Arbeitsrecht

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  L 11 AS 535/18 B PKH

Datum:
5.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 15645
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 73a Abs. 8

 

Leitsatz

Gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist zunächst die Erinnerung der zulässige Rechtsbehelf. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nicht statthaft.

Verfahrensgang

S 15 AS 296/15 ER 2018-04-26 Bes SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg vom 26.04.2018 wird verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Dem Antragsteller war mit Beschluss vom 15.07.2015 PKH ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Mit Beschluss vom 26.04.2018 hob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg (SG) die Bewilligung auf. Der Antragsteller habe trotz Aufforderung bisher nicht die geforderten Unterlagen zur Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Die Bewilligung der PKH sei daher aufzuheben. Gegen diesen Beschluss sei die Erinnerung der zulässige Rechtsbehelf.
Der Antragsteller hat dagegen „Widerspruch“ erhoben und die Bewilligung von PKH hierfür begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der als Beschwerde auszulegende „Widerspruch“ gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 73a Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zu verwerfen.
Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist gemäß § 73a Abs. 8 SGG allein die Erinnerung der statthafte Rechtsbehelf; hierüber ist der Antragsteller auch entsprechend belehrt worden.
Ob das SG das Schreiben des Antragstellers vom 08.02.2018 – eingegangen am 08.05.2018 – gegebenenfalls auch als Erinnerung gegen den Beschluss vom 26.04.2018 auslegen kann, hat dieses in eigener Zuständigkeit zu prüfen und dann dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorzulegen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass mit dem Beschluss vom 26.04.2018 ein Beschluss vom „26.04.2018“ aufgehoben worden ist.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
PKH für ein Verfahren wegen der Bewilligung von PKH ist grundsätzlich nicht zu bewilligen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 73a Rn. 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen