Arbeitsrecht

Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

Aktenzeichen  Au 2 K 19.438

Datum:
23.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30106
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 20
BAT § 33 S. 1
BBesG § 13
BeamtStG § 9
BayLlbG Art. 16 Abs. 1 S.
BayBesG Art. 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen (Haupt-)Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichszulage nach Art. 52 Abs. 1 BayBesG. Damit besitzt er auch keinen (Neben-)Anspruch auf dessen Verzinsung ab September 2015. Der den geltend gemachten Zahlungsanspruch ablehnende Leistungswiderspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle, vom 25. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO analog).
Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen durch eine Ausgleichszulage ausgeglichen, wenn der Beamte vor dem dienstlichen Verwendungswechsel mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Im Fall des Klägers ist die ihm während seiner Abordnungszeit an das * gewährte Stellenzulage – hier die sog. Ministerialzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG in Höhe von 4,7 v.H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A13 (Anlage 7 zum BayBesG) – durch die aus dienstlichen Gründen erfolgte Versetzung an die Staatliche Realschule * weggefallen. Allerdings ist dem Kläger die Stellenzulage nicht fünf Jahre ununterbrochen als Beamter gewährt worden, da er am * vom 1. bis zum 12. September 2010 noch im Angestelltenverhältnis tätig war.
Nach dem Wortlaut der anspruchsbegründenden Regelung setzt die Gewährung einer Ausgleichszulage, die ebenso wie die Ministerialzulage nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation zählt (BVerfG, B.v. 14.12.2000 – 2 BvR 1457/96 – DVBl 2001, 719), voraus, dass die fünfjährige zulagenberechtigende Verwendung im Beamtenverhältnis erfolgt sein muss (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.6.2010 – AN 11 K 09.01989 – juris Rn. 23; s. hierzu auch Leihkauff in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juli 2019, § 13 BBesG Rn. 43; so auch Nr. 52.1.2.2 Satz 1 BayVwVBes). Aufgrund des gemäß Art. 3 Abs. 1 BayBesG (auch) im bayerischen Besoldungsrecht geltenden strengen Gesetzesvorbehalts verbietet sich sowohl eine unter Anwendung des Gleichheitsprinzips erfolgende extensive Auslegung des Gesetzes, als auch mögliche Analogieschlüsse (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2009 – 14 ZB 08.3174 – juris Rn. 5; VG München, U.v. 15.4.2019 – M 5 K 17.5288 – juris Rn. 16 m.w.N.). Deshalb sind – nicht dem beamtenrechtlichen Ordnungssystem angehörende – tarifrechtliche Regelungen ebenso außer Acht zu lassen wie der – den eindeutigen Wortlaut des Art. 52 BayBesG außer Acht lassende – Verweis auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis mit der Dienstleistung als Beamter (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2018 – 3 ZB 16.999 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO).


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