Arbeitsrecht

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

Aktenzeichen  23 B 19.31197

Datum:
1.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19796
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 119 Abs. 1 S. 2, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 17.31591 2017-10-04 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren – unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. B.-G., K. Straße …, F2. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts – Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung in Höhe von monatlich 109,00 EUR bewilligt.

Gründe

1. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet.
a) Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist allerdings in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der prozessuale Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
b) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, ist im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Kläger ist zudem nach den vorgelegten Unterlagen, insbesondere nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu dem maßgeblichen Zeitpunkt als – sich für eine Ratenzahlung qualifizierend – bedürftig anzusehen. Für die Festsetzung der Monatsraten gilt die Berechnungsmethode des § 115 ZPO. Es wird gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO davon abgesehen, die danach durchgeführte Berechnung darzustellen.
c) Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Denn eine Beiordnung knüpft grundsätzlich gemäß § 121 Abs. 3 ZPO – in den Grenzen der Ausnahme des § 121 Abs. 4 ZPO – an die Niederlassung des betroffenen Rechtsanwalts in dem konkreten Gerichtsbezirk an (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 10 C 17.1076 – juris Rn. 13; B.v. 5.3.2010 – 19 C 10.236 – juris Rn. 12). In der vorliegenden Konstellation fallen die Niederlassung der Rechtsanwaltskanzlei der beizuordnenden Rechtsanwältin und der konkrete Gerichtsbezirk auseinander. Besondere Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
2. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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