Arbeitsrecht

Antragserfordernis für Prozesskostenhilfe bei Mehrvergleich

Aktenzeichen  6 Ta 88/20

Datum:
29.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 25790
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 233, § 321
RVG § 32 Abs. 2

 

Leitsatz

Ohne ausdrücklichen oder konkludenten Antrag kann Prozesskostenhilfe nicht auf einen Mehrvergleich erstreckt werden. Übersieht das Arbeitsgericht den Antrag und entscheidet erkennbar abschließend über die Prozesskostenhilfe muss fristgerecht entsprechend § 321 ZPO Beschlussergänzung beantragt werden. (Rn. 14 – 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 Ca 4069/19 2020-04-08 Bes ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg

Tenor

Die Beschwerde des Klägerinvertreters vom 15.05.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.04.2020, Az.: 5 Ca 4069/19, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Mit ihrer Klage vom 31.07.2019, erhoben vor der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Mainz, Kammer B. Kr., wandte sie sich gegen eine Kündigung der Beklagten vom 27.07.2019 und machte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.08.2019 geltend. Mit Schriftsatz vom 26.08.2019 zeigte sich Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter für die Klägerin an und beantragte unter Aufrechterhaltung des bisherigen Klageantrags Prozesskostenhilfe für die Klägerin für das Klageverfahren. Weiterhin schrieb er: „…Rein vorsorglich beantrage ich für den Fall, dass nicht rechtshängige Streitgegenstände geregelt werden, die nachgesuchte PKH auf die Terminsgebühr, sowie die Einigungsgebühr und die Differenzverfahrensgebühr zu erstrecken.“ (Bl. 19 d. A.). Mit Beschluss vom 09.12.2019 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Festsetzung von Raten bewilligt.
Unter dem 30.12.2019 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Vergleich durch Beschluss festzustellen (vgl. Bl. 44 f. d. A.). Des Weiteren beantragte er Streitwertfestsetzung und regte an, den Streitwert auf 2.367,86 € und den überschießenden Vergleichsmehrwert auf 7.734,72 € festzusetzen. Dabei legte er ein Bruttomonatsgehalt für das im Vergleich geregelte Arbeitszeugnis, ein Bruttomonatsgehalt für die Verpflichtung, Vorwürfe nicht aufrecht zu erhalten, 500,- € für die Arbeitsbescheinigung sowie für die Regelung von Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung 3.056,14 € an. Mit Beschluss vom 03.01.2020 stellte das Gericht fest, dass ein gerichtlicher Vergleich mit dem von den Parteien vorgeschlagenen Inhalt zustande gekommen ist und setzte den Wert des Streitgegenstands für das Verfahren auf 2.378,25 € und den überschießenden Vergleichswert auf 2.297,90 € fest. Mit Schriftsatz vom 24.01.2020 legte der Klägerinvertreter Erinnerung ein und bat um Abänderung des Streitwertbeschlusses entsprechend der Ausführungen im Schriftsatz vom 30.12.2019. Mit Beschluss vom 25.02.2020 setzte das Gericht den überschießenden Vergleichswert schließlich auf 5.354,36 € fest.
Unter dem 13.01.2020 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sofortige Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss vom 09.12.2019 mit dem Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Raten eingelegt.
Mit Beschluss vom 14.01.2020 (Bl. 52 d.A.) half das Arbeitsgericht Nürnberg der sofortigen Beschwerde ab und bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Raten.
Der Klägerinvertreter beantragte mit Schriftsatz vom 04.03.2020 Gebühren und Auslagen festzusetzen unter Einschluss der Einigungsgebühr für den Mehrvergleich. Dies lehnte die Rechtspflegerin unter Hinweis auf die mangelnde Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich ab. Mit Schreiben vom 07.04.2020 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zum Schreiben der Rechtspflegerin Stellung und beantragte, die Gewährung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichswert zu erstrecken.
Mit Beschluss vom 08.04.2020 wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin vom 03.04.2020 zurück. Die Anhängigkeit des gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich sei durch Entscheidung über den Antrag entfallen. Über den Antrag sei vollständig entschieden worden, eine Erstreckung auf den Mehrvergleich sei nicht erfolgt. Der in diesem Fall erforderliche Antrag auf Beschlussergänzung sei nicht fristgerecht gestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 15.05.2020 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Beschluss vom 08.04.2020 sofortige Beschwerde. Er macht geltend, es sei nicht haltbar, dass das Arbeitsgericht angeblich mit der Entscheidung nur Prozesskostenhilfe zu gewähren, eine abschließende Entscheidung getroffen habe. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sei die später gefundene Einigung noch nicht zustande gekommen gewesen. Somit habe es auch noch keinen Vergleichsmehrwert gegeben und die Frage der Erstreckung der Prozesskostenhilfe habe sich noch nicht gestellt. Demnach sei seitens des Arbeitsgerichts lediglich der Beschluss vom 14.01.2020 erfolgt, wonach Prozesskostenhilfe nach entsprechender sofortiger Beschwerde ohne Ratenzahlung gewährt worden sei. Auch dieser Beschluss sei weder eine taugliche noch eine erkennbare Anknüpfungsgrundlage für die seitens des Arbeitsgerichts behauptete abschließende Entscheidung. Selbst wenn man Letzteres anders beurteilen wolle, wäre unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 07.04.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Nichterkennbarkeit zu gewähren.
Mit Beschluss vom 12.06.2020 half das Erstgericht der Beschwerde vom 15.05.2020 gegen den Beschluss vom 08.04.2020 nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vor. Die Anhängigkeit des gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich sei spätestens durch die abschließende Entscheidung über den Antrag aufgrund der sofortigen Beschwerde vom 14.01.2020 entfallen. Über den Antrag sei vollständig entschieden. Eine Erstreckung auf den Mehrvergleich sei nicht erfolgt. Soweit hier ein Antrag teilweise übergangen worden sei, wäre innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses ein Antrag auf Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO zu stellen gewesen. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, eine Stellungnahme ist nicht abgegeben worden.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Akten, namentlich das Beiheft über die Prozesskostenhilfe und das Kostenheft verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.04.2020 ist weder tatsächlich noch rechtlich zu beanstanden, denn die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich liegen nicht vor.
Zur Begründung wird vollinhaltlich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss Bezug genommen.
Nur ergänzend zum Beschwerdevorbringen sind folgende Anmerkungen veranlasst:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt regelmäßig jeweils einen Antrag bzw. Anträge der PKH-Partei voraus, die allerdings auch stillschweigend gestellt werden können und der Auslegung zugänglich sind.
Ob und zu welchen dieser Anträge Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ergibt sich dann aus den entsprechenden Bewilligungsbeschlüssen des zur Hauptsache erkennenden Gerichts bzw. aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Bewilligungsverfahren. Die Reichweite des Bewilligungsbeschlusses kann sich dabei aus dem Tenor und aus den Gründen der Entscheidung ergeben. Sie lässt sich ggf. aber auch (nur) durch die Auslegung des Bewilligungsbeschlusses ermitteln. Dabei kommen den Gesichtspunkten der möglicherweise (allein) konkludenten Antragstellung durch die PKH-Partei und insoweit der zeitlichen Abfolge sowie der Interessenlage der Partei eine besondere Bedeutung zu. Kommt es noch vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu einer Klageerweiterung oder wird dem Gericht – sei es im Rahmen des Verfahrens nach § 278 VI ZPO oder im Termin – angezeigt, dass ein Vergleich auch über bislang nicht rechtshängige, weitere Streitgegenstände geschlossen werden soll (Mehrvergleich), so wird der Wille der PKH-Partei – von Ausnahmefällen abgesehen – jedenfalls in der Regel darauf gerichtet sein, auch für diese weiteren Streitgegenstände und/oder dem beabsichtigten Mehrvergleich Prozesskostenhilfe beantragen zu wollen, weil sich an ihrer Bedürftigkeit nichts verändert hat.
Bewilligt das Arbeitsgericht zeitlich mit oder nach einer Klageerweiterung bzw. der erklärten Absicht, einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Streitgegenstände schließen zu wollen, ohne jede erkennbare Einschränkung Prozesskostenhilfe, insbesondere mit der üblichen und verbreiteten Formulierung „in vollem Umfang“, darf regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Klageerweiterung und/oder Mehrvergleich von der PKH-Bewilligung mitumfasst sind.
Ob und in welcher Höhe ein Vergleichsmehrwert tatsächlich begründet ist, bleibt dann Gegenstand der nach §§ 32 Absatz 2 RVG, 66 Absatz 2, 68 Absatz 1 GKG vorzunehmenden Festsetzung des Gebührenstreitwerts (LAG Hamm, Beschluss vom 03.08.2018, Aktenzeichen: 8 Ta 653/17, Rn. 23 ff. m.w.N., juris).
Nach Ansicht des BAG bezieht sich ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden. Nur für die bereits anhängigen Ansprüche kann das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht. Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedarf es eines neuen Antrages (BAG, Beschluss vom 30.04.2014, Aktenzeichen: 10 AZB 13/14, Rn. 15, juris).
Nach diesen Grundsätzen, denen die erkennende Kammer vorbehaltlos beitritt, setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren aus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch – wie bei jeder Prozesshandlung – eine Auslegung des Antrages aus. Das Gericht hat in diesem Rahmen bei Entscheidungs- und Bewilligungsreife zu ermitteln, in welchem Umfang der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt. Bei Unklarheiten muss es in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO nachfragen.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (09.12.2019) hat das Erstgericht über alle zu diesem Zeitpunkt streitgegenständlichen Ansprüche entschieden und für sie Prozesskostenhilfe – wenn auch unter Anordnung von Ratenzahlung – bewilligt. Es lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Mehrvergleich vor. Damit lag zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens eines eventuellen Mehrvergleichs kein Prozesskostenhilfeantrag mehr vor, der eventuell hätte verbeschieden werden müssen.
Einen ausdrücklichen Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den konkreten Mehrvergleich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht gestellt. Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für bestimmte Anträge gerade nicht auf alle denkbaren Streitgegenstände, sondern regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände (BAG a.a.O. Rn. 15) bezieht. Über diesen Antrag hat das Arbeitsgericht entschieden. Also waren vor Entstehen des Mehrvergleichs alle Streitgegenstände im Prozesskostenhilfeverfahren berücksichtigt worden. Damit führt die Auslegung des Prozesskostenhilfebeschlusses dazu, dass dieser einen Mehrvergleich nicht umfassen sollte, denn zu diesem Zeitpunkt lag ein zu berücksichtigender Mehrvergleich noch nicht vor. Dies hat das Erstgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss auch ausdrücklich bestätigt und klargestellt, dass Prozesskostenhilfe ausschließlich für die Klage bewilligt worden sei.
Damit hätte der Kläger eine neue gerichtliche Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich herbeiführen müssen. Dies ist nicht geschehen, obwohl für den Prozessbevollmächtigten erkennbar das Gericht Prozesskostenhilfe für einen etwaigen Mehrvergleich gerade nicht bewilligt hat. Schon im vorsorglichen Antrag des Prozessbevollmächtigten vom 26.08.2019 differenziert er zwischen der Prozesskostenhilfe für das Verfahren und Prozesskostenhilfe für nicht rechtshängige Streitgegenstände. Nachdem im Prozesskostenhilfebeschluss vom 09.12.2019 eine solche Regelung nicht vorliegt, hätte der Prozessbevollmächtigte erkennen können und müssen, dass ein Mehrvergleich eben nicht berücksichtigt wurde. Ein solcher hat zum damaligen Zeitpunkt auch nicht bestanden. Da aus der Entscheidung des Arbeitsgerichts klar erkenntlich ist, dass ein Mehrvergleich gerade nicht einbezogen wurde, hätte der Prozessbevollmächtigte, nachdem ein Mehrvergleich absehbar war, auf eine Ergänzung des Prozesskostenhilfebeschlusses drängen müssen. Er hätte dies auch unschwer tun können, da er ja bereits wegen der Anordnung von Raten eine sofortige Beschwerde (nach Auftreten des Mehrvergleichs) eingelegt hatte. Nachdem die Abhilfeentscheidung den Mehrvergleich nicht einbezogen hatte, war für den Rechtsanwalt weiter erkennbar, dass ein Mehrvergleich nicht bewilligt wurde. Er hätte deshalb spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abhilfeentscheidung eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO stellen müssen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 15.05.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Nichterkennbarkeit der abschließenden Entscheidung des Arbeitsgerichts begehrt, ist darauf zu verweisen, dass die Frist des § 321 ZPO keine Notfrist ist. Damit kann nach § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Frist des § 321 ZPO nicht gewährt werden (Zöller/ Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 321 ZPO Rn. 10 m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift findet nicht statt (Zöller/Feskorn a.a.O.).
Damit konnte Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert nicht gewährt werden, die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.
III.
1. Eine Kostenentscheidung war wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch den Vorsitzenden alleine erfolgen, § 78 Satz 3 ArbGG.


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