Arbeitsrecht

Auslegung des Begriffs der sozialen Zuwendung iSv § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO

Aktenzeichen  2 MV 19/15

Datum:
13.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132249
Gerichtsart:
Kirchliches Arbeitsgericht
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Kirchengerichte
Normen:
KAGO § 2 Abs. 2, § 10
Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg (MAVO) § 33, § 36 Abs. 1 Nr. 7, § 38
Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas) Anl. 16

 

Leitsatz

Zur Auslegung des Begriffs der sozialen Zuwendung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 7 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg; zur Reichweite des Beteiligungsrechts nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg. (Rn. 31 – 39)
Für die Prüfung der Frage, ob eine Leistung des kirchlichen Arbeitgebers eine “soziale Zuwendung” iSd § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO ist, ist nicht entscheidend, ob es sich um eine der Fürsorgepflicht des Dienstgebers entspringende Leistung handelt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Zuwendungsgrund ausschließlich in den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters liegt, der einer Hilfe des Dienstgebers bedarf (Anschluss an BVerwG BeckRS 1980, 31271257; BeckRS 1989, 31269878; jeweils zu § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BPersVG). Demgemäß stellt eine vom kirchlichen Arbeitgeber bei einer bestimmten Dienstzeit gewährte sog. “freiwillige Zuwendung aufgrund betrieblicher Übung” keine “soziale Zuwendung” iSv § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO dar (Parallelentscheidung zu KAG Bayern BeckRS 2016, 132246; BeckRS 2016, 132248). (Rn. 31 – 35) (red. LS Alke Kayser)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen Auslagen der Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klageanträge 1. und 2. werden als unbegründet abgewiesen.
I.
Die Klageanträge 1. und 2. sind zulässig.
Die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO). Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht, nämlich über Beteiligungsrechte der MAV aus § 33 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO. Dies gilt auch für den Klageantrag 2., mit dem die Klägerin nicht etwa die Erfüllung individualrechtlicher Zahlungsansprüche aus den Arbeitsverhältnissen der von ihr repräsentierten Mitarbeiter im Wege einer Prozessstandschaft geltend macht, was im Hinblick auf § 2 Abs. 3 KA-GO und auch im Hinblick auf § 2 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 KAGO unzulässig wäre.
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAGO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in dessen Dienstbezirk hat.
Die Klagebefugnis nach § 10 KAGO ist zu bejahen. Die Klägerin macht geltend, im Zusammenhang mit vom Dienstgeber beabsichtigten Änderungen bei der Gewährung von Jubiläumszuwendungen in ihren Rechten aus § 33 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 Nr. 7 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg (MAVO Augsburg – im Folgenden kurz MAVO genannt) verletzt zu sein.
Für die Klageanträge 1. und 2. besteht auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, weil die Beklagte zu erkennen gegeben hat, bei der Gewährung von Jubiläumszuwendungen im Jahr 2015 bereits Änderungen ohne Zustimmung der Klägerin durchzuführen.
II.
Der zulässigen Klageanträge 1. und 2. sind unbegründet.
1. Die von der Klägerin begehrten Feststellungen, können nicht getroffen werden. Das Kirchliche Arbeitsgericht hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 KAGO) die Überzeugung gewonnen, dass insoweit kein Beteiligungsrecht der Klägerin nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO besteht.
a) Die von der Beklagten bei einer Jubiläumsdienstzeit von 25 Jahren, 40 Jahren und 50 Jahren jeweils auf der Grundlage der Anlage 16 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas – im Folgenden kurz AVR genannt) gewährte Jubiläumszuwendung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Zum einen ist eine Änderung der Gewährung dieser AVR-Jubiläumszuwendung von der Beklagten ersichtlich nicht beabsichtigt. Zum anderen bestünde diesbezüglich schon deswegen kein Zustimmungsrecht der Klägerin nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO, weil eine Entscheidung des Dienstgebers bei Angelegenheiten der Dienststelle nach dem Einleitungssatz des § 36 MAVO (nur dann) der Zustimmung der MAV bedarf, „soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet“. Schlagwortartig ausgedrückt: Wo der Dienstgeber nichts zu bestimmen hat, hat die Mitarbeitervertretung auch nichts mitzubestimmen. Die Anspruchsvoraussetzungen der AVR-Jubiläumszuwendung sind in einer kirchlichen Arbeitsvertragsordnung, nämlich in der Anlage 16 der AVR geregelt. Solange die Beklagte daran gebunden ist, könnte sie diesbezüglich selbst mit Zustimmung der Klägerin keine wirksame Änderung herbeiführen.
b) Bei den Klageanträgen 1. und 2. geht es ausschließlich um die nicht in der Anlage 16 der AVR geregelte so genannte „freiwillige Zuwendung aufgrund betrieblicher Übung“, die die Beklagte den Mitarbeitern bei einer Dienstzeit von 10 Jahren, 15 Jahren, 20 Jahren, 30 Jahren, 35 Jahren und 40 Jahren gewährt und deren Anspruchsvoraussetzungen in einem nur vom Personalleiter unterzeichneten Schriftstück mit der Überschrift „JUBILÄUMSZUWENDUNG“ und mit Datum vom 06.11.1992 niedergelegt sind (vgl. „Beweis 3“ zur Klage).
Ob und inwieweit die Beklagte Änderungen der bisherigen Gewährung dieser „betrieblichen Zuwendung“ unter dem Gesichtspunkt des Individualarbeitsrechts gegenüber den einzelnen Mitarbeitern rechtswirksam durchsetzen kann, stellt keine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 KAGO dar, die von den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden wäre.
c) Die Klageanträge 1. und 2. können somit nur erfolgreich sein, wenn die Beklagte bei der Entscheidung über die Änderung der „betrieblichen Zuwendung“ der Zustimmung der Klägerin nach dem Mitarbeitervertretungsrecht bedarf. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Ansicht der Klägerin, dass ihr ein Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO zusteht, wenn die Beklagte die so genannte „freiwillige Zuwendung aufgrund betrieblicher Übung“ ändern will, deren Anspruchsvoraussetzungen in einem nur vom Personalleiter unterzeichneten Schriftstück mit der Überschrift „JUBILÄUMSZUWENDUNG“ und mit Datum vom 06.11.1992 niedergelegt sind (vgl. „Beweis 3“ zur Klage), ist unzutreffend.
aa) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO bedarf die Entscheidung über Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet.
Daneben ist die Beteiligung der MAV im Zusammenhang mit Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen auch in anderen Vorschriften der MAVO geregelt, nämlich in § 29 Abs. 1 Nr. 7, § 32 Abs. 1 Nr. 6, § 37 Abs. 1 Nr. 7 und § 38 Abs. 1 Nr. 8 MAVO. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Einigungsstelle kommt ein Antragsrecht des Dienstgebers nach § 45 Abs. 1 Nr. 7 MAVO bzw. der MAV nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 MAVO in Betracht.
Mit § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO vergleichbare Bestimmungen finden sich auch im weltlichen Personalvertretungsrecht. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen. Hat ein Beschäftigter eine solche Leistung beantragt, wird der Personalrat nach § 75 Abs. 2 Satz 2 BPersVG nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Gemäß Art. 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) hat der Personalrat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, wenn der Beschäftigte es beantragt. Bei der Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO kann auch die Rechtsprechung der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu den genannten Vorschriften des Personalvertretungsrechts herangezogen werden.
bb) Die bei einer Dienstzeit von 10 Jahren, 15 Jahren, 20 Jahren, 30 Jahren, 35 Jahren und 40 Jahren von der Beklagten gewährte „betriebliche Zuwendung“ stellt keine entsprechende soziale Zuwendung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 7 MA VO dar.
In einem Urteil vom 13.12.2013 – M 07/13 – (= ZMV 2014, 101 m. Anm. Eder) hat sich der Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit der Auslegung des § 37 Abs. 1 Nr. 7 der Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Hamburg (MAVO Hamburg) befasst, welcher dem § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO Augsburg zur Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen entspricht.
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Aufzählung in § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO (bzw. in § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO) mache deutlich, was der kirchliche Gesetzgeber unter sozialen Zuwendungen verstehe. Sie setzten besondere sozial anzuerkennende Gründe in der Person einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters voraus. Nicht erfasst würden generell gewährte Entgeltleistungen, auch wenn ihre Erbringung sozial motiviert sei. Voraussetzung für den Mitbestimmungstatbestand sei vielmehr, dass der Zurechnungsgrund ausschließlich in den persönlichen Verhältnissen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters liege, die einer Hilfe des Dienstgebers bedürften (so auch für den parallelen Mitbestimmungstatbestand in § 75 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG: Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. vom 31.03.1980 – 6 P 79.78 – [= PersV 1981, 329]; bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 30.03.1989 -6 P 8.86 – [= PersV 1989, 362]; vgl. auch Eichstätter Kommentar – Schmitz, 1. Aufl. 2014, § 36 MAVO, Rn. 62ff.). Die Abgrenzung sei entsprechend zu ziehen, weil anderenfalls das Beteiligungsrecht einer Mitarbeitervertretung in die Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission eingreife. Die Kompetenz für Entgeltfragen kommt nämlich der jeweiligen Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) bzw. der jeweiligen Kommission für die Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) zu (vgl. die Urteilsanmerkung von Eder in ZMV 2014, 102).
Es kann also für die Prüfung der Frage, ob eine soziale Zuwendung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO vorliegt, nicht entscheidend darauf ankommen, dass es sich um eine der Fürsorgepflicht des Dienstgebers entspringende Leistung handelt, sondern ausschlaggebend ist, dass der Zuwendungsgrund ausschließlich in den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters liegt, der einer Hilfe des Dienstgebers bedarf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. vom 31.03.1980 – 6 P 79.78 – [= PersV 1981, 329]).
Nach den vom Kirchlichen Arbeitsgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Grundsätzen stellt die von der Beklagten gewährte so genannte „freiwillige Zuwendung aufgrund betrieblicher Übung“ keine entsprechende soziale Zuwendung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO dar. Es mag sich dabei um eine der Fürsorgepflicht entspringende soziale Leistung handeln. Der Zuwendungsgrund liegt aber nicht ausschließlich in den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters, etwa in der Behebung einer individuellen sozialen Notlage oder Hilfsbedürftigkeit (z.B. wegen eines Hochwasserschadens o.ä.). Die in dem vom Personalleiter unterzeichneten Schriftstück mit der Überschrift „JUBILÄUMSZUWENDUNG“ und mit Datum vom 06.11.1992 niedergelegten Anspruchsvoraussetzungen (vgl. „Beweis 3“ zur Klage) stellen nicht auf persönliche Verhältnisse der Mitarbeiter ab, sondern im Wesentlichen auf die Erfüllung einer Dienstzeit von 10 Jahren, 15 Jahren, 20 Jahren, 30 Jahren, 35 Jahren und 40 Jahren sowie auf die Modalitäten der Anrechenbarkeit bestimmter Zeiten (z.B. Ausbildungszeiten, Ausfallzeiten, Unterbrechungszeiten).
cc) Das von der Klägerin geltend gemachte Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO besteht somit nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Dienstgeber ursprünglich – möglicherweise in Verkennung der Rechtslage -ein Zustimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO eingeleitet hat. Mangels eines Beteiligungsrechts der Klägerin war die Beklagte nicht gehalten, das Zustimmungsverfahren nach § 33 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO bis zum Ende durchzuführen.
Auch für den von der Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2015 (vgl. „Beweis 8“ zur Klage) der Klägerin übermittelten Entwurf einer Dienstvereinbarung „Gewährung einer Freiwilligen Jubiläumszuwendung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO“ fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Aus den obigen Ausführungen im Abschnitt II. 1. c) bb) der Entscheidungsgründe ergibt sich ohne weiteres, dass der Regelungsbereich des § 38 Abs. 1 Nr. 8 MAVO nicht eröffnet ist und ein Antragsrecht der MAV nach § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO ebenfalls nicht besteht.
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO sieht zwar vor, dass für Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, Dienstvereinbarungen zulässig sind, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine solche Öffnungsklausel für Jubiläumszuwendungen ist jedoch in der Anlage 16 der AVR nicht enthalten.
Schließlich dürfte der Abschluss einer freiwilligen „ablösenden Dienstvereinbarung“ zwischen den Parteien zum Zwecke der Änderung der Gesamtzusage der Beklagten über die so genannte „freiwillige Zuwendung aufgrund betrieblicher Übung“ nicht zulässig sein. § 38 Abs. 1 MAVO enthält nämlich eine abschließende Aufzählung der Angelegenheiten, in denen Dienstvereinbarungen zulässig sind. § 55 MAVO bestimmt, dass durch anderweitige Regelungen oder Vereinbarung das Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von dieser Ordnung geregelt werden kann. Insoweit besteht ein beachtlicher Unterschied zum weltlichen Betriebsverfassungsrecht, wo eine „ablösende Betriebsvereinbarung“ etwa auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) oder auf § 88 BetrVG (freiwillige Betriebsvereinbarungen) gestützt werden könnte (zur „ablösenden Betriebsvereinbarung“ und zum „kollektiven Günstigkeitsprinzip“ vgl. u.a. Bundesarbeitsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 16.09.1986 -GS 1/82 – [= BAGE 53, 42ff. = NZA 1987, 168 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972]).
2. Nach alledem werden die Klageanträge 1. und 2. mangels eines mitarbeitervertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts der Klägerin als unbegründet abgewiesen.
Ob und wie die von der Beklagten beabsichtigte oder durchgeführte Änderung der Gewährung der „betrieblichen Zuwendung“ individualarbeitsrechtlich wirksam durchgesetzt werden kann, bleibt offen, da diesbezüglich die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 KAGO nicht gegeben ist.
III.
Gerichtsgebühren werden nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO nicht erhoben.
Der Kostenausspruch, wonach die Beklagte die notwendigen Auslagen der Klägerin zu tragen hat, beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 MAVO.
IV.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 47 Abs. 2 KAGO ist nicht ersichtlich.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 2 Buchst. a) KAGO.
Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls zur Frage der Reichweite des Beteiligungsrechts nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO, für dessen Auslegung auf die Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs und auch der weltlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden kann.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 Buchst. b) KAGO zuzulassen.
Insbesondere weicht das vorliegende Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts für die Bayerischen (Erz-)Diözesen nicht von dem zu § 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO Hamburg ergangenen Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 13.12.2013 – M 07/13 – (= ZMV 2014, 101 m. Anm. Eder) ab.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben