Arbeitsrecht

Anrechnung von Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte auf Versorgungsbezüge

Aktenzeichen  3 ZB 17.1101

Datum:
26.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8685
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Art. 101 Abs. 5 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
ALG § 11
BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
GG Art. 3 Abs. 1
BayBV Art. 118

 

Leitsatz

1 Es besteht kein Raum, Art. 85 BayBeamtVG entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut einschränkend so auszulegen, dass Renten ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleiben, soweit diese auf einer zulässigen versicherungspflichtigen Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wegen der abschließenden Regelung der Anrechnung von Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte in Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BayBeamtVG kommt auch eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BeamtVG auf solche Renten nicht in Betracht.  (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3 Wenn die amtsangemesssene Alimentation bereits durch die Versorgungsbezüge gewährleistet wird, ist es auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV) nicht zu beanstanden, dass eine auf einer zulässigen Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhende Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Differenzierung durch die Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 S. 1 BayBeamtVG, die im Ergebnis nur Bestandsschutz für Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern, die zum 1. Januar 2011 bereits in den Ruhestand getreten waren, gewährt, zwischen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayBeamtVG am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsempfängern und nach Inkrafttreten des Art. 85 BayBeamtVG neu hinzukommenden Versorgungsberechtigten, ist sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 16.4459 2017-03-30 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2017 für beide Rechtszüge jeweils auf 19.876,62 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des 1946 geborenen Klägers, der als Landwirtschaftsdirektor (BesGr A 15/11) am Amt für Landwirtschaft und Forsten W. im Dienst des Beklagten stand und der zum 1. Juli 2011 in den Ruhestand getreten ist, gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 5. März 2013 zu Recht abgewiesen.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers wegen des Bezugs einer Altersrente gemäß § 11 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1994, 1890) nach Art. 85 BayBeamtVG ab 1. Juli 2011 in Höhe von 347,50 € monatlich zum Ruhen gebracht und auf monatlich 3.593,33 € (brutto) festgesetzt hat sowie die entstandene Überzahlung von 7.366,62 € zurückgefordert hat.
1.1 Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben den in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG genannten Renten und Versorgungsleistungen nur bis zu der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG sind auch Renten nach dem ALG auf Versorgungsbezüge anzurechnen. Der Kläger, der laut Rentenbescheid der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern vom 14. September 2011 eine Regelaltersrente nach § 11 ALG in Höhe von 347,50 € bezieht, hat deshalb keinen Anspruch auf Zahlung ungekürzter Versorgungsbezüge (BayVGH, U.v. 1.4.2015 – 3 BV 13.49 – juris Rn. 16).
Die Anrechnung einer Rente gemäß § 11 ALG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV noch den Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, das Rückwirkungsverbot bzw. den Vertrauensgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG oder den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 18 ff., bestätigt durch BVerwG, B.v. 1.7.2015 – 2 B 39.15).
1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
1.2.1 Soweit der Kläger meint, die Anrechnung seiner Rente nach § 11 ALG auf die Versorgungsbezüge nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG verstoße gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV), weil er die Rente im Gegensatz zu einem sog. „Mischlaufbahn-Beamten“, bei dem Dienstzeiten sowohl bei Berechnung der Rente als auch der Pension angerechnet würden, als „Nur-Beamter“ im Rahmen einer zulässigen Nebentätigkeit und aufgrund eigener Beitragsleistung erworben habe, vermag er damit nicht durchzudringen. Es besteht kein Raum, Art. 85 BayBeamtVG entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut einschränkend so auszulegen, dass Renten ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleiben, soweit diese auf einer zulässigen versicherungspflichtigen Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhen (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 17; ebenso zu § 55 BeamtVG BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 20.91 – BVerwGE 92, 41 – juris Rn. 16; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit B.v. 19.11.1999 – 2 BvR 681/93 – nicht zur Entscheidung angenommen).
Der Dienstherr hat eine amtsangemessene Alimentation zu leisten. Er kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG, B.v. 30.9.1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256 – juris Rn. 90; BayVerfGH, E.v.10.2.2015 – Vf. 1-VII-13 – BayVBl. 2015, 558 – juris Rn. 36). Bei der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse handelt es sich um eine öffentliche Kasse (vgl. BT-Drs. 12/5919 S. 17), an die der Bund zur Gewährleistung der Alterssicherung der Landwirte nach §§ 66 Abs. 2, 78 ALG laufend erhebliche Zuschüsse aus seinem Haushalt leistet (vgl. BT-Drs. 15/5672 S. 27), die 2012 ca. 2,2 Mrd. Euro betrugen, so dass 77% der Ausgaben durch Steuermittel finanziert wurden (vgl. BT-Drs. 18/83 S. 8). Die Alterssicherung der Landwirte ist ein eigenständiges Sondersystem der Alterssicherung für landwirtschaftliche Unternehmer und deren Angehörige. Sie ist zwar als Teilsicherung konzipiert, da davon ausgegangen wird, dass die Versicherten ihre Altersversorgung individuell ergänzen, dient aber ebenfalls in erster Linie der Existenzsicherung. Dies lässt sich auch nicht – wie der Kläger meint – mit Hinweis auf die ursprünglichen agrarpolitischen Ziele des Gesetzgebers, der die Gewährung von Rentenleistungen stets an die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens knüpfen wollte (vgl. BT-Drs. 18/83 S. 3), in Abrede stellen, denn die Hofabgabeklausel (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG) wurde vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (B.v. 23.5.2018 – 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 – juris) und durch Art. 4a Nr. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung vom 18. Dezember 2018 (BGBl I S. 2651) abgeschafft.
Als Legitimation hierzu genügt i.d.R. das Bemühen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen nicht; vielmehr müssen weitere Gründe hinzukommen, die gerade im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Das trifft auf den Abbau der überhöhten Versorgung zu, die sich aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt. Es trifft in gewissem Umfang aber auch zu, soweit eine Rente auf einer neben dem Beamtenverhältnis zulässigerweise ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht. In diesem Fall beruht es zwar auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, dass ihm überhaupt eine über die Beamtenversorgung hinausgehende Altersversorgung zusteht. Indessen ist die Rente auch insoweit, als sie auf einer neben dem Beamtenverhältnis zulässigerweise ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit beruht, in ihrer Höhe durch soziale Komponenten mitbestimmt, die sich in beiden Versorgungssystemen überschneiden, was in der Sache die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge rechtfertigt (BVerwG, U.v. 28.1.1993 a.a.O. Rn. 21-23; BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 28).
Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG nur dann auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürften, wenn der Arbeitgeber hierzu mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet habe, verkennt er, dass es sich bei der Alterssicherung der Landwirte um ein eigenständiges Sondersystem der Alterssicherung handelt. Daher kann offen bleiben, ob Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG, der keine solche Einschränkung kennt, gegen das Alimentationsprinzip verstößt. Wegen der abschließenden Regelung der Anrechnung von Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG kommt auch eine analoge Anwendung von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG auf solche Renten nicht in Betracht. Im Übrigen wäre aufgrund der hohen Bundeszuschüsse, die über die Hälfte der Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte betragen, auch die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Hs. 2 BeamtVG zu bejahen. Der Kläger kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass er die Rente ausschließlich durch eigene Beiträge erwirtschaftet hat.
Auch die Tatsache, dass der Kläger Pflichtbeiträge in die Land- und forstwirtschaftliche Alterskasse eingezahlt hat, führen zu keinem anderen Ergebnis. Welche Leistungen nicht als Rente gelten bzw. welche Rententeile bei der Anrechnung unberücksichtigt bleiben, ist in Art. 85 BayBeamtVG abschließend geregelt (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 16). Nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG wird lediglich der Teil der Rente, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder einer Höherversicherung beruht, nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet, soweit nicht der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Die Rente des Klägers ist in voller Höhe auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, weil sie laut Auskunft der Land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse keine Rentenanteile umfasst, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen (vgl. Versorgungsakte Bl. 40). Ihr liegen ausschließlich Pflichtbeiträge zugrunde, die vom 1. Januar 1995 an vom Kläger geleistet wurden und für die Zeit davor als fiktive Beitragszeiten wegen der Beitragszahlung der Ehefrau als Landwirtin für den Kläger als gezahlt gelten. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass der Kläger, der als landwirtschaftlicher Unternehmer i.S.d. § 1 Abs. 4 ALG beitragspflichtig war, sich bereits von Anfang an auf Antrag von der Beitragspflicht hätte befreien lassen können, da er als Länderbeamter gemäß § 6 AVG versicherungsfrei war.
1.2.2 Auch soweit der Kläger eine unzulässige Ungleichbehandlung darin sieht, dass er die gleiche Versorgung erhält wie die Beamten, die im Gegensatz zu ihm keine zusätzlichen Versorgungsansprüche durch Eigenleistung erworben haben, ist ihm nicht zu folgen. In beiden Fällen erhält der Beamte jeweils eine amtsangemessene Alimentation. Wie unter 1.2.1 ausgeführt, ist der Dienstherr nur verpflichtet, eine amtsangemessene Alimentation zu leisten. Wenn diese – wie beim Kläger – bereits durch die Versorgungsbezüge gewährleistet wird, ist es auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV) nicht zu beanstanden, dass eine auf einer zulässigen Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhende Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Die vom Kläger erdiente Versorgung wird dadurch im Ergebnis auch nicht geschmälert.
1.2.3 Soweit der Kläger eine unzulässige Ungleichbehandlung darin erblickt, dass Beamte, die noch vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG in den Ruhestand versetzt worden seien, durch die Anwendung von Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG besser gestellt würden, weil bei ihnen Renten nach dem ALG nicht bzw. nicht in gleicher Höhe angerechnet würden, stellt dies ebenfalls keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Die Differenzierung durch die Überleitungsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG, die im Ergebnis nur Bestandsschutz für Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern, die zum 1. Januar 2011 bereits in den Ruhestand getreten waren, gewährt, zwischen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayBeamtVG am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsempfängern und nach Inkrafttreten des Art. 85 BayBeamtVG neu hinzukommenden Versorgungsberechtigten, ist sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich, da sich vorhandene Versorgungsempfänger, die nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG besonderen Bestandsschutz genießen, anders als der Kläger nicht mehr auf die Neuregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG einstellen konnten (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 38).
1.2.4 Der dem Kläger zustehende Rentenanspruch aus der Alterssicherung für Landwirte, der dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 BV unterfällt, wird durch die Anrechnung nach Art. 85 BayBeamtVG weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe entwertet, so dass die gezahlten Beiträge nicht „verschwendet“ sind. Die Altersrente wird ungekürzt gezahlt und bleibt dem Kläger ungeschmälert erhalten. Für seine Pflichtbeiträge zur Alterssicherung für Landwirte bekommt er nach wie vor ein vollwertiges Äquivalent (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 20).
1.2.5 Schließlich steht die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG auch nicht im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsgebot bzw. zum rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG, die auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft wirkt und sich deshalb als eine „unechte Rückwirkung“ (tatbestandliche Rückanknüpfung) darstellt, ist am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Die von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG betroffenen Beamten durften nicht von vornherein darauf vertrauen, dass für sie günstige Vorschriften betreffend ihre Altersversorgung für die Zukunft unverändert weitergelten und Leistungen auf Dauer mindestens konstant bleiben würden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte bereits seit 1980 nach Nr. 55.1.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des BMI vom 3. November 1980 (GMBl. 1980, 742) unter § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG subsumiert wurden, so dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, er habe sich im Vertrauen auf die damals geltende Rechtslage nicht von der Beitragspflicht befreien lassen (BayVGH, U.v. 1.4.2015 a.a.O. Rn. 32).
2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Der Streitwertbeschluss in Ziffer III. beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist in der Höhe des dreifachen Jahresbetrags des Ruhensbetrags (36 x 347,50 € = 12.510,00 €) zuzüglich des Rückforderungsbetrags (7.366,62 €) festzusetzen. Demgemäß war auch die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben