Arbeitsrecht

Anspruch einer Soldatin auf Zeit auf Entlassung aus der Bundeswehr

Aktenzeichen  W 1 K 18.1379

Datum:
26.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4429
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 46 Abs. 3a, § 55 Abs. 1 S. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

1. Die Doppelbelastung aus einer Tätigkeit als Soldat oder Soldatin sowie der Betreuung und Versorgung der Familie, insbesondere von minderjährigen Kindern, ist geradezu typisch für die gesamte Gruppe der Soldaten, die Kindererziehung zu leisten haben. Eine Ausnahmesituation iSd § 55 Abs. 3 SG begründet dies nicht. (Rn. 19 und 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Umstand, dass durch die Ablehnung der Entlassung eine andere avisierte Stelle nicht angetreten werden kann, stellt keine besondere Härte gemäß § 55 Abs. 3 SG dar. Diesbezüglich liegt es für eine Vielzahl von Soldaten, die sich für eine längere Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet haben, typischerweise in der Natur der Sache, dass sich während ihrer Dienstzeit fachlich oder finanziell interessante und als besser wahrgenommene Arbeitsplatzangebote auftun können, welche dann aufgrund der – freiwillig eingegangenen – Dienstzeitverpflichtung nicht wahrgenommen werden können. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Zustimmungserfordernis und auch das in der Norm enthaltene Ermessen dienen ausschließlich öffentlichen und nicht individuellen Interessen des jeweiligen Soldaten, so dass diesem aufgrund des § 46 Abs. 3a S. 6 SG kein subjektiv öffentliches Recht auf Entlassung zusteht und in die Entscheidung nach dieser Norm auch keine persönlichen Interessen einzustellen sind. Nach der Systematik des Soldatengesetzes können persönliche Interessen an einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr vielmehr allein im Rahmen einer Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG berücksichtigt werden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht als Soldatin auf Zeit kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu, sie nach § 55 Abs. 3 SG oder § 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 3a SG aus der Bundeswehr zu entlassen. Weitere Entlassungstatbestände kommen vorliegend nicht in Betracht. Der Klägerin steht darüber hinaus auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht zu. Vielmehr erweist sich der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Juli 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 18. September 2018 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entlassung aus § 55 Abs. 3 SG zu. Der diesbezügliche ursprünglich nicht erhobene Verpflichtungsantrag konnte in der mündlichen Verhandlung noch gestellt werden. Insoweit handelt es sich um eine – nicht an § 91 VwGO zu messende – zulässige Klageerweiterung nach § 173 Satz 1VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO, da die Klägerin zuvor zumindest die Aufhebung des die Vornahme ablehnenden Verwaltungsakts mit der Behauptung begehrt hatte, sie habe einen Rechtsanspruch auf die Entlassung, was sich aus dem Inhalt der Klagebegründung ergibt und bereits Gegenstand ihres Entlassungsantrages vom 7. April 2018 war. Der nachträglichen Klageerweiterung steht auch die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage den Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides verhindert hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.5.2008 – 11 C 08.889 – juris m.w.N.).
Nach § 55 Abs. 3 SG ist ein Soldat auf seinen Antrag hin zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Der Begriff der besonderen Härte ist eng auszulegen. Voraussetzung ist eine im persönlichen Lebensbereich liegende schwere Belastung des Soldaten, wobei es sich nicht um Lebensumstände handeln darf, die der Soldat selbst verursacht oder mittelbar herbeigeführt hat. Vielmehr müssen berücksichtigungsfähige Umstände erst nach Beginn des Dienstverhältnisses unerwartet, quasi schicksalhaft, eingetreten oder in ihrer Tragweite erkennbar geworden sein. Für den Soldaten muss im Verhältnis zu anderen Soldaten eine Ausnahmesituation bestehen. Belastungen, die für jeden Soldaten in einer bestimmten Situation allein infolge der Pflicht zur militärischen Dienstleistung typischerweise auftreten oder auftreten können, reichen nicht aus, sodass etwa familiäre Probleme, z.B. infolge häufiger Versetzungen, keine besondere Härte zu begründen vermögen. Es kommen nur solche schwerwiegenden Umstände in Betracht, denen sich der Soldat nicht entziehen und denen nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus der Bundeswehr Rechnung getragen werden kann. Nicht ausreichend zur Begründung einer besonderen Härte ist es überdies, wenn der Wunsch zu einem Berufswechsel wesentlich durch materielle Überlegungen bestimmt wird. Eine berufliche Umorientierung oder geänderte Einstellung zum Soldatenberuf reichen ebenfalls nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 16.4.1970 – VIII C 183.67 – juris; BayVGH, B.v. 12.9.2006 – 15 ZB 06.112 – juris; Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 118f.).
Die Klägerin hat vorliegend zusammenfassend geschildert, dass sie Beruf und Familie bei einem weiteren Verbleib in der Bundeswehr kaum noch in Einklang bringen könne, zumal sie zu ihrem Standort in H* … täglich insgesamt 2 Stunden pendeln müsse. Sie sei verheiratet und habe zwei kleine Kinder im Alter von sieben und zwei Jahren. Ihr Ehemann sei beruflich in B* … gebunden. In der Nähe von B* … sei 2016 ein Eigenheim bezogen worden und die Großeltern lebten dort, sodass ein Umzug nicht infrage komme. Angesichts der Kinder und der täglichen Fahrtzeit könne sie ihre verbleibende Dienstzeit nicht in Vollzeit beenden, was zu einer weiteren Dienstzeitverlängerung führe. Bei der Bundespolizei am Standort B* … habe sie die einmalige Chance erhalten, aktuell eine Stelle anzutreten, bei der sie Beruf und Familie optimal in Einklang bringen könne. Mit dieser Stelle einer Bundesbeamtin auf Lebenszeit sei eine lebenszeitliche finanzielle Absicherung verbunden. Zum regulären Ende ihrer Dienstzeit sei diese Stelle demgegenüber dauerhaft und langfristig besetzt.
Dies zugrunde gelegt liegt im vorliegenden Fall keine besondere Härte wegen persönlicher Gründe i.S.d. § 55 Abs. 3 SG vor. Die von der Klägerin dargestellte Doppelbelastung aus ihrer Tätigkeit als Soldatin sowie der Betreuung und Versorgung der Familie, insbesondere ihrer minderjährigen Kinder, ist zwar nachvollziehbar, jedoch geradezu typisch für die gesamte Gruppe der Soldaten, die Kindererziehung zu leisten haben. Eine Ausnahmesituation ist im Falle der Klägerin in keiner Weise ersichtlich. Unabhängig davon kann die Betreuung vorliegend verstärkt durch den Ehemann der Klägerin, der in räumlicher Nähe zum Wohnort tätig ist, wahrgenommen werden. Darüber hinaus handelt es sich bei den vorgetragenen Belastungen ersichtlich nicht um unerwartet eingetretene Lebensumstände. Vielmehr beruht die vorgetragene und im Vorhinein absehbare Doppelbelastung auf dem freien Willensentschluss der Klägerin und ihres Ehemannes, eine Familie zu gründen und ihren Wohnsitz, verfestigt durch den Bezug eines Eigenheims im Jahr 2016, in … zu nehmen. Diese grundsätzlichen privaten Entscheidungen wurden ersichtlich in Kenntnis der Standorte der Bundeswehr sowie der grundsätzlich bundesweiten Versetzbarkeit und sich hieraus ergebender Pendelzeiten getroffen, wobei die Klägerin aus freiem Entschluss und in Kenntnis der bereits bestehenden Belastungen ihre ursprüngliche Dienstzeitverpflichtung von 17 Jahren am 30. Januar 2010 im Zusammenhang mit einer Facharztausbildung auf 21 Jahre und am 9. April 2015 im Zusammenhang mit einem Facharztwechsel nochmals auf aktuell 22 Jahre verlängert hat. Überdies kann den geltend gemachten Belastungen nicht ausschließlich durch die Entlassung der Klägerin Rechnung getragen werden. Insbesondere kommt vorliegend etwa ein Umzug in die Nähe des Standortes der Klägerin in H* … in Betracht. Zu bedenken ist im hiesigen Zusammenhang auch, dass die Beklagte den Interessen der Klägerin an der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch eine Versetzung von München an einen möglichst heimatnahen Standort in H* … im Jahre 2017 Rechnung getragen hat, wobei in direkter Nähe zum Wohnort der Klägerin keine Standorte zur Verfügung stehen. Auch wurde der Klägerin ermöglicht, ihre aktuell betriebene Facharztweiterbildung abweichend von den grundsätzlich bestehenden Vorgaben heimatnah im zivilen Gesundheitswesen zu absolvieren.
Der Umstand, dass die Klägerin durch die Ablehnung der Entlassung die von ihr avisierte Stelle bei der Bundespolizei nicht antreten kann, stellt ebenfalls keine besondere Härte gemäß § 55 Abs. 3 SG dar. Auch diesbezüglich liegt es für eine Vielzahl von Soldaten, die sich für eine längere Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet haben, typischerweise in der Natur der Sache, dass sich während ihrer Dienstzeit fachlich oder finanziell interessante und als besser wahrgenommene Arbeitsplatzangebote auftun können, welche dann aufgrund der – freiwillig eingegangenen – Dienstzeitverpflichtung nicht wahrgenommen werden können. Eine Ausnahmesituation stellt dieser klägerseitig vorgetragene Umstand demzufolge nicht dar. Die Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit der begehrten Stelle bei der Bundespolizei verweisen im Grundsatz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine besondere Härte dann vorliegt, wenn die gesicherte Erwartung auf eine bestimmte berufliche Ausbildung oder auf Ausübung des erlernten Berufs endgültig verloren geht oder nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1997 – 8 C 21/97 – juris; BayVGH, B.v. 12.9.2006 – 15 ZB 06.112 – juris). Dies ist jedoch vorliegend nicht zu befürchten. Die Klägerin ist bereits ausgebildete Ärztin und einer entsprechenden späteren Tätigkeit im zivilen Erwerbsleben steht nichts entgegen – gerade angesichts des derzeitigen und auch künftig absehbaren Bedarfs an Fachärzten für Allgemeinmedizin, dies auch in Heimatnähe. Der Nachteil, eine bestimmte Stelle nicht antreten zu können, ist demgegenüber jedoch von wesentlich geringerem Gewicht als die Existenzgefährdung, die mit dem Wegfall der Möglichkeit verbunden wäre, eine Berufsausbildung zu erhalten oder den erlernten Beruf auszuüben. Zu der Einschätzung, dass eine besondere Härte im Falle der Klägerin nicht gegeben ist, trägt auch der Umstand bei, dass die Klägerin ihren Dienst nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern aufgrund freier Willensentschließung leistet (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2006 – 15 ZB 06.112 – juris). Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie in ein Bundesbeamtenverhältnis auf Lebenszeit wechseln könne und diese Stelle eine lebenszeitliche finanzielle Absicherung biete, so führt auch dies nicht zu einer anderen Einschätzung, da eine berufliche Umorientierung zur Feststellung einer besonderen Härte – wie oben dargelegt – nicht ausreicht, zumal diese vorliegend – angesichts des Wunsches nach lebenszeitlicher finanzieller Absicherung – erkennbar auch wesentlich von materiellen Überlegungen getragen wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1970 – VIII C 183.67 – juris).
2.
Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf ihre Entlassung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 3a SG. Danach ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird, wobei dies nicht gilt, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nicht zugestimmt hat (§ 46 Abs. 3a Satz 1, 4 SG). Vorliegend wurde die Klägerin weder durch die Bundespolizei zur Bundesbeamtin ernannt noch hat das Bundesverteidigungsministerium der Entlassung zugestimmt. Vielmehr hat dieses ihre Entlassung unter Hinweis auf dienstliche Interessen mit E-Mail vom 13. Juli 2018 an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr verweigert. Darüber hinaus besteht jedoch auch kein Anspruch der Klägerin auf die für ihre Entlassung von Gesetzes wegen notwendige Zustimmung durch das Bundesministerium der Verteidigung. Denn § 46 Abs. 3a Satz 5 SG, der unter bestimmten Voraussetzungen einen gebundenen Anspruch auf eine derartige Zustimmung vermittelt, ist nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SG bei Soldaten auf Zeit nicht anwendbar. Darüber hinaus bestimmt § 46 Abs. 3a Satz 6 SG lediglich, dass „im Übrigen die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden kann“. Entsprechend der gesetzlichen Formulierung vermittelt diese Norm gerade keinen gebundenen Anspruch auf Zustimmung und es ist überdies nichts dafür ersichtlich, das vorliegend eine Ermessensreduzierung auf null begründen könnte. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe aus dem persönlichen Lebensbereich (s.o.) sind für den Entlassungstatbestand des § 46 Abs. 3a SG nicht von Relevanz. Denn das Zustimmungserfordernis des § 46 Abs. 3a Satz 6 SG dient allein der Verhinderung des Missbrauchs eines Übertritts in ein Beamtenverhältnis und insbesondere zur Wahrung der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Ohne diese Regelung könnten Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten, die ihre gesetzliche Mindestzeit noch nicht abgeleistet haben, die Streitkräfte verlassen, ohne dass der Dienstherr eine Einflussmöglichkeit hat. Ferner bestehe für andere Dienstherrn die Möglichkeit, das Dienstverhältnis dringend benötigten militärischen Personals zulasten des Bundes einseitig zu beenden (vgl. BT-Drs. 16/10850, S. 245). Aus dieser Zweckbestimmung wird ersichtlich, dass das Zustimmungserfordernis und auch das in der Norm enthaltene Ermessen ausschließlich öffentlichen und nicht (auch) individuellen Interessen des jeweiligen Soldaten dienen, so dass diesem aufgrund des § 46 Abs. 3a Satz 6 SG kein subjektiv öffentliches Recht auf Entlassung zusteht und in die Entscheidung nach dieser Norm auch keine persönlichen Interessen einzustellen sind. Nach der Systematik des Soldatengesetzes können persönliche Interessen an einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr vielmehr allein im Rahmen einer Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG berücksichtigt werden (vgl. zu § 40 Abs. 7 SG, der im Zusammenhang mit einer Dienstzeitverkürzung ebenfalls auf den Begriff der dienstlichen Interessen abstellt und insoweit vergleichbar ist: BayVGH, B.v. 12.9.2006 – 15 ZB 06.112 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 30.6.2014 – OVG 7 S 30.14 – juris; VG Augsburg, U. v. 13.2.2014 – Au 2 K 13.48 – juris; Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 40 Rn. 47).
3.
Zudem steht der Klägerin auch kein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Entlassungsantrag vom 7. April 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Wie vorstehend ausgeführt besteht der Entlassungstatbestand nach § 46 Abs. 3a SG ausschließlich im öffentlichen Interesse. Bei einer allein im öffentlichen Interesse bestehenden, jedoch statuswirksamen Vorschrift ist die Rechtsschutzgewährleistung auf den Schutz vor einer willkürlichen Anwendung beschränkt (vgl. zur insoweit vergleichbaren Situation des § 40 Abs. 7 SG: BayVGH, B.v. 12.9.2006 – 15 ZB 06.112 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 30.6.2014 – OVG 7 S 30.14 – juris; VG Augsburg, U. v. 13.2.2014 – Au 2 K 13.48 – juris Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 40 Rn. 50). Willkürlich ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Entscheidung nicht willkürlich (BVerfG, B.v. 7.5.2014 – 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 – juris). Umgekehrt kann der Dienstherr daher aus jedem denkbaren dienstlichen Interesse eine Dienstzeitverkürzung ablehnen (vgl. Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 40 Rn. 48).
Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte zumindest im Beschwerdebescheid vom 18. September 2018 nachvollziehbar dargelegt, dass der Personalkörper der Sanitätsoffiziere Arzt noch immer ein erhebliches Fehl aufweise. Im Rahmen der eingeleiteten Trendwende Personal und der neuen Zielstruktur 2020 des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr komme es darüber hinaus zu einem zusätzlichen Aufwuchs der Dienstposten für Fachärztinnen und Fachärzte. In der Klageerwiderung wurde dieses dienstliche Interesse unter Angabe konkreter Zahlen weiter dahingehend ergänzt, dass sowohl bundesweit als auch an den Standorten H* …, R* … und V* … aktuell sowie im Zeitpunkt der Beendigung der Facharztausbildung durch die Klägerin ein Fehlbedarf an Fachärzten für Allgemeinmedizin von mindestens 10% bestehe bzw. zu erwarten sei, sodass keinesfalls auf die Mitarbeit der Klägerin verzichtet werden könne. Dieser auf sachgemäßen und nicht zu beanstandenden Erwägungen beruhenden Einschätzung ist die Klägerin inhaltlich nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich die formale Rechtswidrigkeit der Begründung gerügt. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung, insbesondere einer grundsätzlichen Verkennung der Bedarfssituation im ärztlichen Bereich bei der Bundeswehr, nicht ersichtlich. Der in der Klageschrift angesprochene Aspekt der Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber einem gleich gelagerten Fall wurde von dieser entgegen ihrer Ankündigung nicht näher konkretisiert.
Schließlich liegen auch keine durchgreifenden sonstigen Begründungs- bzw. Ermessensfehler vor, die einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung rechtfertigen könnten. Denn unabhängig von vorstehenden Ausführungen, wonach angesichts der dargelegten Normstruktur des § 46 Abs. 3a SG vorliegend bereits kein umfassendes Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, wurden etwaige Fehler zumindest geheilt. Ein etwaiger Verfahrensfehler in Form einer nicht ausreichenden Begründung des Ausgangsbescheides, insbesondere im Hinblick auf die Ermessensausübung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, wurde jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG durch den Erlass und die Begründung des Beschwerdebescheides durch die Beschwerdebehörde, die vorliegend mit der Ausgangsbürde identisch ist, sowie ergänzend durch die Klageerwiderung, vgl. § 114 Satz 2 VwGO, geheilt. Die später vorgetragenen Gründe lagen auch ersichtlich bereits bei Erlass des Ausgangsbescheides vor und haben lediglich im Verwaltungsakt selbst noch keinen Ausdruck gefunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 68 Rn. 11, § 113 Rn. 60).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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