entsprochen. Danach war der Antragsteller nunmehr für den Zeitraum 30. Mai 2022, 7:30 Uhr, bis 7. Juni 2022, 7:30 Uhr eingeteilt.
Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 24. März 2022 und vom 27. April 2022 den Antragsgegner um Bestätigung, dass diese Anordnung per E-Mail unwirksam sei. Hilfsweise legte er gegen die Anordnung Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 25. April 2022 teilte der Antragsgegner mit, dass erwartet werde, dass der Antragsteller der Rufbereitschaft nachkomme. Anderenfalls werde dies als Arbeitsverweigerung betrachtet.
Der Antragsteller hat am 29. April 2022 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Er ist der Meinung, die Gewährleistung der ständigen Erreichbarkeit der Kreisverwaltung außerhalb der Dienstzeit sei nicht Teil der Aufgaben seines ihm seit 1. November 2021 übertragenen konkret-funktionellen Amtes. Gehöre sie damit nicht zum Hauptamt, stelle diese Aufgabe ein Nebenamt i. S. d. § 40 ThürBG dar. Insoweit sei er aber nur unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG zur Übernahme verpflichtet. Diese lägen nicht vor. Die Rufbereitschaft entspräche nicht seiner Vorbildung oder Berufsausbildung. Dies beträfe insbesondere die Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz, die Vornahme von Türöffnungen des Behördengebäudes und die Deaktivierung der Alarmanlagen sowie die Protokollierung dieser Tätigkeiten. Die Anordnung der Rufbereitschaft verstoße auch gegen § 59 Abs. 3 ThürBG und überschreite den gesetzlich zulässigen Umfang. Bei einer siebentätigen Rufbereitschaft von Montag bis Montag der Folgewoche betrage die Arbeitszeit 129,5 Stunden und verstoße damit gegen die Vorgaben von § 8 Arbeitszeitverordnung. Im Übrigen sei ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl seiner Person für die Rufbereitschaft nicht ausgeübt worden. Die Auswahl der in die Rufbereitschaft einbezogenen Personen sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zuweisung der Rufbereitschaft als Nebenamt verstoße auch gegen § 4 ThürNVO. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Antragsschrift vom 28. April 2022 (Blatt 1 bis 7 der Gerichtsakte) und den Schriftsatz vom 9. Mai 2022 (Blatt 38 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Anordnung der Rufbereitschaft gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. März 2022 in der Fassung des Schreibens vom 25. April 2022 für den Zeitraum 30. Mai bis 7. Juni 2022 aufzuheben sowie
hilfsweise die Anordnung der Rufbereitschaft gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. März 2022 in der Fassung des Schreibens vom 25. April 2022 für den Zeitraum 30. Mai bis 7. Juni 2022 seitens des Gerichts aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller selbst im Wege des Tausches den ihm nunmehr zugewiesenen Zeitraum gewählt habe. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Mit der Dienstanweisung habe der Landrat sein Organisationsermessen ausgeübt. Die Anordnung der Rufbereitschaft halte sich im Rahmen der Weisungsbefugnis gegenüber Beamten und sei durch § 59 ThürBG und § 11 ThürAzVO legitimiert. Wegen des weiteren Vorbringens des Antragsgegners wird auf den Schriftsatz vom 5. Mai 2022 (Blatt 24 bis 35 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2022 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge des Antragsgegners (1 Heftung) Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2022 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen worden ist.
Das Begehren des Antragstellers auf Aufhebung der angeordneten Rufbereitschaft im Wege der einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 VwGO zulässig. Die Klageart in der Hauptsache bestimmt auch die Form des vorläufigen Rechtsschutzes. Bei der in Rede stehenden Anordnung der Rufbereitschaft durch den Dienstplan i. V. m. der Dienstanweisung vom 26. April 2021 handelt es sich – wie das Gericht im Weiteren noch ausführlich darstellen wird – nicht um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 ThürVwVfG, der in einem Hauptsacheverfahren mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann. Der in § 123 Abs. 5 VwGO bestimmte Anwendungsvorrang der §§ 80, 80 a VwGO greift nicht ein. Rechtsschutz in der Hauptsache ist in Form der allgemeinen Leistungsklage gegeben, die auf Aufhebung der angeordneten Rufbereitschaft gerichtet wäre. Mangels Vorliegens eines anfechtbaren Verwaltungsakts kann der Antragsteller danach vorläufigen Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO verlangen.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund) (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Antragsteller begehrt eine Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnähme. Bei einer Vorwegnahme der Hauptsache sind an den Anordnungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. Dem Gericht ist es nämlich regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte, und wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde, wobei an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 7 CE 14.823 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 123 Rn. 14).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat es weder vermocht, einen Anordnungsanspruch (dazu im Folgenden unter 1.), noch einen Anordnungsgrund (dazu im Folgenden unter 2.) glaubhaft zu machen.
1.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Aufhebung der angeordneten Rufbereitschaft nicht glaubhaft machen können. Bei der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht von hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ausgegangen werden. Die Anordnung der Rufbereitschaft dürfte sich vielmehr im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen.
Der Antragsteller ist als Beamter des Antragsgegners zur Dienstleistung verpflichtet. Diesem grundgesetzlich verankerten Grundsatz, der in § 34 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz seinen einfachgesetzlichen Niederschlag gefunden hat, steht als Korrelat die Alimentationspflicht des Dienstherrn gegen. So wie ein Beamter danach das Recht auf ungeschmälerte Alimentation hat, steht er zugleich in der Pflicht, seine Dienstleistung in gleichem, grundsätzlich also vollem Umfang, zu erbringen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. November 2010 – 2 A 10723/10 -, juris m. w. N.). Der vom Beamten geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2016 – 3 ZB 13.611 -, juris m. w. N.). Die Arbeitszeit richtet sich nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Arbeitszeitrechts. Die Soll-Arbeitszeit des Klägers beträgt gemäß § 59 Abs. 1 ThürBG im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürBG regelt die nähere Ausgestaltung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beamten der Landkreise die oberste Dienstbehörde unter Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung. Die danach für die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht in zeitlicher Hinsicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2016 – 3 ZB 13.611 -, a. a. O. m. w. N.) zuständige oberste Dienstbehörde ist gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 3 ThürKO der Landrat für die Beamten des Landkreises. Seine Zuständigkeit erstreckt sich gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 ThürKO auch auf die Leitung des Landratsamtes und die Bestimmung der Geschäftsverteilung und damit auf die Organisation der Kreisverwaltung in ihrem Aufbau und Arbeitsablauf sowie im Personaleinsatz. Dieses Organisationsrecht beinhaltet die Organisationspflicht, die Verwaltungsgeschäfte zu ordnen, die Zuständigkeiten zu verteilen und die Bediensteten entsprechend auf einem Dienstposten einzusetzen. In dieser Eigenschaft obliegt dem Landrat die Verteilung der Geschäfte auf die Bediensteten des Landratsamtes mittels eines von ihm zu erlassenden Geschäftsverteilungsplans nach Maßgabe eines Aufgabengliederungsplans und eines Verwaltungsgliederungsplans (Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, § 107 ThürKO Erl. 3 sowie § 29 Erl. 2; Vetzberger in Kommunalverfassungsrecht Thüringen, Band II, § 107 ThürKO Erl. 2.1). Wann der Beamte zu arbeiten hat und wann der Beamte vom Dienst freigestellt wird, bestimmt der Dienstvorgesetzte in Wahrnehmung seines Weisungs- und Direktionsrechts nach billigem Ermessen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wonach Beamte verpflichtet sind, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen, ist dem Landrat insbesondere möglich, den Inhalt, Art, Zeit, Ort und Umfang der konkreten Amtsführungspflicht festzulegen (v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 22. Update Oktober 2021, 11. Gestaltung der dienstlichen Tätigkeit Rn. 230). Der Landrat kann in diesem Zusammenhang auch Dienstanweisungen und Dienstpläne erlassen. Soweit durch die Ausübung des Direktionsrechts das persönliche Verhalten von Beamten notwendig mitgeregelt wird, dürfen Anordnungen auch Auswirkungen auf die Rechtsphäre des Beamten haben. Für die Abgrenzung von Entscheidungen, bei denen die Regelung des Beamtenverhältnisses nicht bloßer Bestandteil der Gestaltung der Dienstausübung ist, kommt es darauf an, ob die Konkretisierung der Amtsführung im Vordergrund steht, so dass die Verhaltensbeeinflussung nur eine mehr oder weniger zwangsläufige Folge entsprechender dienstlicher Anordnungen darstellt (v. Roetteken in: v. Roettecken/Rothländer, a. a. O. Rn. 232). Der dienstlichen Anordnung in Form einer Dienstanweisung oder eines Dienstplans kommt nur dann der Charakter eines Verwaltungsaktes zu, wenn der von der Anordnung Betroffene mit rechtlichen Wirkungen nach außen in seinem Grundverhältnis betroffen ist (Rücker in Kommunalverfassungsrecht Thüringen, Band I, § 29 ThürKO Erl. 3.). Liegt die Betroffenheit demgegenüber allein im Bereich des reinen Betriebsverhältnisses, fehlt es an der Außenwirkung mit der Folge, dass auch kein Verwaltungsakt vorliegt (Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Auflage 2021, § 35 VwVfG Begriff des Verwaltungsaktes Rn. 38).
Bei der Anordnung der „Rufbereitschaft (Chefdienst)“ durch den mit E-Mail vom 22. März 2022 übersandten Dienstplan für das II. Quartal 2022 i. V. m. der Dienstanweisung vom 26. April 2021 handelt es sich um eine den Antragsteller treffende dienstliche Weisung, mit der der Landrat in Form eines Realaktes die Dienstleistungspflicht des Antragstellers näher bestimmt hat (dazu im Folgenden unter a)), und bei dem die vom Gericht allein überprüfbaren Grenzen des Direktionsrechts nicht überschritten wurden (dazu im Folgenden unter b)).
a)
Bei der Anordnung der „Rufbereitschaft (Chefdienst)“ durch den Dienstplan i. V. m. der Dienstanweisung vom 26. April 2021 handelt es sich um eine den Antragsteller treffende dienstliche Weisung, mit der der Landrat in Form eines Realaktes die Dienstleistungspflicht des Antragstellers näher bestimmt hat.
Durch den Dienstplan i. V. m. der Dienstanweisung vom 26. April 2021 wurde Rufbereitschaft angeordnet (hierzu im Folgenden unter aa)). Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2021 – C 580/19 – (hierzu im Folgenden unter bb)). Der Antragsteller wird durch die Anordnung der Rufbereitschaft allein im Bereich des reinen Betriebsverhältnisses betroffen mit der Folge, dass mangels Außenwirkung auch kein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 ThürVwVfG vorliegt (hierzu im Folgenden unter cc)).
aa)
Vorliegend streiten die Beteiligten über die Anordnung von Rufbereitschaft.
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 -, juris Rn. 14; Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 23.15 -, juris Rn. 15; vgl. auch die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 13 ThürAzVO). Bereitschaftsdienst in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 23.15 -, a. a. O., Rn. 23).
Demgegenüber ist Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können. Sie ist in den Zeiten, für die sie angeordnet ist, – anders als Bereitschaftsdienst – keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 23.15 -, a. a. O., Rn. 23; vgl. auch die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 12 ThürAzVO). Der Beamte muss sich also zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten; in erster Linie bedeutet „Rufbereitschaft“ daher eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1979 – 2 C 7/78 -, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2018 – 5 LA 64/17 -, juris). Während der Rufbereitschaft braucht der Beamte, soweit er nicht zu einem Einsatz herangezogen wird, nicht nur keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, er ist in der freien Gestaltung dieser Zeit auch im Übrigen deutlich weniger erheblichen Einschränkungen unterworfen. Er kann in einem räumlichen Bereich, innerhalb dessen er den Dienst kurzfristig aufnehmen kann, seinen Aufenthalt frei wählen und wechseln. Im Unterscheid zum Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft daher der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen. In diese greift die Rufbereitschaft zwar insoweit ein, als sich der Beamte während ihrer Dauer nicht beliebig weit vom Dienstort entfernen darf und seinen Aufenthalt so wählen muss, dass er erreichbar ist. Diese Einschränkung der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greift aber objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2017 – 1 K 1209/15 -, juris).
Wie Nummer 5 der Dienstanweisung vom 26. April 2021 zu entnehmen ist, muss der Diensthabende während seiner Bereitschaftszeiten ständig telefonisch erreichbar sein und das Handy ist regelmäßig auf evtl. eingegangene Kurznachrichten bzw. auf Anrufe in Abwesenheit zu prüfen. Er hat sich so zur Verfügung zu halten, so dass er kurzfristig am Einsatzort erscheinen und dort die Arbeit aufnehmen kann. Genau dies entspricht den zuvor genannten Kriterien der Rufbereitschaft.
bb)
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2021 – C 580/19 – (zitiert nach juris).
Der Europäische Gerichtshof hat sich in diesem Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft Arbeitszeit i. S. d. Art. 2. Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG sein kann. Er hat dabei folgende Grundsätze aufgestellt:
„[…]
30 […] Die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers ist daher für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (Urteil vom heutigen Tag, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[…]
36 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich der Arbeitnehmer, der während einer solchen Bereitschaftszeit verpflichtet ist, zur sofortigen Verfügung seines Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten muss und weniger frei über die Zeit verfügen kann, in der er nicht in Anspruch genommen wird. Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer darin tatsächlich erbringt, als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Jaeger,C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 65, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a.,C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 93, und vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a.,C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 46 und 58).

37 Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht an seinem Arbeitsplatz bleiben muss, gleichwohl insgesamt als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen ist, sofern sie sich angesichts der objektiv vorhandenen und ganz erheblichen Auswirkungen der dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen auf seine Möglichkeiten, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, von einem Zeitraum unterscheidet, in dem der Arbeitnehmer lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak,C-518/15, EU:C:2018:82, Rn. 63 bis 66).

38 Wie sich sowohl aus den in den Rn. 34 bis 37 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkten als auch aus dem in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Erfordernis, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte auszulegen, ergibt, fallen unter den Begriff „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften, während deren dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen.

39 Umgekehrt stellt, wenn die dem Arbeitnehmer während einer bestimmten Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichen und es ihm erlauben, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, nur die Zeit, die auf die gegebenenfalls während eines solchen Zeitraums tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfällt, „Arbeitszeit“ für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 dar (Urteil vom heutigen Tag, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[…]

41 Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit für den Arbeitnehmer mit sich bringen kann und die sich nicht aus solchen Einschränkungen ergeben, sondern z. B. die Folge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers sind, können dagegen nicht berücksichtigt werden (Urteil vom heutigen Tag, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, Rn. 40).

42 So stellt insbesondere die große Entfernung zwischen dem vom Arbeitnehmer frei gewählten Wohnort und dem Ort, der für ihn während seiner Bereitschaftszeit innerhalb einer bestimmten Frist erreichbar sein muss, für sich genommen kein relevantes Kriterium für die Einstufung dieser gesamten Zeitspanne als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 dar; dies gilt zumindest dann, wenn dieser Ort sein gewöhnlicher Arbeitsplatz ist. In einem solchen Fall war der Arbeitnehmer nämlich uneingeschränkt in der Lage, die Entfernung zwischen dem fraglichen Ort und seinem Wohnort einzuschätzen (Urteil vom heutigen Tag, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[…]“
Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als „Arbeitszeit“ i. S. d. Richtlinie 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen auf seine Möglichkeiten haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wie viel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls i. V. m. der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 – C 580/19 – juris Rn. 44 f.). Außerdem muss neben der Frist, über die der Arbeitnehmer verfügt, um seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, berücksichtigt werden, wie oft er im Durchschnitt während seiner Bereitschaftszeiten normalerweise tatsächlich Leistungen zu erbringen hat, wenn insoweit eine objektive Schätzung möglich ist. Ein Arbeitnehmer, der während einer Bereitschaftszeit im Durchschnitt zahlreiche Einsätze zu leisten hat, verfügt nämlich über einen geringeren Spielraum, um seine Zeit während der Perioden der Inaktivität frei zu gestalten, weil diese häufig unterbrochen werden. Das gilt umso mehr, wenn die Einsätze, die dem Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeit normalerweise abverlangt werden, von nicht unerheblicher Dauer sind (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 – C 580/19 – juris Rn. 50 f.). Maßgebliche Kriterien, ob danach Bereitschaftszeiten grundsätzlich insgesamt als „Arbeitszeit“ i. S. d. Richtlinie 2003/88/EG anzusehen sind, sind danach insbesondere die durchschnittliche Häufigkeit der tatsächlichen Einsätze für den Arbeitnehmer in der Bereitschaftszeit, der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer ab der Aufforderung des Arbeitgebers am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen muss sowie die Dauer des tatsächlichen Arbeitseinsatzes (VG Augsburg, Urteil vom 22. Juli 2021 – Au 5 K 20.724. -, juris).
Davon ausgehend ergibt sich hier keine Einstufung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Weder der Antragsteller noch der Antragsgegner haben angegeben, dass der im Rahmen der Rufbereitschaft durchschnittliche Einsatz in seiner Häufigkeit und in der dafür aufzuwendenden Zeit dazu führt, dass dem Antragsteller seine Möglichkeit, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigt (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 – C 580/19 – juris Rn. 61)
cc)
Der Antragsteller wird durch die Anordnung der Rufbereitschaft allein im Bereich des reinen Betriebsverhältnisses betroffen mit der Folge, dass mangels Außenwirkung auch kein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 ThürVwVfG vorliegt.
Gemäß § 35 Satz 1 ThürVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Durch die Anordnung der Rufbereitschaft wird die Amtsführung des Antragstellers konkretisiert. Diese Zielsetzung steht eindeutig im Vordergrund. Der damit einhergehende Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers stellt sich nur als zwangsläufige Folge dar. Es fehlt daher an einer intendierten Außenwirkung (vgl. hierzu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 35 Rn. 126) mit der Folge, dass kein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 ThürVwVfG vorliegt.
b)
Der Landrat hat die vom Gericht allein überprüfbaren Grenzen seines Direktionsrechts nicht überschritten.
Der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der Rufbereitschaft sei unverhältnismäßig, weil er über Gebühr in Anspruch genommen werde, greift in der Sache nicht durch.
Hinsichtlich des Maßes der zulässigen Inanspruchnahme setzt die Rechtspflicht des Dienstherrn zur Fürsorge gegenüber dem Beamten eine gesetzliche Grenze. Nach § 45 Satz 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familienangehörigen zu sorgen. Nach § 45 Satz 2 BeamtStG schützt er die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Die Pflicht, für das Wohl der Beamten zu sorgen, umfasst auch die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte durch das Maß der Inanspruchnahme nicht in einer Weise belastet wird, dass nach dem allgemein anerkannten Stand arbeitsmedizinischer Erkenntnisse unter gemeingewöhnlichen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Beamte unter diesen Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, gesundheitlich ernsten Schaden zu nehmen und infolge einer übermäßigen Inanspruchnahme durch den im Dienstplan vorgesehenen Dienst dauerhaft zu erkranken (VG Magdeburg, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 5 A 340/16 -, juris).
Die vom Antragsteller vorgetragene Rüge, er werde im Übermaß zur Rufbereitschaft herangezogen, gibt mangels näherer Substantiierung keinen Anlass für weitere Ermittlungen des Gerichts in diese Richtung. Insoweit bietet auch die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 5. Mai 2022 enthaltene Aufstellung, wonach der Antragsteller im Jahre 2020 1 Dienstwoche, im Jahre 2021 3 Dienstwochen und im Jahre 2022 bisher 1 Dienstwoche Rufbereitschaft hatte, und die Einschätzung, dass es sich hierbei um die üblichen Einsatzzeiten handelt, – beides wurde vom Antragsteller nicht bestritten – keine Grundlage für die Wertung, der Antragsteller werde in einem unverhältnismäßigen Maß zur Rufbereitschaft eingeteilt.
2.
Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsgrund. Ein Abwarten in der Hauptsache hätte für den Antragsteller keine schweren unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteile zur Folge.
Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 2 B 271/20 -, zitiert nach juris).
Im Übrigen hat der Antragsteller schwere unzumutbare, im Nachhinein nicht mehr zu beseitigende Nachteile, die ihm durch die Vornahme der Rufbereitschaft für den Zeitraum 30. Mai 2022 bis 7. Juni 2022 drohen, weder dargetan, noch sind solche ersichtlich.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hier weitgehend die Hauptsache vorwegnehmen soll, wurde von einer Halbierung des Auffangwerts abgesehen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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