Arbeitsrecht

Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht für einen Ehegatten eines türkischen Arbeitnehmers

Aktenzeichen  M 12 K 16.424

Datum:
7.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Richtlinie 2003/109/EG Richtlinie 2003/109/EG Art. 8 Abs. 2 S. 2
ARB 1/80 ARB 1/80 Art. 7 S. 1

 

Leitsatz

Ein Ehegatte eines türkischen Arbeitnehmers erwirbt erst nach 5 Jahren mit der Erlangung der Rechtsstellung aus Art. 7 S. 1, 2. Gedankenstrich ARB 1/80 ein Daueraufenthaltsrecht, das eine mindestens 5-jährige Gültigkeitsdauer haben muss. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016, mit dem die Beklagte es ablehnte, der Klägerin eine Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 auszustellen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über ein Daueraufenthaltsrecht gem. Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 i. V. m. § 4 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllen, unmittelbar ein europarechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zu. Der Anspruch auf Zugang zu einer Beschäftigung umfasst das Recht auf die Ausstellung aller hierfür benötigten Bescheinigungen einschließlich eines Aufenthaltstitels. Die Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht hat lediglich deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion, nicht aber konstitutiven Charakter (EuGH, U.v.16.3.2000 – Rs. C-329/97 – Ergat). Dem trägt das Aufenthaltsgesetz durch die Regelung in § 4 Abs. 5 AufenthG Rechnung.
Der Regelungszweck des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bezweckt nach der Rechtsprechung des EuGH die Familienzusammenführung zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedsstaates angehört, dadurch zu erleichtern, dass die Familienangehörigen, die zu dem Wanderarbeitnehmer ziehen durften, zunächst bei diesem leben dürfen und später zudem das Recht erhalten, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (EuGH v. 22.6.2000, Rs. C-65/98, Eyüp, Slg. 2000 I-4747, Rn. 26). Die Regelungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 lassen einen doppelten Zweck erkennen: Zum einen wird der im Bundesgebiet ordnungsgemäß beschäftigte türkische Arbeitnehmer durch die mögliche Anwesenheit seiner Familienangehörigen unterstützt (EuGH v. 22.12.2001, Rs. CX-303/08, Bozkurt II, Rn. 33). Dies wird durch Satz 1 vor allem vor Ablauf des in Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 genannten anfänglichen Zeitraums von 3 Jahren bezweckt (EuGH C-484/07 Pehlivan, Rn. 45). Zum anderen soll die dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Arbeitnehmers im Bundesgebiet gefördert werden (EuGH v. 19.7.2012, C-451/11, Dülger, Rn. 40). Daher wird auch die Stellung der Familienangehörigen des Stammberechtigten gestärkt. Durch Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erhalten die Familienangehörigen Mittel, um im Bundesgebiet selbst ihren Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des türkischen Arbeitnehmers (sog. Stammberechtigten) selbstständige Stellung aufbauen zu können (EuGH v.22.12.2011, C-303/08, Bozkurt II, Rn. 34). Nach 3 Jahren dürfen die Mitgliedsstaaten den Aufenthalt eines Familienangehörigen nicht mehr vom Zusammenleben mit dem türkischen Arbeitnehmer abhängig machen (EuGH, U.v. 16.3.2000, Ergat). Nach 5 Jahren erwirbt ein Familienangehöriger ein individuelles, vom weiteren Bestand des Bandes der Familie unabhängiges Recht (EuGH v. 22.6.2000, Eyrüp). Art. 7 ARB 1/80 berührt nicht die Befugnis des Mitgliedsstaates, Vorschriften über den Aufenthalt bis zu dem Zeitpunkt zu erlassen, zu dem sie das Recht haben, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben (Urteile Kadiman, Rn. 32 und 52 und Ergat, Rn. 35). Für die Rechte der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer gelten in Bezug auf das „implizite Aufenthaltsrecht“ seit der Entscheidung des EuGH „Eroglu“ (EuGH v. 5.10.1994, Rs. C-355/93, Slg. 1994, I-5153) im Wesentlichen die gleichen Prinzipien, die der Gerichtshof für die unmittelbaren Rechte türkischer Arbeitnehmer aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abgeleitet hat. Das Beschäftigungsrecht, das Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer je nach der Aufenthaltsdauer besitzen, wäre wirkungslos, wenn es nicht zugleich ein Aufenthaltsrecht beinhalten würde (EuGH v. 20.9.1990, Rs. C-192/89, Slg.I-3497). Die mit der Entscheidung „Sevince“ begründete assoziationsrechtliche Konstruktion eines impliziten Aufenthaltsrechts ist mittlerweile in zahlreichen Entscheidungen des EuGH gefestigt und ausgeweitet worden. Das implizite Aufenthaltsrecht gilt auch für Familienangehörige gem. Art. 7 ARB 1/80. Ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, kann sich daher unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um neben dem Zugang zum Arbeitsmarkt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erreichen (EuGH v. 22.6.2000, Rs. C-65/98, „Eyüp“, Slg. 2000, I-4747). Für Inhalt und die Grenzen der aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleiteten Ansprüche kann die EuGH-Rechtsprechung im Fall „Tetik“ (EuGH v. 23.1.1997, Rs. C 171/95) als Anhaltspunkt herangezogen werden.
Wegen der Gültigkeitsdauer des impliziten Aufenthaltsrechts bestehen keine ausdrücklichen assoziationsrechtlichen Regelungen. Doch ist insoweit auf die verfahrensrechtlichen Regelungen zunächst in den Richtlinien 64/221/EWG und 68/360/EWG zurückzugreifen (EuGH, U.v. 2. 6. 2005 – C-136/03 -Slg.2005, I-47599) bzw. nachdem diese außer Kraft getreten sind, auf diejenigen der Richtlinie 2003/109/EG (Gutmann in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz – im Folgenden: GK – IX – 1, Art. 7, Rn. 93).
Die Anwendung der verfahrensrechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechts auf den assoziationsrechtlichen Status umfasst die Erstreckung von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/109/EG auf die Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer, die ein Recht zum Daueraufenthalt – nach fünfjährigem Aufenthalt – erworben haben. Auch sie haben Anspruch auf Bescheinigung des – assoziationsrechtlichen – dauerhaften Aufenthaltsrechts (BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 6/11 – juris). Auch nach der Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft wurde dem Familienangehörigen nach der Einreise ein Aufenthaltsdokument mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer erteilt, Art. 2 Satz 3, Art. 4 Abs. 2 und 4 sowie Art. 6 Abs. 1b) der Richtlinie.
Die zum Nachweis des deklaratorischen Aufenthaltsrechts ausgestellte Aufenthaltserlaubnis muss die Rechtsgrundlage und das Bestehen des Daueraufenthaltsrechts durch die Bezeichnung „Daueraufenthaltsrecht“ und eine mindestens 5-jährige Gültigkeitsdauer erkennen lassen (BVerwG v. 22.5.2012, 1 C 6/11).
Unabhängig davon, aus welcher der o.g. Richtlinien das Recht zum Daueraufenthaltsrecht hergeleitet wird, kann jedenfalls das Recht zum Daueraufenthalt in den Fällen des Art. 7 ARB 1/80 frühestens ab Vollendung des fünften Aufenthaltsjahres bescheinigt werden (GK, a. a. O., Rn. 93.2). Ein solches Daueraufenthaltsrecht hat die Klägerin, die erst seit 3 Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz bei einem türkischen Arbeitnehmer im Bundesgebiet hat, (noch) nicht erworben, insb. nicht aus Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80.
Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 dient primär der Förderung der Integration des Stammberechtigten, durch Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 wird die allmähliche und nachhaltige Integration der Familienangehörigen des Stammberechtigten gefördert (Derin, Rn. 53). Schon aus diesem Grund kann – entgegen der vorgelegten Entscheidung des VG Augsburg (Au 1 K 14. 382) – nur eine differenzierende Betrachtung erfolgen.
Der Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt wird gem. Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 zeitlich abgestuft gewährt. Nach dreijährigem Inlandsaufenthalt haben die Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer gem. Art. 7 ARB 1/80 den Anspruch auf Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt, wenn keine EG-Staatsangehörigen für die Vermittlung auf den gleichen Arbeitsplatz in Betracht kommen (1. Spiegelstrich), nach mindestens fünfjährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz haben sie Zugang zu jedem Beschäftigungsverhältnis (2. Spiegelstrich; GK, a. a. O., Rn. 76). Die zeitliche Abstufung des Zugangs zum Arbeitsmarkt muss sich auch in dem implizierten Aufenthaltsrecht widerspiegeln.
Die systematische Auslegung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 führt dazu, dass sich aus Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 kein Anspruch auf einen Daueraufenthalt der Klägerin (zu bescheinigen mit einer fünfjährigen Gültigkeit) ergibt.

Die Regelung des Art. 6 ARB 1/80 bedingt im ersten Jahr des Aufenthalts eine sog. „vorassoziationsrechtliche Anwartschaftsphase“, in der assoziationsrechtliche Ansprüche erst erworben werden müssen. Dieser Phase schließen sich immer weiter steigende assoziationsrechtliche Ansprüche nach dem sog. Drei-Stufen-System an, die nach 4 Jahren zu einem Daueraufenthaltsrecht führen, Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 ARB 1/80.
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hat vergleichbar eine vorassoziationsrechtliche Anwartschaftsphase von 3 Jahren (1. Spiegelstrich), die dann nach einem Verlauf von weiteren 2 Jahren nach 5 Jahren unstreitig zu einem Daueraufenthaltsrecht führt (siehe oben).
Nach Rechtsauffassung der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Entscheidung des VG Augsburg würde in Anwendung des Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 die assoziationsrechtliche Anwartschaftsphase von 3 Jahren unmittelbar zu einem Daueraufenthaltsrecht führen. Damit wäre der Systematik vorassoziationsrechtliche Anwartschaftsphase – steigende Ansprüche – dann Daueraufenthaltsrecht eindeutig widersprochen.
Auch die grammatikalische Auslegung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 spricht dafür, dass nur Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstreich ARB 1/80 dem Familienangehörigen ein Daueraufenthaltsrecht vermittelt. Denn so wie Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 vom „freien Zugang zu jeder Beschäftigung“ spricht, so geht auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80, der dem Stammberechtigten ein Daueraufenthaltsrecht vermittelt, vom „freien Zugang zu jeder Beschäftigung “ aus. Dagegen ist der Wortlaut des Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 „vorbehaltlich einzuräumenden Vorrangs“ identisch mit Art. 6 Abs. 1, 2.Spiegelstrich ARB 1/80 „vorbehaltlich einzuräumenden Vorrangs“, der noch nicht zu einem Daueraufenthaltsrecht führt.
Art. 7 ARB 1/80 führt daher schrittweise zu der Rechtsstellung, welche die Familienangehörigen von EG-Wanderarbeitern gem. Art. 11 VO 1612/68/EWG des Rates vom. 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sofort nach der Einreise erhalten. Er dient der Förderung der dauerhaften Eingliederung der Familie des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedsstaat (GK, Band 7, Art.7, Rn.18; EuGH, U.v.17.4.1997 – Kadiman). Mit Eröffnung des Anspruchs auf Zugang zum Arbeitsmarkt entsteht ein Anspruch auf Erhalt des Aufenthaltsrechts im Mitgliedsstaat (GK – IX-1 Art. 7, Rn.18), aber nur in den zuvor genannten Stufen. ARB 1/80 überträgt türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen nur enumerativ genau bestimmte Rechte, inzidente übertragene Rechtspositionen ergeben sich daraus gerade nicht (BVerwG, U.v. 22.2.1995 – 1 C 11.94; GK, Art. 7, Rn. 19).
Die Klägerin hat danach nach dreijährigem ordnungsgemäßem Wohnsitz bei ihrem türkischen Ehemann keinen Anspruch auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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