Arbeitsrecht

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Aktenzeichen  36 Ca 9963/20

Datum:
28.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 48946
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf € 3.285,88.

Gründe

Die zum zuständigen Arbeitsgericht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wird nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung schlechter behandelt bzw. schlechter bezahlt.
I.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der Gesetzesbegründung folgt, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält. Dem steht der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Daraus, dass dort nicht ausdrücklich eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Arbeitsentgelt oder anderen teilbaren geldwerten Leistungen zugelassen ist, kann nicht gefolgert werden, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verbiete ausnahmslos eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt, vgl. BAG, Urteil vom 05. November 2003 – 5 AZR 8/03 mwNachw.
§ 4 Abs. 1 TzBfG untersagt ausschließlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn sie auf die Teilzeittätigkeit ansich zurückzuführen ist, wenn also die Dauer der Arbeitszeit Anknüpfungspunkt für die Ungleichbehandlung ist, vgl Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl., § 4 TzBfG, Rz.34.
Hieran fehlt es bereits im zu entscheidenden Rechtsstreit nach Auffassung des Gerichts. Die Beklagte differenziert in Bezug auf den Stundenlohn nicht nach vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern, sondern nach Mitarbeitern, deren Arbeitseinätze und Schichten sie selbst plant und vorbestimmt und solchen, die ihre Einsätze selbst wählen und planen können und damit in ihrer Arbeitszeitgestaltung frei und flexibel sind. Unbestritten beschäftigt sie Mitarbeiter in Teilzeit mit derselben Stundenlohnvergütung von 17,00 € brutto wie Vollzeitarbeitnehmer, sie hat dies auch dem geringfügig beschäftigten Kläger wiederholt angeboten, knüpft diesen Stundenlohn jedoch an die Art und Weise der Arbeitszuteilung und die eigene Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes an.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO.
2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.
3. Gegen diese Entscheidung kann der Kläger Berufung einlegen. Auf anliegende Rechtsmittelbelehrungwird verwiesen.


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