Arbeitsrecht

Beförderungsrichtlinien der Universitätskliniken – Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  AN 1 K 14.01442

Datum:
14.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2
BayUniKlinG BayUniKlinG Art. 14 Abs. 2
ZustV-WFKM ZustV-WFKM § 1
VwGO VwGO § 75

 

Leitsatz

Der Beamte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, jedoch kann er verlangen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler auf Grund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil abgewichen wird (stRspr, BVerwGE 118, 370). (redaktioneller Leitsatz)
Der Beamte kann im Wege der Untätigkeitsklage verlangen, dass über sein Beförderungsbegehren überhaupt entschieden wird und dass die “Leitlinien des Klinikums für die Beförderung von Ärzten im Beamtenverhältnis”, die seine Beförderung ausschlössen, unberücksichtigt bleiben. Denn zum Erlass von Beförderungsrichtlinien für das im Dienst des Freistaats Bayern stehende wissenschaftliche Personal, das an den Universitätskliniken tätig ist, sind die Bayerischen Staatsministerien zuständig und nicht die Universitätskliniken. (redaktioneller Leitsatz)
Es ist zweifelhaft, ob das in den Beförderungsrichtlinien festgelegte Erfordernis einer Facharztanerkennung für die Beförderung einer Überprüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG standhält (Parallelentscheidung BeckRS 2016, 47896). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.
Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist vorliegend gewahrt, da der Kläger den entsprechenden Antrag, sein Begehren auf Beförderung in ein A 15-Statusamt zu verbescheiden, bereits am 2. Juni 2014 beim Universitätsklinikum E. gestellt, die Klage jedoch erst am 3. September 2014 erhoben hat. Auch die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO sind gegeben, da es an einer sachlichen Entscheidung über den Antrag des Klägers fehlt und ein zureichender Grund für die Nichtverbescheidung weder vorgetragen noch ersichtlich ist.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 23.10.2008 – 2 B 114/07, juris Rn. 7) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1962 – 2 C 16.60, BVerwGE 15, 3 sowie z. B. U. v. 26.6.1986 – 2 C 41.84, Buchholz 237.4 § 8 LBG Hamburg Nr. 1 und v. 31.5.1990 – 2 C 16.89, Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1).
Andererseits gilt für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, U. v. 28.10.2004 – C 23.03, BVerwGE 122, 147 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen (BVerwG, U. v. 17.9.1964 – 2 C 121.62, BVerwGE 19, 252, 255 = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 6, v. 9.10.1975 – 2 C 62.73, BVerwGE 49, 214, 220 und vom 16.10.1975 – 2 C 43.73 – BVerwGE 49, 232, 237). Er darf deshalb den Beamten nicht aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausschließen. Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (st.Rspr, vgl. u. a. U. v. 21.8.2003 – 2 C 14.02, BVerwGE 118, 370, 372 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 m. w. N.).
Hiervon ausgehend macht der Kläger zutreffend nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Beförderungsantrag gemäß § 113 Abs.5 Satz 2 VwGO geltend.
Er hat mit diesem Begehren auch Erfolg. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren beinhaltet zum einen, dass überhaupt eine Entscheidung durch den Beklagten erfolgt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Anspruch des Klägers auch beinhaltet, die – in der 265. Sitzung des Klinikumsvorstands vom 23. Januar 2012 beschlossenen – „Verwaltungsinternen Leitlinien des Klinikums bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis“, die eine Beförderung des Klägers ausschlössen, bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen.
Die genannten Leitlinien sind nämlich nicht rechtswirksam und vermögen deshalb eine Ablehnung des Beförderungsantrags des Klägers nicht zu tragen. Deren Zugrundelegung wäre daher ermessensfehlerhaft.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Kläger ist gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaats Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz – BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, 285), in Kraft getreten am 1. Juni 2006, Beamter des Beklagten. Zwar ist das Universitätsklinikum E. als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz als „andere Behörde“, der nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) vom 3. Januar 2011 (GVBl 2011, 26) die Zuständigkeit für die Beamten i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG wirksam übertragen wurde, Ernennungsbehörde für den Kläger und damit auch zuständig für dessen Beförderung in ein höherwertiges Amt.
Das Universitätsklinikum E. als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht berechtigt, eigene und damit spezifisch nur für seinen Bereich geltende Beförderungsrichtlinien für das beim Klinikum beschäftigte, jedoch nach der oben genannten Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniklinG nach wie vor im Dienst des Beklagten stehende beamtete wissenschaftliches Personal zu erlassen. Durch den Verbleib der Akademischen Räte in einem Dienstverhältnis zum Beklagten wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, seitens des Gesetzgebers der vorrangigen Aufgabe der betroffenen Bediensteten in Forschung und Lehre Rechnung getragen und mehrfach erhobenen Forderungen des Wissenschaftsrates nach einer Stärkung der wissenschaftlichen Tätigkeit des genannten Personals entsprochen (vgl. hierzu Landtagsdrucksache 15/4398 vom 6.12.2005, Seite 14). Obwohl der genannte Personenkreis nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 BayUniKlinG auch in der ärztlichen Versorgung der Kliniken eingesetzt und dem entsprechend gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BayUniKlinG auch die Bezahlung durch die Kliniken erfolgt, ist zur Wahrung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG sicherzustellen, dass für die im Dienste des Beklagten stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen i. S. d. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, die an Universitätskliniken eingesetzt sind (Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG), einheitliche Beförderungsrichtlinien gelten.
Dies ergibt sich auch aus der Regelung des Art. 3 Abs. 2 LlbG.
Danach findet für die Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, zu denen auch Beförderungsrichtlinien gehören, Art. 15 BayBG Anwendung.
Gemäß Art. 15 BayBG erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
Da eine Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Beförderungsrichtlinien auf die Universitätskliniken in der ZustV-WFKM nicht erfolgt ist (vgl. die abschließende Aufstellung in § 3 ZustV-WFKM), wäre eine entsprechende Beförderungsrichtlinie für das im Dienste des Freistaats Bayern stehende wissenschaftliche Personal, das an den fünf in einer Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in Bayern vorhandenen Universitätskliniken (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayUniKlinG) tätig ist, durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu erlassen.
Auf diese Weise würden unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG einheitliche Chancen auf Beförderung für den oben bezeichneten Personenkreis gewährleistet und dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch potentieller Konkurrenten auf einen Beförderungsdienstposten Rechnung getragen.
Dies ist durch die derzeitig praktizierte Handhabung des Erlasses gesonderter Beförderungsrichtlinien durch das Universitätsklinikum E. bzw. der anderen vier bayerischen Universitätskliniken nicht gewährleistet.
Es kann deshalb offen bleiben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, bei Entscheidungen über Beförderungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter sei die in den Richtlinien des Universitätsklinikums genannte Voraussetzung des Vorliegens eines Antrags des Chefarztes, die ersichtlich kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG darstellt, im tatsächlichen Verwaltungsvollzug nicht gefordert, sondern nur auf die in der dienstlichen Beurteilung ausgesprochene Verwendungseignung abgestellt worden (vgl. die Ausführungen der Bevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 16.6.2015 im Verfahren AN 1 K 13.02072).
In diesem Zusammenhang wäre überdies auch zu hinterfragen, ob das in den Beförderungsrichtlinien des Universitätsklinikums E. festgelegte Erfordernis einer Facharztanerkennung für eine Beförderung einer Überprüfung an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG standhält. Denn auch insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass nach den oben bereits dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers bei Erlass des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes gerade die wissenschaftliche Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Universitätskliniken gestärkt werden sollte. Es erscheint deshalb zweifelhaft, dass ein Aufstieg in der genannten Gruppe ausgeschlossen sein sollte, sofern ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht über die Facharztanerkennung verfügt.
Nach alledem war der Klage daher stattzugeben.
Als unterliegender Beteiligter trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 18.439,82 EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG (vgl. auch Ziff. 10.3 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts 2013 „Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens“) ist vorliegend ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Streitwertberechnung zugrunde zu legen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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