Arbeitsrecht

Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, Antragstellung nach Abgabe der Erledigungserklärung im Klageverfahren, Einstellung des Verfahrens, Rechtzeitigkeit des Antrags, verneint, wenn die Beklagtenseite der Erledigungserklärung bereits vorab zugestimmt hat, Exmatrikulation, Fehlende Zahlung des fälligen Semesterbeitrags

Aktenzeichen  Au 8 K 21.2482

Datum:
2.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 5285
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166 i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO
VwGO § 166 i.V.m. § 117 Abs. 1 ZPO
VwGO § 161 Abs. 2
BayHSchG Art. 49 Abs. 2 Nr. 4

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Klägerin hat sich mit ihrer für erledigt erklärten Klage gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 4. November 2021 verfügte Exmatrikulation gewandt.
1. Die Klägerin war ab dem Wintersemester (WS) 2019/2020 an der Hochschule * immatrikuliert. Zum WS 2021/2022 hat sie sich zurückgemeldet, den im Rahmen der Rückmeldung fälligen Semesterbeitrag jedoch nicht innerhalb der durch die Hochschule bekanntgemachten Fristen bis zum 30. September 2021 geleistet. Trotz zweier Mahnungen mit Schreiben der Hochschule vom 21. September 2021 und vom 19. Oktober 2021 verbunden mit der Aufforderung zur Zahlung bis spätestens zum 4. Oktober 2021 bzw. zum 1. November 2021 sowie jeweils dem Hinweis auf die mögliche Exmatrikulation leistete die Klägerin den Semesterbeitrag nicht.
Mit Bescheid vom 4. November 2021, der Klägerin zugestellt am 9. November 2021, exmatrikulierte der Beklagte die Klägerin unter Verweis auf Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG.
2. Die Klägerin ließ dagegen am 9. Dezember 2021 Klage erheben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 4. November 2021.
Nach der Zahlung des Semesterbeitrags während des laufenden Klageverfahrens meldete die Hochschule die Klägerin im Dezember 2021 zurück, der Beklagte erklärte vorab mit Schreiben vom 12. Januar 2022 die Zustimmung zur Erledigung des Klageverfahrens.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. Januar 2022, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, erklärte dieser das Klageverfahren für erledigt.
Mit Beschluss des Berichterstatters vom 26. Januar 2022 wurde das Klageverfahren eingestellt, der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. Januar 2022, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren beantragen und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das bereits erledigte Verfahren ist unstatthaft, im Übrigen wäre ein rechtzeitig gestellter Antrag auch mangels hinreichender Erfolgsaussichten i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen gewesen.
Nach dem Abschluss des Verfahrens durch die Erledigung des Rechtsstreits entscheidet über den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung der Berichterstatter (§ 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
1. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der für die Gewährung notwendige Antrag (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 ZPO) kann statthaft beim Prozessgericht nur für ein noch anhängiges gerichtliches Verfahren gestellt werden, nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist der Antrag unstatthaft (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2021, § 166 Rn. 2).
Mit der Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits durch den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 24. Januar 2022 war das vorliegende Verfahren – der Beklagte hatte bereits vorab der Erledigungserklärung zugestimmt – mit dem Eingang bei Gericht rechtskräftig abgeschlossen. Die Erledigungserklärung war als Prozesserklärung mit dem Zugang bei Gericht wirksam, aufgrund der vorherigen Zustimmung der Beklagten war das gerichtliche Verfahren beendet (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Vorb § 40 Rn. 13 ff.).
Auf den gerichtlichen Beschluss vom 26. Januar 2022 kommt es für diese Beurteilung nicht an. Mit der wirksamen Prozesshandlung des Bevollmächtigten der Klägerin und der vorherigen Zustimmung durch die Beklagte ist die Erledigung des Klageverfahrens bereits eingetreten (vgl. W.-R. Schenke a.a.O.), mit dem Einstellungsbeschluss vom 26. Januar 2022 ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Der am 26. Januar 2022 eingegangene Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist somit nicht mehr für ein anhängiges gerichtliches Verfahren gestellt worden, er war im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht unstatthaft.
2. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen gewesen wäre.
Nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG sind Studierende von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn sie die Zahlung von bei der Rückmeldung fälligen Gebühren oder Beiträgen nicht nachweisen. Dies war vorliegend der Fall, da die Klägerin die bei der Rückmeldung zum WS 2021/2022 fälligen Studiengebühren nicht geleistet hatte. Die zwingende Rechtsfolge der Exmatrikulation hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. November 2021 nach zweimaliger Mahnung der Klägerin und dem Hinweis auf die Rechtsfolge des Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG verfügt, Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die Klage wäre damit erfolglos geblieben.


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