Arbeitsrecht

Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse von einer Sitzung

Aktenzeichen  M 14 P 17.5474

Datum:
8.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54352
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BPersVG § 31 Abs. 1 S. 2, § 37 Abs. 2, § 75, § 76, § 83 Abs. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Mitglied des Beteiligten zu 2) und wendet sich gegen dessen in der 45. Sitzung vom 14. bis 18. August 2017 gefasste Beschlüsse. Diese hatten nach der Niederschrift vom 21. August 2017 folgende Inhalte:
TOP 5: Beteiligung nach § 75 bzw. § 76 BPersVG; insoweit wurden 174 Beschlüsse zu Beförderungen, Einstellungen/Zuversetzungen, Direkteinstellungen, Neueinstellungen, Abordnungen, Versetzungen, Zuversetzungen, Übertragungen höherwertiger Dienstposten und Beförderungen gefasst.
TOP 6. Fortbildungsanträge Zivilpersonal; insoweit wurden 15 Beschlüsse gefasst, wobei sämtliche Lehrgangszeiträume in der Vergangenheit liegen.
TOP 7. Beteiligung nach § 82 BPersVG; insoweit wurden im Rahmen der Anhörung des Beteiligten 20 Beschlüsse gefasst.
TOP 8. Sonstige Beschlüsse; insoweit wurden 9 Beschlüsse zu unterschiedlichen Themen gefasst (u.a. Einladungen zu Personalversammlungen im Jahr 2017, Entsendebeschluss Rundreise Vorsitzender GPR in 9/2017, Sitzungskalender GPR 2018).
Mit am 12. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenem Antrag beantragte der Antragsteller,
die Beschlüsse des Beteiligten zu 2) von der 45. Sitzung (14. – 18.8.2017) gerichtlich aufzuheben.
Er trug vor, er sei seit Mai 2016 Mitglied des Beteiligten zu 2) für den Wahlvorschlag „§ 79 AZV“. Er habe dessen Geschäftszimmer eine Kontaktübersicht der Ersatzmitglieder zukommen lassen. Am 10. August 2017 um 16.44 Uhr habe er dort mitgeteilt, dass er vom 10. bis 17. August 2017 erkrankt sein werde. Er habe im Nachhinein festgestellt, dass in der 45. Sitzung des Beteiligten zu 2) für ihn kein Ersatzmitglied anwesend gewesen sei. Die Ersatzmitglieder M. und Sch. bestätigten, dass sie nicht geladen worden seien.
Das Verwaltungsgericht Augsburg verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. November 2017 an das Verwaltungsgericht München.
Das Verwaltungsgericht München wies den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2018 darauf hin, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag fehle, soweit dieser sich auf in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Sachverhalte beziehe. Der Antragsteller antwortete mit Schreiben vom 9. Juli 2018, keiner der Beschlüsse sei aufgehoben worden.
Der Beteiligte zu 1) äußerte mit Schreiben vom 2. August 2018, der Beteiligte zu 2) sei ordnungsgemäß besetzt gewesen, und legte hierzu dessen Schreiben vom 6. November 2017 vor, in dem dargelegt ist, dass am 11. August 2018 und teilweise nochmals am 14. August 2018 versucht worden sei, sämtliche Ersatzmitglieder der Liste zu erreichen, diese aber im Urlaub gewesen seien, dienstfrei gehabt hätten oder der erbetene Rückruf ausgeblieben sei. Ihm lägen von allen Ersatzmitgliedern der Liste keine privaten Telefonnummern vor. Insoweit sei der Antragsteller der mehrfachen Bitte um Vorlage nicht nachgekommen.
Das Gericht hat am 8. Oktober 2018 eine Anhörung durchgeführt. Zu dieser erschien der Antragsteller nicht. Der Beteiligte zu 1) führte aus, sämtliche Beschlüsse aus der 45. Sitzung seien bereits vollzogen, mit Ausnahme der Beschlüsse unter Nrn. 5.3, 5.138, 5.140 und 5.141. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit der Fachkammer für Personalvertretungsrecht ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Antragstellers über die Sache verhandeln und entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 83 Abs. 4 Satz 2 BPersVG).
Das Gericht legt den Antrag dahin aus, dass der Antragsteller die Feststellung begehrt begehrt, die in der 45. Sitzung des Beteiligten zu 2) gefassten Beschlüsse seien unwirksam. Dem Gericht würde nur die Kompetenz für diese Feststellung, nicht aber für die Aufhebung der Beschlüsse zukommen.
Der so ausgelegte Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig und – soweit er zulässig ist – unbegründet.
Der Antrag ist nur zulässig, soweit er die Beschlüsse unter Nrn. 5.3, 5.138, 5.140 und 5.141 betrifft, weil diese noch nicht vollzogen wurden.
Im Übrigen ist der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es besteht kein rechtliches Interesse an einer Feststellung, die sich auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen und nicht rückgängig zu machenden Sachverhalt bezieht. Gerichtliche Entscheidungen in Personalvertretungssachen dienen der verbindlichen Klärung der Rechtsfragen, die die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personalvertretungen sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder betreffen, haben aber nicht die Aufgabe, den in seinen Rechten Verletzten durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu rehabilitieren oder ihm wenigstens eine gewisse Genugtuung zu verschaffen. Ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses nach Erledigung des konkreten Streitfalls ist nur dann zu bejahen, wenn und soweit Antrag und Sachvortrag des Antragstellers in die Richtung weisen, dass er eine Entscheidung nicht nur über den erledigten Vorgang, sondern außerdem über die dahinter stehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt. Die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss sich zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch künftig mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2013 – 18 P 12.1907 – juris Rn. 22).
Gemessen hieran ist ein Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag überwiegend zu verneinen. Die in der 45. Sitzung gefassten Beschlüsse entfalten – mit Ausnahme der Beschlüsse unter Nrn. 5.3, 5.138, 5.140 und 5.141 – keine Rechtswirkungen mehr. Die unter TOP 5 gefassten Beschlüsse, die nach § 75 bzw. § 76 BPersVG beteiligungspflichtige Personalangelegenheiten betreffen, wurden durch Vornahme der inmitten stehenden Maßnahmen vollzogen. Die unter TOP 6 gefassten Beschlüsse betreffen Fortbildungsmaßnahmen, deren Lehrgangszeiträume allesamt in der Vergangenheit liegen. Die unter TOP 7 gefassten Beschlüsse betreffen Angelegenheiten, in denen der Beteiligte zu 2) zu Maßnahmen der Dienststelle lediglich nach § 82 BPersVG angehört wurde. Auch die unter TOP 8 gefassten allgemeinen Beschlüsse haben lediglich in der Vergangenheit liegende Ereignisse wie bereits abgehaltene Personalversammlungen, die Entsendung zu einer in der Vergangenheit liegenden Rundreise und den Sitzungskalender 2018 zum Inhalt.
Soweit der Antrag nicht unzulässig ist, ist er unbegründet.
Der Beteiligte zu 2) war in der 45. Sitzung beschlussfähig. Ein Ladungsmangel lag nicht vor. Im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, aber selbstverständliche Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit ist die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder (Faber in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 67. Update 5/2018, § 37 Rn. 7). Bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitglieds des Personalrats tritt ein Ersatzmitglied ein (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG); eine Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 37 Abs. 2 HS 2 BPersVG). Im Fall der Verhinderung hat der Vorsitzende unverzüglich das Ersatzmitglied von dem Nachrücken zu verständigen und ihm Sitzungstermin und Beratungsgegenstände mitzuteilen (Faber in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., a.a.O., § 31 Rn. 50; Gerhold in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., a.a.O., § 34 Rn. 12; BVerwG, B.v. 24.10.1975 – VII P 14.73 – juris Rn. 9 f.).
Im vorliegenden Fall lag eine zeitweilige Verhinderung des Antragstellers infolge seiner Erkrankung vor (Faber in Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., a.a.O., § 31 Rn. 11 f.). Der Vorsitzende des Beteiligten zu 2) hätte deshalb eigentlich das Ersatzmitglied von der Liste und bei dessen Verhinderung das weitere Ersatzmitglied (usw.) zu der Sitzung laden müssen. Seine am 11. und 14. August 2017 getätigten Erkundigungen haben jedoch hier ergeben, dass sämtliche Ersatzmitglieder wegen Urlaubs oder aus dienstlichen Gründen verhindert waren, an der Sitzung teilzunehmen. Eine Ladung der Ersatzmitglieder konnte deshalb unterbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.1975 – VII P 14.73 – juris Rn. 9), ohne dass darin ein Rechtsfehler oder willkürliches Handeln zu sehen sind.
Sämtliche in der 45. Sitzung des Beteiligten zu 2) gefassten Beschlüsse erweisen sich damit als wirksam.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG -, § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG).


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