Arbeitsrecht

Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich eines Kürzungsbescheids der Versorgungsbezüge

Aktenzeichen  M 21 K 16.3426

Datum:
6.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28048
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5
SVG § 55c Abs. 1 S. S. 1-4, Abs. 2, § 103

 

Leitsatz

1. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers des BwAttraktStG soll insbesondere § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch für Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand gelten, deren Versorgung bereits nach dem § 55c Abs. 1 S. 1 SVG aF gekürzt wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Auslegung des § 55c Abs. 1 S. 4 SVG ergibt, dass diese Vorschrift insbesondere ab dem Zeitpunkt greift, ab dem (erstmals) Leistungen aus den durch das Familiengericht begründeten Anwartschaften aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten gewährt worden sind. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch wenn der Versicherungsfall bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen Person eintritt, so dass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt wären, verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsrecht zu verschaffen, nicht. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Nach entsprechendem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Mangels Eindeutigkeit sind die Klageanträge interessengerecht auszulegen (§ 88 VwGO). Die Klage ist so zu verstehen, dass es dem Kläger mit ihr zum einen für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Juli 2015 um das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Kürzungsbescheids vom 29. Januar 2014 (im engeren und weiteren Sinn) geht (1.). Im Übrigen, das heißt für die nachfolgenden Zeiträume ab 1. August 2015, macht der Kläger mit einer Anfechtungsklage unter Berufung auf § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG eine zeitliche Begrenzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge geltend (2.).
Die so zu verstehende Klage ist zwar zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit im Anfechtungsteil nur OVG NW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris Rn. 6 ff. m.w.N.), aber insgesamt unbegründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (ermessensfehlerfreie Entscheidung über) ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Kürzungsbescheids vom 29. Januar 2014.
Für die Zeit zwischen 1. Juni 2015 bis zum 31. Juli 2015 kommt es darauf an, ob der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren oder weiteren Sinn hat, weil der Kürzungsbescheid vom 29. Januar 2014, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt gewesen ist, für diesen Zeitraum bestandskräftig geworden ist.
Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinn nach § 51 VwVfG sind für den vorgenannten Zeitraum nicht erfüllt.
Gemäß dem für den Kläger einzig in Betracht kommenden § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die dem Kürzungsbescheid vom 29. Januar 2014 zu Grunde liegende Rechtslage hat sich nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert.
Welche Fassung der für die Versorgung relevanten Vorschriften jeweils Anwendung findet, ergibt sich grundsätzlich aus den zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung eines Beamten oder Soldaten geltenden Übergangsregelungen des einschlägigen Versorgungsrechts (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 8).
Dementsprechend basiert der Kürzungsbescheid vom 29. Januar 2014 auf § 55c Abs. 1 und Abs. 2 SVG in der Fassung vom 14. November 2011 (a.F.). § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. hatte insbesondere geregelt, dass nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 SVG a.F. berechneten Betrag gekürzt werden. Schon mangels Ruhegehaltsbezugs des Klägers im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich war für den Kläger der Kürzungsaufschub nach § 55c Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SVG a.F. nicht einschlägig.
Ausgehend von § 55c Abs. 1 und Abs. 2 SVG a.F. hat sich die Rechtslage nicht durch den geltenden § 55c SVG in der Fassung vom 13. Mai 2015 zugunsten des Klägers geändert. § 103 SVG normiert für die vorliegende Fallgestaltung keine Übergangsregelung aus Anlass des BwAttraktStG. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll deshalb insbesondere § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch für Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand gelten, deren Versorgung bereits nach dem § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. gekürzt wird (vgl. BT-Drucks. 18/3697, S. 62).
Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach (dem inhaltlich unverändert gebliebenen) § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt (§ 55c Abs. 1 Satz 3 SVG). Nach § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG ist § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG insbesondere nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht begründeten Anwartschaften aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten gewährt werden. Da § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG für den Kläger einschlägig geworden ist, hat sich die Rechtslage nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert. Im Einzelnen:
Die Auslegung des § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG ergibt in der Tat, dass diese Vorschrift insbesondere ab dem Zeitpunkt greift, ab dem (erstmals) Leistungen aus den durch das Familiengericht begründeten Anwartschaften aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten gewährt worden sind. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG, welcher die Nichtanwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG anordnet, „sobald“ dem berechtigten Ehegatten die vorgenannten Leistungen gewährt werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist das Wort „sobald“ im Sinne von „in dem Augenblick, da…“ oder im Sinne eines „gleich, wenn…“ zu verstehen. Als Synonym des Wortes „sobald“ wird etwa auch das Wort „wenn“ gebraucht (vgl. zu all dem nur https://www.duden.de/rechtschreibung/sobald). Somit ergibt die wortlautgetreue Auslegung des § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG, dass bereits die erstmalige Leistungsgewährung an den berechtigten Ehegatten die Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG für den unter den Personenkreis der letztgenannten Vorschrift fallenden, verpflichteten Ehegatten ausschließt.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die historische, systematische und teleologische Auslegung des § 55c Abs. 1 SVG bestätigt. Das Pensionistenprivileg nach § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG a.F. hatte bereits den Grundsatz durchbrochen, dass der Versorgungsausgleich mit Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts sofort und endgültig vollzogen ist (vgl. hierzu nur Plog/Wiedow, BBG, Stand März 2013, § 57 BeamtVG Rn. 195 m.w.N.). Dieser systematische Aspekt spricht für eine tendenziell eher weite Auslegung des § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG, welcher so verstanden den vorgenannten Grundsatz zum Versorgungsausgleich wiederherstellt. In Anlehnung an den Sprachgebrauch des Rentenrechts hatte für den Eintritt der auflösenden Bedingung im Sinne des Pensionistenprivilegs nach § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG a.F. der Bezug jeder Rente, die nicht auf Dauer hat gewährt werden müssen, genügt. Die auflösende Bedingung, der Eintritt des Ereignisses „Rentengewährung“, der die Vollziehung des Versorgungsausgleichs bewirkt und damit den bisher gewährleisteten Besitzstand beendet hatte, hatte an den Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung einer Rente angeknüpft. War der Versorgungsausgleich einmal vollzogen, so war der faktische Versicherungsverlauf im Einzelnen in Bezug auf die jeweils andere Rente unbeachtlich. Der einmal durchgeführte Versorgungsausgleich ist als grundsätzlich nicht umkehrbar angesehen worden (vgl. hierzu nur Plog/Wiedow, BBG, Stand März 2013, § 57 BeamtVG Rn. 197 m.w.N.). Auch diese Erwägungen stützen das zu § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG gefundene Auslegungsergebnis. Es entspricht auch den teleologischen Vorstellungen des Gesetzgebers des BwAttraktStG. Dieser hat § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG als erforderlich angesehen, damit vermieden wird, dass Scheidungsfolgekosten aus Steuermitteln gedeckt werden (vgl. BT-Drucks. 18/3697, S. 62). Diesem Ziel trägt das dargelegte Verständnis des § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG Rechnung.
In der dargelegten Auslegung steht § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG auch entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten mit dem Grundgesetz in Einklang.
Insbesondere das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl. nur BVerfG, B.v. 11.12.2014 – 1 BvR 1485/12 – juris Rn. 15 m.w.N.). Die Einführung des Pensionistenprivilegs war verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfG, B.v. 11.12.2014 – 1 BvR 1485/12 – juris Rn. 16 m.w.N.). Auch wenn der Versicherungsfall – wie hier – bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen Person eintritt, so dass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt wären, verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsrecht zu verschaffen, nicht (vgl. nur BVerfG, B.v. 11.12.2014 – 1 BvR 1485/12 – juris Rn. 16 m.w.N.). Bei der inhaltlichen Ausformung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG hat der Gesetzgeber den ihm im Bereich des Art. 3 Abs. 1 GG zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten (vgl. OVG NW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Auch der Einwand der Klägerbevollmächtigen, schon aufgrund des verfassungsrechtlichen Verbots der Rückwirkung von Gesetzen dürfe § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG nicht für Leistungen in der Vergangenheit angewandt werden, trägt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.10.1985 – 1 BvL 7/83 – juris Rn. 41 m.w.N.), wobei die inhaltlichen Anforderungen an die unechte Rückwirkung, um die es hier allenfalls gehen kann – verglichen mit den insoweit allgemein geltenden rechtsstaatlichen Grundsätzen – gleich bleiben (vgl. nur Grzeszick in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2018, Art. 20 Rn. 92 m.w.N.). Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig. Jedoch ergeben sich danach für den Gesetzgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Schranken, wobei Rechtssicherheit in erster Linie für den Bürger Vertrauensschutz bedeutet. Das Vertrauen des Bürgers ist etwa enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte. Geboten ist eine Abwägung des Interesses des Einzelnen mit demjenigen der Allgemeinheit. Nur wenn diese Abwägung ergibt, dass das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (vgl. nur BVerfG, B.v. 13.5.1986 – 1 BvR 99/85 u.a. – juris Rn. 52 m.w.N.). Auch gemessen an diesen Grundsätzen ist § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Durch diese Bestimmung, die im Zusammenhang des § 55c Abs. 1 SVG zu sehen ist, wird im Vergleich zur zuvor für den Kläger geltenden Rechtslage schon kein entwertender Eingriff vorgenommen, weil es für ihn lediglich beim bisherigen Ergebnis der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Versorgungsbezüge bleibt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger ein durchschlagend schutzwürdiges Vertrauen auf die künftige Verbesserung seiner versorgungsrechtlichen Ausgangsposition gehabt haben könnte.
Die Beklagte hat § 55c SVG im Fall des Klägers auch rechtmäßig angewandt.
Nach der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 27. August 2015 steht fest, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers von dort vom 1. November 2010 bis zum 30. November 2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hatte. Somit waren nach der vorliegenden familiengerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG mit der zwingenden Rechtsfolge der Nichtanwendung des vom Kläger erstrebten § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG erfüllt. Der Höhe nach sind die monatlichen Kürzungsbeträge unstreitig.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinn hinsichtlich des Kürzungsbescheids vom 29. Januar 2014 nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG.
Ein Widerruf des rechtmäßigen, nicht begünstigenden Kürzungsbescheids vom 29. Januar 2014 scheitert tatbestandlich im Sinne des § 49 Abs. 1 VwVfG schon daran, dass ein Verwaltungsakts gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste.
Selbst wenn tatbestandlich eine Aufhebungsmöglichkeit für den Kürzungsbescheid vom 29. Januar 2014 nach §§ 48, 49 VwVfG bestünde, gälte: Ist die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich oder das Wiederaufgreifen verfassungsrechtlich oder unionsrechtlich geboten, kann sich ausnahmsweise das Ermessen der Behörde zur strikten Rechtsbindung verdichten. Daraus kann – über den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinaus – ein Anspruch auf Wiederaufgreifen erwachsen. Kein Verstoß gegen die guten Sitten liegt in der Berufung auf Unanfechtbarkeit an sich. Ein Anspruch kann sich ferner aus Art. 3 GG ergeben, wenn sich die Behörde durch das Wiederaufgreifen vergleichbarer Fälle zugunsten des Klägers selbst gebunden hat. Eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen kann auch durch Vergleichsvertrag oder Zusicherung entstehen (vgl. zu all dem nur Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 19 m.w.N.).
Auch daran gemessen kommt ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Kürzungsbescheids vom 29. Januar 2014 nicht in Betracht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Aufrechterhaltung dieses Kürzungsbescheids angesichts der dargelegten, anerkannten Fallgruppen für ihn etwa schlechthin unerträglich sein könnte.
Ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG über seinen Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu dem Kürzungsbescheid vom 29. Januar 2014 besteht etwa schon deshalb nicht, weil – wie dargelegt – der Tatbestand des § 48 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt ist.
2. Auch für die nachfolgenden Zeiträume ab 1. August 2015 ist der Kürzungsbescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 29. Januar 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Wegen der näheren Begründung wird auf die vorstehenden Darlegungen unter Ziffer 1. verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.


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