Arbeitsrecht

Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Leistungszulage

Aktenzeichen  M 21 K 14.2860

Datum:
25.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BPersVG BPersVG § 8, § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 3
BetrVG BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 4
BLBV BLBV § 5 Abs. 1
BBesG BBesG § 42a Abs. 1 Nr. 1
GG GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Aufgrund des Benachteiligungsverbots dürfen wegen Ausübung einer Personal- oder Betriebsratstätigkeit freigestellte Personalratsmitglieder nicht von Leistungsprämien und Leistungszulagen ausgeschlossen werden. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine entsprechende Prämie oder Zulage ist auch dann zu zahlen, wenn wegen der Leistungsanforderungen nur ein vergleichsweise geringer Teil der jeweiligen Belegschaft in den Genuss der Zuwendungen kommt, jedoch anzunehmen ist, dass das freigestellte Personalrats- oder Betriebsratsmitglied zu diesem Kreis gehören würde, wenn es nicht freigestellt wäre und seiner angestammten Tätigkeit nachgehen würde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an den Kläger erneut zu entscheiden.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die Klage ist mit dem gestellten Bescheidungsantrag zulässig und begründet.
Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Verwaltungsgericht München, welches nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 83 Satz 2 VwGO an den Verweisungsbeschluss des VG Augsburg vom 30. April 2018 gebunden ist. Innerhalb des Verwaltungsgerichts München ist entgegen der Tenorierung des Verwaltungsgerichts Augsburg nicht die für das Personalvertretungsrecht zuständige Fach-, sondern die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts München zur Entscheidung über beamtenrechtliche Streitigkeiten berufene Bundesbeamtenkammer zuständig, da der geltend gemachte Besoldungsanspruch seinem Wesen nach eine individualrechtliche Rechtsposition ist, auf welche aus personalvertretungsrechtlichem Anlass – die Tätigkeit des freigestellten Personalratsmitgliedes – die Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG einwirkt (vgl. BVerwG vom 30.01.2013 – 6 P 5.12 – BVerwGE 145, 368 = PersR 2013, 178 = DokBer 2013, 146 = PersV 2013, 298 = RiA 2013, 176 = Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 4).
Der Kläger hat Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der diese Leistung versagende Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Für die Beurteilung des geltend gemachten Klagebegehrens kommt es nach Auffassung der Kammer aus Gründen des materiellen Rechts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, weil bei Verpflichtungs- wie bei Leistungsbegehren regelmäßig maßgeblich ist, ob ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften, welche sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, (noch) besteht (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, zu § 113, Rn. 47).
1.1 Die zunächst entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob grundsätzlich auch freigestellte Personalratsmitglieder aufgrund des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots im Wege der Nachzeichnung in leistungsbezogene Besoldungsinstrumente wie hier die Leistungszulage nach § 5 BLBV einbezogen werden müssen, obwohl sie während der Freistellung besondere persönliche und individuelle Leistungen, welche Voraussetzung für die Zulagengewährung sind, aus in der Natur der Freistellung liegenden Gründen nicht erbracht haben können, ist zugunsten der Klage zu beantworten.
Nach § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. U.a. darf nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge haben.
Insoweit ist in der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt, dass zu den dem Benachteiligungsverbot unterliegenden Dienstbezügen eines wegen Ausübung einer Personal- oder Betriebsratstätigkeit freigestellten Beamten des Bundeseisenbahnvermögens auch Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen im Sinne des § 42a BBesG gehören können. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen von u.a. Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln. Hiervon wurde mit der Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung – BLBV) vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert durch Art. 4 des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes (7. BesÄndG) vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163), Gebrauch gemacht, welche in Bezug auf die hier nach übereinstimmender Angabe beider Beteiligten allein in Betracht kommende Leistungszulage in § 5 Abs. 1 BLBV bestimmt, dass diese der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung dient, die bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird (Satz 1), dass sie zugleich Anreiz ist, diese Leistung auch künftig zu erbringen (Satz 2), für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden kann (Satz 3) und bei Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen ist (Satz 4). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 BLBV sind die Höhe und die Dauer der Gewährung der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen und es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7% des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden; im vorliegenden Fall wären dies während des möglichen Anspruchszeitraums, dem Jahr 2008, 7% von 1.722,98 €, also bis zu 120,61 € monatlich.
Nach Auffassung der Kammer macht es keinen Unterschied, dass der überwiegende Teil der einschlägigen Judikatur Beamte des Bundeseisenbahnvermögens betrifft, welche gemäß dem DB-Gründungsgesetz der D. B. AG zugewiesen waren und dadurch als freigestellte Betriebsräte unter § 37 Abs. 4 BetrVG und nicht wie der Kläger unter § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG fielen. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Dieser Anspruchsbegriff zur Verwirklichung des Lohnausfallprinzips weicht nach Auffassung der Kammer nur dem Wortlaut nach, aber nicht inhaltlich von der im Fall des Klägers geltenden Anspruchsnorm des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG (vgl. oben) ab, weshalb keine erheblichen Bedenken gegen die Übertragung der zu § 37 Abs. 4 BetrVG ergangenen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall bestehen.
In seiner demnach einschlägigen Entscheidung führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dazu wörtlich folgendes aus (vgl. BayVGH vom 24.11.2008 – 14 ZB 06.2447 – juris-Rn. 4 und 5):
„Aufgrund des Benachteiligungsverbots ist dem Mitglied der Arbeitnehmerbzw. Personalvertretung eine berufliche Entwicklung und Entlohnung zu gewährleisten, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre. Der berufliche Werdegang und die Entlohnung sind fiktiv nachzuzeichnen. Die Mitglieder der Arbeitnehmerbzw. Personalvertretung haben für die Dauer der Freistellung (und ein Jahr darüber hinaus) Anspruch auf Zahlung desjenigen Arbeitsentgeltes, das sie erhalten hätten, wenn sie nicht für die Betriebs- oder Personalratstätigkeit freigestellt worden, sondern ihrer regelmäßigen Tätigkeit nachgegangen wären. An individuelle Leistungen anknüpfende Entlohnungsbestandteile wie z.B. Überstundenvergütungen oder Erfolgsprämien können davon nicht ausgeschlossen werden. Auch aufgrund individueller Leistung bemessene Zulagen oder Prämien fallen, wie ausgeführt wurde, unter das Arbeitsentgelt im Sinn des § 37 Abs. 2 und 4 BetrVG, soweit sie dem freigestellten Betriebsratsmitglied vergleichbare Arbeitnehmer erhalten und anzunehmen ist, dass es aufgrund der betrieblichen Verhältnisse einerseits und der vor der Freistellung gezeigten Leistungen andererseits zum Kreis der Empfänger der Zuwendungen gehören würde. Daher ist eine entsprechende Prämie oder Zulage auch dann zu zahlen, wenn wegen der Leistungsanforderungen nur ein vergleichsweise geringer Teil der jeweiligen Belegschaft in den Genuss der Zuwendungen kommt, jedoch anzunehmen ist, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied zu diesem Kreis gehören würde, wenn es nicht freigestellt wäre und seiner angestammten Tätigkeit nachgehen würde (vgl. BayVGH vom 12.2.2008 Az. 14 B 06.1022 und 14 B 06.1119). …
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Auffassung vertreten, § 42a BBesG und § 3 Abs. 1 und 2 der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV) stünden der Anwendung des Lohnausfallprinzips auf die Jahresprämie nicht entgegen. Wie ausgeführt wurde, können auch aufgrund individueller Leistung bemessene Prämien unter das Arbeitsentgelt im Sinn des Benachteiligungsverbots fallen, soweit sie dem freigestellten Betriebsratsmitglied vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Ist eine Vergleichsperson wirksam benannt worden und erhält diese die Prämie, kann nicht mehr angenommen werden, dass damit nur eine persönliche und individuelle Leistung prämiert werde, die nicht unter das Arbeitsentgelt im Sinn des § 37 Abs. 2 und 4 BetrVG fällt.“ (im Ergebnis ebenso, wenn auch zur Herleitung des Anspruchs auf § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zurückgreifend OVG Hamburg vom 21.05.2012 – 7 Bf 161/11.PVB – PersV 2012, 346 = PersR 2012, 370; weniger überzeugend OVG Münster vom 13.04.2016 – 1 A 1236/15 – juris sowie vom 29.07.2014 – 1 A 2885/12 – IÖD 2014, 237 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/C I 1.6 Nr. 11, welche sich auf die zu der hier strittigen Frage unergiebig verhaltenden Ausführungen in der Entscheidung des BVerwG vom 30.01.2013, a.a.O., Rn. 26 stützen, wo es aber – wie in der gesamten Entscheidung – ausschließlich um die dort verneinte personalvertretungsrechtliche Frage geht, ob eine Leistungsbesoldung für einzelne Personalratsmitglieder aus eigenem Recht des Personalrats als Gremium geltend gemacht werden kann).
Nachdem weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger wegen eines vor seiner Freistellung als Personalratsmitglied liegenden Leistungsverhaltens von der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach ausgeschlossen gewesen wäre, ist im Ergebnis für das vorliegende Verfahren zugrunde zu legen, dass er im Laufe seiner langjährigen Freistellung zumindest einmal (bzw. außer 1999 noch einmal) in den Genuss der begehrten Leistungszulage gekommen wäre.
1.2 Ist nach alledem zugunsten des Klägers geklärt, dass er grundsätzlich Anspruch auf Einbeziehung in die Leistungsbesoldung nach § 42a BBesG hat, gilt für deren konkrete Bemessung im vorliegenden Einzelfall nach Auffassung der Kammer folgendes:
Der Leistungsbesoldungsanspruch ist entgegen den im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. April 2015 geäußerten Vorstellungen frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres 2007 entstanden. Das ergibt sich aus der hier sinngemäß anzuwendenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen, die sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht, seine ständige Rechtsprechung zusammenfassend, zuletzt wörtlich ausgeführt (BVerwG vom 04.05.2017 – 2 C 60.16 – juris):
„Im Bereich der Beamtenbesoldung kann sich eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen … personell auf diejenigen Beamten beschränken, die ihre Ansprüche geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden wurde, und sachlich auf den Zeitpunkt des laufenden Haushaltsjahres, in dem der Beamte seine Unteralimentierung gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat.“
Es hat sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zeitnahen Geltendmachung von sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergebenden Besoldungsansprüchen berufen (z.B. BVerfG vom 22.03.1990 – 2 BvL 1/86 – BVerfGE 81, 363 = DVBl 1990, 817 = FamRZ 1990, 839 = ZBR 1990, 297 = PersV 1990, 449 = NVwZ 1990, 1061). In dieser Entscheidung wiederum wurde der weitere Grundsatz geprägt, dass unter „gerichtlicher Geltendmachung“ die Herbeiführung der Rechtshängigkeit durch Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage (§ 90 Abs. 1 VwGO) mit der Maßgabe zu verstehen sei, dass eine später (hier: 2008) eintretende Rechtshängigkeit unschädlich sei, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches (§ 126 Abs. 2 BBG) Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (BVerfG, ebenda, Rn. 69).
Mithin hat es als „gerichtliche Geltendmachung“ vorliegend nicht ausgereicht, dass der Kläger im Jahr 2003 über den Personalrat als Gremium eine Prüfung des hier streitigen Anspruchs durch den Dienstherrn veranlasst hat. Vielmehr hat er den Anspruch erstmals durch die Einlegung des Widerspruchs am 19. November 2007 „gerichtlich“ geltend gemacht. Der mögliche Anspruchszeitrahmen endete zweifelsfrei mit seiner Zurruhesetzung am 30. November 2008. In Orientierung an dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 5. November 2015 zum konkreten Vollzug der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV) in den hier fraglichen Jahren – auch hinsichtlich Art und Dauer der gewährten Leistungszulagen – im Betrieb des Klägers (vgl. oben S. 8) kann somit davon ausgegangen werden, dass dieser im Wege der Nachzeichnung allenfalls für die Dauer eines innerhalb eines Jahres nicht wiederholbaren einjährigen Zeitraums in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 eine Leistungszulage nach § 4 Abs. 1 LPZV in Höhe von 12 x 110,00 € = 1.320,00 € hätte erhalten können. Mit diesem Betrag ist nach Auffassung der Kammer der streitige Anspruch zu erfüllen, aber auch erschöpfend abgegolten. Zinsen sind, wie schon in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um ein Bescheidungsbegehren handelt (vgl. im Übrigen § 3 Abs. 5 BBesG).
2. Nach alledem war der Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, den hier streitigen Anspruch im Widerspruchsverfahren ohne anwaltliche Hilfe weiterzuverfolgen.
3. Die Aussprüche über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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